Urteil
9 K 2002/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:1115.9K2002.21.TR.00
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Leitsätze
1. Das Prüfungsergebnis ist insbesondere bei praktischen Prüfungen grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen, sofern nicht die Prüfungsverordnung eine andere Regelung enthält.(Rn.47)
2. Bei einer "echten" Kollegialprüfung fordert die Notenbildung regelmäßig einen Verständigungsprozess zwischen den Prüfern. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht gehalten, die Einzelnoten der Fachprüfer sowie die anschließende (wertende) Zusammenführung zu einer Gesamtnote zu dokumentieren.(Rn.53)
3. Die Simulation einer praktischen Prüfung ist auch als "Praxisgespräch mit Fallvorstellung" zulässig, sofern dadurch der Prüfungszweck erreicht wird.(Rn.86)
4. § 12 Abs 3 S 1 AltPflAPrV ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, da die Zahl der zu bestellenden Prüfer nicht rechtssatzmäßig bestimmt ist. Zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke ist durch das Gericht eine Übergangsregelung zu treffen, die sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren hat.(Rn.91)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Prüfungsergebnis ist insbesondere bei praktischen Prüfungen grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen, sofern nicht die Prüfungsverordnung eine andere Regelung enthält.(Rn.47) 2. Bei einer "echten" Kollegialprüfung fordert die Notenbildung regelmäßig einen Verständigungsprozess zwischen den Prüfern. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht gehalten, die Einzelnoten der Fachprüfer sowie die anschließende (wertende) Zusammenführung zu einer Gesamtnote zu dokumentieren.(Rn.53) 3. Die Simulation einer praktischen Prüfung ist auch als "Praxisgespräch mit Fallvorstellung" zulässig, sofern dadurch der Prüfungszweck erreicht wird.(Rn.86) 4. § 12 Abs 3 S 1 AltPflAPrV ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, da die Zahl der zu bestellenden Prüfer nicht rechtssatzmäßig bestimmt ist. Zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke ist durch das Gericht eine Übergangsregelung zu treffen, die sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren hat.(Rn.91) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), indes weder in ihrem Hauptantrag (II.), noch in ihrem Hilfsantrag (III.) in der Sache begründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die Klägerin kann das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils isoliert anfechten, da eine Ermittlung der Gesamtnote des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils nicht stattfindet (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 815 f.; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 4. Juni 2019 – Au 8 K 19.260 –, juris Rn. 13). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass diese erst nach Ablauf der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO erhoben wurde. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde der Klägerin am 18. Mai 2021 zugestellt, sodass die Klagefrist mit Ablauf des 19. Juni 2021 endete, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB, sodass die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 nicht innerhalb der Frist erfolgte. Der Klägerin ist allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie wegen Mittellosigkeit, mithin ohne Verschulden, daran gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO einzuhalten und innerhalb der Frist des § 74 VwGO unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, über den das Gericht erst nach Fristablauf entschieden hat. Da der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht ohne Weiteres fest, dass die Verhinderung unverschuldet war (Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 41. EL Juli 2021, VwGO § 60 Rn. 17). Die Eventualklagehäufung ist gem. § 44 VwGO zulässig. II. Die Klage hat indes in ihrem Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung vom 18. Januar 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 und Verpflichtung des Beklagten, den praktischen Teil der Abschlussprüfung vom 15. Januar 2021 erneut zu bewerten. Rechtsgrundlage der staatlichen Abschlussprüfung ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – AltPflG – beruhende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers – AltPflAPrV – vom 26. November 2002 in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung. Zwar ist die AltPflAPrV durch § 62 Abs. 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV – vom 2. Oktober 2018 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Gem. § 61 Abs. 2 PflAPrV findet indes für Ausbildungen, die – wie vorliegend – nach dem AltPflG vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, die AltPflAPrV bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 AltPflAPrV ist eine Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 AltPflAPrV vorgesehenen Prüfungsteile – schriftlich, mündlich und praktisch – mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil der praktische Prüfungsteil mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. Rechtsfehler in der Bewertung des praktischen Teils, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Neubewertung zustünde, liegen nicht vor. Verfahrensfehler können von vornherein nur einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung begründen. Maßstab für die Überprüfung sind die von der Rechtsprechung zu berufsöffnenden Prüfungen entwickelten Grundsätze, da es sich bei der staatlichen Altenpflege-Abschlussprüfung um eine solche berufsöffnende Prüfung handelt. Der staatliche Abschluss ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger/-in“, vgl. §§ 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG und regelmäßig Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der des Altenpflegers. