Beschluss
A 2 S 111/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0529.A2S111.20.00
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Leitsätze
Macht ein Asylbewerber geltend, zu einem sachgemäßen Asylvortrag aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht in der Lage zu sein, und beantragt er zum Nachweis dieser Tatsache die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Sachverständigengutachtens, so setzt dies die konkrete Darlegung voraus, welche tatsächlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Beweistatsache behoben werden sollen. Rechtlich unerheblich ist dagegen ein Sachverständigenbeweisantrag, der darauf hinausläuft, den Asylbewerber von seiner Pflicht im Asylverfahren zu befreien, einen seinen eigenen Lebensbereich betreffenden substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag zu liefern (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998 - 25 A 2593/96.A - juris).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2019 - A 15 K 11966/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Asylbewerber geltend, zu einem sachgemäßen Asylvortrag aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht in der Lage zu sein, und beantragt er zum Nachweis dieser Tatsache die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Sachverständigengutachtens, so setzt dies die konkrete Darlegung voraus, welche tatsächlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Beweistatsache behoben werden sollen. Rechtlich unerheblich ist dagegen ein Sachverständigenbeweisantrag, der darauf hinausläuft, den Asylbewerber von seiner Pflicht im Asylverfahren zu befreien, einen seinen eigenen Lebensbereich betreffenden substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag zu liefern (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998 - 25 A 2593/96.A - juris).(Rn.13) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2019 - A 15 K 11966/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der auf den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Danach ist der Anspruch eines Asylklägers auf rechtliches Gehör in der Regel verletzt, wenn eine zureichende Verständigung mit dem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscher nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.2004 - 1 B 16.04 - juris Rn. 3 und vom 29.04.1983 - 9 B 1610.81 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7 und 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 3 ff.). Rechtliches Gehör wird - mit anderen Worten - dann verletzt, wenn die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet (vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 78 Rn. 432). Nach allgemeinen Grundsätzen ist im Rahmen der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Regelfall substantiiert darzulegen, dass und welcher zusätzliche Tatsachenstoff vorgetragen worden wäre, hätte das Verwaltungsgericht - aus Sicht des Antragstellers - hinreichendes rechtliches Gehör gewährt, und aus welchen Gründen dieses abgeschnittene Vorbringen geeignet gewesen wäre, zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs beizutragen (allgemeine Meinung, vgl. etwa Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 637). Dies gilt auch bei der Rüge, der hingezogene Dolmetscher habe den Vortrag des Antragstellers fehlerhaft bzw. unzureichend übersetzt. Deshalb ist substantiiert darzulegen, welche Aussage des Dolmetschers fehlerhaft war bzw. welcher zusätzliche Tatsachenstoff vom Dolmetscher nicht übersetzt worden ist. Nach diesen Maßstäben begründet der Vortrag der Klägerin, wesentliche Teile ihrer Verfolgungsgeschichte seien bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht protokolliert worden und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei von der Dolmetscherin nur ein Bruchteil ihrer Aussage übersetzt bzw. wiedergegeben worden, keinen Gehörsverstoß. Im Einzelnen: Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, erst nach Erhalt des Protokolls und des Bundesamtsbescheids habe sie festgestellt, dass wesentliche Teile ihrer Aussage fehlten bzw. viele Orte und Datumsaufzeichnungen falsch wiedergegeben worden seien. Der Klägerin wurde auf Wunsch das Protokoll ihrer Anhörung beim Bundesamt rückübersetzt und sie gab in diesem Zusammenhang an, „sie möchte nichts weiter ergänzen und das Protokoll entspreche den von ihr gemachten Angaben“. Diese Aussage hat die Klägerin auch mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollbogen zur Anhörungsniederschrift bestätigt. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter, bei ihrer Anhörung beim Bundesamt sei sie weder über ihren Glauben befragt worden noch habe sie Gelegenheit gehabt, darüber zu berichten. Auch insoweit hat sie durch Unterschrift auf dem Kontrollbogen ihre Erklärung in der Anhörungsniederschrift bestätigt, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstünden. Laut Protokoll hat die Klägerin zudem bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Unabhängig davon ergibt sich auch aus den Fragen beim Bundesamt und den entsprechenden Antworten der Klägerin, dass diese Gelegenheit gehabt hat, zu ihrem Glauben und ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich in weiten Teilen auf das falsche bzw. unzutreffende Protokoll des Bundesamts, ins Leere. Soweit die Klägerin ferner sinngemäß rügt, auch die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe