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Beschluss

6 B 19/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung von geldwerten Boni im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung und kann nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG untersagt werden. • Für das Verbot genügt bereits, dass durch die gekoppelte Gewährung wirtschaftliche Vorteile entstehen, die den Erwerb für den Kunden günstiger erscheinen lassen; es kommt nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Spürbarkeit an. • Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagungsverfügung ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung besteht und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Bonusbons bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel wegen Verstoßes gegen Arzneimittelpreisbindung • Die Gewährung von geldwerten Boni im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung und kann nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG untersagt werden. • Für das Verbot genügt bereits, dass durch die gekoppelte Gewährung wirtschaftliche Vorteile entstehen, die den Erwerb für den Kunden günstiger erscheinen lassen; es kommt nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Spürbarkeit an. • Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagungsverfügung ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung besteht und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller ist Inhaber einer Apotheke mit Filialen und vergab seit Jahren an Kunden Bonus-Bons im Wert von 0,50 EUR als Kundenbindungsinstrument. Die Bons wurden beim Apothekenbesuch ausgegeben und konnten später beim Einkauf, auch für nicht verschreibungspflichtige Waren, verrechnet werden; Rezeptkunden erhielten die Bons beim Besuch gleichermaßen. Die Behörde stellte im Testkauf fest, dass Bons auch im Zusammenhang mit dem Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel abgegeben wurden. Mit Bescheid untersagte die Behörde unter Anordnung des sofortigen Vollzugs die Ausgabe und Verrechnung solcher Bonus-Bons sowie die entsprechende Werbung und stützte sich auf § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, es handele sich nur um treuebezogene, nicht diskriminierende Kleingaben und rügte verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fehler; er focht insbesondere die Anordnung des Sofortvollzugs an. • Formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung: Die Behörde hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung substantiiert dargelegt und damit die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. • Materielle Prüfung (summarisch): Die Untersagungsverfügung ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, weil das Bonusmodell gegen die Arzneimittelpreisbindung (§§ 78, 69 AMG) verstößt. • Tatbestandliche Grundlage: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung bereits vor, wenn mit dem Erwerb preisgebundener Arzneimittel wirtschaftliche Vorteile gekoppelt werden, die den Erwerb für den Kunden günstiger erscheinen lassen. • Unionsrecht/Verfassungsrecht: Die mögliche Inländerdiskriminierung durch Anwendung nationaler Preisbindungsvorschriften gegenüber ausländischen Versandapotheken berührt nicht die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Preisregelung; Art. 12 und Art. 3 GG rechtfertigen die Preisbindung angesichts überragender Gemeinwohlinteressen wie Versorgungssicherheit. • Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht: Auf die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeit kommt es nicht an; öffentlich-rechtliche Preisbindungsvorschriften kennen keinen Bagatellvorbehalt. Die gesetzliche Änderung im HWG schließt wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus. • Ermessen der Behörde: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; die Untersagung ist geeignet und erforderlich, um Preiswettbewerb und eine Gefährdung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung zu verhindern. • Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug: Bereits geringfügige geldwerte Vorteile (0,50 EUR) können negative Vorbildwirkung entfalten und einen Preiswettbewerb auslösen, der die Existenz anderer Apotheken und die Versorgungssicherheit gefährdet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Untersagungsverfügung der Behörde ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, weil das Bonus-Bon-System einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung (§§ 78, 69 AMG) darstellt und auch nicht als unschädliche Bagatelle zu qualifizieren ist. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten und die Maßnahme ist geeignet sowie erforderlich, um einen Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verhindern und die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Antragsteller muss die Werbung und Gewährung der Bonus-Bons im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einstellen; sein Interesse an Aufschub des Vollzugs ist dem Gemeinwohlinteresse untergeordnet.