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – sind die Gerichte grundsätzlich dazu verpflichtet, berufsöffnende Prüfungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Bei "prüfungsspezifischen Wertungen" (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, – 6 B 55.97 –, DVBl. 1998, 404 f.) verbleibt der Prüfungsbehörde jedoch ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dieser betrifft komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Der Beurteilungsspielraum umfasst etwa die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Fachliche Meinungsverschiedenheiten sind der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen. Allerdings setzt die gerichtliche Kontrolle auch hier eine schlüssige und substantiierte Rüge des Prüflings voraus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 (137 ff.)). Die Bewertung ist dabei – auch im Falle praktischer Prüfungen – grundsätzlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262 (265)). Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 (138)). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird dagegen nach Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert (OVG Nds., Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 61). Ein etwaiger Begründungsmangel kann auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, solange dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, – 6 C 3.92 –, juris). Insoweit sind die von den Prüfern abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon sind Fehler in der Bewertung des praktischen Teils der Abschlussprüfung, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben, nicht feststellbar. Generell ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Klägerin im Hinblick auf die Bewertung ihrer Leistung weitestgehend darauf beschränken, diese sei falsch und ihre Leistung sei mit „gut“ oder jedenfalls besser als „mangelhaft“ zu bewerten. Soweit ihre Einwendungen derart unsubstantiiert sind, vermögen sie einen Bewertungsfehler nach obenstehenden Grundsätzen von vornherein nicht zu begründen. Das Gericht sucht Bewertungsfehler nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn der Prüfling wirkungsvolle Hinweise gibt und entsprechend belegt (Niehues u.a., a.a.O. Rn. 853 ff.). Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1. Im Hinblick auf die am ersten Prüfungstag erstellte Pflegeplanung (mit Ablaufplan) ist kein Bewertungsfehler dahingehend festzustellen, dass dieser Prüfungsteil nicht bzw. nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen wäre. Richtig ist, dass ausweislich § 12 Abs. 2 AltPflAPrV die praktische Prüfungsaufgabe aus drei Teilen – der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, der Durchführung der Pflege und einer abschließenden Reflexion – besteht. Diese rechtliche Vorgabe wurde in der streitgegenständlichen, praktischen Prüfung nicht nur im Rahmen der Aufgabenstellung, sondern auch im Rahmen der Bewertung umgesetzt, wie sich aus dem Protokoll und den Stellungnahmen des Prüfungsausschusses ergibt. So enthält der Protokollteil „Protokoll und Bewertung“ das Feld „Pflegeplanung und Vorstellung“, sieht also eine Bewertung der Pflegeplanung von vornherein vor. Dieses Feld wurde auch bearbeitet. Ferner wird in den Stellungnahmen die Pflegeplanung zumindest angeschnitten, was ebenfalls zeigt, dass diese von den Prüfern berücksichtigt wurde. Allein, dass die ausgearbeitete Pflegeplanung nicht separat bewertet wurde, steht dem nicht entgegen und lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Pflegeplanung nicht in die Bewertung eingeflossen sei. Auch wenn die AltPflAPrV die verschiedenen Prüfungsteile der praktischen Prüfung festlegt, sieht die Prüfungsverordnung nämlich keine Regelung vor, wonach für jeden Prüfungsteil eine Einzelbenotung erfolgen muss. Auch aus dem Begründungserfordernis folgt nicht die Pflicht zur separaten Bewertung der Pflegeplanung. Da das Begründungserfordernis gerade nicht als umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot zu verstehen ist, waren die Prüfer nicht gehalten, sämtliche positive und negative Prüfungsleistungen ausdrücklich zu gewichten und abzuwägen. Ausreichend ist es, wenn die wesentlichen Gründe für die Benotung des praktischen Teils dargelegt werden. Entsprechend wurde die Benotung des praktischen Teils maßgeblich auf die Mängel am zweiten Prüfungstag gestützt. Da die Gesamtbeurteilung der in einer praktischen Prüfung gezeigten Leistung entscheidend durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bestimmt ist, war die Bewertung nicht weiter auszudifferenzieren. 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, die Pflegeplanung sei gut strukturiert, verständlich, weitgehend vollständig, stelle insgesamt eine gute Leistung dar und sei überdies fachlich gewesen, handelt es sich lediglich um die subjektive Einschätzung der Klägerin, die im Ergebnis unsubstantiiert bleibt. Zum anderen betrifft die Frage, inwieweit die Pflegeplanung losgelöst von der Vorstellung der Pflegeplanung am zweiten Prüfungstag überhaupt Einfluss auf die Gesamtnote des praktischen Teils haben kann, den originären Beurteilungsspielraum der Prüfer, denen auch die Gewichtung der Prüfungsteile bzw. der Fehler obliegt. Die Prüfer haben hier dargelegt, dass die Mängel in der Vorstellung der Pflegeplanung sowie der Durchführung und Reflexion am zweiten Tag ausschlaggebend für die Bewertung als „mangelhaft“ waren. Überdies führte die Fachprüferin Frau ... in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2021 nachvollziehbar und plausibel aus, dass die Erarbeitung der Pflegeplanung anhand vorgefertigter Formulare stattfand, sodass die (gute) Struktur von der Aufgabenstellung bereits vorgegeben war. Dass die Prüfer in Anbetracht dessen willkürlich ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, vermag das Gericht nicht festzustellen. 