Urteil
9 K 3282/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0221.9K3282.21.00
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Leitsätze
Echte Kollegialprüfungen sind grundsätzlich prüfungsrechtlich zulässig.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Echte Kollegialprüfungen sind grundsätzlich prüfungsrechtlich zulässig.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte verhandeln, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. In der Ladung vom 7. Januar 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am gleichen Tage, wurde darauf hingewiesen, dass auch dann verhandelt und entschieden werden könne, wenn ein Beteiligter nicht erscheint (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Über die Klage konnte auch am 21. Februar 2022 entschieden werden, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 20. Februar 2022 einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt hatte, da ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung – ZPO – fehlte. Sofern der Klägerbevollmächtigte zur Begründung seines Verlegungsantrages ausführt, dass sein Zug, der planmäßig vom H. Hauptbahnhof am Vortag der mündlichen Verhandlung um 17:21 Uhr abfahren und um 22:40 Uhr in T. eintreffen sollte, wie fast alle anderen Züge auch, aufgrund eines Sturmes im Norden ausgefallen sei, er dies erst unmittelbar vor der geplanten Abreise erfahren und es eine alternative Verbindung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben habe, trägt dies keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung. Bei der Entscheidung verbleibt dem Gericht zwar kein Ermessensspielraum, wenn die Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig ist. Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehörs zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 – 3 C 28.92 –, juris Rn. 48). Eine unverschuldete Verhinderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten war hier jedoch nicht gegeben. Aufgrund der Wetterlage wegen der Sturmtiefs „Ylenia“, „Zeynep“ und „Antonia“ durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Kanzlei sich in H. befindet, sich ausnahmsweise nicht darauf verlassen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel planmäßig und uneingeschränkt die Beförderungszeiten einhalten. Die Sturmtiefs, welche zu einer erheblichen Beschränkung des Bahnverkehrs insbesondere im Norden der Deutschlands führten, waren bereits seit mehreren Tagen in der Presse angekündigt (vgl. etwa Tagesschau.de: „Bahnverkehr wird sukzessive eingestellt“ vom 18. Februar 2022, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/sturm-zeynep-bahn-101.html, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022; Ndr.de: „Was Orkantief "Zeynep" in Hamburg angerichtet hat“ vom 20. Februar 2022, abrufbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Sturmflut-Zeynep-und-die-Sturm-Schaeden-in-Hamburg,sturm3562.html, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022). Die Deutsche Bahn teilte zudem auf ihrer Homepage mit, dass es aufgrund des aktuellen Sturmtiefs im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 21. Februar 2022 zu Einschränkungen im Bahnverkehr kommen könne und riet dazu, geplante Reisen in diesem Zeitraum zu verschieben, wofür eigens eine Kulanzregelung geschaffen worden sei. Bereits gebuchte Tickets für den Fernverkehr könnten bis einschließlich 28. Februar 2022 flexibel genutzt oder kostenfrei storniert werden (vgl. Kundeninformation der Deutschen Bahn, „Reisen mit der Bahn während der aktuellen Sturmtiefs“, abrufbar unter: https://www.bahn.de/info/sonderkulanz, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sich angesichts dieser erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des Bahnverkehrs um ein alternatives Transportmittel bemühen müssen. Dass er dies versucht hätte oder es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist aus dem schriftsätzlichen Vortrag nicht ersichtlich. Insbesondere war er nicht alleine auf die Nutzung seines privaten Elektroautos beschränkt, welches er nach eigenen Angaben auf dem Weg mehrmals hätte aufladen müssen und die Fahrtzeit zum Termin daher unangemessen lang geworden wäre. Die naheliegende Möglichkeit, sich eines Mietwagens mit Verbrennermotor oder eines gemieteten Elektroautos mit höherer Reichweite zu bedienen, wäre dem Klägerbevollmächtigten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch noch dann möglich und zumutbar gewesen, als er am Spätnachmittag des Sonntags vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung davon erfuhr, dass auch seine gebuchte Zugverbindung ausfallen werde. Ein entsprechendes Bemühen hat der Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt. Der weitere Vortrag, er habe die Zugfahrt für dringende Sachbearbeitungen in anderen Verfahren vorgesehen, vermag ersichtlich keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung zu stützen. