Beschluss
19 A 1798/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.19A1798.16.00
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Leitsätze
1. Sieht eine Friedhofssatzung ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen zu dem Zweck vor, eine ordnungsgemäße Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten, setzt dies materiell-rechtlich den Nachweis voraus, dass die Bodenverhältnisse ein solches Verbot erfordern.
2. Je nach Lage des Einzelfalls ist die Einholung eines geologisch-bodenkundlichen Gutachtens hierfür nicht zwingend erforderlich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht eine Friedhofssatzung ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen zu dem Zweck vor, eine ordnungsgemäße Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten, setzt dies materiell-rechtlich den Nachweis voraus, dass die Bodenverhältnisse ein solches Verbot erfordern. 2. Je nach Lage des Einzelfalls ist die Einholung eines geologisch-bodenkundlichen Gutachtens hierfür nicht zwingend erforderlich. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Aus der Antragsbegründung der Klägerin ergeben sich insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, in Block A, Feld 23 des Friedhofs C. , in dem der verstorbene Ehemann der Klägerin bestattet ist, sei die Leichenverwesung wegen der konkret schwierigen Bodenbeschaffenheit erschwert (S. 8 unten des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung wendet die Klägerin zu Unrecht ein, die Beklagte habe aus dem Gutachten des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1980 „die falschen Schlüsse gezogen“, namentlich sei der hier einschlägige Block A der heutigen Friedhofseinteilung mit dem Abschnitt A der damals begutachteten Erweiterungsfläche nicht identisch. Dieser Einwand geht an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seine erwähnte Feststellung nicht auf Aussagen des Gutachters gestützt, sondern auf die unwidersprochen gebliebene Mitteilung der Beklagten in der Klageerwiderung, in Block A seien während der Wiederbelegung des Grabfeldes 23 in der Zeit zwischen September 2013 und Juli 2014 häufig unverweste Leichenteile oder gar weitgehend erhalten gebliebene Leichname vorgefunden worden. Diese Mitteilung wiederum beruht auf Feststellungen des Mitarbeiters T. von der Betriebsleitung des Zentralen Betriebshofes H. (vgl. den Aktenvermerk Blatt 41 der Beiakte Heft 1), gegen deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin ebenfalls keine Einwendungen erhoben hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, das Verbot der Vollabdeckung einer Grabstätte fördere die Verwesungsverhältnisse im hier streitigen Friedhofsteil, auf diese Feststellungen der Friedhofsverwaltung stützen durfte. Es musste hierzu weder ein aktuelles geologisch-bodenkundliches Gutachten einholen noch das erwähnte Gutachten aus dem Jahr 1980 verwerten. Die unter Berufung auf einschlägige Fachliteratur, Barthel, in: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Kap. 13, Rn. 52 (S. 313), vertretene Rechtsauffassung der Klägerin, ein teilweises oder generelles Verbot von Grababdeckungen sei nur zulässig, wenn entsprechende geologisch-bodenkundliche Untersuchungen den Nachweis erbracht hätten, dass anders eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhefrist nicht gewährleistet sei, ist zu verallgemeinernd und bedarf in jedem Einzelfall einer Überprüfung. Hieran ist zutreffend, dass ein Vollabdeckungsverbot materiell-rechtlich den Nachweis einer anderenfalls unzureichenden Verwesung innerhalb der Ruhefrist voraussetzt. Keineswegs muss dieser Nachweis jedoch stets und zwingend durch geologisch-bodenkundliche Untersuchungen erbracht werden. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist für die Friedhofsverwaltung am Maßstab des § 24 VwVfG NRW und für die gerichtliche Überprüfung am Maßstab des § 86 Abs. 1 VwGO zu beantworten. Die letztgenannte Vorschrift stellt den Umfang und die Art der Sachverhaltsaufklärung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Es überschreitet diese Grenzen nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles ‑ auch nach dem Vorbringen der Beteiligten ‑ von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. St. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 ‑ 6 B 19.17 ‑, juris, Rn. 8, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 26. