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Beschluss

10 A 1412/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0115.10A1412.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Dass die von dem Kläger formulierte Frage: „Kann ein praktizierender Schiit, der aufgrund öffentlicher Predigten durch sunnitische Gruppierungen (u.a. Sipah-e-Sahaba) verfolgt wird, auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden?“ diese Anforderungen erfüllen könnte, legt er mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. Er zeigt die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag, er habe Pakistan wegen der immer wiederkehrenden Bedrohungen durch die Sipah-e-Sahaba verlassen, für unglaubhaft gehalten und nicht etwa – wie er meint – die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen gelassen. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO). Der Kläger trägt vor, dass die Richterin, die das angegriffene Urteil gefällt habe, noch nicht Mitglied der 1. Kammer gewesen sei, als diese den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen habe. Es sei daher ein neuer Übertragungsbeschlusses erforderlich gewesen. Der Kläger irrt. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss ist nicht an die Person gebunden, die im Zeitpunkt der Übertragung nach der Geschäftsverteilung für die Sache zuständig war. Sie begründet vielmehr die jeweilige Zuständigkeit desjenigen Richters als Einzelrichter, den der Geschäftsverteilungsplan als zuständigen Richter bestimmt. Ist ein Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, führt ein nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmter Wechsel des Berichterstatters zu einem entsprechenden Wechsel in der Person des zuständigen Einzelrichters ohne dass es einer Änderung des Übertragungsbeschlusses oder eines erneuten Übertragungsbeschlusses bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 8 B 37.19 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 10 A 1524/17 –, juris, Rn. 13; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 52 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.