3. Gleichsam kann die Klägerin mit ihrer Rüge, die Bewertung sei fehlerhaft, da die Stomaversorgung mit „gut“ bewertet worden sei und dies den wichtigsten Teil der Prüfung darstelle, nicht durchdringen. Zutreffend ist, dass im Bogen „Protokoll und Bewertung“ unter dem Punkt „Behandlungspflege“ ausgeführt ist „Stomaversorgung, wurde ordentlich durchgeführt“ und, dass die erbrachte Leistung in diesem Punkt als „In vollem Umfang“ eingeschätzt wurde. Dies wurde im Rahmen der Stellungnahmen der Prüfungsvorsitzenden und der Fachprüferinnen auch nicht bestritten. Indes obliegt die Gewichtung der Aufgabenteile, mangels gesetzlicher Regelung, allein den Prüfern in Ausfüllung ihres Bewertungsspielraums. Anhaltspunkte für eine Überschreitung sind wiederum nicht ersichtlich. 3. Die Klägerin dringt auch mit ihrer Rüge nicht durch, dass sich aus der arithmetischen Berechnung der auf dem Bogen „Protokoll und Bewertung“ in den Bewertungsrastern vermerkten Einschätzungen der Leistung nicht die Note mangelhaft ergeben könne. Weder handelt es sich bei den Leistungsbewertungen um Einzelnoten, noch waren die Prüfer gehalten, Einzelnoten für jeden Prüfungsteil zu vergeben und diese zu einer arithmetisch berechneten Gesamtnote zusammenzuführen. Die Prüfungsvorsitzende hat in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 nachvollziehbar dargelegt, dass die einzelnen Prüfungsteile keiner Gewichtung unterliegen und keine arithmetische Berechnung der Endnote erfolgt. Die Prüfer würden im Protokoll zu einzelnen Schwerpunkten lediglich eine Einschätzung der erbrachten Leistung abgeben. Damit keine Berechnung erfolge, sei im Protokoll darauf verzichtet worden, Noten einzutragen, sondern es sei die verbale Umschreibung der gezeigten Leistung erfolgt. Die Note müsse am Prüfungsende vom Prüfungsausschuss gebildet werden. Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder das AltPflG, noch die Prüfungsverordnung geben Kriterien vor, anhand derer die Prüfer zu beurteilen haben, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Zur Notenbildung enthält lediglich § 12 Abs. 5 AltPflAPrV eine Vorgabe dahingehend, dass die Note für den praktischen Teil von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus der Note der Fachprüfer und der Vornote gebildet wird. Dass für jeden Prüfungsteil der praktischen Prüfung Einzelnoten zu vergeben und arithmetisch zusammenzuführen sind, ist dem nicht zu entnehmen. Auch gibt es keinen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz, wonach auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung die Endnote nur nach dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse gebildet werden darf. Vielmehr ist die Entscheidung über das Prüfungsergebnis beim Fehlen einer ausdrücklichen anderen Regelung gerade aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen (VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1997 – 9 S 1169/96 –, juris). Die Bewertung der Prüfung als „mangelhaft“ stellt sich auch nicht als widersprüchlich zum Protokoll und deshalb bewertungsfehlerhaft dar. Denn einer praktischen Prüfung ist immanent, dass die Note von den besonderen Umständen der praktischen Prüfungssituation bestimmt wird, die sich gerade nicht schematisch erfassen lassen und entsprechend auch nicht bereits im Rahmen des Protokolls eingeordnet werden mussten bzw. konnten. Vielmehr ist es gerade erforderlich, die Note nach dem Gesamteindruck zu bilden, da nur dieser – anders als eine rein arithmetische Berechnung – dem Grundsatz Rechnung trägt, dass die Note den individuellen Leistungsstand und das individuelle Leistungsvermögen des Prüflings wiederspiegelt (Niehues u.a., a.a.O., Rn. 570, beck-online). Eine strikte Verwendung des vorgegebenen Bewertungsrasters auf dem Protokollbogen ohne Gesamtabwägung wäre vor diesem Hintergrund gerade als unzulässige Verkürzung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums zu sehen (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2020 – 15 K 9276/18 –, juris). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen mussten entsprechend keine Einzelnoten für die jeweiligen Teilaspekte gebildet werden. 4. Vor dem soeben dargestellten Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass bzgl. des Punktes „Betreuungsangebot“ auf dem Protokollbogen „Protokoll und Bewertung“ das Kreuz zur Einschätzung der erbrachten Leistung zwischen zwei Bewertungsstufen gesetzt wurde, da sich eine rein schematische Bewertung der Leistung gerade verbietet. 5. Auch die Notenbildung am Ende der praktischen Prüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Stellungnahme vom 8. März 2021 erfolgte die Notenfestlegung im Dialog zwischen den beiden Fachprüferinnen, der Prüfungsvorsitzenden und der Praxisanleiterin in beratender Funktion. Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen der Vorgaben der Prüfungsverordnung und verstößt auch ansonsten nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze. Die Prüfungsverordnung regelt in § 12 Abs. 4 AltPflAPrV, dass die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote gebildet wird. § 12 Abs. 3 AltPflAPrV legt fest, dass mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfer die Prüfung abnehmen und die Leistung benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Dass die Prüfungsvorsitzende die Endnote im Dialog mit den Fachprüfern festgelegt hat, entspricht den Vorgaben der AltPflAPrV. Während nämlich § 10 Abs. 4 AltPflAPrV für den schriftlichen Teil und § 11 Abs. 4 AltPflAPrV für den mündlichen Teil explizit die Notenbildung „aus dem arithmetischen Mittel der Noten der der Fachprüferinnen und Fachprüfer“ vorsieht, hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 5 AltPflAPrV für den praktischen Teil darauf verzichtet, diesen Passus aufzunehmen und sieht lediglich eine „Notenbildung“ vor. Damit wurde für den praktischen Teil explizit Raum für einen kommunikativen Prozess der Notenbildung eröffnet. Es handelt sich mithin um eine „echte“ Kollegialprüfung, die einen Verständigungsprozess im Rahmen der „Notenbildung“ zur Festlegung einer (nicht arithmetisch zu berechnenden) Endnote gerade voraussetzt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 19. August 2015 – 2 LB 276/14 –, juris Rn. 46). Der Prüfungsausschuss war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, die Einzelnoten der Fachprüfer sowie die anschließende (wertende) Zusammenführung zu einer Gesamtnote für den praktischen Teil zu dokumentieren. