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Urteil

2 K 1167/21

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0721.2K1167.21.00
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Leitsätze
1. Für eine nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (6 C 19/18, juris) abgenommene Prüfung kann das Gericht hinsichtlich der fehlenden Festlegung der Prüferzahl in einer Prüfungsordnung eine Heilung des Regelungsdefizits auf der Grundlage einer gefestigten Verwaltungspraxis bzw. einer verwaltungsinternen schriftlichen Übergangsregelung feststellen.(Rn.37) 2. Prüfungsbehörden können sich jedoch nicht für eine unbegrenzte Zeit auf die Geltung einer Übergangsregelung zur Festlegung der Prüferzahl berufen; dem Normgeber obliegt eine Handlungspflicht.(Rn.44) 3. Die zulässige Dauer der Übergangsregelung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (6 C 19/18, juris) abgenommene Prüfung kann das Gericht hinsichtlich der fehlenden Festlegung der Prüferzahl in einer Prüfungsordnung eine Heilung des Regelungsdefizits auf der Grundlage einer gefestigten Verwaltungspraxis bzw. einer verwaltungsinternen schriftlichen Übergangsregelung feststellen.(Rn.37) 2. Prüfungsbehörden können sich jedoch nicht für eine unbegrenzte Zeit auf die Geltung einer Übergangsregelung zur Festlegung der Prüferzahl berufen; dem Normgeber obliegt eine Handlungspflicht.(Rn.44) 3. Die zulässige Dauer der Übergangsregelung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bestellte Einzelrichterin durfte nach dem erteilten Einverständnis durch die Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die dem entgegengestanden bzw. einen Widerruf dieser Einverständniserklärung ermöglicht hätte, liegt nicht vor. Das Gericht ist auch nicht an seine im Beschluss vom 26. Mai 2022 geäußerte vorläufige Rechtsauffassung gebunden, wonach dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Prüfungsordnung ein Wiederholungsanspruch zustehen dürfte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21. Juni 2022 auf ihre Übergangsregelung hingewiesen, sodass diese Frage Gegenstand des Verfahrens geworden ist und der Kläger keine Überraschungsentscheidung geltend machen kann, wenn das Gericht im Hinblick daraufhin von seiner vorläufig geäußerten Rechtsauffassung abweicht. Der Kläger hat auch nicht innerhalb der bis zum 15. Juli 2022 gesetzten Frist geltend gemacht, dass er sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Hinblick auf diesen neuen Aspekt widerruft. II. Die zulässige Klage auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom 26. Oktober 2020 und vom 11. Februar 2021 und auf Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht nach der maßgeblichen Prüfungsordnung das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie festgestellt (hierzu unter 1.). Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht aufgrund eines Wiederholungsanspruchs bezüglich der schriftlichen Prüfung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ rechtswidrig (hierzu unter 2.). 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 ist rechtmäßig. Maßgeblich für die getroffenen Feststellungen ist die bereits benannte Ausbildung und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTH-APrV) vom 6. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 mit regelnder Wirkung die Benotung der Prüfungsleistungen des Wiederholungsversuchs im Zeitraum vom 4. September bis zum 29. September 2020 zutreffend festgestellt. Soweit die Beklagte darin auch die Vornoten aus dem Erstversuch angegeben und hierbei einen falschen Prüfungszeitraum benannt hat, ist dies unschädlich und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht aus. Denn die Wiedergabe der Noten aus dem Erstversuch stellt lediglich eine wiederholende Verfügung ohne regelnde Wirkung im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG dar. Die vergebene Note im schriftlichen Teil im Fach spezielle Krankheitslehre ist nicht zu beanstanden. Ob ein Anspruch auf Neubewertung besteht, kann offenbleiben, da der Kläger dies ausdrücklich nicht beantragt hat. Jedenfalls besitzt er keinen Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteils (hierzu unter 2.). Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung hat die Beklagte zutreffend nach § 7 Abs. 1 und 3 PhysTH-APrV getroffen. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PhysTH-APrV umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach dem Physiotherapeutengesetz einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. § 12 Abs. 1 PhysTH-APrV nennt die 4 Fächergruppen, die Teil der schriftlichen Prüfung sind. Hierzu gehört gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PhysTH-APrV die „Spezielle Krankheitslehre“. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 PhysTH-APrV ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn jede der 4 Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der Kläger hat den schriftlichen Prüfungsteil im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ zweimal nicht die Note „ausreichend“ (4), sondern die Note „mangelhaft“ (5) im Sinne des § 6 PhysTH-APrV erreicht. Weitere Wiederholungsversuche stehen ihm nach der Prüfungsordnung nicht zu. 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht aus den vom Kläger genannten Gründen aufgrund eines Anspruchs auf Wiederholung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung im Fach „spezielle Krankheitslehre“ rechtswidrig. Ein solcher kann sich weder auf die ihm eingeräumte schulische Vorbereitungsmöglichkeit während der Corona-Pandemie stützen (hierzu unter a)) noch auf Störungen in seinem privaten Umfeld während der Vorbereitungsphase (hierzu unter b)). Schließlich folgt keine Rechtswidrigkeit mit Wiederholungsmöglichkeit daraus, dass die Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTH-APrV die Zahl der Prüfer, die schriftliche Aufsichtsarbeiten zu benoten haben, nicht konkret bestimmt (hierzu unter c)). a) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die schulischen Vorbereitungsmaßnahmen hätten sich wesentlich von denen der Berufsfachschüler in den Vorjahren unterschieden, die einzelne Teilprüfungen hätten wiederholen müssen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte und begründet keinen Wiederholungsanspruch. Die Vorgabe, das gesamte Semester, d.h. alle Unterrichtsinhalte zu wiederholen, folgt als Ausbildungsauflage aus dem Bescheid vom 24. April 2020, mit dem das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs festgestellt wurde. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angegriffen, er ist also bestandskräftig geworden. Zudem ist er nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist die Auflage rechtlich nicht zu beanstanden und stützt sich auf § 7 Abs. 4 PhysTH-APrV. Danach darf ein Prüfling, der eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen hat, zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dies traf auf den Kläger zu, der nach dem Erstversuch auch zwei Fächergruppen der praktischen Prüfung zu wiederholen hatte. b) Ein Wiederholungsanspruch folgt auch nicht aus seinem Vortrag, er sei aufgrund langwieriger Baumaßnahmen an seinem Wohngebäude bzw. durch die Corona-Pandemie wesentlich bei der Vorbereitung für die Wiederholungsprüfung gestört worden. Ein Prüfling hat alle Einwände, die gegen die Absolvierung der Prüfung sprechen, gemäß § 8 PhysTH-APrV im Rahmen eines Rücktritts von der Prüfung geltend zu machen. Der Rücktritt hat vor bzw. während der Prüfung zu erfolgen, es sei denn, dass die Rücktrittsgründe – wie etwa eine unerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung – ausnahmsweise bei der Absolvierung der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar waren. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 PhysTH-APrV ist die Genehmigung eines Rücktritts zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Kläger hat seine Einwände verspätet erhoben. Die genannten etwaigen Rücktrittsgründe waren bereits vor der Absolvierung der Prüfung erkennbar. Der vom Kläger vorgelegte Pressebericht über die Baustelle an seinem Wohnhaus und die dort geschilderten Zustände datiert vom 10. Oktober 2019. Der Kläger hat sich am 4. Mai 2020 zur Wiederholungsprüfung angemeldet, also in Kenntnis der Baustelle und der seit März 2020 in Deutschland grassierenden Corona-Pandemie. Er hätte auch angesichts der erst im September 2020 stattfindenden Wiederholungsprüfung ausreichend Zeit gehabt, etwaige Rücktrittsgründe geltend zu machen. Im Übrigen ist auch höchst zweifelhaft, ob diese Gründe einen Rücktritt von der Prüfung gerechtfertigt hätten. c) Schließlich folgt aus dem Umstand, dass die maßgebliche Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTH-APrV die konkrete Zahl der Fachprüfer, die eine Aufsichtsarbeit zu benoten haben, nicht klar bestimmt, nicht die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, verbunden mit einem Wiederholungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung und deren Bewertung sowie die darauf beruhende Feststellung ihres endgültigen Nichtbestehens sind anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 9). aa) § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, der die Voraussetzungen für eine berufsbezogene Prüfung regelt, beinhaltete zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung am 4. September 2020 und bis heute keine klare normative Regelung der Prüferzahl und ist verfassungswidrig. Die Vorschrift lautet: „Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten.“ Eine solche prüfungsrechtliche Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und des effektiven Schutzes der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, die verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 12 ff.). In Randnummer 17 dieses Urteils führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus: „Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen.“ Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 (6 C 8.19, juris Rn. 22) wiederholt; das Gericht schließt sich ihr an. Nicht nur bei mündlichen, sondern auch bei schriftlichen Prüfungen hat die Zahl der Prüfer Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung und muss, dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechend, einheitlich und normativ festgelegt sein. bb) Die insoweit mangelhafte Prüfungsordnung führt grundsätzlich zu einem Wiederholungsanspruch und nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung, auch wenn, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, sich der Mangel lediglich auf die Bewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistung bezieht. Soweit die Prüfungsordnung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel rechtsungültig ist, führt dies regelmäßig dazu, dass der beanstandeten Prüfungsentscheidung die erforderliche rechtliche Grundlage fehlt und sie rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 62). Zwar wird regelmäßig bei Fehlern im Prüfungsverfahren differenziert, ob ein Verfahrensfehler bei der Erhebung der Prüfungsleistung oder der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt ist, sodass sich die Fehlerfolge danach richtet. Fehler bei der Erhebung der Prüfungsleistung führen regelmäßig zu einem Wiederholungsanspruch und Fehler in der Bewertung der Prüfungsleistung begründen einen Anspruch des Prüflings auf Neubewertung. Eine fehlerhafte Prüfungsordnung entzieht der abgenommenen Prüfung jedoch die rechtliche Grundlage und hat regelmäßig zur Konsequenz, dass die Prüfung erneut abgehalten werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, 6 C 18.12, juris Rdnr. 50; VG Hamburg, Urt. v. 15.06.2020, 2 K 1996/17 und 2 K 4808/17, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 25.11.2020, 7 A 268/18, juris Rn. 41; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 62). Im Fall einer fehlerhaften Prüfungsordnung ist zudem zu prüfen, ob der inhaltliche Mangel unheilbar ist bzw. ob der Mangel etwa nach den Grundsätzen, die gemäß dem hypothetischen Willen des Normgebers die Annahme einer Teilnichtigkeit analog § 139 BGB i.V.m. § 44 Abs. 4 VwVfG rechtfertigen, als für den Rest der Prüfungsordnung unschädlich zu isolieren ist (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, juris Rn. 42 ff.; Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 63). Maßgeblich ist, ob die Unwirksamkeitsgründe einen nicht abgrenzbaren Teil erfassen oder, sofern sie einen abgrenzbaren Teil betreffen, ob feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Hängt eine Regelung gesetzessystematisch untrennbar mit anderen Regelungen zusammen, kommt eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, a.a.O., juris Rn. 44). Eine solche „Reparatur“ der mit Mängeln behafteten Prüfungsordnung scheidet unter anderem von vornherein aus, wenn sie in zentralen Bereichen einen erheblichen Verstoß etwa gegen das im Prüfungswesen besonders zu beachtende Gebot der Chancengleichheit enthält (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 63). Die Regelung, wie viele Prüfer eine Prüfungsleistung zu bewerten haben, ist untrennbar mit den weiteren Regelungen zur Erhebung der Prüfungsleistung verbunden. Ohne eine Regelung zur Prüferzahl wäre die Prüfungsordnung unvollständig. Zudem stellt die unterbliebene verbindliche Regelung der Prüferzahl einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit dar. Somit kann eine Teilnichtigkeit nicht angenommen werden und der Fehler wirkt sich auch auf die Abnahme der Prüfung aus. cc) Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Prüfung bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten und die spätere, insoweit klarstellende schriftliche Übergangsregelung zur Festlegung der Prüferzahl vom 17. September 2020 kann dieser Fehler jedoch für die hier streitgegenständliche Prüfung als geheilt angesehen werden. In dieser „Verfügung für die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer der staatlichen schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe“ hat die Beklagte die Zahl der Fachprüfer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis entsprechend, auf zwei festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2019 (a.a.O., juris Rn. 20) zur Frage der Übergangsregelung ausgeführt: „Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits ist der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 ). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren.Danach werden - so auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung - die mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung im Regelfall von drei Prüfern abgenommen und ein Prüfer kann bei der Festsetzung der Endnote überstimmt werden. Dementsprechend sind übergangsweise für die auf der Grundlage der Prüfungsordnung noch zu absolvierenden mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung für Dolmetscher drei Prüfer zu bestellen und bei Bewertungsdifferenzen ist die Note aufgrund einer Mehrheitsentscheidung festzulegen.“ In seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2020 (6 C 8.19, juris Leitsatz 2 und Rn. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont: „Ist die Zahl der einzusetzenden Prüfer nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, ist sie bis zum Inkrafttreten einer ordnungsgemäßen Regelung zur Vermeidung einer noch verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen.“ Offenbleiben kann hier, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde ein normatives Defizit der Prüfungsordnung als „Übergangsregelung“ auch rückwirkend heilen kann, d.h. im Hinblick auf Prüfungen, die bereits vor der höchstgerichtlichen Entscheidung zu dieser Frage, also vor dem 10. April 2019 abgenommen wurden (so offenbar BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 8/19, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 5.6.2020, 9 S 149/20, juris Rn. 33; VG Schwerin, Urt. v. 12.4.2021, 6 A 92/19, juris Rn. 36 f.). Dies erscheint nicht unproblematisch. Denn dass eine Prüfungsbehörde ohne Kenntnis eines Fehlers bewusst eine Übergangsregelung trifft, um ein noch nicht höchstrichterlich festgestelltes normatives Defizit zu heilen, ist denklogisch kaum vorstellbar. Eine rückwirkende Heilung wäre auch nicht geboten, um zukünftigen Prüflingen trotz der fehlerhaften Prüfungsordnung Prüfungen zu ermöglichen und würde entgegen Art. 19 Abs. 4 GG Fehler des Normgebers zu Lasten der betroffenen Prüflinge, die sich darauf berufen, rückwirkend eliminieren. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich im Urteil vom 10. April 2019 (6 C 19/18, juris Rn. 17) festgestellt, dass die Festlegung der Prüferzahl nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden darf. Ausdrücklich führt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (a.a.O., juris Rn. 20) zudem aus, dass die Übergangsregelung für die auf der Grundlage der fehlerhaften Prüfung noch zu absolvierenden Prüfungen anzuwenden ist und hat in dem entschiedenen Fall einen Anspruch auf Wiederholung bejaht. Eine rückwirkende Heilung normativer Defizite hat es auch in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18/12, juris Rn. 49) nicht ausgesprochen, sondern eine Übergangsregelung für die zu gewährende Widerholungsprüfung gestattet. Jedenfalls kann das Gericht eine Übergangsregelung akzeptieren bzw. feststellen, wenn sich ein Prüfungsamt in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (a.a.O.) für die nach diesem Zeitpunkt liegende Prüfungen im Sinne einer Übergangsregelung an der Prüferzahl seiner ständigen Verwaltungspraxis orientiert bzw. wenn es eine solche Übergangsregelung ausdrücklich in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift festschreibt (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 14.5.2021, 14 B 354/21, juris Rn. 11 f.; VG Hannover, Urt. v. 5.10.2021, 6 A 4126/20 u.a., juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.2021, 15 L 1372/21, juris Rn. 56; VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2020, 5 B 21/20, juris Rn. 12). Das Gericht weist weiter darauf hin, dass dies den jeweiligen Normgeber allerdings nicht davon befreit, in einem zumutbaren Zeitraum den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu beseitigen und eine Korrektur der fehlerhaften Vorschrift der Prüfungsordnung vorzunehmen. Wenn einer Verwaltung etwa nur übergangsweise erlaubt wird, sich bei wesentlichen Grundrechtseingriffen auf eine Generalklausel zu stützen (so VGH Mannheim, Urt. v. 2.6.2022, 1 S 1067/20, juris Rn. 106 zu § 28 Abs. 1 IfSG), kann ein Prüfungsamt sich nicht in Kenntnis eines normativen Defizits ihrer Prüfungsordnung über einen längeren Zeitraum auf ihre heilende, übergangsweise geltende Verwaltungspraxis berufen. Es hat vielmehr alles zu veranlassen, um zeitnah den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 12.11.2010, B 5 K 09.73, juris Rn. 55 f.). Zur Dauer der Übergangszeit bei normativen Defiziten einer Prüfungsordnung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 1988 (7 B 90/88, juris Rn. 9) ausgeführt: „Mit der Frage nach der hinzunehmenden Dauer der Übergangszeit wirft die Beschwerde auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die in einem Revisionsverfahren über den Einzelfall hinausgehend einer allgemeingültigen Klärung zugeführt werden könnte. Starre Grenzen für die Übergangsfrist lassen sich nicht festlegen. Wann der Normgeber sich spätestens zum Tätigwerden veranlaßt sehen muß, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die sich von Fall zu Fall unterscheiden können, etwa von der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Schwere des auf der Regelung beruhenden Eingriffs in die Rechtspositionen des Betroffenen, der Frage, ob eine Regelung inhaltlich zu beanstanden ist oder nur der rechten Form ermangelt usw. Vor allem ist auch von Bedeutung, wann der Normgeber von dem normativen Defizit Kenntnis erlangt hat.“ Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die Handlungspflicht des Normgebers setzt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst ein, wenn ein oberstes Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt (Urt. v. 12.9.2013, 5 C 33/12, juris Rn. 17 ff. zu Vorschriften der Heilfürsorge). Auch diese Auffassung wird hier geteilt. Im vorliegenden Fall kann nach diesen Maßstäben die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten zur Festlegung der Prüferzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV noch als Übergangsregelung festgestellt werden. Die hier streitige Prüfung wurde am 4. September 2020, also deutlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 abgenommen und angesichts des normativen Defizits übergangsweise nach der durchgehend einheitlichen Verwaltungspraxis der Beklagten bewertet. Nach den Angaben der Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht nicht zweifelt, setzte diese auch nach April 2019 ihre Praxis fort, Aufsichtsarbeiten in der staatlichen Abschlussprüfung der Physiotherapie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV durch zwei Prüfer bzw. Prüferinnen bewerten zu lassen. Dies entspricht auch der Verfahrensweise der Beklagten beim ersten Prüfungsversuch des Klägers im März 2020. Dies legte die Beklagte (im Hinblick auf die Prüferzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV klarstellend, nicht erstmalig) in der Verfügung vom 17. September 2020 ausdrücklich nieder und traf in dieser Verfügung zudem neue vereinheitlichende Regelungen für die hier nicht entscheidungserheblichen mündlichen und die praktischen Prüfungsteile, zu denen es zuvor teilweise keine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Prüferzahl gegeben haben soll. Die Übergangsregelung zu § 12 Abs. 2 PhysTh-APrV kann auch hinsichtlich ihrer Dauer noch hingenommen werden, obwohl die Prüfung am 4. September 2020, also weit über ein Jahr nach der Veröffentlichung der maßgeblichen (höchstrichterlichen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 abgenommen wurde. Diese Entscheidung betraf zwar eine andere Prüfungsordnung, kann aber ohne weiteres auf weitere berufsbezogene Prüfungen wie die hier streitige Prüfung übertragen werden. Zur Dauer der Übergangsfrist sind hier folgende Besonderheiten zu beachten: Die hier streitgegenständliche Prüfungsordnung (PhysTH-APrV) ist als Rechtsverordnung auf Bundesebene ergangen; die Beklagte hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Änderung der maßgeblichen Norm. Bereits die Auflistung der Vorschriften in der Verfügung der Beklagten vom 17. September 2020 zeigt, dass allein im Gesundheitsbereich der Aufwand zur Änderung der zahlreichen maßgeblichen Vorschriften sehr groß ist; darüber hinaus hat das zuständige Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft zahlreiche weitere Prüfungsordnungen aus anderen Bereichen zu überarbeiten. Hinzu kommt, dass die Prüfungsämter in diversen Bundesländern eine unterschiedliche Praxis bei der Festlegung der Prüferzahl haben dürften. Hier sind Abstimmungen notwendig, sofern bundeseinheitlich und nicht durch zusätzliche Landesregelungen