Leitsatz: 1. § 71a Abs. 1 AsylG steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005. 2. Für die Bewertung als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, ob die Prüfung des subsidiären Schutzes formal Bestandteil des Antrags auf internationalen Schutz war; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die in Art. 15 der der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorgesehene Prüfung des subsidiären Schutzes überhaupt erfolgt ist bzw. erfolgen konnte. Insofern besteht eine aus dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens abgeleitete Vermutung, so dass es nicht zwingend der Beiziehung der ablehnenden mitgliedstaatlichen Asylentscheidung bedarf. 3. Das Fehlen einer speziell auf Kinder mit geistigen Einschränkungen ausgerichteten Schulform im Abschiebezielstaat begründet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. B. 0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00. O. 0000 geborene Klägerin zu 2., russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. (geb. am 00. K. 1999), zu 4. (geb. am 18. Januar 2002), zu 5. (geb. am 21. August 2005) und zu 6. (geb. am 25. O. 0000), nach eigenen Angaben von Belgien aus am 7. K. 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 6. August 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) förmliche Asylanträge. In den persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 6. August 2014 gaben die Kläger zu 1. und zu 2. übereinstimmend an, sie hätten die Russische Föderation Anfang Dezember 2007 verlassen und sich zunächst zwei Jahre in Polen aufgehalten. Danach hätten sie fünf Jahre in Belgien verbracht. Sie hätten im Dezember 2007 in Polen und im O. 2009 in Belgien Asylanträge gestellt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 4. September 2014 führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus: Sie hätten die Russische Föderation im Dezember 2007 verlassen und in Polen Asylanträge gestellt, die abgelehnt worden seien. Im O. 2009 seien sie nach Belgien gefahren und hätten sich dort bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik aufgehalten. Sämtliche in Belgien gestellten Asylanträge seien abgelehnt und die Klagen abgewiesen worden. Nach Tschetschenien könnten sie nicht zurückkehren, weil er Probleme mit den dortigen Behörden habe. Nach dem ersten Tschetschenien-Krieg, etwa 1998, habe er Verwandten und einem Freund versprochen, Waffen nach Tschetschenien zu bringen. Sie seien in Nachbardörfer gefahren und hätten dort Säcke mit Waffen abgeholt. Die Klägerin zu 2. erklärte im Rahmen ihrer ebenfalls am 4. September 2014 durchgeführten Anhörung im Wesentlichen: Sie seien Anfang Dezember 2007 nach Polen ausgereist und hätten dort Asylanträge gestellt. Im O. 2009 seien sie nach Belgien gegangen und hätten auch dort Asylanträge gestellt. Im K. 2014 hätten sie aus Belgien abgeschoben werden sollen. Sie seien dann nach Deutschland ge-gangen, weil sie wegen der politischen Probleme ihres Ehemannes nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Er habe etwa im Jahre 1999 den Tschetschenen mit Waffen und Nahrung geholfen. Nach Tschetschenien könnten sie auch deshalb nicht zurückkehren, weil bei den Klägern zu 3. und zu 4. die Brustkörbe verformt seien. Zudem sei ein Schulbesuch der Klägerin zu 5. wegen ihrer Behinderung in Dagestan nicht möglich. Nachdem die belgischen Behörden mit Schreiben vom 24. September 2014 und vom 27. O. 2014 ihre Zuständigkeit und Übernahmebereitschaft erklärt hatten, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger durch Bescheid vom 23. Dezember 2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz lehnte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 27. Januar 2015 im Verfahren 12a L 20/15.A ebenso ab wie den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss vom 14. B. 2015 im Verfahren 12a L 711/15.A. Nachdem die Kläger nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Belgien überstellt worden waren, hob das Bundesamt im Klageverfahren 12a K 65/15.A den Bescheid vom 23. Dezember 2014 unter dem 10. August 2015 auf. Das Bundesamt gab den Klägern unter Zusendung eines Fragebogens Gelegenheit, zum Sachstand des in Belgien gestellten Asylantrags Stellung zu nehmen. Der Fragebogen enthielt insgesamt sieben vorgefasste Antwortmöglichkeiten sowie ein mit „Bitte nennen Sie die Gründe, die einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland entgegenstehen“ überschriebenes Blatt, das die Möglichkeit einer individuellen Stellungnahme bot. Der Kläger zu 1. kreuzte die Antwortmöglichkeiten „Mein Antrag auf Schutz wurde abgelehnt.“ sowie „Mein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgelehnt, gegen diese Entscheidung habe ich noch ein Rechtsmittel eingelegt, über das noch nicht endgültig entschieden wurde.“ an und führte handschriftlich aus: Wegen seiner Vergangenheit werde er verhaftet, zusammengeschlagen oder ins Gefängnis gesteckt. Zudem leide er seit mehr als 20 Jahren unter Schuppenflechte. Bei der Klägerin zu 3. sei Hepatitis C festgestellt worden; diese Erkrankung könne in ihrer Heimat nicht behandelt werden. Die Klägerin zu 5. könne in der Heimat nicht zur Schule gehen, da es dort keine Sonderschulen gäbe. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 wiesen die Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2015 erneut auf die Hepatitis C Erkrankung der Klägerin zu 3. und die besseren Behandlungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik hin. Zudem leide der Kläger zu 1. ausweislich des ärztlichen Attestes vom 25. August 2015 an einer PTBS und schweren depressiven Episode. Durch Bescheid vom 30. B. 2016, als Einschreiben am 18. Mai 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die am 6. August 2014 gestellten Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Ab-schiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Bei den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträgen handele es sich um Zweitanträge im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, da sie bereits in Belgien ein Asylverfahren erfolglos betrieben hätten. Ein weiteres Asylverfahren gemäß der vorge-nannten Vorschrift sei nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Es lägen ferner keine Abschiebungsverbote vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Kläger zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Krankheitsbedingte Gefährdungen bei ihrer Rückkehr hätten die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die für den Kläger zu 1. vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 25. August 2015 entspräche nicht den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden Mindestanforderungen an ärztliche Stellungnahmen zu einer psychischen Erkrankung wie einer PTBS. In Bezug auf die der Klägerin zu 3. diagnostizierte Hepatitis C Erkrankung werde nicht dargelegt, welche Therapien erforderlich seien, so dass auch von einer Behandelbarkeit in Tschetschenien und der Russischen Föderation ausgegangen werden könne. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei angemessen, da keine Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung ersichtlich seien. Die Kläger haben am 25. Mai 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, dem die erkennende Kammer durch Beschluss vom 7. Juni 2016 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (12a L 1269/16.A). Zur Begründung machen sie geltend, dass die im Jahr 2012 in Belgien gestellten Asylanträge inhaltlich nicht identisch mit den am 6. August 2014 in Deutschland gestellten seien und daher jedenfalls bezüglich der Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht von Zweitanträgen im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG auszugehen sei. Außerdem seien sie nicht persönlich angehört worden. Der Kläger zu 1. sei zudem schwer krank und bedürfe dringend einer medizinischen Behandlung. Er sei reisunfähig. Bei der Klägerin zu 3. sei am 12. Juni 2015 Hepatitis C diagnostiziert worden; diese Diagnose ergebe sich auch aus dem ärztlichen Attest vom 31. Mai 2016. Informationen über die Behandelbarkeit dieser Erkrankung seien in Deutschland allgemein zugänglich. Für die Klägerin zu 5. wurde eine ärztliche Bescheinigung vom 25. Mai 2016 eingereicht. Die Abschiebung der Kläger greife zudem in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung zu dem am 21. Oktober 2015 in Deutschland geborenen Kind T. T1. ein. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 30. B. 2016 (Az. 5790934 - 160) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 12a L 1269/16.A, 12a K 65/15.A, 12a L 20/15.A und 12a L 711/15.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss der Kammer vom 14. September 2018 übertragen wurde, konnte trotz des Aus-bleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 29. K. 2017 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. K. 2017 (BGBl. I S. 2780). Da es sich vor-liegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, soweit nicht hiervon eine Ab-weichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist. Dazu gehört grund-sätzlich auch die während des gerichtlichen Verfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. K. 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 AsylG. Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 1. des Bescheidtenors, im Falle der Kläger gemäß § 71a Abs. 1 AsylG keine weiteren Asylverfahren durchzuführen, stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG dar. Eine derartige Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. O. 2017 – 1 C 39.16 –, juris Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris Rn. 14 f., und vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 –, juris Rn. 19. Gegen die Feststellung in Ziffer 2. des Bescheidtenors, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist weiterhin eine (gegebenenfalls hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, a. a. O. Rn. 20. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat eine per-sönliche Anhörung der Kläger zu 1. und zu 2. gemäß § 25 AsylG am 4. September 2014 stattgefunden. Dabei hatten sie die Möglichkeit, sich zu den in Belgien be-triebenen Asylverfahren zu äußern, sowie die Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen. Einer weiteren persönlichen An-hörung der Kläger bedurfte es nicht. Daher kann dahinstehen, ob – wie die Kläger meinen – die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG von einer Anhörung abgesehen werden kann, nicht vorlagen. Der Bescheid vom 30. B. 2016 ist auch materiell rechtmäßig. 