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Beschluss

8 B 37/19

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Niederlande sind nach Art.12 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig, wenn die Antragstellerin mit einem von den Niederlanden ausgestellten Visum eingereist ist. • Die Verpflichtung zur Überstellung entfällt nicht, wenn für den zuständigen Mitgliedstaat keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine §‑konforme Behandlung ausschließen (Art.3 und 4 GRC/Art.3 EMRK). • Die Bloße Behinderung eines Familienmitglieds rechtfertigt nicht automatisch den Selbsteintritt des Aufnahmestaats; rechtmäßiger Aufenthalt der Angehörigen in Deutschland ist für einen Abschiebungsschutz maßgeblich. • Bei summarischer Prüfung besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in zuständigen Dublin‑Staat trotz gesundheitlicher Einschränkungen der Tochter • Die Niederlande sind nach Art.12 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig, wenn die Antragstellerin mit einem von den Niederlanden ausgestellten Visum eingereist ist. • Die Verpflichtung zur Überstellung entfällt nicht, wenn für den zuständigen Mitgliedstaat keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine §‑konforme Behandlung ausschließen (Art.3 und 4 GRC/Art.3 EMRK). • Die Bloße Behinderung eines Familienmitglieds rechtfertigt nicht automatisch den Selbsteintritt des Aufnahmestaats; rechtmäßiger Aufenthalt der Angehörigen in Deutschland ist für einen Abschiebungsschutz maßgeblich. • Bei summarischer Prüfung besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die 1962 geborene irakische Antragstellerin reiste am 14.08.2018 mit zwei erwachsenen Töchtern mittels eines von den Niederlanden ausgestellten Visums nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sie gab an, Hauptgrund der Einreise sei medizinische Behandlung für sich und insbesondere ihre jüngere Tochter, die Autistin ist und einen Hirntumor haben soll. Das Bundesamt stellte ein Aufnahmeersuchen an die Niederlande; die Niederlande stimmten zu. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ordnete die Abschiebung in die Niederlande an und setzte ein Einreiseverbot fest. Die Antragstellerin focht die Entscheidung an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Amtsgericht Walsrode bestellte für die behinderte Tochter einen Betreuer. • Zuständigkeit nach Dublin III: Nach Art.12 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Dublin III‑VO sind die Niederlande zuständig, weil die Antragstellerin mit einem von den Niederlanden ausgestellten Visum eingereist ist und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hat. • Aufnahmeersuchen und Fristen: Das Bundesamt hat die Frist des Art.21 Dublin III‑VO eingehalten; die Niederlande haben rechtzeitig zugestimmt, sodass nach Art.18 Abs.1 Buchst. a Dublin III‑VO die Niederlande aufzunehmen haben. • Keine systemischen Mängel in den Niederlanden: Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC durch die Rückkehr in die Niederlande erwarten lassen; das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt und ist nicht widerlegt. • Kein Selbsteintritt / kein Ermessenfehler: Die Entscheidung der Bundesbehörde, nicht selbst tätig zu werden, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die bloße Behinderung der Tochter begründet keinen zwingenden Selbsteintritt, zumal die Tochter nicht rechtmäßig in Deutschland lebt und einen Betreuer bestellt wurde. • Abschiebungsverbote und gesundheitliche Gründe: Es sind weder inländische noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ersichtlich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht substantiiert dargelegt und erreichen nicht den Schweregrad für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Das gesetzlich hohe Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses und die mangelnde Aussicht auf Erfolg der Klage rechtfertigen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die Abschiebungsanordnung ist daher ausführbar. Der Antrag auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Abschiebungsanordnung in die Niederlande bleibt vollziehbar. Das Gericht bestätigt, dass die Niederlande nach der Dublin‑III‑VO zuständig sind und dass keine Abschiebungsverbote oder systemischen Mängel vorliegen, die eine Rücküberstellung verbieten würden. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Tochter rechtfertigen weder den Selbsteintritt Deutschlands noch hindern sie die Abschiebung, zumal die Tochter nicht rechtmäßig in Deutschland lebt und ein Betreuer bestellt wurde. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die Interessen der Antragstellerin; ihre Klage hat aufgrund der summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.