die Zahl der Prüfer jeweils festgeschrieben werden soll. All diese Umstände stehen einer schnellen Umsetzung der erforderlichen Änderung entgegen. Nichtsdestotrotz ist die Beklagte wie andere Prüfungsämter gehalten, auf eine zeitnahe Änderung der maßgeblichen Prüfungsordnung(en) hinzuwirken, um den verfassungswidrigen Übergangszeitraum zu beenden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung in der Physiotherapie und begehrt die Wiederholung einer seiner schriftlichen Prüfungen. Der am … geborene Kläger besuchte eine Physiotherapieschule. Am 16. Januar 2020 wurde er von der Beklagten zur staatlichen Abschlussprüfung in der Physiotherapie zugelassen. Die Prüfungen des Erstversuchs wurden im Zeitraum vom 2. bis zum 26. März 2020 abgenommen. Er schrieb Aufsichtsarbeiten in 4 Prüfungsfächern und bestand die Arbeiten in den Prüfungsfächern 3 („Prävention und Rehabilitation“) und 4 („Spezielle Krankheitslehre“) nicht, sondern erhielt hierfür die Note „mangelhaft“ (5). Auch praktische Prüfungen zu „krankengymnastischen Behandlungstechniken“ sowie zur „Bewegungserziehung“ 2020 bestand der Kläger nicht. Weitere praktische und mündliche Einzelprüfungen absolvierte der Kläger erfolgreich. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2020 mit, dass er die staatliche Abschlussprüfung (schriftlicher und praktischer Teil) nicht bestanden habe. Er erhielt die Auflage, das 6. Semester seiner Ausbildung zu wiederholen. Es sei möglich, das Examen im September 2020 abzuschließen. Die Wiederholungsprüfung müsse spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. April 2020 zugestellt. Widerspruch erhob er nicht. Am 4. Mai 2020 beantragte der Kläger die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Die Prüfungen fanden im Zeitraum vom 4. bis zum 29. September 2020 statt. Die Klausur in der Fächergruppe 4 („Spezielle Krankheitslehre“) schrieb er am 4. September 2020. Sie wurde von zwei Fachprüferinnen, Frau Berke und Frau Wolgast, mit der Note 5 bewertet. Sie vergaben 59,5 bzw. 60,5 Punkte, wobei 156 Punkte hätten erreicht werden können. Bei 78 Punkten wäre die Klausur mit „ausreichend“ bewertet worden. Die Klausur in der Fächergruppe 3 schrieb der Kläger am 7. September 2020. Sie wurde von zwei Prüfern mit der Note 4 bewertet. Den noch zu wiederholenden praktischen Prüfungsteil „Krankengymnastische Behandlungstechniken“ absolvierte der Kläger erfolgreich am 18. September 2020, die praktische Prüfung im Fach „Bewegungserziehung“ ebenso erfolgreich am 23. September 2020. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, da die von ihm erbrachten Leistungen nicht in jedem Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden seien. Die Beklagte stellte tabellarisch die Ergebnisse der Prüfung beider Prüfungsversuche dar, wobei sie hinsichtlich der Erstprüfung falsche Daten verwendete. Da der Kläger im schriftlichen Prüfungsteil das Fach „Spezielle Krankheitslehre“ nicht bestanden habe, sei dieser Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung nicht bestehe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Oktober 2020 zugestellt. Mit dem am 12. November 2020 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der Corona-Krise sei die Vorbereitung in dem Wiederholungssemester nicht so möglich gewesen wie üblich. Er habe sich nicht bei freier Zeiteinteilung auf seinen konkreten Nachholbedarf konzentrieren können. Vielmehr sei er gezwungen worden, sich einer einzigen Klasse anzuschließen und dort in allen Fächern mitzuarbeiten. Gleichzeitig sei ein häufiger Wechsel von Lehrern und Unterrichtsinhalten erfolgt. Die Corona-Krise habe es auch verhindert, dass man gemeinsam in Gruppen habe üben können. Zudem sei der Wohnblock, in welchem seine Wohnung liege, über einen längeren Zeitraum umgebaut worden. Über Monate hätten Presslufthammer direkt vor seiner Tür gearbeitet und sein Vermieter habe ihm keine alternative Wohnung angeboten. Auf eine Wohnung von Dritten habe er nicht ausweichen können. Obwohl der Kläger keine konkreten Rügen gegen die fachliche Bewertung vorgetragen hatte, führte die Beklagte ein Überdenkungsverfahren durch. Zusätzlich zu den Fachprüferinnen wurden die Ersteller der jeweiligen Klausurteile am Überdenkungsverfahren beteiligt. Frau Berke teilte mit, dass keine Änderung der Benotung erfolge. Sie bestätigte, dass der Kläger in Coronazeiten am Unterricht teilgenommen habe. Ein Wechsel von einem Kurs in den anderen sei anders als früher nicht möglich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2020 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe trotz der besonderen