Urteil
5 K 720/24.KO
VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0121.5K720.24.KO.00
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Leitsätze
1. Der Einwand der strukturellen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann der Rundfunkbeitragspflicht nicht entgegengehalten werden. (Rn.31)
2. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird durch die Bemängelung der Berichterstattung zu lediglich einzelnen Themen nicht dargelegt. (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand der strukturellen Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann der Rundfunkbeitragspflicht nicht entgegengehalten werden. (Rn.31) 2. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird durch die Bemängelung der Berichterstattung zu lediglich einzelnen Themen nicht dargelegt. (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über welche die Kammer gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der jeweils ordnungsgemäß geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 1. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. 1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV –. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. a) Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222 – 293) entschieden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft; sie bindet die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallende Vorzugslast (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 B 19.17 –, juris, Rn. 4); ein Verstoß gegen das Föderalismusprinzip ist daher nicht gegeben. Auch der Anwendungsbereich von Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz – GG – (sog. Ewigkeitsgarantie) ist nicht eröffnet, da mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Änderung des Grundgesetzes verbunden ist. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., juris, Rn. 63 ff.) noch gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15.OVG –, juris, Rn. 13 ff.) oder die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. VG Köln, Urteil vom 7. April 2016 – 6 K 673/15 –, juris, Rn. 107 ff.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 3. November 2021 – 5 K 583/21 –, juris, Rn. 52 ff.). Das Verfahren war daher nicht auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die in der Klagebegründung formulierte Frage, ob die Beitragserhebung mit Art. 3 GG vereinbar ist, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. Auch der mit der Klage behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Der Einwand, der Beklagte sei nicht berechtigt, eine Forderung geltend zu machen und zugleich die Vollstreckung dieser Forderung zu beschließen, liegt bereits deshalb neben der Sache, weil vorliegend die Vollstreckung eines Festsetzungsbescheids nicht im Streit steht. Ungeachtet dessen werden Festsetzungsbescheide nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, wobei § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz die Inanspruchnahme von Vollstreckungshilfe durch den Beklagten ermöglicht. b) Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O.; OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 – 7 A 11938/17.OVG –, juris, Rn. 11 ff.). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich weder um eine unionsrechtswidrige Beihilfe noch verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15.16 –, juris, Rn. 62; OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 13 und 16; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 34 ff.). Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist angesichts der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. c) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich hierbei um einen nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 58 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – grundsätzlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde. Die Rundfunkbeitragspflicht beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und wird nicht vertraglich begründet; der Anwendungsbereich der §§ 54 ff. VwVfG ist daher von vornherein nicht eröffnet (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 4 A 337/17 –, juris, Rn. 21; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris, Rn. 120; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 3 K 981/24.NW –, n. v., UA, S. 15 f.). Eine „Vertragskündigung“ nach § 60 VwVfG kommt daher ebenso wenig in Betracht wie der Einwand der Sittenwidrigkeit nach § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 138 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. 2. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. a) Der Beklagte ist die für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Landesrundfunkanstalt i. S. v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. In diesem Zusammenhang handelt er als Behörde (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 35/18 –, juris, Rn. 26 m. w. N.). Er bedient sich bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge in zulässiger Weise des Beitragsservice als nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verwaltungsgemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, § 2 Satz 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung –). Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden – wie auch hier – im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. September 2016 – 3 B 166/16 –, juris, Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 4. November 2016, a. a. O., Rn. 22). Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist daher nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil er durch eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen worden wäre, ohne dazu ermächtigt zu sein. Überdies geht der Beklagte aus dem angefochtenen Festsetzungsbescheid als die den Bescheid erlassende Behörde hervor (vgl. nur Kopfzeile sowie Grußformel des Festsetzungsbescheids), weshalb der Bescheid auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig ist. Ebenso wenig liegen nach den obigen Ausführungen die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft bzw. den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG vor (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris, Rn. 4; VG Hannover, Urteil vom 21. November 2019 – 7 A 3889/18 –, juris, Rn. 44 zu Art. 33 Abs. 4 GG). b) In dem Betrieb des Beitragsservice liegt zudem kein Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG –). Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Vorliegend erhält der Beklagte seine Legitimation zum Beitragseinzug bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 RBStV. Der Beitragsservice als solcher bedarf gleichfalls keiner Registrierung nach § 10 RDG, da er als lediglich unselbständiger Verwaltungshelfer keine selbständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen erbringt (vgl. auch VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024, a. a. O., Rn. 106). c) Überdies erweist sich der Bescheid nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG als nichtig, weil er ohne Aushändigung einer Urkunde erlassen wurde. Ein Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch Aushändigung einer Urkunde ist gesetzlich nicht vorgesehen (ebenso VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024, a. a. O., Rn. 100; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 16. Oktober 2024, a. a. O., S. 24). Vielmehr sind Festsetzungsbescheide des Beklagten lediglich nach § 41 Abs. 1 VwVfG (formlos) bekannt zu geben. Die Übermittlung der Bescheide durch die Deutsche Post AG ist zulässig. d) Schließlich steht die automatisierte Erstellung des angefochtenen Festsetzungsbescheids dessen Formwirksamkeit nicht entgegen. Der Bescheid erweist sich außerdem nicht deshalb als formell rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben wurde. Nach § 10a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. So liegt der Fall hier; dem Beklagten wird durch § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV im Rahmen der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt. Die in der Klagebegründung hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Erstellung eines Bescheids ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Wird dem Beklagten durch § 10a RBStV die Befugnis zum vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide eingeräumt, erfasst dies selbstverständlich auch die Erstellung des jeweiligen Bescheids. Im Fall eines mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakts können Namenswiedergabe und Unterschrift fehlen, § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG. Im Übrigen ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren würde mithin eine – nicht vollständig automatisierte – Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Mitarbeiter des Beklagten getroffen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 7 A 10394/22.OVG –, n. v., BA, S. 3 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 ZB 20.2029 –, juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2020 – 2 S 2134/20 –, juris, Rn. 15). 3. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist zudem materiell rechtmäßig. a) Die Klägerin war als Inhaberin einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV beitragspflichtig. Sie ist außerdem mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge in Rückstand geraten. Denn sie hat die jeweiligen Beiträge nicht zum Fälligkeitszeitpunkt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geleistet. b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Klägerin zum Zwecke der Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist mit Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –) vereinbar. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung, wenn sie – wie hier – für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. c) Der Rundfunkbeitragspflicht kann nicht entgegenhalten werden, es fehle an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil, da der Beklagte seinen verfassungsmäßigen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehle. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 – 107, juris, Rn. 141; OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015, a. a. O., Rn. 21). Die Pflicht zur Erfüllung des Programmauftrags besteht allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit. Ein subjektiv-öffentliches Recht jedes einzelnen Beitragsschuldners auf eine gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung des Programmauftrags und der Beachtung der Programmgrundsätze besteht hingegen nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 – 8 K 1352/24 –, juris, Rn. 88). Vielmehr obliegt die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u. a. –, juris, Rn. 40; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 –, juris, Rn. 31). Nach § 11 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk – SWR-Staatsvertrag – hat jede Person das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Beklagten zu wenden. Hilft die Intendantin oder der Intendant einer Programmbeschwerde nicht ab, so kann der Beschwerdeführer den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen (vgl. § 11 Abs. 2 SWR-Staatsvertrag). Es steht somit eine Möglichkeit zur Verfügung, sich gegen vermeintliche Verstöße gegen die Programmgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu wehren (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 –, juris, Rn. 22). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015, a. a. O., Rn. 71). Die Vereinbarkeit des Rundfunkprogramms mit den rundfunkrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den in § 11 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag niedergelegten Programmgrundsätzen ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Rundfunkbeitragspflicht. Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil liegt vielmehr allein in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023, a. a. O., m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, a. a. O., Rn. 16 und 19 ff.). Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid nicht zur Prüfung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglicher struktureller Defizite bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden berufen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 3 K 23.95 –, juris, Rn. 39 m. w. N.). Der Beitragsschuldner darf die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht verweigern, wenn er der Auffassung ist, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstießen gegen die Anforderungen des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 70.17 –, juris, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist die in der Klagebegründung vertretene Auffassung unzutreffend, die Verwaltungsgerichte seien zur Prüfung des Einwands der Nichterfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet und dürften diese Prüfung nicht unter Verweis auf die Kontrollfunktion der hierfür vorgesehenen, plural besetzten Aufsichtsgremien ablehnen. Nichts anderes folgt aus dem in der Klagebegründung zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die dort streitgegenständliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsweg war jedoch nicht unzumutbar, da das Bundesverfassungsgericht es für bislang nicht hinreichend geklärt angesehen hat, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könne, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde. Mit diesen Ausführungen ist indes keine rechtliche Bewertung der dargestellten Argumentation verbunden. Ein materiell-rechtlicher Aussagegehalt ist dieser – ausschließlich eine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage betreffende – Entscheidung nicht beizumessen (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, a. a. O., Rn. 24; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024, a. a. O., Rn. 75 ff.; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 16. Oktober 2024, a. a. O., S. 10 f.). Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 – 6 B 70.23 – (juris) gebietet kein anderes rechtliches Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in diesem Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. Soweit mit der Klagebegründung darüber hinaus vorgetragen wird, die von dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, a. a. O.) statuierten Anforderungen an die Aufsichtsgremien des Beklagten seien mit Blick auf das Gebot der Staatsferne weiterhin nicht erfüllt, verlässt dieser Einwand den Bereich bloßer Behauptungen nicht. Weshalb der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat trotz ihrer in den §§ 14, 20 SWR-Staatsvertrag sowie § 3 der Hauptsatzung des Südwestrundfunks im Einzelnen geregelten Zusammensetzung nicht staatsfern ausgestaltet sein sollen, wird nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Auch die gerügte fehlende unmittelbare demokratische Legitimation der Aufsichtsgremien ist unschädlich. Eine solche ist weder staatsvertraglich vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 1 SWR-Staatsvertrag) noch für die Gewährleistung der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Pluralität der Besetzung erforderlich. Der Beklagte ist keine mitgliedschaftlich verfasste Körperschaft, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024, a. a. O., Rn. 141). Die Organisation des Beklagten als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, a. a. O., Rn. 38). Vor diesem Hintergrund war das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die in der Klagebegründung formulierte Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform ist, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. d) Selbst wenn man demgegenüber die Auffassung vertreten würde, dem Verwaltungsgericht käme die Aufgabe zu, das Vorliegen eines die Rundfunkbeitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils zu überprüfen, bliebe der Klage der Erfolg versagt. Das Fehlen eines solchen Vorteils (mit der Folge einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung) könnte allenfalls in dem krassen und geradezu offensichtlichen Fall einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit bejaht werden (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024, a. a. O., Rn. 140; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024, a. a. O., Rn. 121). Verstöße im Einzelfall berühren die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015, a. a. O.). Ein „strukturelles“ bzw. „systemisches Versagen“ des Beklagten wurde mit der Klage – trotz ihres Umfangs – allerdings nicht dargelegt. Für die Annahme eines strukturellen Systemversagens wäre die schlüssige und substantiierte Darlegung einer das Programmangebot des Beklagten in seiner gesamten Bandbreite zu einem ganz überwiegenden Teil betreffenden Vielzahl gewichtiger Programmgrundsatzverstöße und eines demgegenüber weitgehenden Versagens sowohl der Aufsicht der Rundfunkräte als auch der gegenüber solchen Mängeln bestehenden sonstigen Korrekturmöglichkeiten erforderlich (vgl. hierzu umfassend VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2023 – 9 K 385/23 –, juris, LS 10 und Rn. 53; ähnlich VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024, a. a. O., Rn. 126). Diesen hohen Anforderungen wird das Vorbringen in der Klagebegründung nicht ansatzweise gerecht. Denn die umfassenden, von der Kammer sämtlich zur Kenntnis genommenen Ausführungen erschöpfen sich letztlich in der pauschalen Behauptung einzelner – vermeintlicher – Verstöße gegen den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Wesentlichen wird dem Beklagten eine mangelnde Neutralität bzw. mangelnde Staatsferne sowie eine Verletzung seiner Pflicht vorgeworfen, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten. In diesem Zusammenhang bemängelt die Klagebegründung die Berichterstattung punktuell (insbesondere betreffend die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg, die UNO bzw. WHO sowie Nordstream). Diese ausschließlich einen geringen Teil der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014 – M 6b K 14.1339 –, juris, Rn. 19) betreffenden Vorwürfe genügen den Anforderungen an die Darlegung eines Systemversagens nicht. Dem Vorbringen lässt sich angesichts der lediglich vereinzelt aufgegriffenen Themen in der – wesentlich mehr Themengebiete umfassenden – Berichterstattung des Beklagten bereits nicht entnehmen, dass das Programmangebot im Ganzen defizitär wäre und die vermeintlichen Verstöße dazu regelhaft auftreten würden. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung vermeintlicher massiver Defizite in der Programmgestaltung bzw. den organisatorischen Strukturen des Beklagten, ohne dass solche schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Letztlich wird mit der Klagebegründung lediglich eine aus bestimmten Einzelfällen gebildete subjektive Sichtweise verallgemeinernd an die Stelle einer objektiven Bewertung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland als Ganzem gesetzt. Dies greift bereits im Ansatz zu kurz und vermag keine systemischen Mängel aufzuzeigen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2022 – 2 K 532/22 –, juris, Rn. 28). Vielmehr liegt es in einem von Meinungspluralismus geprägten (dualen) Rundfunksystem gerade in der Natur der Sache, dass einzelne Beitragsschuldner den Inhalt der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu bestimmten Themen nicht gutheißen. Hinzu tritt, dass das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2021 eine strukturelle Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags durch den Beklagten offensichtlich für nicht gegeben angesehen und die Rundfunkbeitragspflicht insgesamt für verfassungsgemäß erachtet hat, da es übergangsweise die Geltung des – die Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 € monatlich beinhaltenden – Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags ab dem 20. Juli 2021 angeordnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 u. a. –, BVerfGE 158, 389 – 433, juris, Tenor zu 2 und Rn. 113 f.). Selbst in der mit der Klagebegründung hervorgehobenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 verweist dieses auf das „Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags“ vom 18. Juli 2018 (a. a. O.), ohne es in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023, a. a. O., Rn. 9). Angesichts dessen und in Ansehung des unsubstantiierten Klagevorbringens bestand keine Verpflichtung für die Kammer, den Sachverhalt nach § 86 VwGO von Amts wegen weiter aufzuklären. e) Kommt dem Beitragsschuldner nach den obigen Ausführungen gerade nicht das Recht zu, die Beitragszahlung unter Verweis auf die vermeintlich defizitäre Programmgestaltung des Beklagten zu verweigern, erweist sich der angefochtene Festsetzungsbescheid weder nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG als nichtig, weil er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangen würde, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, noch besteht eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG aufgrund von Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). f) Ohne Erfolg werden mit der Klage fernerhin Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit bzw. eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Rundfunkbeiträge gerügt. Dieser Einwand ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids bereits von vornherein ohne Bedeutung (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023, a. a. O., Rn. 31). Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 –, juris, Rn. 15). In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021, a. a. O., Rn 88). Darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail – etwa bei der Gestaltung des Programmangebots – eingesetzt werden, liegt deshalb außerhalb des Rechtsschutzauftrags der Verwaltungsgerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 2 A 760/16 –, juris, Rn. 70). II. Soweit in dem angefochtenen Bescheid abgesehen von den rückständigen Rundfunkbeiträgen weitere Nebenforderungen festgesetzt wurden, ist dies ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid. Der Beklagte nimmt die Klägerin als Wohnungsinhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch. Nachdem die Klägerin ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen war, setzte der Beklagte unter anderem mit Bescheid vom 1. November 2023 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 unter Rüge verfassungs- sowie einfachrechtlicher Mängel Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2024 zurück. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und tritt dem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren entgegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ergänzend im Wesentlichen vorträgt, der Beklagte verfehle seinen verfassungsmäßigen Auftrag. Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig bzw. nichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird insbesondere auf die umfassend begründete Klageschrift verwiesen (vgl. Bl. 1 bis 228 d. eGA). Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid vom 1. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2024 aufzuheben. Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erschienene Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze, die sonstigen von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen elektronischen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (eine Datei) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.