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Beschluss

3 B 84/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Bescheid über die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist. • Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung nach § 2 AAV liegen nicht vor, insbesondere fehlt ein besonderes oder internationales Interesse (§ 2 Abs.1 Nr.4 AAV). • Ein besonderes öffentliches Interesse nach § 8 AAV kann nicht allein aus dem Interesse eines einzelnen Arbeitgebers abgeleitet werden; Existenzgefährdung des Betriebs müsste konkret nachgewiesen sein. • Ein Aufenthaltsrecht aus §§ 15 ff. AuslG ist nicht gegeben; auch humanitäre und soziale Bindungen rechtfertigen hier keinen weiteren Aufenthalt. • Bei negativem Abschluss des Asylverfahrens ist der Ausländer ausreisepflichtig, sodass eine einstweilige Verpflichtung zur Unterlassung der Abschiebung nicht angeordnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eines ehemaligen Asylbewerbers – fehlendes öffentliches Interesse an Weiterbeschäftigung • Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Bescheid über die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist. • Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung nach § 2 AAV liegen nicht vor, insbesondere fehlt ein besonderes oder internationales Interesse (§ 2 Abs.1 Nr.4 AAV). • Ein besonderes öffentliches Interesse nach § 8 AAV kann nicht allein aus dem Interesse eines einzelnen Arbeitgebers abgeleitet werden; Existenzgefährdung des Betriebs müsste konkret nachgewiesen sein. • Ein Aufenthaltsrecht aus §§ 15 ff. AuslG ist nicht gegeben; auch humanitäre und soziale Bindungen rechtfertigen hier keinen weiteren Aufenthalt. • Bei negativem Abschluss des Asylverfahrens ist der Ausländer ausreisepflichtig, sodass eine einstweilige Verpflichtung zur Unterlassung der Abschiebung nicht angeordnet werden kann. Der Antragsteller, ein aus der Türkei stammender Bäckergeselle, begehrte die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Weiterbildung und Weiterbeschäftigung nach Ablehnung seines Asylantrags. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 18.11.2002 die Aufenthaltsgenehmigung ab; gegen diese Entscheidung richtete sich der Widerspruch des Antragstellers. Er berief sich auf eine geplante Meisterausbildung und die Absicht seines Arbeitgebers, ihn weiter zu beschäftigen; außerdem legte er Solidaritätsadressen und Zeugnisse kommunaler Stellen vor. Die zuständige Bezirksregierung verneinte ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung nach § 8 AAV. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendung § 2 AAV: Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung sind nicht erfüllt. Insbesondere fehlt nach § 2 Abs.1 Nr.4 AAV ein besonderes oder internationales Interesse an der Ausbildung des Antragstellers; eine ‚internationale Bäckerausbildung‘ ist nicht allgemein üblich und die Meisterausbildung begründet kein entwicklungspolitisches Interesse, da in der Türkei kein Fachkräftemangel an Bäckern festgestellt ist. • Arbeitsmarkt- und öffentliches Interesse (§ 8 AAV): Ein besonderes öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers liegt nicht vor. Das Interesse eines einzelnen Arbeitgebers reicht nicht; allenfalls bei konkreter Existenzgefährdung des Betriebs könnte ein solches Interesse bestehen, was hier nicht belegt ist. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Die Bezirksregierung durfte das Erfordernis eines Benehmens mit dem Landesarbeitsamt für die negative Feststellung entbehrlich lassen; das Fehlen des Benehmens macht die Verfügung nicht rechtswidrig. • Ausländerrechtliche Normen (§§ 15 ff. AuslG): Die weiteren einschlägigen Aufenthaltstatbestände greifen nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 21, 22, 28 AuslG nicht vorliegen. • Berücksichtigung humanitärer und sozialer Bindungen: Zwar bestehen private und soziale Bindungen des Antragstellers zu Deutschland, dies reicht aber angesichts des negativen Asylbescheids und des Grundsatzes, abgelehnte Asylbewerber zur Rückkehr zu veranlassen, nicht zur Pflicht, den weiteren Aufenthalt zu gewähren. • Abschiebung/§ 123 VwGO: Eine einstweilige Anordnung, die Abschiebung zu untersagen, ist nicht geboten, weil der Antragsteller ausreisepflichtig ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse bestehen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; der Bescheid der Ausländerbehörde vom 18.11.2002 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 2 AAV oder ausnahmsweise nach § 8 AAV, ebenso wenig greifen §§ 15 ff. AuslG. Die vorgebrachten privaten, sozialen und kommunalen Unterstützungsbekundungen ändern die rechtliche Beurteilung nicht. Da das Asylverfahren negativ beschieden ist, ist der Antragsteller ausreisepflichtig; eine einstweilige Verpflichtung zur Unterlassung der Abschiebung kann nicht angeordnet werden. Die Kostenentscheidung erfolgt zuungunsten des Antragstellers.