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Wortlaut des Gesetzes die Notenfindung in zwei Schritte aufspaltet, wonach zunächst lediglich die Fachprüfer Einzelnoten festsetzen sollen, aus denen dann der Prüfungsvorsitzende in einem zweiten Schritt die Gesamtnote bildet. Jeder Fachprüfer hat also zunächst die Leistung selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen (insoweit auch VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 – 6 A 92/19 SN –, juris Rn. 43 f.). Indes steht dieser rechtlichen Vorgabe das vorliegende Vorgehen nicht entgegen (a.A. wohl VG Schwerin, a.a.O.). Vielmehr stellt die eigenständige Leistungsbeurteilung durch jeden Fachprüfer einen internen Bewertungsvorgang dar. Dass dieser separat dokumentiert wird, erscheint praxisfern und wird von der AltPflAPrV auch nicht gefordert. Es gibt darüber hinaus auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach von Verfassungs wegen eine gesonderte Bekanntgabe der Einzelnoten und deren (rechnerische oder wertende) Zusammenführung zu einer Prüfungsnote geboten wäre. Stattdessen ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des praktischen Teils als „echte“ Kollegialprüfung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 12 Abs. 5 AltPflAPrfV lediglich eine interne Strukturierung des Entscheidungsablaufs schaffen wollte, ohne dass damit zwingend die Bekanntgabe von Zwischenergebnissen verbunden ist (vgl. OVG Nds., Urteil vom 19. August 2015 – 2 LB 276/14 –, juris Rn. 53). 6. Auch lässt sich kein Fehler der Gesamtnotenbildung unter Berücksichtigung der Vornote feststellen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 AltPflAPrV werden die Vornoten bei der Bildung der Noten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. Da der praktische Teil der Abschlussprüfung mit „mangelhaft“ (Note 5), bewertet wurde, ergibt sich unter Berücksichtigung der Vornote „befriedigend“ (Note 3) eine Gesamtnote von 4,5, mithin „mangelhaft“. 7. Ebenso resultiert kein Anspruch auf Neubewertung aus etwaigen Mängeln des Prüfungsprotokolls. a. Zum einen vermag das Gericht Mängel im Prüfungsprotokoll nicht festzustellen. Nach § 13 AltPflAPrV ist über die Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Zu dokumentieren sind danach nur die wesentlichen Punkte. Dem genügt ein sog. Ergebnisprotokoll, welches primär den Ablauf der Prüfung betrifft, während § 13 AltPflAPrV gerade kein sog. Wortprotokoll fordert, bei welchem Fragen und Antworten im Detail zu dokumentieren wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – 6 B 65/93 –, juris). Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen geht das vorliegende Protokoll weit hinaus. Insgesamt ist das Protokoll zwar stichpunktartig verfasst, aber dennoch derart ausführlich, dass es zumindest inhaltlich an die Aussagekraft eines Wortprotokolls heranreicht. Das Protokoll umfasst zwei Teile, in denen nicht nur der Prüfungsablauf mit entsprechenden Uhrzeiten dokumentiert ist, sondern auch die Antworten der Klägerin bzw. die festgestellten Mängel und die Ergebnisse festgehalten sowie eine erste Leistungseinschätzung vorgenommen wird. Dass hier (gar grobe) Lücken bestehen, ist nicht ansatzweise festzustellen. Auch zur Reflexion enthält das Verlaufsprotokoll auf Seite 4 stichpunktartig die Ausführungen der Klägerin und auf dem Bogen „Protokoll und Bewertung“ findet sich auf Seite 3 die entsprechende Leistungseinschätzung der Klägerin in diesem Punkt. Dass sich außerdem nicht erkennen lasse, inwieweit die Klägerin Nachfragen oder Hilfestellungen bekommen habe, ist nicht festzustellen. Derartige Details sind an mehreren Stellen vermerkt. Beispielhaft ist hier Seite 2 des Verlaufsprotokolls zu nennen, wenn es heißt „Fragen Æ beantwortet“. b. Unabhängig hiervon könnte aber auch ein angenommener Mangel des Protokolls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 12). Ein Mangel des Prüfungsprotokolls hat nämlich für sich genommen keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des gesamten tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (BVerwG, Urteil vom 28. November 1957 – 2 C 50.57 –, BVerwGE 6, 33; Niehues u.a., a.a.O., Rn. 466). 8. Es ist schließlich auch nicht festzustellen, dass die Begründung der Benotung durch die Prüfungsvorsitzende im Verwaltungsverfahren die Benotung als „mangelhaft“ nicht tragen würde. a. Die Rüge, Pflegeplanung und Protokoll spiegelten nicht wieder, dass die gesamte Vorstellung des Bewohners unter erheblichen Mängeln litt, bleibt pauschal und unsubstantiiert. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass maßgeblich für die Bewertung nicht das Prüfungsprotokoll, sondern das tatsächliche Prüfungsgeschehen ist (vgl. Niehues u.a., a.a.O., Rn. 466 m.w.N.). b. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei falsch, dass der Pflegebedarf fachlich nicht erfasst worden sei, wie sich auch aus dem Stammblatt der Pflegedokumentation ergebe, verkennt die Klägerin, dass sich die Kritik des Prüfungsausschusses auf die Vorstellung des Bewohners am zweiten Prüfungstag bezieht, nicht auf die vorbereitete Pflegeplanung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Kontext der Stellungnahme. Diese Einschätzung ist auch nicht widersprüchlich, sondern im Protokoll auch so dokumentiert. Hinsichtlich der Vorstellung ergibt sich aus Seite 1 des Protokolls „Protokoll und Bewertung“, dass im Bereich „Pflegeplanung und Vorstellung“ wenig bis keine Fachlichkeit festgestellt werden konnte und dass im Bereich „Durchführung – allgemein“ der Pflegebedarf wenig fachlich eingeschätzt wurde. Auch im Verlaufsprotokoll findet sich unter dem Punkt der „Vorstellung des Pflegebedarfs“ etwa im Hinblick auf die Bewegungsfähigkeit, dass diese wenig fachlich erfasst wurde. c. Dass die Prüfungsvorsitzende in der Notenbegründung vom 1. Februar 2021 außerdem darauf abstellt, dass die ABEDL 8, 10 und 13 komplett gefehlt hätten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin dringt mit ihrer oberflächlichen Argumentation, dass in diesem Bereich laut Anamnese keine Pflegediagnose vorliege, nicht durch. Vielmehr wurde nachvollziehbar dargelegt, dass einzelne ABEDL auch aufgeführt werden müssen, wenn der Patient keine Symptome in den entsprechenden Bereichen aufweist, weil dies beispielsweise für die nachfolgende Schicht von Bedeutung sein kann. d. Soweit die Klägerin zu zahlreichen weiteren Punkten, namentlich der Einschränkungen durch den Apoplex, der Einschätzung der Hautsituation bei Diabetes, der rückenschonenden Arbeitsweise, der Schmerzerfassung im Allgemeinen sowie der Verwechslung der Zystitisprophylaxe ebenfalls auf ihre Ausführungen in der schriftlichen Pflegeplanung abstellt, verkennt sie auch hier, dass sich die Kritik – wie sich aus dem Kontext der Stellungnahmen ergibt – auf die Umsetzung am zweiten Prüfungstag bezieht. Diese Kritik vermag die Klägerin mit der Einwendung, sie habe bestimmte Punkte in der schriftlichen Pflegeplanung berücksichtigt, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin ist der Begründung der Bewertung insoweit nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, welche konkreten Fragestellungen die Klägerin nicht beantworten konnte, ist nicht maßgeblich, da es auf den tatsächlichen Prüfungsablauf ankommt, den die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Überdies ergeben sich die Fragen zumindest sinngemäß aus dem Protokoll. e. Auch die Rüge der Klägerin, es sei falsch, dass die Spätfolgen von Diabetes unbekannt gewesen seien, was auch im Protokoll notiert sei, begründet keinen Bewertungsfehler. Vielmehr sind Mängel in diesem Punkt auf Seite 3 des Protokolls dokumentiert. So enthält das Verlaufsprotokoll auf Seite 3 die Anmerkung „Spätfolgen? Diab. Fuß (genannt), Entstehung kann nicht erklärt werden“. Allein die Nennung des diabetischen Fußsyndroms steht der Begründung der Bewertung nicht entgegen, wenn es in der Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden vom 1. Februar 2021 heißt „Zum Beispiel war Frau ... zur Frage der Spätkomplikation bei Diabetes mellitus der diabetische Fuß unbekannt“, da es insoweit nicht nur auf die Nennung, sondern – wie aus dem Protokoll ersichtlich – auch auf die Entstehung ankam. Die Fachprüferin Frau ... führte in ihrer Stellungnahme entsprechend aus, das diabetische Fußsyndrom sei nur unzureichend bekannt gewesen. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten. f. Soweit die Klägerin zu dem Transfer des Bewohners schlicht ausführt, dieser sei richtig geplant worden und entspreche der gängigen Praxis, bleibt auch dieser Vortrag unsubstantiiert und ist nicht geeignet, die ausführliche und plausible Kritik in der Begründung der Bewertung vom 8. März 2021 in Zweifel zu ziehen, die im Übrigen auch noch einmal von der Fachprüferin Frau ... in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aufgegriffen wurde. g. Ein Bewertungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Stellungnahme angeführt wurde, dass keine Fotodokumentation der Wundsituation vorgelegt wurde. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass der Bewohner eine reizlose peristomale Haut aufweise, ist die Aufgabenstellung zu beachten, in der es ausdrücklich heißt „Bringen Sie möglichst viele Materialien mit“. h. Ein Fehler liegt auch nicht im Hinblick auf die Bewertung des Betreuungsangebotes vor. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, ihre Leistung sei falsch bewertet worden, denn aufgrund der Beinparese habe sie den Unterkörper nicht in das Betreuungsangebot einbeziehen können. Insoweit hat die Fachprüferin Frau ... in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade im Fall einer Beinparese das betroffene Bein im Rahmen des Betreuungsangebotes berücksichtigt werden muss und die Eigenbewegung durch eine passive Bewegung ersetzt wird. Überdies wurde hinsichtlich des Beschäftigungsangebotes kritisiert, dass die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit des Bewohners von der Klägerin nicht berücksichtigt wurde. Dieser Kritik ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, indem sie lediglich vorbrachte, sie habe ein „gutes Betreuungsangebot“ ausgearbeitet. Zweifel an der fachlichen Einschätzung der Leistung bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Der Hauptantrag hat nach alledem keinen Erfolg. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung Altenpflege in Form des Widerspruchsbescheides und auf Verpflichtung des Beklagten, sie zur Wiederholung des praktischen Teils der Abschlussprüfung Altenpflege zuzulassen, wie hilfsweise geltend gemacht. Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfungsleistung wegen Prüfungsfehlern in berufsbezogenen Prüfungen gründet im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da ein Prüfling bei einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit die Beseitigung der Folgen des Prüfungsfehlers verlangen kann. Allerdings begründet nicht jeder Fehler einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung. Kann bereits eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung den Fehler ausräumen und damit dem Grundsatz der Chancengleichheit Genüge tun, besteht auch nur darauf ein Anspruch. Insbesondere Mängel bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind daher grundsätzlich durch eine Neubewertung zu beheben. Ein Anspruch auf Wiederholung setzt voraus, dass verfahrensbezogene oder inhaltliche Fehler in der Ermittlung der Prüfungsleistung oder ihrer Bewertung bestehen, die ohne eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht behoben werden können (Niehues u.a., a.a.O., Rn. 500, 509; OVG SN, Urteil vom 23. April 2013 – 2 A 525/11 –, juris; OVG SL, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 3 A 5/07 –, juris Rn. 20). Zudem kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers nur dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19, – juris Rn. 12). Ein entsprechender Verfahrensfehler bzw. inhaltlicher Fehler, der nur durch eine