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Beschluss

11 A 97/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0907.11A97.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zulässig, aber unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids vom 15.03.2019 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG liegen vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Hier liegt ein Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG vor. § 71a AsylG setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Das Bundesamt muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass das Asylerstverfahren mit einer negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu können. Hier liegt ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens vor.Zunächst liegt eine „Takeback“-Mitteilung des Finnish Immigration Service vor. Eine solche Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Asylerstverfahren dort erfolglos abgeschlossen wurde. Auch wenn sich daraus nicht zwingend ein endgültiger, also unanfechtbarer, Abschluss ergibt, da es sich nur um eine Zuständigkeitsregelung handelt und die Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich noch möglich sein kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO), ergibt sich in Fällen, in denen sich die Angaben des Asylbewerbers mit den behördlichen Angaben decken, für eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes im Rahmen eines Info-Request nach Art. 34 Abs. 2 lit. g) Dublin III-VO kein Anhaltspunkt (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 A 51/20 –; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 – AN 3 K 16.31917 – juris, Rn. 40 f., vgl. ferner VG Augsburg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – Au 6 S 17.34810 – juris, Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 – juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A – juris, Rn. 25 ff.) Gemessen daran ist davon auszugehen, dass bereits bei Ausreise des Klägers aus Finnland ein rechtskräftig erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorlag. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er mehrere Ablehnungen in Finnland erhalten habe. Er benennt auch konkret die Gründe, die er in Finnland angegeben hat. Dies deckt sich mit den nachträglich aus Finnland übersandten Unterlagen. In Anbetracht dieser Auskunftslage war das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 1 B 2.15 –, juris, Rn. 2). Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Rn. 43). Hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten ist nachzugehen und der Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 – 8 C 76.80 –, juris, Rn. 21). Das war hier jedoch nicht der Fall. Es gab gerade keine substantiierten Einwände des Klägers hinsichtlich des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens in Finnland. Ein weiteres Asylverfahren war vorliegend nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Kläger hat keine veränderte Sachlage vorgetragen, vielmehr beruft er sich auf Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Irak 2015, die somit auch bereits zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Finnland vorlagen. Soweit er lediglich andeutet, sich mittlerweile für das Christentum zu interessieren, stellt dies noch keine Änderung der Sachlage dar, die zu einer günstigeren Entscheidung führen könnte. Darüber hinaus fehlt es an der für § § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erforderlichen Substantiierung des Vorbringens. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Soweit der Kläger sich mit seinem unbeschränkten Anfechtungsantrag gegen Ziffer 2 des Bescheides wendet, ist die Klage unzulässig, da sie insoweit unstatthaft ist. Die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist mit der (ggf. hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu verfolgen. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Diesbezüglich folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ebenfalls den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Ergänzend ist festzustellen, dass auch die sozioökonomischen Entwicklungen infolge der COVID-19-Pandemie keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Es droht nicht per se allen Rückkehrern in den Irak dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Insbesondere ist derzeit die Lebensmittelproduktion- und Versorgung stabil (vgl. UNOCHA, Update zur humanitären Lage und Auswirkungen von COVID-19 (Stand: 26. April 2020); UNOCHA, Iraq: COVID-19 Situation Report No. 14, 01.06.2020). Individuell hat der Kläger nicht zur derzeitigen Lage vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er reiste zuletzt 2017 von Finnland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.11.2017 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der Antragstellung gab er an, sein Asylantrag sei in Finnland zwei Mal abgelehnt worden. Er sei dann nach Deutschland geflüchtet. Aus Deutschland sei er wieder nach Finnland abgeschoben worden. Aus Angst vor einer Abschiebung in den Irak, sei er wieder nach Deutschland geflüchtet. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gab er an, er habe in Finnland einen Asylantrag gestellt, weil er gehört habe, dort werde das Verfahren schnell bearbeitet und man behandele Flüchtlinge dort gut. Er habe aber feststellen müssen, dass dies nicht der Fall sei. Er sei zwei Mal abgelehnt worden. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er eine dritte Ablehnung erhalten. Mit Schreiben vom 13.12.2017 teilte der Finnish Immigration Service mit, dass die Wiederaufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) akzeptiert werde. In der Anhörung gab der Kläger an, er sei 2015 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Irak geflohen. Bislang habe er die wahre Geschichte seine Flucht nicht erzählt. Er wolle dies am liebsten in den Niederlanden schildern, da nur dort seine Verfolgungsgründe akzeptiert würden. Er sei heterosexuell, habe aber eine dreijährige sexuelle Beziehung zu seinem Cousin gehabt, da es im Irak schwierig sei, Frauen kennenzulernen. Der andere Cousin habe sie erwischt und nun drohe er ihm mit dem Tod. Im Asylverfahren in Finnland habe er von Drohungen aufgrund einer Tätigkeit als Tätowierer erzählt. Er habe die Sache mit dem Cousin aus Scham und aus Angst nicht erzählt. Auf Nachfrage nach neuen Asylgründe gab er an, er habe viele Dinge über Jesus Christus gehört. Er beginne, davon überzeugt zu werden, glaube aber noch nicht endgültig daran. Mit Bescheid vom 15.03.2019, dem Kläger am 01.04.2019 übergeben, lehnte das Bundesamt der Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Kläger hat am 03.04.2019 Klage erhoben. Zur Klagegründung wird vorgetragen, der Antrag hätte nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Der Bescheid schweige zu der Frage, ob und wann genau der Asylantrag im Drittstaat unanfechtbar abgelehnt worden ist. Auch habe das Bundesamt nicht die Entscheidungsgründe ermittelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Sie legt ergänzend Unterlagen vor, die mit Schreiben vom 30.03.2020 vom Finnish Immigration Service übersandt worden sind. Dabei befindet sich auch ein Schriftstück, das mit Anzeige wegen Bedrohung überschrieben ist. Danach habe der Kläger im Juli 2015 eine Anzeige wegen eines Drohbriefs im Zusammenhang mit der Arbeit als Tätowierer erstattet. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist mit Schreiben vom 07.08.2020 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden, die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.