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Beschluss

5 B 21/20

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren muss die Antragstellerin die behaupteten Prüfungsfehler glaubhaft machen; bloße Vermutungen genügen nicht. • § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV ist verfassungsrechtlich unzureichend, weil sie keine konkrete Anzahl der Prüfer festlegt; bis zur Neuregelung ist eine bewährte Praxis als Übergangsregelung anzuwenden. • Mängel des Prüfungsprotokolls begründen nicht automatisch einen Prüfungsfehler; die Bewertung richtet sich nach dem tatsächlichen Prüfungsablauf und unterliegt bei praktischen Prüfungen einem nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. • Rügen des Prüflings sind grundsätzlich unverzüglich zu erheben; unterlassenes oder verspätetes Rügen kann einen Anspruch auf Wiederholung ausschließen. • Bei praktischen Pflegprüfungen sind viele Bewertungspunkte prüfungsspezifische Wertungen; das Gericht überprüft nur, ob Tatsachen vollständig erfasst, sachwidrige Erwägungen getroffen oder allgemeine Bewertungsgrundsätze verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Wiederholungsprüfung in praktischer Pflegeprüfung abgewiesen; Übergangsregel zur Prüferzahl • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren muss die Antragstellerin die behaupteten Prüfungsfehler glaubhaft machen; bloße Vermutungen genügen nicht. • § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV ist verfassungsrechtlich unzureichend, weil sie keine konkrete Anzahl der Prüfer festlegt; bis zur Neuregelung ist eine bewährte Praxis als Übergangsregelung anzuwenden. • Mängel des Prüfungsprotokolls begründen nicht automatisch einen Prüfungsfehler; die Bewertung richtet sich nach dem tatsächlichen Prüfungsablauf und unterliegt bei praktischen Prüfungen einem nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. • Rügen des Prüflings sind grundsätzlich unverzüglich zu erheben; unterlassenes oder verspätetes Rügen kann einen Anspruch auf Wiederholung ausschließen. • Bei praktischen Pflegprüfungen sind viele Bewertungspunkte prüfungsspezifische Wertungen; das Gericht überprüft nur, ob Tatsachen vollständig erfasst, sachwidrige Erwägungen getroffen oder allgemeine Bewertungsgrundsätze verletzt wurden. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, zu einer erneuten praktischen Wiederholungsprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege zugelassen zu werden, nachdem sie die Wiederholungsprüfung am 25. und 26. Februar 2020 mit der Note "mangelhaft" bewertet wurde. Sie rügte zahlreiche Verfahrens- und Bewertungsmängel, darunter angeblich unzureichende Protokollierung, Verunsicherung durch Prüferinnen, fehlerhafte Benotung einzelner Leistungen, anspruchsvolle Patientengruppe und nicht gewährte Prüfungserleichterungen wegen Prüfungsangst. Die Antragsgegnerin legte dar, die Prüfung sei nach ihrer Praxis von zwei Fachprüferinnen abgenommen worden; die Prüfungsnorm (KrPflAPrV) sah jedoch nur eine Mindestbesetzung vor. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren, ob Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht sind und ob Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegen. Zahlreiche vorgebrachte Vorwürfe wurden als nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, unzureichend glaubhaft gemacht oder als der Prüfungsbewertung unterfallende Prüfungsspielräume eingeordnet. • Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung: Für eine Regelungsanordnung im Eilverfahren muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt. • Rechtsgrundlage und Übergangsregel: § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV nennt nur eine Mindestbesetzung der Prüfer und genügt verfassungsrechtlich nicht, weil die konkrete Anzahl der Prüfer vorhersehbar festzulegen ist; zur Wahrung der Berufsfreiheit trifft das Gericht bis zur Neuregelung eine Übergangsregel und orientiert sich an der ständigen Praxis der Antragsgegnerin (zwei Prüfer). • Verfahrensmängel und Rügeobliegenheit: Viele von der Antragstellerin gerügte Verfahrensfehler waren nicht unverzüglich gerügt worden; Prüfungsfehler sind unverzüglich zu rügen, andernfalls entfällt regelmäßig der Anspruch auf Beseitigung des Mangels. • Beurteilungsspielraum bei praktischen Prüfungen: Die Bewertung praktischer Pflegeleistungen beinhaltet prüfungsspezifische Wertungen; gerichtliche Kontrolle ist auf Prüfung, ob Tatsachen vollständig erfasst, sachwidrige Erwägungen getroffen oder Bewertungsmaßstäbe inkonsistent angewandt wurden, beschränkt. • Protokollmängel: Ein unvollständiges oder knappes Prüfungsprotokoll begründet allein keinen Prüfungsfehler, da die Benotung auf dem tatsächlichen Prüfungsgeschehen beruht und ergänzende Stellungnahmen der Prüferinnen zur Klarstellung geeignet sind. • Einzelrügen substantiiert nicht: Die Antragstellerin hat zu vielen konkreten Punkten (Patientenvorstellung, Medikation, Vitalzeichen, Mobilisation, Inkontinenzversorgung, Mundpflege, Dokumentation, Informationsweitergabe) keine glaubhafte Darlegung erbracht, die eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder sachwidrige Erwägungen der Prüferinnen belegt. • Fachfragen vs. Wertungen: Bei Fachfragen (z.B. fachlich richtige Messmethoden) kann gerichtlich geprüft werden; bei prüfungsspezifischen Wertungen bleibt es bei eingeschränkter Kontrolle. Die Antragstellerin legte für strittige Fachfragen keine belastenden Nachweise vor. • Beweislast und Eilverfahren: Im Eilverfahren ist die Glaubhaftmachungslast erhöht; eidesstattliche Erklärungen und Zeugenstimmen reichten hier nicht aus, weil die Darstellungen der Prüfenden widersprüchlich waren und die behaupteten Fehler nicht eindeutig belegt wurden. Der zulässige Eilantrag der Antragstellerin ist unbegründet; eine einstweilige Anordnung zur Wiederholung der praktischen Prüfung wird nicht erlassen. Die Prüfung der 25. und 26. Februar 2020 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin die behaupteten Verfahrens- und Bewertungsmängel nicht glaubhaft gemacht hat und viele Rügen verspätet erhoben wurden. Zwar weist § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV eine verfassungsrechtliche Lücke auf, weshalb das Gericht eine Übergangsregel anwendet und die bewährte Praxis der Antragsgegnerin (Prüfung durch zwei Fachprüfer) für verfassungswahrend hält; dies ändert jedoch nichts an der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren. Kosten trägt die Antragstellerin.