Prüfungswiederholung behoben werden könnte, liegt nicht vor. 1. Das Überdenkungsverfahren wurde jedenfalls mit Abgabe der Stellungnahmen der Fachprüferinnen vom 2. September 2021 ordnungsgemäß nachgeholt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts resultiert bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen durch die Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris Rn. 23 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 39 f.). Diese verfahrensrechtliche Gewährleistung setzt – um die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch das Gericht auszugleichen – ein Überdenken der vom Prüfling beanstandeten Wertungen voraus, was in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 25). Auch im Rahmen von Kollegialprüfungen ist daher in Anbetracht des Zwecks des Überdenkungsverfahrens grundsätzlich jeder Prüfer gehalten, seine Bewertung selbständig zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 25 ff). Im Rahmen von Kollegialprüfungen bei mündlichen oder praktischen Prüfungen wird allerdings zum Teil davon ausgegangen, dass es nach selbständigem Überdenken durch die einzelnen Prüfer genügt, dass deren Erwägungen in das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses als solchem eingehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. August 2015 – 2 LB 276/14 –, juris Rn. 53). Dies zugrunde gelegt ist zwar fraglich, ob die Stellungnahmen der Prüfungsvorsitzenden ausreichend waren, da aus ihnen nicht hervorgeht, dass sich auch die Fachprüferinnen mit den Rügen der Klägerin auseinandergesetzt haben. Indes wurde das Überdenkungsverfahren jedenfalls durch die Stellungnahmen der Fachprüferinnen vom 2. September 2021 ordnungsgemäß nachgeholt. Die Nachholung des Überdenkungsverfahren ist auch grundsätzlich noch im gerichtlichen Verfahren zulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, juris). Sie ist lediglich dann ausgeschlossen (mit der Folge, dass ein Anspruch auf erneute Durchführung der jeweiligen Prüfung besteht), wenn eine abschließende Bewertung wegen des seit der Prüfung vergangenen Zeitablaufs nicht mehr erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 8, 32). Dabei wird in der Rechtsprechung jedenfalls bei mündlichen Prüfungen von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass nach Ablauf von rund zwei Monaten nach der Prüfung die nachträgliche Erstellung einer substantiellen Begründung für die Bewertung, die ihren Zweck noch erfüllen könnte, vielfach nicht mehr möglich ist. Ausnahmen sind allerdings denkbar, etwa wenn die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt haben (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 –, BVerwGE 99, 185) oder wenn der Verlauf der mündlichen Prüfung sich auch nach Ablauf von zwei Monaten mit der erforderlichen Sicherheit klären lässt (FG Hamburg Urteil vom 23. Januar 2002 – V 26/01 –, EFG 2002, 1059). Diese Grundsätze sind entsprechend auch bei praktischen Prüfungen anzuwenden, da auch hier die Notengebung maßgeblich durch die konkrete Prüfungssituation beeinflusst wird und eine Dokumentation des Prüfungshergangs regelmäßig nur in den Grundzügen stattfindet. Dies zugrunde gelegt konnte durch Abgabe der Stellungnahmen der Fachprüferinnen am 2. September 2021 im gerichtlichen Verfahren das Überdenkungsverfahren auch siebeneinhalb Monate nach Ablegung der praktischen Prüfung am 15. Januar 2021 noch nachgeholt werden. Denn vorliegend ist eine Ausnahme von dem dargestellten „Zwei-Monats-Grundsatzes“ anzunehmen, weil das Protokoll, wie dargelegt, äußerst ausführlich und detailliert den Prüfungshergang dokumentiert und sich der Ablauf der Prüfung so mit der erforderlichen Sicherheit noch klären lässt. 2. Nicht zu beanstanden ist auch die konkrete Prüfungsform, d.h. die Durchführung der praktischen Prüfung als Praxisgespräch mit Fallvorstellung. Nach § 5 Abs. 5 AltPflAPrV und § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Fachschulverordnung Altenpflegehilfe – FachSchulV – kann der praktische Teil der Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die erforderliche Zustimmung lag aufgrund des Rundschreibens der ADD vom 13. März 2020 vor. Die Zuständigkeit der ADD ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes vom 22. Juli 2004. Das gewählte „Praxisgespräch mit Fallvorstellung“ stellt überdies eine simulierte Pflegesituation i.S. der genannten Vorschriften dar. Fehl geht insoweit der Vortrag der Klägerin, die simulierte Prüfung habe die Durchführung der Prüfung an einer Pflegepuppe vorausgesetzt. Das Gesetz legt nicht näher fest, was unter einer simulierten Pflegesituation zu verstehen ist. Die Vorschrift ist deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und maßgeblich am Ziel der praktischen Prüfung auszulegen. Aus den Gesetzesmaterialen zu § 12 AltPflAPrV ergibt sich hier, dass dem Schüler im Rahmen der praktischen Prüfung eine handlungsorientierte Aufgabe gestellt werden soll, die theoretische und praktische Anteile enthält. Der Schüler soll zeigen, dass er die Pflege eines alten Menschen planen, durchführen und reflektieren kann. Dieser Prüfungszweck ließ sich auch anhand des gewählten Praxisgesprächs mit Fallvorstellung erreichen. Die Klägerin war nämlich gehalten, die Pflege – wie auch in einer „normalen“ praktischen Prüfung – vollumfänglich zu planen und anschließend die geplanten Pflegemaßnahmen Schritt für Schritt mündlich vorzustellen. Es erscheint dabei nicht abwegig oder ungeeignet, die Maßnahmen nicht praktisch auszuführen, sondern die Ausführung mündlich zu schildern. Die praktischen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten des Prüflings sind so zumindest vergleichbar wie in einer tatsächlichen praktischen Prüfung kontrollierbar. Denn von einem Prüfling, der eine Maßnahme praktisch durchführen kann, kann in der Regel auch erwartet werden, diese Durchführung mündlich zu beschreiben. Die Prüfung war auch nicht etwa deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es sich, wie von der Klägerin vorgetragen, um eine „zweite