Pandemiebedingungen hinreichend Zeit gehabt, sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Auch habe die Auflage im Bescheid vorgesehen, dass er das gesamte 6. Semester wiederholen solle. Unerheblich sei, ob dies in der Vergangenheit oder bei anderen Schülern anders gehandhabt worden sei. Gruppentreffen seien auch zu Corona-Bedingungen möglich gewesen, wenn die Abstände gewahrt worden wären. Jedenfalls habe dies nicht im Einflussbereich der Schule gelegen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, sich bereits mit Antrag vom 4. Mai 2020 für die Prüfungen im September anzumelden. Der Bescheid vom 26. Oktober 2020 habe den Hinweis erhalten, dass die Wiederholungsprüfung spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung habe abgeschlossen sein müssen. Hierüber hätte sich der Kläger auch bei der Beklagten informieren können. Mit der am 11. März 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (6 C 19.18, juris), wonach die für eine berufsbezogene Prüfung maßgebliche Prüfungsordnung die konkrete Zahl der Prüfer festlegen müsse. Sei dies nicht der Fall, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Hier bestimme § 12 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV), dass jede Aufsichtsarbeit von mindestens 2 Fachprüfern zu bewerten sei. Damit sei die konkrete Prüferzahl nicht normativ festgelegt worden. Dieser Fehler wirke sich bereits auf die Erhebung der Leistung aus und führe zu einem Wiederholungsanspruch. Der Kläger hat zunächst beantragt, ihm eine Wiederholungsprüfung in verschiedenen Prüfungsteilen, unter anderem der Aufsichtsarbeit „Spezielle Krankheitslehre“ zu ermöglichen, sowie hilfsweise, die Aufsichtsarbeit „Spezielle Krankheitslehre“ neu zu bewerten. Im Laufe des Klageverfahrens hat er mitgeteilt, dass die Neubewertung dieser Klausur für ihn nicht mehr von Interesse sei. Der Kläger hat seinen Antrag sodann beschränkt und beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2020 – soweit entgegenstehend – die Beklagte zu verpflichten, ihm die Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils in der Fächergruppe „Spezielle Krankheitslehre“ ohne Geltendmachung etwaiger Prüfungskosten zu ermöglichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Mangel der Prüfungsordnung in § 14 Abs. 2 PhysTH-APrV wirke sich nur auf die Benotung aus und begründe daher keinen Wiederholungsanspruch. Weitere Prüfungsteile, deren Wiederholung er zunächst begehrt habe, seien bestanden worden, sodass insoweit ohnehin kein Wiederholungsanspruch bestehe. Den Anspruch auf Neubewertung der Klausur „Spezielle Krankheitslehre“ erkenne die Beklagte an. Dass die Neubewertung der Klausur „Spezielle Krankheitslehre“ zur Note „ausreichend“ führe, sei jedoch nicht wahrscheinlich. Selbst wenn den Fachprüfern bzw. Fachprüferinnen bei der Bewertung Fehler unterlaufen wären, müssten sie 18,5 bzw. 17,5 Punkte zusätzlich geben, damit die Klausur mit bestanden bewertet werden könne. Im Laufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte mit, dass der Mangel der Prüfungsordnung im Übrigen geheilt worden sei. Es gebe eine feste Verwaltungspraxis als Übergangsregelung, die berücksichtigt werden müsse. Ohne diese wären alle abgenommenen Prüfungen rechtswidrig. Dies hätte zur Folge, dass die Landesprüfungsämter keine rechtmäßigen Prüfungen mehr abnehmen könnten. Dass eine Übergangsregelung bis zur Neuregelung in der Prüfungsordnung möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 (6 C 8/19, juris Rn. 24) angenommen. Diese Auffassung sei auch von anderen Gerichten bestätigt worden. Nach der Praxis der Beklagten seien die schriftlichen Klausuren stets von zwei Fachprüfern bzw. Fachprüferinnen bewertet worden. Die Anzahl der Fachprüfer und Fachprüferinnen sei nur bei den mündlichen und praktischen Prüfungen teilweise uneinheitlich gewesen. Nun sei die Prüferzahl für alle beim Landesprüfungsamt betroffenen Ausbildungs- und Prüfungsregelungen durch Verfügung vom 17. September 2020 durch die Amtsleiterin des Amtes für Gesundheit zusätzlich ausdrücklich festgelegt und den Berufsfachschulen bekannt gegeben worden. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. April 2022 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Mai 2022 im Hinblick auf noch nicht thematisierte Rechtsfragen zur Festlegung der Prüferzahl in der Prüfungsordnung wiedereröffnet. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und haben die Gelegenheit erhalten, bis zum 15. Juli 2022 abschließend vorzutragen. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, die auch bei der Entscheidung vorgelegen haben.