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Friedhofsverwaltung hat ‑ wie bereits dargestellt ‑ im genannten Zeitraum aufgrund eigener Wahrnehmungen des Mitarbeiters T. , die dieser aktenkundig gemacht hat, festgestellt, dass eine Verwesung innerhalb der Ruhezeit auf einigen Gräbern desselben Grabfeldes nicht eingetreten war. Es waren sogar noch weitgehend unverweste Leichen zu finden. Bei dieser eindeutigen Sachlage musste sich die Friedhofsverwaltung ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht gehalten sehen, eine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen zur Frage der Bodenbeschaffenheit einzuholen. Der Senat hat auch in der Vergangenheit erkennen lassen, dass es für den Nachweis der Eignung des Verbots der Vollabdeckung der Grabstätten zur Erreichung des Friedhofszwecks nicht notwendig gutachterlicher Feststellungen bedarf. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 1997 ‑ 19 A 1211/96 ‑, NWVBl. 1997, 399, juris, Leitsatz 3 und Rn. 24 („Jedenfalls“). 2. Keine ernstlichen Zweifel bestehen weiter an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall unerheblich sei, ob die Klägerin auf einen anderen Teil des Friedhofs C. habe ausweichen können, auf dem keine besonderen Gestaltungsvorschriften gelten, insbesondere kein Verbot vollständiger Grababdeckung besteht (S. 10 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellung steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach bedarf es dann keiner Entscheidung der Frage, wo die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften zu ziehen sind, wenn der Bestattungspflichtige an anderer Stelle einen Grabstein seiner Wahl aufstellen kann, sei es in einer „gestaltungsfreien“ Abteilung desselben Friedhofs, sei es auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 ‑ 3 C 26.03 ‑, BVerwGE 121, 17, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2006 ‑ 19 A 4825/04 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks. Nach diesem Maßstab konnte das Verwaltungsgericht hier die Frage einer Ausweichmöglichkeit folgerichtig offen lassen, weil es zuvor festgestellt hatte, dass die Beklagte die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften im vorliegenden Fall eingehalten hat. Ins Leere geht hiernach der Einwand der Klägerin, eine Ausweichmöglichkeit bestehe in Wirklichkeit nicht, weil „das angeblich freie Grabfeld bisher noch überhaupt nicht belegt wurde, und sich neben dem Erdablagerungsplatz befindet, was naturgemäß unschön wirkt und zudem noch am weitesten vom Haupteingang entfernt ist.“ II. Auch die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht durch. Die Klägerin rügt eine Abweichung vom Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 ‑ 1 S 1327/15 ‑, VBlBW 2016, 508, juris. Die Rechtsprechung dieses Gerichts ist in Nordrhein-Westfalen nicht divergenzfähig. Eine Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 ‑ 12 A 2056/14 ‑, juris, Rn. 13. III. Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin moniert lediglich, das erstinstanzliche Verfahren sei „aus rechtsstaatlicher Sicht unglücklich verlaufen“, benennt aber keinen konkreten Verstoß gegen eine bestimmte verfahrensrechtliche Vorschrift, der der Beurteilung des Senats unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, den die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel erhoben hat, nämlich dass das Verwaltungsgericht ein geologisch-bodenkundliches Gutachten zu den Verhältnissen im streitigen Grabfeld habe einholen, zumindest aber das vorhandene Gutachten aus dem Jahr 1980 auswerten müssen. Hierin liegt weder ein Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO noch ein Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat überzeugend begründet, weshalb es im vorliegenden Fall davon abgesehen hat, der entsprechenden Beweisanregung der Klägerin zu folgen (S. 9 des Urteilsabdrucks). Auch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO auf Einholung eines solchen Gutachtens gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Grabgestaltung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2016 ‑ 19 E 1154/15 ‑, juris, Rn. 2, vom 24. Oktober 2013 ‑ 19 E 776/13 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 29. Mai 2013 ‑ 19 E 735/12 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und vom 10. September 2012 ‑ 19 E 986/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 73, juris, Rn. 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).