mündliche Prüfung“ gehandelt habe. Die Prüfung hatte im Gegensatz zu einer “klassischen“ mündlichen Prüfung einen eindeutigen und konkreten, an einem ganz bestimmten Bewohner ausgerichteten Praxisbezug. Trotz primär mündlichen Vortrages war die praktische Prüfung maßgeblich handlungsorientiert, da die Klägerin eben die geplanten Handlungen beschreiben (satt durchführen) sollte. Dabei sind vereinzelt gestellte Theoriefragen, wie etwa zu Diabetes mellitus, nicht zu beanstanden. Schon die Gesetzesmaterialien zu § 12 AltPflAPrV sehen vor, dass die praktische Prüfung auch theoretische Anteile enthält. Darüber hinaus hat die Prüfungsvorsitzende in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 eingehend dargestellt, dass es sich bei den gestellten Fragen nicht um rein fachtheoretische Fragen handelte, sondern sich diese aus der Fallvorstellung heraus ergaben. Die Prüfungsvorsitzende legte außerdem nachvollziehbar dar, dass Pflegekräfte in der Lage sein müssen, mit Ärzten und im Team über den Gesundheitszustand der ihnen anvertrauten Personen zu sprechen und Hilfskräften Anweisungen zu erteilen. Den gestellten Theoriefragen lag damit ein eindeutiger Praxisbezug zugrunde. 3. Darüber hinaus ist ein Verfahrensfehler auch nicht in Bezug auf die Besetzung des Prüfungsausschusses festzustellen. § 6 AltPflAPrV legt die grundsätzliche Besetzung des Prüfungsausschusses fest, sieht in Abs. 3 allerdings vor, dass für den praktischen Teil der Prüfung ein Fachausschuss gebildet werden kann. § 12 AltPflAPrV setzt diesbezüglich voraus, dass mindestens zwei Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen und die Leistung benoten. Ferner ergibt sich aus § 12 Abs. 3 S. 2 AltPflAPrV, dass dem Prüfungsausschuss ein vorsitzendes Mitglied angehört. § 12 AltPflAPrV sieht in Abs. 4 außerdem die Möglichkeit vor, dass ein Praxisanleiter in beratender Funktion teilnimmt. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass § 12 Abs. 3 S. 1 AltPflAPrV nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nämlich nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer rechtssatzmäßig bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 15 – 17; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 25. November 2020 – 7 A 268/18 –, juris Rn. 39 f.). Diesen Anforderungen genügt § 12 Abs. 3 S. 1 AltPflAPrV nicht, da nur eine Mindestanzahl von Fachprüfern bestimmt wird, die konkrete Anzahl im jeweiligen Fall aber dem Normanwender überlassen bleibt. § 12 Abs. 3 S. 1 AltPflAPrV ist mithin nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sowie den von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Grundsätzen der Neutralität und Objektivität der Prüfungsverordnung. Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsverordnung bestehenden Regelungsdefizits ist die Kammer allerdings zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46.15 –, juris). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren (VGH BW, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris Rn. 33 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 5 B 21/20; VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 – 6 A 92/19 SN –, juris). Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für angemessen, auch vorliegend auf die Verwaltungspraxis der Beklagten abzustellen. Ein Zurückgreifen auf die Neuregelung in § 16 Abs. 6 S. 1 PflAPrV ist nicht möglich, da auch die Neuregelung nur eine Mindestanzahl von Fachprüfern festlegt und damit ebenfalls gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass im Schulaufsichtsbezirk ... in ständiger Verwaltungspraxis der Prüfungsausschuss stets durch drei Personen besetzt ist. Lediglich in Einzelfällen werde ein separater Protokollant herangezogen. Da es sich hierbei aber nur um Einzelfälle handelt, ist im Rahmen einer Übergangsregelung nur zu fordern, dass zwei Fachprüfer sowie ein Prüfungsvorsitzender die Prüfung durchführen. Diese Vorgaben wurden eingehalten, da mit Frau ... und Frau ... zwei Fachprüferinnen beteiligt waren. Unbeachtlich ist, dass Frau ... im Protokoll als „Protokollantin“ bezeichnet wird. Denn maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern primär die Funktion. Dass Frau ... neben ihrer Aufgabe als Protokollantin auch die Aufgabe einer Fachprüferin wahrgenommen hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden vom 8. März 2021 und wird durch die Stellungnahme von Frau ... selbst noch einmal bestätigt. Nicht beachtlich ist auch, dass Frau ... selbst keine Fachprüferin ist, da sie als Prüfungsvorsitzende nicht zugleich Fachprüferin sein muss und die AltPflAPrV selbst stets zwischen Prüfungsvorsitzenden und Fachprüfern differenziert. Nach alledem war die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00€ (§§52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169) festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung des praktischen Teils ihrer staatlichen Abschlussprüfung Altenpflege sowie den Bescheid über das Nichtbestehen derselben. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2017 Schülerin an der berufsbildenden Schule ... ( ... -Schule) im Bildungsgang Altenpflege. Nachdem sie den schriftlichen und den mündlichen Teil ihrer Abschlussprüfung im Mai 2020 jeweils mit der Gesamtnote „ausreichend“ (Note 4), abgelegt hatte, trat sie am 5. Juni 2020 zum ersten Versuch des praktischen Teils der Abschlussprüfung an, der mit der Note „mangelhaft“ (Note 5) bewertet wurde. Am 15. Januar 2021 trat die Klägerin zum Wiederholungsversuch im praktischen Teil der Abschlussprüfung an. Zuvor war die Vornote für den praktischen Teil auf „befriedigend“ (Note 3) festgesetzt worden. Der praktische Teil umfasste zwei Prüfungstage und wurde als „Praxisgespräch mit Fallvorstellung“ durchgeführt. Hintergrund dessen war ein Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... – ADD – vom 13. März 2020, mit welchem den öffentlichen und privaten Fachschulen der Altenpflege und Altenpflegehilfe im Aufsichtsbereich der ADD in Anbetracht der Covid-19-Epidemie die Genehmigung