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Beschluss

6 A 860/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.6A860.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor bzw. wurde nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. 1. Das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Demnach gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche sowohl zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt als auch der entscheidungserheblichen Rechtslage vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131 = juris Rn. 26 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2. Er gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag – einschließlich gestellter Anträge – eines Beteiligten etwa aus prozessrechtlichen Gründen teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Danach verletzt die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung das rechtliche Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, Asylmagazin 2020, 229 = juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris Rn. 5 m. w. N. 2. Gemessen daran gibt die Begründung des Zulassungsantrags für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nichts her. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung – ausweislich des Protokolls hilfsweise – gestellten Antrag zum Beweis der Tatsache, dass er im Jahr 2013 im Iran durch den Richter H. in T. verurteilt wurde, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen und die schriftsätzlich benannten Zeugen G. B. , I. H1. und K. P. zu vernehmen, rechtsfehlerhaft abgelehnt. a. Dabei kann auf sich beruhen, ob mit einem – wie hier – nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, vom 17. Dezember 2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6, vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 19 A 3288/20.A -, n.v. UA Seite 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2020 - A 2 S 111/20 -, DÖV 2021, 48 = juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 LA 87/03 -, AuAS 2004, 9 = juris Rn. 2; zur Darstellung des Meinungsstands mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 119, Stand 1. März 2019, § 78 Rn. 375 ff. Bezüglich einer solchen Beweisanregung stünde dem Kläger von vornherein keine Gehörs-, sondern grundsätzlich nur eine Aufklärungsrüge zur Verfügung, die aber nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO gehört. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris Rn. 26, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 34. b. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle des hilfsweise gestellten Beweisantrags lediglich die verfahrensrechtliche Pflicht des Gerichts entfällt, nach § 86 Abs. 2 VwGO über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, im Übrigen aber die sonstigen verfahrensrechtlichen Bindungen fortbestehen und damit auch das Recht des Klägers, eine Gehörsrüge mit der Begründung zu erheben, die im Urteil erfolgte Ablehnung des Antrags finde im Prozessrecht keine Stütze, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, a. a. O., Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 10, und vom 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Ungeachtet der Frage, ob einem Erfolg der Gehörsrüge in diesem konkreten Fall bereits entgegensteht, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 1399/01 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 11 A 1213/16.A -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2020 - A 2 S 111/20 -, a. a. O., Rn. 11, geht aus dessen Darlegungen nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Jedenfalls deshalb ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. aa. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aus Gründen abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze fänden. Soweit das Verwaltungsgericht auf unauflösbare Widersprüche in seinem Vortrag abgestellt habe, finde der Ablehnungsgrund der fehlenden Relevanz des Beweisangebots seine Grenze in dem – nach Auffassung des Klägers hier verletzten – Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Damit ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Verfolgungsvortrag des Klägers, auch soweit er unter Beweis gestellt worden sei, sei im Hinblick auf die angegebene Anzahl der von ihm aus dem Irak nach N. beförderten Peschmerga-Kämpfer, die Reiseroute bei deren Transport, den Zeitpunkt seines Hafturlaubs, seiner Ausreise aus dem Iran und seiner Aktivitäten in der Partei sowie der Ursachen des Todes seines Vaters und eines Bruders unauflösbar widersprüchlich. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Tatsachengerichte müssen deshalb sogar auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen, wenn der Tatsachenvortrag zum Verfolgungsschicksal des Klägers in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, juris Rn. 3, vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 =juris Rn. 4, und vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 = juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 -, juris Rn. 4. Die tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein solcher unauflösbar widersprüchlicher Sachvortrag vorliege, der keinen Anlass gebe, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen, ist nicht zu beanstanden. Es hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich aufgezeigt, weshalb der Klägervortrag in wesentlichen Teilen in sich unauflösbar widersprüchlich sei. Durchgreifende Anhaltspunkte die gegen diese Annahme sprechen, benennt der Kläger nicht. Die ohne weitere Nachweise aufgestellte Vermutung einer folterbedingten Traumatisierung, die sich auf das Aussageverhalten ausgewirkt und zu einem Vermeideverhalten geführt habe, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend macht, dass er – über den vom Verwaltungsgericht als widersprüchlich eingestuften Vortrag hinaus – substantiiert zu den Umständen des Hafturlaubs, der Reduzierung des Strafmaßes in einem Verfahren in der zweiten Instanz und zur Ausbildung bei der Peschmerga vorgetragen habe, ergibt sich daraus ebenso nichts Gegenteiliges. Auch wenn in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, a. a. O., ein „gänzlich“ unglaubhafter bzw. unsubstantiierter Vortrag gefordert wird, ist damit eine anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Gesamtwürdigung des Vorbringens gemeint und die Annahme eines „gänzlich“ unglaubhaften bzw. unsubstantiierten Vortrags nicht schon dann ausgeschlossen, wenn – wie hier gegebenenfalls – einzelne Angaben substantiiert werden. bb. Das Verwaltungsgericht war auch unter Berücksichtigung des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht gehalten, die vom Kläger im Hilfsbeweisantrag genannten Zeugen zu hören bzw. eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Der Beweisantrag war nämlich in Bezug auf das Beweismittel der Zeugenvernehmung (1.) und im Hinblick auf die Tatsache der Verurteilung als Beweisthema (2.) – worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – schon nicht bestimmt genug. Vgl. zur Unzulässigkeit eines Beweisermittlungs- bzw. Beweisausforschungsantrags Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, a. a. O., § 78 Rn. 378 ff. (1.) Weder aus dem Beweisantrag selbst noch sonst ergibt sich, aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungen die nicht unmittelbar am behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, die nach den Angaben der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der vorgetragenen Verurteilung bereits in Deutschland lebten, im Falle einer Vernehmung aus eigenem Erleben oder vom Hörensagen weitere Angaben zu den konkreten Umständen der Verurteilung hätten machen können. (2.) Im Hinblick auf die hilfsweise beantragte Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes ist von der fehlenden Substantiierung des Beweisthemas auszugehen. Allgemein hat ein Kläger im Asylverfahren aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung Einzelheiten seines Verfolgungsschicksals aus seinem persönlichen Bereich substantiiert vorzutragen und umfassend die Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8, und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Ähnliche Anforderungen sind an die Anträge auf Einholung amtlicher Auskünfte zu stellen, weil sonst die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht zu dem angestrebten Ergebnis führen kann. Vgl. VGH Hessen, Beschlüsse vom 7. Februar 2003 - 12 UZ 710/02.A -, juris Rn. 9, und vom 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 = juris Rn. 4. Insofern ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht hier nicht hinreichend nachgekommen. Weder benennt der Kläger ein Aktenzeichen, ein Datum einer Entscheidung noch legt er eine Ausfertigung des Urteils selbst vor. Allein die Angabe des Namens des Richters und der Gerichtsort reichen für eine hinreichende Substantiierung nicht aus. Er hätte während seines über fünf Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit gehabt, nähere Einzelheiten über seine Verurteilung in Erfahrung zu bringen und zu belegen oder aber darzulegen, weshalb entsprechende Bemühungen ohne Erfolg waren. Infolgedessen lief der Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts letztlich auf eine Ausforschung hinaus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.