Urteil
1 K 48/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1128.1K48.19.MZ.00
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Leitsätze
Die in § 9a Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr RP 2012) geregelte Gebührenerhebung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Fernsehlotterie ist auch der Höhe nach verfassungsgemäß. Dabei sind die anerkannten Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs in die Bewertung einzustellen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 9a Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr RP 2012) geregelte Gebührenerhebung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Fernsehlotterie ist auch der Höhe nach verfassungsgemäß. Dabei sind die anerkannten Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs in die Bewertung einzustellen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erforderlich. Die Klage ist allerdings nicht begründet, da der angegriffene Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der hier gegenständlichen Gebühr für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 ergibt sich aus § 9a Abs. 4 Satz 1 GlüStV, der über das Zustimmungsgesetz in § 1 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) ein formelles Landesgesetz ist (vgl. GVBl. 2012, S. 166, 173 ff.). Demnach erheben die zuständigen Behörden des für die genannte Erlaubniserteilung zuständigen Landes für Amtshandlungen in Erfüllung ihrer Aufgaben Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gebührenhöhe regelt hier § 9a Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 lit. d GlüStV. Danach wird für die Erteilung der hier maßgeblichen Erlaubnis, die das Veranstalten eines Glücksspiels betrifft, bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen über 100 Mio. € eine Gebühr in Höhe von 71.000,00 € zuzüglich 0,3 v. T. der 100 Mio. € übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze erhoben. Dabei ist die Summe der genehmigten und voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern zugrunde zu legen (§ 9a Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 GlüStV). Wird die Erlaubnis – wie hier von 2015 bis 2019 – für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H. ermäßigt (§ 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV). II. Die hier anwendbare Regelung des § 9a Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 lit. d GlüStV ist – jedenfalls hinsichtlich der Gebührenerhebung für eine hier streitgegenständliche Erlaubniserteilung – verfassungskonform. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz (LV) scheidet damit aus, da das Gericht dafür zumindest von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein müsste, was aus den nachfolgenden Gründen insofern nicht der Fall ist; dazu im Einzelnen: 1. An der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Die Gebührenerhebung für die Veranstaltung von Lotterien fällt (noch) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. Art. 30, 70 GG), da der Bund jedenfalls von einer möglichen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) bisher keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, NJW 2006, 1261, Rn. 96; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 33h, Rn. 2 ff.; Pielow, in: BeckOK GewO, 47. Edition, Stand: 1. Juni 2019, § 1, Rn. 73 ff.). Die Regelung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist letztlich ein Annex zur Sachkompetenz (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –, juris, Rn. 63). Auch die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung an sich wird weder von den Beteiligten noch der Kammer in materieller Hinsicht in Zweifel gezogen; vielmehr ist die bereits in der Norm selbst anhand abstrakter (rechnerischer) Kriterien enthaltene Höhe der festzusetzenden Gebühren streitgegenständlich. 2. Die zentrale materielle verfassungsrechtliche Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben, nämlich eine besondere sachliche Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ersetzt oder ergänzt, gilt bei Gebühren auch im Hinblick auf deren Höhe (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 u.a. –, NVwZ 2010, 831). a) Die Bemessung der Gebühr ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr und ihrer Höhe kann sich aus den anerkannten Gebührenzwecken ergeben. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 u.a. –, NVwZ 2010, 831). b) Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe hält die hier in Rede stehende Regelung stand. Dabei ist dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06 –, juris, Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 – 9 B 50/01 –, NVwZ-RR 2002, 217 [218]; LT-Drs. 16/1179, S. 69). Demnach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. § 3 LGebG; siehe auch OVG Nds, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 –, juris, Rn. 22 f.). Demgegenüber handelt es sich bei dem Kostendeckungsprinzip und ähnlichen gebührenrechtlichen Prinzipien nicht um Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, NJW 1998, 2128 [2130] m.w.N.; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 104a, Rn. 108). Mit einer Gebührenregelung darf der Gesetzgeber neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgen; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (BVerfG, a.a.O.). Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14 –, juris, Rn. 64). Gleichwohl dürfen die Kosten des Verwaltungsaufwandes auch dann nicht völlig vernachlässigt werden, wenn bei der Bemessung der Gebühr – wie hier – unter anderem der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung als Vorteilsausgleich in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr allerdings dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 –, juris, Rn. 14 f. [dort Übersteigen des Verwaltungsaufwands um das „etwa 4.444fache“]). b) Für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzgeberischen Gebührenregelung sind allerdings nur solche Gebührenzwecke heranzuziehen, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14 –, juris, Rn. 65). Diese müssen sich unter Umständen auch im Wege der Auslegung mit hinreichender Klarheit der Gebührenregelung entnehmen lassen (BVerfG, a.a.O.). Hier ergab sich aus der Vorschrift des § 9a Abs. 4 GlüStV hinreichend klar, dass neben der Kostendeckung auch der Vorteil der Erlaubnis für den Veranstalter eines Glücksspiels im Fokus stehen soll. Dies ergibt sich bereits aus dem Modus der Berechnung, der sich an den voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen orientiert und damit erkennbar (jedenfalls zu großen Teilen) an den Umsatz anknüpft, der letztlich den messbaren Vorteil, der auf Grundlage der Erlaubnis nunmehr erwirtschaftet werden darf, darstellt. Demgegenüber ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – aus dem Wortlaut („Für die Erteilung einer Erlaubnis […]“) keine zwingende Beschränkung auf die Kosten für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis. Vielmehr enthält die Gesetzesbegründung sowohl einen Verweis auf den Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden als auch auf den Vorteil der Beteiligten (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 69). Nach Einschätzung des Gesetzgebers basieren die jeweiligen Gebührenansätze auf den bisherigen Erfahrungen der Glücksspielaufsichtsbehörden (LT-Drs. 16/1179, S. 69). Anhand des bei der Gebührenbildung zu berücksichtigenden Kriteriums der „Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner“ sind die Gebühren in Form eines degressiven Gebührensatzes nach dem Umsatz, also dem Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen, gestaffelt (LT-Drs. 16/1179, S. 69). Damit möchte der Gesetzgeber ausdrücklich insbesondere bei Erlaubnissen mit beträchtlichem Spielkapital der hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner Rechnung tragen (LT-Drs. 16/1179, S. 69). Ferner wird in der Gesetzesbegründung bzw. den Erläuterungen zum GlüStV ausgeführt: „Die auch in der höchsten Stufe (d) bei Spiel- oder Wetteinsätzen von über 100 Mio. EUR anfallenden Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem ebenfalls zu berücksichtigenden Kriterium des Verwaltungsaufwands. So lagen im Jahr 2009 die Personal- und Sachkosten der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder einschließlich der Prozesskosten bei etwa 9,1 Mio. EUR (Bericht von IT NRW zu den Erhebungswellen 2009 bis 2010 im Rahmen der Evaluation des GlüStV). Stellt man diesen Kosten die Gebühren gegenüber, die sich bei Anwendung des Tarifs nach Satz 2 auf die im Evaluierungsbericht ermittelten Umsätze des DLTB im Jahr 2009 in Höhe von 6.791 Mio. EUR und das dort geschätzte Umsatzvolumen auf dem illegalen Sportwettenmarkt von um die 3.000 Mio. EUR ergäben, läge die Verwaltungsgebühr für den Gesamtumsatz bei 2.978.300 EUR und würde somit etwa 30 v. H. des Verwaltungsaufwands abbilden.