zur Durchführung einer simulierten praktischen Prüfung erteilt wurde. Ausweislich der Aufgabenstellung wurde der Klägerin ein bestimmter Patient bzw. Bewohner der Altenpflegeeinrichtung („Herr ... “) zugewiesen. Am ersten Prüfungstag sollte für den Patienten schriftlich die Pflegeplanung anhand vorgegebener Formulare sowie auf dieser Grundlage ein Ablaufplan für die am zweiten Prüfungstag zu zeigenden Maßnahmen erstellt werden. Am zweiten Tag sollte dann auf dieser Grundlage der Patient vorgestellt, die Pflege (theoretisch) durchgeführt und abschließend die Prüfung vom Prüfling reflektiert werden. Durchgeführt wurde die Prüfung von zwei Fachprüferinnen, Frau ... und Frau ..., sowie der Schulleiterin Frau ... als Prüfungsvorsitzende. Zudem wurde die Prüfung von der Praxisanleiterin der Klägerin begleitet. Über die praktische Wiederholungsprüfung wurde von Frau ... ein Protokoll angefertigt. Unterzeichnet ist dies von den beiden Fachprüferinnen sowie der Prüfungsvorsitzenden, wobei Frau ... nicht als „Fachprüferin“, sondern als „Protokollantin“ aufgeführt wird. Das Protokoll besteht aus zwei Teilen, dem „Verlaufsprotokoll praktische Altenpflegeprüfung“ und dem „Protokoll und Bewertung der praktischen Abschlussprüfung Altenpflege“. Im Verlaufsprotokoll wird stichpunktartig der Ablauf der Prüfung und die Leistung der Klägerin mit entsprechender Uhrzeit festgehalten. Der Teil „Protokoll und Bewertung der praktischen Abschlussprüfung Altenpflege“ enthält zu einzelnen, vorgegebenen Teilaspekten der Prüfung einen kurzen Erwartungshorizont sowie stichpunktartige Bemerkungen zu der von der Klägerin erbrachten Leistung. Darüber hinaus ist zu jedem Teilaspekt eine Bewertungsskala zur „Einschätzung der erbrachten Leistung“ vorgesehen. Diese ist in jeweils sechs Bewertungsstufen aufgeteilt und wurde von der Protokollantin durch Ankreuzen der entsprechenden Bewertungsstufe ausgefüllt. Die Note für die praktische Prüfung wurde im Anschluss an die Prüfung im Dialog zwischen den beiden Fachprüferinnen, der Prüfungsvorsitzenden und der Praxisanleiterin in beratender Funktion festgesetzt. Diese bewerteten die praktische Prüfung der Klägerin mit „mangelhaft“ (Note 5). Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 wurden der Klägerin die Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt und das Gesamtergebnis mit „Nicht bestanden“ festgestellt. Gegen die Mitteilung des Nichtbestehens und die Bewertung der praktischen Abschlussprüfung erhob die Klägerin am 25. Januar 2021 Widerspruch. Die Prüfungsvorsitzende gab daraufhin am 1. Februar 2021 eine Stellungnahme zur Benotung der praktischen Prüfung der Klägerin ab. Sie führte – unter Nennung von Beispielen – aus, die gesamte Vorstellung des Patienten sei mit erheblichen Mängeln durchgeführt worden. Zudem benannte sie verschiedene Mängel in der Durchführung. Bei der Reflexion habe sich gezeigt, dass die Klägerin zwar die fehlende fachliche Ausdrucksweise reflektierte, aber keinerlei konkrete Ansatzpunkte zur Verbesserung habe benennen können. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, das Prüfungsprotokoll leide an erheblichen Mängeln, die Leistung der Klägerin sei nicht korrekt bewertet worden, es sei unzulässiger Weise Theorie abgefragt worden, wesentliche Teile der Prüfung, insbesondere die Pflegeplanung, seien nicht in die Bewertung eingeflossen und sowohl die Einzel- als auch die Gesamtnotenbildung sei nicht nachvollziehbar und arithmetisch falsch. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung gab die Prüfungsvorsitzende am 8. März 2021 eine weitere Stellungnahme zur Benotung ab, in der sie insbesondere ausführte, bei den Angaben im Prüfungsprotokoll handele es sich nicht um Einzelnoten, sondern nur um eine Leistungseinschätzung. Eine arithmetische Berechnung finde nicht statt. Die Note werde am Prüfungsende vom Prüfungsausschuss, im Dialog zwischen den Fachprüferinnen, der Prüfungsvorsitzenden und der Praxisanleiterin in beratender Funktion, gebildet. Auch die Praxisanleiterin habe der Note „mangelhaft“ zugestimmt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, das Prüfungsgespräch sei als eine Form der simulierten Prüfung zu bewerten und zulässig. Das Protokoll sei ordnungsgemäß und die Bewertungsraster dienten nur als Orientierung für die Prüfer. Die Note berechne sich nicht nach den einzelnen Leistungen des Bewertungsrasters, sondern nach dem Gesamteindruck der Prüfer am Ende der Prüfung. Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 18. Mai 2021 zugestellt. Am 28. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem ihr am 7. Juni 2021 gestellter Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. Juli 2021 positiv beschieden wurde. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Zudem sei kein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden. Außerdem stimme die Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden nicht mit den Unterlagen zur Prüfung überein. Überdies sei es unzulässig, dass § 12 Abs. 3 AltPflAPrV die konkrete Anzahl der Fachprüfer dem Normanwender überlasse. Die Klägerin beantragt zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner beantragt sie, den Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung Altenpflege vom 18. Januar 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung „Praktischer Teil“ der Abschlussprüfung Altenpflege vom 15. Januar 2021 erneut zu bewerten, hilfsweise, sie zu einer Wiederholung des praktischen Teils der Abschlussprüfung Altenpflege zuzulassen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Im Übrigen entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis im Schulaufsichtsbezirk ..., dass zur Prüfung drei Prüfer herangezogen werden. In Einzelfällen werde zusätzlich ein separater Protokollant herangezogen, der an der Prüfung selbst jedoch nicht beteiligt sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die beiden Fachprüferinnen am 2. September 2021 zu der Bewertung der praktischen Prüfung Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.