ihre Aussage nicht zutreffend bzw. nicht vollständig wiedergegeben, genügt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht. Die Klägerin beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Annahme des Verwaltungsgerichts, „ihr Vorbringen (auch in der mündlichen Verhandlung) leide an erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten, sie habe zum Teil widersprüchliche Angaben zu den Zeitpunkten der Ereignisse gemacht und sie sei ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 und 2 AsylG nicht gerecht geworden, wonach der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen müsse, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründeten“, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Vorbringen offensichtlich nur lückenhaft und zum Teil auch unzutreffend übersetzt worden sei, eine andere Erklärung hierfür habe sie nicht. Danach legt die Klägerin nicht dar, welche konkrete Aussage des Dolmetschers fehlerhaft gewesen bzw. welcher zusätzliche Tatsachenstoff vom Dolmetscher nicht übersetzt worden sein soll. Auch die weitere von der Klägerin sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht hätte ihre Aussage nicht als widersprüchlich bzw. unstimmig bewerten dürfen, ohne zuvor - wie von ihrem früheren Anwalt beantragt - ein psychologisches/psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob sie noch heute an Störungen ihres Erinnerungsvermögens und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, begründet keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der frühere Anwalt der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 28.11.219 ergibt, keinen unbedingten Beweisantrag zu der Frage gestellt, ob die Klägerin aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert zu einem substantiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag in der Lage ist; er hat insoweit lediglich einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gestellt, der eine Gehörsrüge nicht eröffnet. Im Einzelnen: Art. 103 Abs. 1 GG will als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, er gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör deshalb nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32). Die danach maßgeblichen prozessrechtlichen Voraussetzungen für die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags ergeben sich aus § 86 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO. Mit einem nur fürsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisantrag wird dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 8 B 37.19 - juris Rn. 6, vom 21.10.2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 46, vom 19.08.2010 - 10 B 22.10 u.a. - juris Rn. 10, vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6, vom 07.03.2003 - 6 B 16.03 - juris Rn. 6, vom 10.06.1999 - 9 B 81.99 - juris Rn. 4 und vom 09.05.1996 - 9 B 254.96 - juris Rn. 3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann danach in der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen regelmäßig auch kein Verstoß gegen einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen, vielmehr ist allein die Aufklärungsrüge eröffnet (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2019, aaO juris Rn. 6, vom 21.10.2019, aaO juris Rn. 46 und vom 30.11.2004, aaO juris Rn. 6; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 5). Dies folgt daraus, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar das Recht der Beteiligten einschließt, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt. Soweit die Antragsschrift vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sinngemäß den Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil der gerügte Verstoß keinen der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO genannten Verfahrensfehler darstellt. Die Gehörsrüge ist - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - bei einem lediglich hilfsweise gestellten Beweisantrag auch im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität nicht eröffnet. Denn die Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - juris Rn. 8). So liegt der Fall hier. Der Sinn der in § 86 Abs. 2 VwGO für unbedingte Beweisanträge normierten Vorabentscheidungspflicht des Gerichts besteht darin, dass der Antragsteller nach Eröffnung der Ablehnungsgründe sofort hierauf reagieren und etwaige vom Gericht gesehene (wirkliche oder auch nur vermeintliche) Mängel seines Beweisantrags noch beheben kann und auf diese Weise eine Befassung des Rechtsmittelgerichts vermieden wird. Auch aus diesem Grund wäre die Klägerin gehalten gewesen, den Hilfsbeweisantrag als unbedingten Beweisantrag zu stellen (vgl. zum Ausschluss einer Gehörsrüge bei einer Verfassungsbeschwerde, wenn anstatt eines unbedingten Beweisantrags ein Hilfsbeweisantrag gestellt wird: BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 1399/01 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig davon - den Hilfsbeweisantrag im Ergebnis auch zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens war zu unbestimmt bzw. rechtlich unerheblich. Macht ein Asylbewerber - wie hier - geltend, zu einem sachgemäßen Asylvortrag aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht in der Lage zu sein, und beantragt er zum Nachweis dieser Tatsache die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Sachverständigengutachtens, so setzt dies die konkrete Darlegung voraus, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Beweistatsache behoben werden sollen. Rechtlich unerheblich ist dagegen ein Sachverständigenbeweisantrag, der darauf hinausläuft, den Asylbewerber von seiner Pflicht im Asylverfahren zu befreien, einen seinen eigenen Lebensbereich betreffenden substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag zu liefern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998 - 25 A 2593/96.A - juris Rn. 7; vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 654.