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Handwerkskammer Trier vom 21. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 20. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Prüfung ist § 21 Abs. 2 und 3 MPVerfVO vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. Zwar ist die Meisterprüfungsverfahrensverordnung durch Art. 3 der Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18. Januar 2022 mit Wirkung vom 28. Januar 2022 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift des § 122 a Abs. 1 S. 1 der Handwerksordnung – HwO – sind die bisher geltenden Vorschriften jedoch in diesem Fall weiterhin anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 781/21, S. 72 f.). Beschlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung genügen gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Neufassung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung den Anforderungen der §§ 21 und 22 Abs. 1 derselben, wenn sie noch auf Basis der alten, bis einschließlich zum 30. Juni 2022 anwendbaren, Regelungen ergangen sind. Der Kläger wurde bereits am 26. Juni 2019 vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss zur Meisterprüfung zugelassen und hat die Teile II bis IV der Meisterprüfung bereits im Jahr 2018 erfolgreich absolviert, sodass auf seine Prüfung noch die bisherigen Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung Anwendung finden. Der Kläger hat die Voraussetzungen zum Bestehen des Teils I der Meisterprüfung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen sind in § 45 Abs. 3 HwO i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung) vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487) – FeinwerkMechMstrV – geregelt. Danach umfasst Teil I der Meisterprüfung als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten und werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist, dass insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung (nach dem 100 Punkte-Schlüssel: mindestens 50 Punkte, vgl. § 20 MPVerfVO) erreicht werden muss, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. Der Kläger hat im Meisterprüfungsprojekt lediglich 47,33 und im Fachgespräch 45 Punkte erreicht und damit keine ausreichende Prüfungsleistung erbracht. Der Bescheid beruht weder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage (1.) noch kam die Bewertung des Klägers unter Verstoß gegen die MPVerfVO zustande (2.). Der Meisterprüfungsausschuss hat die Prüfungsbewertung des Klägers auch hinreichend begründet (3.). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig, weil sie aufgrund einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage zur Bewertung des Fachgesprächs ergangen ist. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 MPVerfVO soll der Vorsitzende (des Meisterprüfungsausschusses) mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des Fachgesprächs beauftragen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Abs. 1 MPVerfVO dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündliche Prüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 17 Abs. 4 MPVerfVO). Auf dieser Grundlage wird sodann der Beschluss über die Note von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gefasst (§ 21 Abs. 1 MPVerfVO). Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, vereinbar. Richtig ist, dass die Zahl der Prüfer und das Verfahren bei Bewertungsdifferenzen zwischen diesen normativ festgelegt sein müssen. Dies festzulegen darf nicht dem Normanwender im Einzelfall überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 14 ff.). Vorliegend ist diesem Erfordernis Genüge getan. Zwar kann eine Vorbewertung der Prüfungsleistung durch drei (in begründeten Ausnahmefällen zwei) beauftragte Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses erfolgen. Abschließend entscheidet über die Bewertung der Leistung, sowie über die Festlegung der Note und das Bestehen des Prüfungsteils insgesamt jedoch der Meisterprüfungsausschuss in seiner Gesamtheit (fünf Prüfer) durch Beschluss gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MPVerfVO. Dabei ist die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Handwerksordnung, im vorliegenden Falle § 48 Abs. 1 HwO a.F., vorgeschrieben und damit für den Normanwender