1. Das Bundesamt hat die am 6. August 2014 gestellten Asylanträge zu Recht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Gemäß der erstgenannten Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzu-führen ist. § 71a Abs. 1 AsylG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zu-ständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. a. Die vorstehende gesetzliche Ausgestaltung als eingeschränkte Prüfung des Asylgesuchs ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie steht namentlich in Einklang mit der Richt-linie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (nachfolgend: Verfahrensricht-linie a. F.), die im vorliegenden Fall gemäß Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie n. F.) weiterhin Anwendung findet, weil die Kläger ihre Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland am 6. August 2014 und damit vor dem insoweit maßgeblichen Datum 20. K. 2015 gestellt haben. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. f) der Verfahrensrichtlinie a. F. können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten, wenn der Asylbewerber nach einer rechts-kräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat. Die Möglichkeit des in § 71a AsylG vorgesehenen besonderen Prüfungsverfahrens lässt sich ebenfalls auf eine unionsrechtliche Grundlage stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die nationale Konzeption des Zweitantrags bereits durch Art. 32 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie a. F. gedeckt ist. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2018 – 5 A 79/17 –, juris Rn. 46 ff.; VG Berlin, Beschluss vom17. K. 2015 – 33 L 164.15.A –, juris Rn. 10 ff. m. w. N.;VG Trier, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 K 3875/15.TR –, juris Rn. 42 ff.; a. A. Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.; das BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 26, hat die Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Unionsrecht ausdrücklich offen gelassen. Denn Art. 24 der Verfahrensrichtlinie a. F. gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, besondere Verfahren vorzusehen, die von den in Kapitel II (Art. 6 bis 22) der Verfahrensrichtlinie a. F. enthaltenen Grundsätzen und Garantien abweichen. Dabei kann gemäß Abs. 1 Buchst. a) der vorgenannten Vorschrift eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV (Art. 32 bis 34) geprüft werden, vorgesehen werden. Hierauf aufbauend und in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 3 bis 6 der Verfahrensrichtlinie a. F. sieht § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG – ebenso wie § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Folgeantrag – ein gestuftes Verfahren vor. Danach wird die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – neben der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland – davon abhängig gemacht, dass die Voraus-setzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ist dies der Fall, wird der Asylantrag entsprechend den für einen Erstantrag geltenden Regelungen geprüft. Die in Art. 24 der Verfahrensrichtlinie a. F. verankerte Befugnis der Mitgliedstaaten, eine nationale Regelung wie § 71a AsylG vorzusehen, entspricht zudem Sinn und Zweck der Verfahrensrichtlinie a. F. So soll die vorgenannte Richtlinie ausweislich ihres 6. Erwägungsgrundes dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbe-werbern zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. Die Erreichung dieses Ziels würde aber wesentlich erschwert, wenn ein Mitgliedstaat das gesamte Prüfungsverfahren durchführen müsste, obwohl ein anderer Mitgliedstaat bereits eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens vorgenommen hat bzw. der Asylantragsteller die Möglichkeit einer solchen Prüfung hatte (sie aber nicht genutzt hat, weil er den Asylantrag zurückgenommen bzw. das Asylverfahren nicht weiter betrieben hat). Ferner wäre es, wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie a. F. ergibt, im Falle eines Folgeantrags unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn ein Asylbewerber einen Folgeantrag auf Asyl stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Diese Prämisse gilt indes nicht nur bei einem Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat, sondern in gleicher Weise in der nach nationalem Recht als Zweitantrag bezeichneten Konstellation, die eine vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll. b. Bei den am 6. August 2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylan-trägen handelt es sich um Zweitanträge im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben bereits in Belgien erfolglos Asyl(erst)verfahren betrieben. Erfolglos abgeschlossen ist ein in einem anderen Mitgliedstaat betriebenes Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, a. a. O. Rn. 29 ff. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Kläger ihre Asylverfahren in Belgien erfolglos abgeschlossen haben. Nach ihren eigenen Angaben wurden sämtliche in Belgien gestellten Asylanträge abgelehnt und auch die Klagen abgewiesen mit der Folge, dass sie im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat betrieben haben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Bundesamt sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG als auch des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zu Recht von einem Zweitantrag ausgegangen. Denn das Königreich Belgien war im Zeitpunkt der dortigen Antragstellung nach unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, das Schutzbegehren der Kläger sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzstatus zu prüfen. Zwar umfasst der Begriff „Antrag“ oder „Asylantrag“ gemäß Art. 2 Buchst. b) der Verfahrensrichtlinie a. F. nur den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (anders als nunmehr Art. 2 Buchst. b) der Verfahrensrichtlinie n. F., demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus umfasst). Hieraus folgt indes nur, dass die Verfahrensrichtlinie a. F. nicht für Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus galt. Eine Verpflichtung, (auch) über den subsidiären Schutzstatus zu entscheiden, enthielt allerdings bereits Art. 2 Buchst. g), Art. 15 und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. B. 2004 (nach-folgend: Qualifikationsrichtlinie a. F.), die gemäß ihres Art. 38 Abs. 1 spätestens bis zum 10. Oktober 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Der materielle Gehalt des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie a. F. (als ernsthafter Schaden gilt: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) ist identisch mit demjenigen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie n. F.), der wiederum durch § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG umgesetzt wurde. Für die Bewertung als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, ob die Prüfung des subsidiären Schutzes formal Bestandteil des Antrags auf inter-nationalen Schutz war; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die in Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie a. F. vorgesehene Prüfung überhaupt erfolgt ist bzw. erfolgen konnte. Vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16.A –, a. a. O. Rn. 36; VG Minden, Beschluss vom 31. K. 2017 – 10 L 109/17.A –, juris Rn. 39. Bestand hiernach für das Königreich Belgien eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Prüfung auch des subsidiären Schutzstatus, wie er in § 4 AsylG geregelt ist, ist auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beachten. Hiervon umfasst sind auch die Gewährleistungen der Verfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie. Vgl. zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufbaut, EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, juris Rn. 78 ff., und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f. Die danach bestehende Vermutung, dass die Entscheidungen der belgischen Be-hörden über die dort im Jahr 2010 gestellten Asylanträge der Kläger auch den subsidiären Schutzstatus zum Gegenstand hatten, ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt, sondern im Gegenteil durch das Schreiben der belgischen Behörden vom 6. Dezember 2016 bestätigt worden. Diesem ist zu entnehmen, dass die belgischen Behörden in Bezug auf die Kläger sowohl im Rahmen des ersten Asylantrags als auch im Rahmen eines Folgeantrags jeweils über den subsidiären Schutzstatus („subsidiary protection“; vgl. auch die Überschrift des Art. 18 der in der Amtssprache Englisch veröffentlichten Fassung der Qualifikationsrichtlinie a. F.: „Granting of subsidiary protection status“) entschieden haben. Die Annahme in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass die für die Durchführung weiterer Asylverfahren erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Kläger haben weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die auf eine nachträgliche, d. h. nach Abschluss des belgischen Asylverfahrens, Änderung der Sach- oder Rechtslage zu ihren Gunsten hindeuten (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das Vorliegen neuer Beweismittel, die eine den Klägern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) wurde ebenso wenig geltend gemacht wie das Vorliegen von Wiederaufnahme-gründen entsprechend § 580 ZPO (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). 2. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene (gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG erforderliche) Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erweist sich daher als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. O. 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ernsthaft in Betracht kommt hier allein Art. 3 EMRK, der Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet. Die Gefahr einer der vorgenannten Vorschrift unterfallenden Behandlung folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag, in ihrer Heimat E. gäbe es keine Schulen, welche die Klägerin zu 5. angesichts ihrer geistigen Einschränkungen besuchen könne. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag sowie das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Republik E. vom 6. Dezember 2012, das im Übrigen keinen konkreten Adressaten bezeichnet, lediglich die Teilrepublik E. und nicht die gesamte Russische Föderation in den Blick nimmt, vgl. dazu, dass in der Russischen Föderation Sonder-schulen vorhanden sind, die aus dem Wörterbuch Pädagogik, 4. Aufl., O. 2000 entnommene Kurzdarstellung des Bildungssystems in Russland, abrufbar unter http://www.bildung-weltweit.de/pdf/kurzdarstellung_ russ land.pdf (letzter Abruf am 9. O. 2018), kann den Klägern bereits nicht in der Annahme gefolgt werden, dass das Fehlen einer den geistigen Einschränkungen der Klägerin zu 5. angemessenen Schulform eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die bei der Auslegung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten ist, erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Andererseits erfordert die grundlegende Bedeutung dieses Konventionsgrundrechts seiner Auffassung nach eine gewisse Flexibilität. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25, unter Auswertung der Rechtsprechung des EGMR. Gemessen hieran stellte das – hier angenommene – Fehlen einer speziell auf Kinder mit geistigen Einschränkungen ausgerichteten Schulform in der Russischen Föde-ration (lediglich) einen im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland nicht ge-währleisteten Standard dar. Die Klägerin zu 5. hätte daher im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation womöglich die nachteilige Auswirkung zu befürchten, dass sie eine sonderpädagogische Förderung, wie sie beispielsweise in § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist, nicht erhält bzw. ihr der Schulbesuch gänzlich verwehrt ist. Eine lebensbedrohliche Situation der Klägerin zu 5. wäre damit indes nicht verbunden. Allein der Umstand, dass sich die Lebens-situation durch die Abschiebung signifikant verschlechtern würde, ist für sich genommen nicht ausreichend für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Zusätzliche, außergewöhnliche Umstände, die insoweit zu berücksichtigen sein könnten, drängen sich im vorliegenden Einzelfall nicht auf und wurden auch von den Klägern nicht geltend gemacht. b. Die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der vorgenannten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr in diesem Sinne kann auch bei einer bestehenden Erkrankung des Aus-länders zu bejahen sein. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dies allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen der Fall, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, d. h. die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände kann zum einen darauf beruhen, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten für die betreffende Krankheit unzureichend oder überhaupt nicht verfügbar sind, zum anderen auch darauf, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, a. a. O. Rn. 20. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist indes nicht schon dann anzunehmen, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Ab-schiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Dabei ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medi-zinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Ausländer muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungsstandard verweisen lassen, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 14. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Gemessen an diesen (strengen) Vorgaben kann das Vorliegen einer lebensbedroh-lichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung in die Russische Föderation wesentlich verschlechtern würde, auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht festgestellt werden. Soweit bei der Klägerin zu 3. in den ärztlichen Bescheinigungen der Praxis für Labormedizin und Mikrobiologie vom 12. Juni 2015 und des Westfälischen Kinderzentrums E1. vom 31. Mai 2016 eine chronische Hepatitis C festgestellt wurde, fehlt es an der Darlegung eines akut lebensbedrohlichen Zustands. Eine derartige medizinische Darlegung kann hier auch nicht (ausnahmsweise) als entbehrlich angesehen werden. Denn nach den im Internet verfügbaren Informationen, vgl. den Ratgeber „Hepatitis C“ des Robert Koch Instituts, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epid Bull/Merkblaetter/Ratgeber_HepatitisC.html (letzter Abruf am 9. O. 2018), verläuft die Infektion ohne auffällige klinische Symptomatik oder geht nur mit un-spezifischen, z. B. grippeähnlichen Symptomen einher. Etwa 16 bis 20 % der Personen mit chronischer Hepatitis C entwickeln nach 20 Jahren als Spätfolge eine Zirrhose mit zunehmendem Funktionsverlust der Leber. Dass die Klägerin zu 3. sich in dem vorgenannten Stadium der Erkrankung befindet, lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Im Übrigen ist Hepatitis C nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen (auch) in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl der Republik Österreich, Gesamt-aktualisierung am 21. K. 