“ (LT-Drs. 16/1179, S. 69 f.) Damit kann der Einwand des Klägers, dass ausschließlich auf die Kostendeckung abzustellen sei und anhand dieses Merkmals die Bestimmung eines groben Missverhältnisses erfolgen müsse, nicht durchgreifen. Vielmehr sind sowohl die entstehenden Verwaltungskosten als auch der Vorteilsausgleich in die Bewertung einzustellen. c) Insgesamt hat der Gesetzgeber auch sicherzustellen, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 –, juris, Rn. 63). Hier sprechen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der in § 4d GlüStV geregelten Konzessionsabgabe um eine weitere Abgabe handelt, die neben § 9a Abs. 4 GlüStV die aus der Konzession erlangten Vorteile abschöpfen soll. Denn diese Konzessionsabgabe knüpft erkennbar an den Spieleinsatz und damit schließlich an den Umsatz des Konzessionsnehmers an (vgl. § 4d Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Ob diese möglicherweise erfolgende „doppelte“ Inanspruchnahme des Konzessionsnehmers wegen der Abschöpfung desselben Vorteils insoweit zu einer teilweisen Verfassungswidrigkeit des § 9a Abs. 4 GlüStV oder des § 4d GlüStV führt, kann dahinstehen. Keinen näheren Ausführungen bedurfte es daher auch zu dem von dem Beklagten eingebrachten Aspekt, dass die Konzessionsabgabe mit steuerlichen Abgaben verrechnet werde. Denn jedenfalls in Bezug auf den Kläger als Erlaubnis- und gerade nicht Konzessionsinhaber wirkt sich die vorgenannte Problematik nicht aus, da neben der Gebührenregelung gerade keine „Erlaubnisabgabe“ im Gesetz vorgesehen ist. Alleine durch die mögliche doppelte Heranziehung des Konzessionsnehmers kann noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm als Ganzes begründet werden. Die Konzession stellt letztlich eine Sonderform der Erlaubnis dar, die sich auf den Bereich der Sportwetten beschränkt (vgl. Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage 2012, § 4a GlüStV, Rn. 8). Vielmehr wäre die Vorschrift allenfalls in Bezug auf Sachverhalte, die Konzessionsnehmer betreffen, als teilweise verfassungswidrig einzustufen, da die Rechtsnorm im Hinblick auf Erlaubniserteilungen abgrenzbar ist und der Rechtsakt in dieser Hinsicht wohl auch ggf. isoliert erlassen worden wäre (vgl. dazu im Hinblick auf Rechtsverordnungen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 3 B 84/02 –, BeckRS 2002, 23125). Es handelt sich um zwei voneinander trennbare Gegenstände der Gebührenerhebung, die Konzessions- und die Erlaubniserteilung. Die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit kann dies jedenfalls nicht begründen. Denn insbesondere könnte alternativ auch § 4d GlüStV verfassungswidrig sein und dann auch die Gebührenerhebung aus § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV insgesamt erhalten bleiben. Dahingehend ist demnach keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz gemäß Art. 130 Abs. 3 LV angezeigt gewesen. d) Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum insgesamt nicht überschritten. Innerhalb seines Kompetenzbereichs verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa eine begrenzte Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, a.a.O.). Daraus folgt insbesondere, dass die Gebühr letztlich nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 – 9 B 50/01 –, NVwZ-RR 2002, 217 [218]). Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor. aa) Wie oben bereits dargelegt, diente die Gebührenfestsetzung sowohl dem Vorteilsausgleich als auch der Kostendeckung. Dass die Gebühr nur auf Einnahmenerzielung und gleichzeitig völlig losgelöst vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand wäre, war hier nicht anzunehmen. Das Kostendeckungsprinzip ist nämlich nicht schon dann verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besondere Leistung, für die sie gefordert wird, übersteigt, sondern erst dann, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamthöhe der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt, wobei das Gebührenaufkommen den Verwaltungsaufwand schwerwiegend und nachhaltig, das heißt wesentlich und nicht nur vorübergehend übersteigen muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. Februar 2017 – 6 A 10880/16.OVG –, BeckRS 2017, 103912, Rn. 33 m.w.N.). bb) Auch bei der Kalkulation des zugrundeliegenden Verwaltungsaufwands kommt dem Gesetzgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer (weiter) Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, juris, Rn. 13). Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, a.a.O.). Die Höhe des tatsächlichen konkreten Verwaltungsaufwands muss vom Gesetzgeber und von den beteiligten Behörden demnach in der Regel nicht im Detail aufgeschlüsselt werden, denn eine detaillierte Kostenermittlung würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, der unter Umständen außer Verhältnis zur Höhe der in Betracht zu ziehenden Gebühren steht (vgl. hierzu schon OVG Nds, Urteil vom 12. Juni 1984 – 9 A 87/82 –, GewArch 1985, 244 [244 f.]). Den Gerichten steht insoweit nicht die Entscheidung darüber zu, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat. Vielmehr ist der Prüfungsumfang darauf beschränkt, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, juris, Rn. 25). cc) Vor diesem Hintergrund war auch eine pauschalisierende Betrachtung der verschiedenen Glücksspielarten bei der Berechnung des Verwaltungsaufwands zulässig. Ein von dem Kläger gerügter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin nicht zu erkennen. Der Kläger trägt insoweit vor, dass sich der Umfang des Verwaltungsaufwands für Lotterien und etwa Sportwetten aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Gefährdungspotentials signifikant unterscheide und dahingehend keine hinreichende Vergleichbarkeit gewährleistet sei. Dahingehend geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der vom Kläger veranstalteten Lotterie um ein Glücksspielangebot mit „geringerem Gefährdungspotential“ handelt (vgl. Überschrift Dritter Abschnitt des GlüStV). Ferner rügt der Kläger, dass nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen Veranstaltern differenziert werde. Bei Veranstaltern wie dem Kläger sei dahingehend gerade kein abzuschöpfender Vorteil vorhanden, da etwaige Gewinne sofort weitergeleitet würden. Dies ergebe sich letztlich unter anderem aus § 16 GlüStV. Zwar ist dem Kläger dementsprechend auch hier zuzustimmen, dass die Veranstaltung von Lotterien mit „geringerem Gefährdungspotential“ gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV unter anderem voraussetzt, dass keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen. Insoweit ist das fehlende eigennützige Gewinnstreben nach alledem Wesensvoraussetzung des hier gegenständlichen Glücksspielangebots. Gleichwohl führt auch diese fehlende Differenzierung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschrift. Der Kläger hat insoweit nicht dargetan, dass sich der Verwaltungsaufwand für die Lotterien mit „geringerem“ (und gerade nicht nur „geringem“) Gefährdungspotential tatsächlich in einer Weise unterscheidet, die die Pauschalisierung als willkürlich oder auch sonst unvertretbar erscheinen lässt. Vielmehr hat das beklagte Land nachvollziehbar dargelegt, dass auch bei den Lotterien und der damit zusammenhängenden Erlaubniserteilung eine Vielzahl an Prüfungsschritten zu durchlaufen sind, wobei auch nach Erlaubniserteilung ein Prüfungs- und Überwachungsaufwand nicht von der Hand zu weisen sein dürfte. Alleine die Tatsache, dass ein Glücksspielangebot als weniger gefährlich eingestuft wird, bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass der damit einhergehende Verwaltungsaufwand erheblich verringert würde. Denn letztlich bleibt auch offen, wie weit der Gesetzgeber das Gefährdungspotential dahingehend unterhalb der sonstigen Angebote sieht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich nicht derart unterscheidet, dass eine gebührenrechtliche Gleichsetzung von vornherein als unzulässig erscheinen ließe. Soweit der Kläger ausführt, dass die Gebühr nur für die Erlaubniserteilung erhoben werde und gerade nicht für die nachträgliche Überwachung ihrer Einhaltung, kann dem nicht gefolgt werden. Alleine aus dem Wortlaut der Vorschrift („Für die Erteilung einer Erlaubnis […]“) ergibt sich eine derart restriktive Lesart des Klägers noch nicht in zwingender Weise. Denn es ist Erlaubnissen mit Nebenbestimmungen immanent, dass sie nach Erlass des Verwaltungsaktes überwacht werden müssen. Dieser nachträgliche Verwaltungsaufwand steht letztlich dem Vorteil des Betroffenen gegenüber, da dieser gerade erst aufgrund der Nebenbestimmungen einen begünstigenden Verwaltungsakt erhalten hatte, der ihm ansonsten versagt worden wäre. Daher sind die Kosten einer nachträglichen Kontrolle schon alleine deshalb hinreichend mit der Erlaubniserteilung selbst verbunden; zumal auch für die jährliche Gebührenberechnung ebenfalls ein Aufwand entsteht. Insoweit stellt es sich nicht als eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums dar, wenn der Gesetzgeber die nachträglichen Kontrollkosten in die Gebührenkalkulation einbezieht. Ebenso ist die gesetzgeberische Entscheidung, auch für „gemeinnützige“ Glücksspielangebote wie das des Klägers in gleicher Weise Gebühren zu