unveränderbar. Eine Stimmenthaltung ist nach der MPVerfVO nicht möglich. Bewertungsdifferenzen werden dadurch gelöst, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 3 Abs. 2 S. 2 und 3 MPVerfVO). Die Möglichkeit, einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einer Vorbegutachtung oder Vorkorrektur zu betrauen, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung durch die einzelnen Prüfer zu beanstanden, da dies nur die Grundlage für die Bewertung der Prüfungsleistung durch den gesamten Prüfungsausschuss bildet, der eine eigenständige Bewertungsentscheidung auf der Grundlage des Vortrags der Berichterstatter trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – 7 B 104/89 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1997 – 8 L 5846/95 –, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2015 – 7 K 2232/13 –, juris Rn. 29; VG Berlin Urteil vom 25. August 2017 – VG 12 K 223.16 –, BeckRS 2017, 163778, beck-online Rn. 22). Ob dies auch für mündliche Prüfungen gilt, zu denen man zumindest das Fachgespräch dieses Prüfungsteils der Meisterprüfung zählen kann, kann unter dem Aspekt bezweifelt werden, dass der Zweck von mündlichen Prüfungen gerade darin liegt, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris Rn. 17). Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm kann jedoch letztlich offenbleiben. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der vorliegenden Vorschriften wäre die Kammer – aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsverordnung bestehenden Regelungsdefizits – zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46.15 –, juris). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren (VGH BW, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris Rn. 33 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 5 B 21/20 – juris; VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 – 6 A 92/19 SN –, juris). Vor diesem Hintergrund wäre es angemessen, auch vorliegend auf die Verwaltungspraxis des Beklagten abzustellen, sowie dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Leistungserfassung damit Rechnung zu tragen, dass der gesamte Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung das Fachgespräch abnimmt. Der Beklagte hat geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine vorgelegte Tabelle näher erläutert, dass in ständiger Verwaltungspraxis seit dem Jahr 2017 das Fachgespräch durch den gesamten Meisterprüfungsausschuss in seiner Fünfer-Besetzung stattgefunden habe. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist somit zu fordern, dass das Fachgespräch durch den Meisterprüfungsausschuss in dieser Fünfer-Besetzung durchzuführen ist, wie es auch in der Prüfung des Klägers der Fall war. Somit wurde diese Vorgabe eingehalten. 2. Soweit der Kläger einwendet, die Bewertung des Fachgesprächs sei nicht entsprechend der einschlägigen MPVerfVO zustande gekommen, da die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung nicht zunächst selbstständig und unabhängig bewertet hätten, bevor auf der Grundlage der so gefundenen Einzelbewertungen über die Bewertung vom Meisterprüfungsausschuss insgesamt entschieden worden sei, so dringt er mit dieser Rüge nicht durch. Bei der vorliegenden Prüfung handelt es sich um eine echte Kollegialprüfung, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 13). Die Prüfer müssen auch hier ihre Aufgaben eigenständig und unabhängig voneinander wahrnehmen. Das Zusammenwirken mehrerer Prüfer darf in keinem Fall dazu führen, dass die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungen des einzelnen Prüfers beeinträchtigt wird oder gar verloren geht, was der Fall ist, wenn ein Prüfer bei der Beratung und Entscheidung den anderen vertritt, Wertungen anderer als verbindlich hinnimmt, die Entscheidung erst nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden ergeht, obwohl sein Stellvertreter die Prüfung – in Abwesenheit des Vorsitzenden – zulässigerweise geleitet hat oder sich die beiden Prüfer während der Korrektur ausgetauscht haben. Das konkrete Bewertungsverfahren, z.B. die Frage, ob eine isolierte oder eine offene Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer zulässig ist, richtet sich nach der Prüfungsordnung (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, beck-online Rn. 558). Die einschlägige MPVerfVO hat sich für das Prüfungssystem einer echten Kollegialentscheidung entschieden. Alle Entscheidungen, die das Grundrecht auf Berufsfreiheit des Prüflings betreffen, sollen gemäß § 3 Abs. 2 MPVerfVO durch den Meisterprüfungsausschuss unter Mitwirkung