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Urteil

2 A 131/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Zweitantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist gegen die Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Anfechtungsklage statthaft; Verpflichtungsanträge zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind insoweit unzulässig. • Die Entscheidung des Bundesamtes, einen Zweitantrag nach § 71a Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG nicht zu prüfen, ist mit Blick auf Europarecht und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich zulässig, wenn das Vorverfahren im anderen Mitgliedstaat erfolglos und nach dem dort geltenden Recht abgeschlossen ist. • Eine persönliche Anhörung bei Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG ist nicht mehr zwingend; schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme genügt. • Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG bedarf es konkreter, qualifizierter Nachweise; bloße ärztliche Atteste ohne Nachweis lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen genügen nicht. • Die bloße Vorlage eines Schreibens der zuständigen Behörde des Erststaats, das die erfolglose Beendigung des Asylverfahrens belegt, kann ausreichen, um die Annahme eines Zweitantrags zu begründen, wenn dies durch sonstige Angaben gestützt wird.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Abweisung eines Zweitantrags nach erfolglosem Asylverfahren in Frankreich • Bei einem Zweitantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist gegen die Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Anfechtungsklage statthaft; Verpflichtungsanträge zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind insoweit unzulässig. • Die Entscheidung des Bundesamtes, einen Zweitantrag nach § 71a Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG nicht zu prüfen, ist mit Blick auf Europarecht und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich zulässig, wenn das Vorverfahren im anderen Mitgliedstaat erfolglos und nach dem dort geltenden Recht abgeschlossen ist. • Eine persönliche Anhörung bei Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG ist nicht mehr zwingend; schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme genügt. • Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG bedarf es konkreter, qualifizierter Nachweise; bloße ärztliche Atteste ohne Nachweis lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen genügen nicht. • Die bloße Vorlage eines Schreibens der zuständigen Behörde des Erststaats, das die erfolglose Beendigung des Asylverfahrens belegt, kann ausreichen, um die Annahme eines Zweitantrags zu begründen, wenn dies durch sonstige Angaben gestützt wird. Die Kläger sind russische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit und stellten am 11.12.2013 in Deutschland Asylanträge, nachdem sie zuvor in Frankreich ein Asylverfahren betrieben hatten. Französische Behörden hatten den Antrag des Klägers zu 1) abgelehnt und mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden sei; eine analoge Ablehnung der Klägerin zu 2) bestätigten die Kläger im Verfahren. Das Bundesamt beantragte die Überstellung nach Frankreich; nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde es zuständig und lehnte mit Bescheid vom 18.05.2016 ein weiteres Asylverfahren als Zweitantrag ab sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger legten ärztliche Atteste vor und rügten fehlende persönliche Anhörung und unberücksichtigte Abschiebungshindernisse; sie trugen ferner Angst vor „Blutrache“ und gesundheitliche Risiken vor. Das Verwaltungsgericht entschied über Anfechtungs- und verpflichtungsrechtliche Fragen sowie über die materiellen Voraussetzungen von Abschiebungsverboten. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Gegen die Weigerung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Anfechtungsklage statthaft; Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes sind in dieser Konstellation unzulässig (§§ 71a, 29 AsylG, § 77 AsylG). • Charakterisierung der Entscheidung: Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen ist die Weigerung, ein weiteres Verfahren durchzuführen, als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG zu behandeln; daraus folgt, dass ein gerichtliches Obsiegen regelmäßig zur Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt führt. • Anhörungspflicht: Die neu gefasste Vorschrift des § 29 Abs.2 AsylG verlangt für Entscheidungen nach Satz 1 Nr.5 nur noch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; eine persönliche Anhörung ist nicht mehr zwingend (insb. Abgrenzung zu § 71a Abs.2 AsylG und Auslegung nach Gesetzesmaterialien). • Europarechtliche Vereinbarkeit: Selbst wenn die Anträge vor den Änderungen gestellt wurden, steht der Anwendung von § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG EuGH-/Richtlinienrecht nicht entgegen; die Verfahrensrichtlinie a.F. erlaubt die Ablehnung bei identischem Antrag nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat. • Voraussetzungen für Zweitantrag: Ein Zweitantrag liegt vor, wenn das Asylverfahren im Erststaat erfolglos abgeschlossen wurde; hiervon war aufgrund des französischen Schreibens und des Verhaltens der Kläger auszugehen. • Materielle Prüfung: Das Bundesamt durfte mangels neuer Sach- oder Rechtslage und fehlender neuer Beweismittel den Zweitantrag zurückweisen (§ 51 VwVfG i.V.m. § 71a AsylG). Die vorgelegten Atteste und Gesundheitsangaben begründeten keine neuen, verfahrensauslösenden Tatsachen. • Abschiebungsverbote: Für § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG ist eine konkrete, durch qualifizierte ärztliche Nachweise belegte Gefahr erforderlich; die vorgelegten medizinischen Unterlagen wiesen nicht den erforderlichen Schweregrad lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen nach. • Sachliche Gefahrenprüfung: Die behauptete Bedrohung durch eine Familie (Blutrache) ließ keine ernsthafte, bundeslandüberschreitende Schutzlosigkeit erkennen; zudem ist nicht vorgetragen, dass der russische Staat keinen Schutz leisten würde. • Rechtlicher Tenor: Ein formeller unrichtiger Tenor des Bescheids (statt Unzulässigkeit wurde die Ablehnung der Durchführung erklärt) beeinträchtigt die Rechte der Kläger nicht, da die materielle Entscheidung rechtmäßig war. Die Klage ist insoweit unzulässig, als mit ihr die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt wird; im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG abgelehnt, weil das Asylverfahren in Frankreich erfolglos abgeschlossen worden war und keine neuen, das Wiederaufgreifen rechtfertigenden Umstände vorlagen. Eine persönliche Anhörung war für die hier relevante Rechtslage nicht erforderlich; die Kläger hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Ferner liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG vor, weil die vorgelegten medizinischen Nachweise nicht den für ein abschiebungsverhinderndes, lebensbedrohliches oder schwerwiegendes Krankheitsbild erforderlichen Schweregrad belegen und die behauptete konkrete Gefahr durch Dritte nicht substantiiert und staatlich schutzlos dargetan wurde. Damit bleibt der angefochtene Bescheid inhaltlich bestehen; die Klage wird insgesamt abgewiesen und die Kosten den Klägern auferlegt.