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 7. Mai 2018, S. 115; Botschaft der Bundes-republik Deutschland Moskau, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015. Die dem Kläger zu 1. in den ärztlichen Bescheinigungen der LWL-Klinik E1. vom 26. März 2015 und der Nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 20. Mai 2016 und vom 14. O. 2018 diagnostizierten Erkrankungen führen ebenfalls nicht zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen. In Bezug auf die Diagnosen „psychische und Verhaltens-störungen durch Seditiva oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (F13.2); Psoriasis vulgaris (L40.0); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Radikulopathie Thorakolumbalbereich (M54.15)“ ist bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich dabei um schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelt. Hinsichtlich der weiter diagnostizierten psychischen Erkrankungen (schwere depressive Episode sowie posttraumatische Belastungsstörung) weisen die ärztlichen Be-scheinigungen vom 26. März 2015 und vom 20. Mai 2016 bereits ein erhebliches Aktualitätsdefizit auf. Darüber hinaus erfüllen die ärztlichen Atteste vom 20. Mai 2016 und vom 14. O. 2018 bezüglich der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ nicht ansatzweise die in der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest, welches das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat. Danach muss sich aus der fachärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnosen gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren konkrete Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Krankheitsverlauf geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris. Diesen Vorgaben werden die ärztlichen Atteste vom 20. Mai 2016 und vom 14. O. 2018 nicht gerecht. Es wird bereits nicht dargelegt, auf welcher Untersuchungsmethode die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ beruht. Des Weiteren kann den vorgenannten ärztlichen Attesten nicht entnommen werden, ob die Diagnose auf einer eigenen Befunderhebung des behandelnden Arztes oder auf den (ungeprüften) Angaben des Klägers zu 1. beruht. Nachvollziehbare Aus-führungen zur Schwere der Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit sind allenfalls in Ansätzen enthalten. Wegen dieser substanziellen Defizite kann die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ weder der Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugrunde gelegt werden noch verpflichtet es das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Dieselben Erwägungen gelten für die diagnostizierte „schwere depressive Episode“, da sich aus den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht ergibt, dass es sich dabei um eine von der posttraumatischen Belastungsstörung unabhängige Erkrankung handelt. Im Übrigen sind psychische Erkrankungen nach den vorliegenden Auskünften, vgl. insbesondere die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 31. Januar 2018, in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar. Schließlich begründet der Verweis auf das in der Bundesrepublik Deutschland ge-borene Kind der Kläger zu 1. und zu 2., die Klägerin im Verfahren 12a K 3631/16.A, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Zum einen betrifft ein mit der Abschiebung gegebenenfalls verbundener Eingriff in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht ein zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, zu dessen Prüfung – da vorliegend keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG in Streit steht –, vgl. zur diesbezüglichen Prüfungskompetenz des Bundesamtes nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11 m. w. N., allein die zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) und nicht das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens berufen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. K. 2010 – 8 LA 154/10 –, juris Rn. 10 ff. m. w. N. Zum anderen ist der Asylantrag des vorgenannten Kindes durch Bescheid vom 30. B. 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das erkennende Gericht durch Urteil vom 9. O. 2018 (12a K 3631/16.A) abge-wiesen. 3. Die auf § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides begegnen nach den obigen Ausführungen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. 4. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. B. 2016 schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Mit der lediglich begehrten Aufhebung des Bescheides und damit auch der hier in Rede stehenden Befristungsentscheidung würde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die alleinige An-fechtung der Befristung kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Insofern hätte ein Verpflichtungsbegehren geltend gemacht werden müssen. Hierauf wurden die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ungeachtet dessen erweist sich die ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das in Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen durch das Bundesamt (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur über-schreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffent-liche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Hier hat das Bundesamt in Anwendung des ihm zustehenden Ermessens das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung be-fristet. Umstände, die diese Befristungsentscheidung als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.