aller seiner Mitglieder getroffen werden. Dabei sieht die MPVerfVO das System, dass die einzelnen Prüfer zunächst Einzelbewertungen vornehmen, diese niederlegen und sodann über das Ergebnis der Prüfung anhand dieser – geheim festgelegten – Einzelbewertungen der Prüfer über das Ergebnis insgesamt entschieden wird, nicht vor. Dies ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Norm, da von Einzelbewertungen keine Rede ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte aus der Formulierung „auf der Grundlage der Bewertungen“ in § 21 Abs. 1 S. 1 MPVerfVO schließen will, dass sich aus dem gewählten Plural ergebe, dass alle Prüfer zunächst geheime Einzelbewertungen (schriftlich) abgeben müssten, so überspannt er damit die Anforderungen der Norm. Hintergrund der Vorschrift ist ersichtlich, dass § 17 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 MPVerfVO dem Berichterstatterprinzip Rechnung trägt, für welches sich der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses nach § 17 Abs. 1 S. 2 MPVerfVO entscheiden kann. In diesem Fall nehmen nur drei (in begründeten Ausnahmefällen zwei) der Prüfer das Fachgespräch ab und müssen in diesem Fall für die übrigen Meisterprüfungsausschussmitglieder, die sodann an der Beschlussfassung mitwirken, die wesentlichen Abläufe der Prüfung dokumentieren und bewerten und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festhalten. In diesem Fall ist eine Niederlegung der Feststellungen nötig und geboten. Im streitgegenständlichen Falle nahmen jedoch alle fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses an dem Fachgespräch teil. Ein Bedürfnis, auch in diesem Falle Bewertungen vorab festzuhalten, ist somit auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Somit ist anhand der Prüfungsunterlagen auch kein Verstoß gegen die MPVerfVO ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über das Fachgespräch am 20. Juli 2020 (Bl. 199 d. Verwaltungsakte) haben alle fünf Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses das Fachgespräch durchgeführt und gemeinsam bewertet. Wie sich aus der Niederschrift zu Teil I der Meisterprüfung vom 19. September 2020 (Bl. 203 d. Verwaltungsakte) ergibt, haben auch dieselben Prüfer über das Ergebnis der Meisterprüfung Beschluss gefasst. Dass dabei die einzelnen Prüfer verkannt hätten, dass sie ihre Meinung über die Leistung des Klägers selbstständig und unabhängig bilden müssen, ist nicht ersichtlich. Auch lag kein – unzulässiger – Vertretungsfall vor. Dass die Bewertung der Leistung des Klägers mit 45 %/Punkten von keinem Mitglied des Meisterprüfungsausschusses getragen werde, da sich die Unterschriften der Prüfer auf der Seite 1 des Protokolls und nicht auf S. 2 befänden, ist ebenfalls nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls auf Seite 1 ist die Seite 2 (Notizen/Anmerkungen/Prüfungsverlauf) ebenfalls Bestandteil des Protokolls. Die Unterschriften schließen somit die Feststellungen zur Leistungsbewertung des Klägers auf der Seite 2 des Protokolls mit ein und erfüllen damit ihre Garantiefunktion. 3. Ein Begründungsmangel ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist – auch im Falle praktischer Prüfungen – grundsätzlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262 (265)). Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 (138)). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird dagegen nach Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert (vgl. OVG Nds., Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 61). Ein etwaiger Begründungsmangel kann auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, solange dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, – 6 C 3.92 –, juris). Insoweit ist die von den Prüfern abgegebene Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten besteht der Anspruch auf Begründung in mündlichen Prüfungen jedoch nicht voraussetzungslos. Die Prüfer müssen ihre Gründe nicht in jedem Fall darlegen. Vielmehr ist den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit der Begründung ihrer Bewertung regelmäßig verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist, weil der Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG dies konkret erfordert. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen ohne Rücksicht darauf zu verlangen, ob der einzelne Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen. Der Anspruch auf eine (jede) Begründung muss geltend gemacht werden. Anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Hilfreich ist es, wenn im Protokoll der mündlichen Prüfung die „tragenden Erwägungen“, die zu der Bewertung geführt haben, festgehalten werden. Sind die Einwendungen des Prüflings sodann von sachlicher Art, so beeinflusst der Grad ihrer Bestimmtheit die Ausführlichkeit der von dem Prüfer abzugebenden Begründung. Je konkreter der Prüfling seinen Anspruch auf Begründung geltend macht, desto genauer und eingehender wird die Begründung sein müssen. Ein pauschales oder gleichsam ins Blaue hinein gestelltes Begründungsverlangen darf gleichermaßen inhaltsarm zurückgewiesen werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, Rn. 713 - 716, beck-online). Vorliegend haben die Prüfer die tragenden Erwägungen (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 8 MPVerfVO) ihrer Bewertung in der Niederschrift zum Fachgespräch niedergelegt. Daran anknüpfend hat der Kläger keine sachlichen Einwendungen erhoben, die ein weitergehenderes Begründungserfordernis auslösen würden. Die schlichte Behauptung, dass die Begründung nicht ausreichend sei, obwohl diese im Laufe des Widerspruchsverfahrens näher erläutert wurde und auch nach dem Dafürhalten des Klägers die tragenden Erwägungen für die Bewertung seiner Leistung genannt wurden (vgl. S. 5 der Klagebegründung vom 6. Januar 2022), reicht hierfür – wie oben dargestellt – nicht aus. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk und begehrt die Aufhebung desselben. Der Kläger besuchte von August 2017 bis Juli 2018 die Meisterschule für Handwerker in K.. Mit Bescheid vom 26. Juni 2019 wurde er zur Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk zugelassen. Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk umfasst vier Prüfungsteile. Von diesen hat der Kläger die Teile II – IV bereits im Jahr 2018 erfolgreich absolviert. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 erhielt er die Einladung zur Absolvierung des Prüfungsteils I – „Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten“. Dieser Prüfungsteil besteht aus der Anfertigung einer praktischen Arbeit (dem sog. Meisterprüfungsprojekt) nebst Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen und einem hierauf bezogenen Fachgespräch. Die Prüfung fand sodann im Sommer 2020 in Trier statt. Mit Bescheid vom 21. September 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsteil I der Meisterprüfung mit einem Gesamtergebnis von 46,75 Punkten nicht bestanden sei. Am 21. Oktober 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung seines Widerspruchs trug er vor, es sei bereits fraglich, ob die Bewertung der im Fachgespräch erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers entsprechend der einschlägigen Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO – zustande gekommen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die erbrachten Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zunächst selbstständig und unabhängig bewertet worden seien, bevor auf der Grundlage der so gefundenen Einzelbewertungen über die Bewertung vom Meisterprüfungsausschuss insgesamt entschieden worden sei. Dies sei jedoch seitens der Prüfungsordnung zwingend erforderlich. Aus den Unterlagen ergebe sich nur eine unzulässige gemeinsame Bewertung der Prüfer. Im Übrigen seien seiner Ansicht nach die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 4 und § 21 Abs. 1 MPVerfVO verfassungswidrig. Darüber hinaus sei die Bewertung der Prüfungsleistung im Fachgespräch nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die Prüfer zu dem Ergebnis gelangt seien, dass er nur 45 % der Prüfungsanforderungen erreicht habe. Am 25. März 2021 führten die Prüfer ein Überdenkungsverfahren durch und ergänzten einige Erläuterungen zur Bewertung des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2021 wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass Bewertungs-fehler oder Begründungsmängel insgesamt nicht ersichtlich seien. Die Prüfungsordnung sei eingehalten worden, insbesondere sehe diese nicht vor, dass nach Durchführung des Fachgesprächs zunächst alle Prüfer eine Einzelbewertung abzugeben hätten, auf deren Grundlage sodann über die Bewertung des Fachgesprächs insgesamt entschieden werde. Zudem seien die Normen der §§ 17 Abs. 1 und 4 und § 21 Abs. 1 MPVerfVO nicht verfassungswidrig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. September 2021 zugestellt. Mit Eingang vom 27. Oktober 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung seines Widerspruchs und vertieft diesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Prüfungsbescheid der Handwerkskammer Trier vom 21. September 2021 über das Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.