Urteil
3 C 25/98
Amtsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST3:1998:0430.3C25.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin erhebt Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO im Hinblick auf eine Pfändung, welche in ihrem Hause am 05.11.1997 durchgeführt wurde. Die beklagte Stadt hat als Gläubigerin eines Anspruches gegen den Sohn der Klägerin gem. § 92 a BSHG durch einen eigenen Vollstreckungsbeamten unter anderem eine Anzahlt von Flaschen mit Spirituosen im Werte von ca. 8.000,00 DM gepfändet. Nachdem die Klägerin bereits unmittelbar bei Vornahme der Pfändung erfolglos die Herausgabe der Pfandstücke verlangte, erhob sie Klage mit folgender Behauptung: Sie sei Alleineigentümerin der Pfandstücke. Einen Großteil der gepfändeten Flaschen hätten sie und ihr 1986 unstreitig verstorbener Ehemann seit 1952 gesammelt, teils durch Ankauf, teils durch Geschenke zu Festtagen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter behauptet, die restlichen Flaschen habe ihr Sohn ihr geschenkt. Er habe als Wachmann bei der Firma B gearbeitet. Dort hätten ihm Bedienstete die Spirituosen zu günstigen Preisen aus dem Lager verkauft. Die Firma B ist ein Speditionsunternehmen. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Gegenstände, im Einzelnen als Anlage zur Klage aufgeführt, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Eigentum der Klägerin und ist im Übrigen der Ansicht, der Sachvortrag sei unsubstantiiert. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, es bestünden Widersprüche zwischen den Behauptungen der Klägerin und den tatsächlichen Umständen. Ein Großteil der gepfändeten Alkoholika sei vor 1986 gar nicht zu bekommen gewesen, so daß sie nicht aus der Sammlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin stammen könnten. Außerdem habe die Firma B Strafantrag gegen unbekannt gestellt, was unstreitig ist, weil Spirituosen aus ihrem Lagerbestand abhanden gekommen seien. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin darauf hingewiesen, daß ihr Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert sei. Ihr wurde auch anheimgestellt, einen Anwalt zu beauftragen. Das hat die Klägerin abgelehnt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Zwar ist gemäß dem Rubrum der Klage diese gegen die Beklagte als Vollstreckungsbehörde, nämlich die Stadtkasse, gerichtet. Die Stadtkasse ist jedoch ohnehin als Klagegegner selbständig nicht zu verklagen, weil sie keine Behörde ist. Die Behörde ist vielmehr der Stadtdirektor. Er ist also Klagegegner. Deshalb ist auch eine die Zulässigkeit der Klage ermöglichende Auslegung dahin zulässig, daß sich die Klage nicht gegen die Vollstreckungsbehörde, sondern gegen den Gläubiger, welcher die Vollstreckung betreibt, richtet. Das ist jedoch der Stadtdirektor und damit die verklagte Behörde. Die Klage ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Klägerin ein anderes Rechtsmittel zur Seite stehen könnte. Denkbar ist hier eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO mit dem möglichen Hinweis, daß bei der Pfändung die Flaschen im Mitgewahrsam der Klägerin gestanden hätten. Auch wenn ein solcher Einwand aber möglich wäre, dann stünde es der Klägerin dennoch frei, statt der Erinnerung die jetzt erhobene Drittwiderspruchsklage anzustrengen (vgl. Zöller/Herget, Rdnr. 2 zu § 771 ZPO). Die Zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin stützt ihre Drittwiderspruchsklage auf Eigentum, und zwar Alleineigentum an den gepfändeten Flaschen mit Spirituosen. Der insoweit vorgetragene Sachverhalt läßt es jedoch nicht zu, einzelne Flaschen als Eigentum der Klägerin zu identifizieren, so daß der Sachvortrag insoweit unsubstantiiert ist und eine Nachholung auch nicht erfolgen kann. Zwar ist bei einigen Flaschen aufgrund des darin enthaltenen Weinjahrganges ohne weiteres feststellbar, daß es sich nicht um Flaschen aus der Sammlung des 1986 verstorbenen Ehemannes der Klägerin handeln kann. Bei den meisten übrigen Flaschen dagegen ist dies offen und unklar. Darüber hinaus ist die Klägerin auch Sachvortrag schuldig geblieben, der einen Schluß auf ihr Alleineigentum rechtfertigt, weil offengeblieben ist, inwieweit die Sammlung früher im Alleineigentum ihres verstorbenen Ehemannes gestanden hat oder eventuell im Miteigentum der Eheleute und wie das Eigentum infolge Erbganges auf sie übergegangen sein soll. Diese Frage ist jedoch nur von nebensächlicher Bedeutung, weil es an der bereits genannten Identifizierung einzelner Flaschen als Überrest der früheren Sammlung ohnehin fehlt. Soweit die Klägerin jetzt nachträglich – ebensowenig wahrscheinlich – im Termin behauptet hat, die weiteren Flaschen seien ihr von ihrem Sohn geschenkt worden, weil dieser keinen Besitz haben dürfe, weil er nämlich Unterhaltschuldner sei, ist auch insoweit kein sicherer Schluß auf das Alleineigentum der Klägerin möglich. Unstreitig macht die frühere Besitzerin dieser Flaschen, die Speditions-Firma B, jetzt geltend, diese Flaschen seien ihr abhanden gekommen. Weder der Sohn der Klägerin, noch die Klägerin selbst konnten an derartigen Flaschen gem. § 935 BGB daher Eigentum erwerben, selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin richtig sein sollte. Nach der Darstellung der Klägerin dürfte ihr Sohn aber ohnehin nicht als gutgläubiger Erwerber in Betracht kommen, weil er hätte erkennen können und müssen, daß die Flaschen, die ihm besonders günstig angeboten worden sein sollen, offenbar entwendet worden sein mußten. Die Klägerin ist auch nicht deshalb von der Darlegung und dem Beweis ihres Eigentums enthoben, weil ihr die Vermutung des § 1006 Abs. I BGB zur Seite stehen würde. Soweit es um Eigenbesitz der Klägerin gehen würde, der die Vermutung des Eigentumserwerbes zur Folge hätte, fehlt es bereits wiederum an jeglicher Darlegung, daß die Klägerin die Spirituosen in einem erkennbar ihr zugeordneten Teil des Hauses gelagert hatte. Fand die Pfändung der Flaschen dagegen in einem frei für alle Bewohner des Hauses zugänglichen Teil etwa des Kellers statt, dann hat die Klägerin zwar möglicherweise Mitbesitz an den Gegenständen. Dieser Mitbesitz würde auch gem. § 1006 Abs. I BGB die Vermutung für Miteigentum der Klägerin beinhalten. Ein solches Miteigentum will die Klägerin jedoch gerade nicht geltend machen, weil sie sich auf Alleineigentum beruft. Miteigentum würde nämlich der beklagten Stadt ein Zugriffsrecht zumindest auf den Miteigentumsanteil des Sohnes der Klägerin ermöglichen. Dieses will die Klägerin aber verhindern dadurch, daß sie sich auf Alleieigentum beruft. Die Vermutung, die aus dem Mitbesitz eventuell für sie sprechen könnte, will sie daher erkennbar nicht in Anspruch nehmen. Es braucht daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob tatsächlich zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bzw. der Familie ihres Sohnes Mitbesitz entstanden hat, bevor die Pfändung erfolgte. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 11 ZPO.