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - juris Rn. 5; Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - juris Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.98 - juris Rn. 8 und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3 und 4) muss der Vortrag des Asylbewerbers insgesamt geeignet sein, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. Ist ein Asylbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern, und ist dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur, so fällt damit die wichtigste Erkenntnisquelle, die zum Nachweis einer Vorverfolgung im Heimatland zur Verfügung steht, aus. Dieser Beweisnotstand kann nicht dadurch kompensiert werden, dass der Asylbewerber seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zu einem sachgemäßen Asylvortrag gutachtlich nachweist. Diese Beweisführung ist für sich genommen unerheblich, weil sie nicht auf die Ausfüllung der Voraussetzungen des Asylanspruchs zielt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998, aaO juris Rn. 9). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet in diesem Fall grundsätzlich aus, da der Asylsuchende die materielle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs trägt und dementsprechend verbleibende Ungewissheiten über das Verfolgungsschicksal zu seinen Lasten gehen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 - juris Rn. 19 und vom 21.06.1988 - 9 C 12.88 - Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.08.2018 - 14 A 619/17.A - juris Rn. 60). Ist ein Asylbewerber infolge seiner psychischen Erkrankung nicht generell unfähig, sich zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern, sondern hat er, wie hier die Klägerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in erheblichem Umfang Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht, kann ein einzuholendes psychiatrisches Fachgutachten dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage beantworten, inwieweit im Hinblick auf eine festzustellende Erkrankung die allgemein üblichen Anforderungen an die konkrete Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Asylvorbringens mit Rücksicht auf die Erkrankung herabgesetzt werden müssen und dürfen. Ein Sachverständigenbeweisantrag, mit dem die Erkrankung in ihrem Umfang und in ihren Auswirkungen unter Beweis gestellt werden soll, erfordert deshalb in einem solchen Fall die konkrete Darlegung, welche Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand als bewiesen angesehen werden müssen, obwohl sich der Asylbewerber zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998, aaO juris Rn. 11). Davon ausgehend genügt der Hilfsbeweisantrag des früheren Anwalts der Klägerin diesen Anforderungen nicht. Mit diesem Antrag wird im Kern allgemein unter Beweis gestellt, dass von der Klägerin aufgrund der bei ihr festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie und konsistente Schilderung des Erlebten vor ihrer Ausreise aus China nicht zu erwarten war und ist. Auf welche Mängel im bisherigen Vortrag der Klägerin sich die Beweiserhebung beziehen soll und von welchem Sachverhalt danach für die gerichtliche Beurteilung des Asylbegehrens auszugehen ist, wird nicht umschrieben und erst recht nicht erläutert. Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß rügt, als aktives und überzeugtes Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft habe sie bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen bzw. die chinesischen Auslandsvertretungen würden sehr genau die Auslandsaktivitäten ihrer Staatsbürger überwachen und schon deshalb seien ihnen ihre Aktivitäten und ihr „schädliches“ Vorbringen bei Behörden und Gerichten in Deutschland mit Sicherheit bekannt geworden, begründet auch dies keinen Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Asylantragstellung als objektiven Nachfluchtgrund als auch die von der Klägerin geltend gemachte Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft bzw. zu einer christlichen Untergrundkirche unter dem Gesichtspunkt eines subjektiven Nachfluchtgrundes zur Kenntnis genommen und dies im Einzelnen gewürdigt. Inwieweit darüber hinausgehender Vortrag der Klägerin gehörswidrig keine Berücksichtigung gefunden haben soll, legt die Antragsschrift jedenfalls nicht dar. Im Kern rügt die Antragsschrift in diesem Zusammenhang die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Organe drohen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer bestimmten Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2000 - 2 BvR 941/99 - juris Rn. 1). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt - wie hier - anders beurteilt als dies der jeweilige Kläger wünscht und erwartet hat. Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung selbst sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 72 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).