erheben wie für „eigennützige“ Glücksspielangebote, verfassungsrechtlich zulässig. Dabei kommt der steuerrechtlichen Einordnung des Klägers als gemeinnützig allenfalls indizielle Wirkung zu. Zwar mag es im Hinblick auf Zweckmäßigkeitserwägungen Anlass zur Diskussion geben, ob eine Gebührenerhebung in dieser Weise in Bezug auf den Kläger geboten ist. Allerdings entziehen sich derartige Bewertungen der gerichtlichen Überprüfung. Es ist hier jedenfalls nicht von vornherein abwegig oder gar willkürlich, eine einheitliche Gebührenerhebung vorzusehen. Denn letztlich hat der Veranstalter einer gemeinnützigen Lotterie zwar keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer eigenen dauerhaften Bereicherung, wobei ihm allerdings die Festlegung der Verwendung der Reinerträge verbleibt (vgl. § 16 Abs. 1 GlüStV). Allein diese wirtschaftlich nicht von vornherein irrelevante Verfügungsbefugnis über die teils beträchtlichen Erträge stellen einen (wirtschaftlichen) Vorteil dar, der – unabhängig von seiner steuerlichen Behandlung – als abschöpfbarer Vorteil gebührenrechtliche Berücksichtigung finden kann. Insoweit hat der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die Berechnung der erwarteten Kosten auf Grundlage einer Erhebung für das Jahr 2009 (unter Einbeziehung von Prozesskosten) ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insoweit bereits nicht hinreichend dargetan, dass für das Jahr 2009, auf dem die zugrundgelegten Kostenkalkulationen im Wesentlichen beruhen, eine derartige „Sondersituation“ anzunehmen war, die so gravierend von späteren Jahren abweicht, dass nunmehr eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums anzunehmen wäre. Vielmehr ist das Glücksspielrecht auch in den Folgejahren in vielerlei Hinsicht Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte gewesen, sodass insoweit nicht zwingend von einem „drastischen Rückgang“ der Aufwendungen für Prozesskosten und sonstige rechtliche Beratungsleistungen auszugehen gewesen sein dürfte. Letztlich ist zu beobachten, dass die „Sondersituation“ in der Glücksspielregulierung und deren Umsetzung durch die verfassungs- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen mittlerweile nahezu die Regel geworden ist (vgl. etwa Krüper/Unger, Editorial: Ein Strukturwandel des Glücksspielrechts tut not, ZfWG 2019, 329). Die ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte Einbeziehung von Prozesskosten in die Kostenkalkulation ist nicht unzulässig. Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, dass Prozesskosten im Rahmen der Kommunalabgabengesetze der Länder nicht ohne weiteres ansatzfähig sind (vgl. etwa für „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung“ nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 KAG BW a.F.: VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1997 – 2 S 3246/94 –, juris, Rn. 44 ff.; siehe auch Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 1. Auflage 2016, Abschnitt D, Rn. 320). Hier handelt es sich allerdings nicht um eine Gebührenerhebung, bei der durch das Kommunalabgabengesetz die Ansatzfähigkeit auf die mit der konkreten Nutzung einer Einrichtung zusammenhängenden Kosten beschränkt wäre. Vielmehr sieht der parlamentarische Gesetzgeber ausdrücklich die Einbeziehung von Prozesskosten in der Gesetzesbegründung vor (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 70), was ohne Weiteres von dessen Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis gedeckt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu „Kosten für Querschnittsaufgaben und Gemeinkosten“ sowie „Kosten für Förder- und Beratungsmaßnahmen […] und für das Justiziariat“: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10051/14 –, BeckRS 2015, 40547). Dass die zu Grunde gelegten (Gemein-)Kosten nicht zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Maßnahmen als deren Verursachung differenzieren, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, dass so auch – bei ex post Betrachtung – rechtswidrige behördliche Maßnahmen abgegolten würden, führt damit nicht zu einer Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraums. Vielmehr ist es gerade den Gemeinkosten immanent, dass diese auf rechtswidrige und rechtmäßige Maßnahmen entfallen, ohne dass insoweit nachträglich mit zumutbarem Aufwand eine Differenzierung vorgenommen werden könnte. Schließlich erweist sich auch eine weite Pauschalierung hinsichtlich der entstandenen Verwaltungskosten deshalb als nicht von vornherein unsachgerecht, da hier mehrere Landesbehörden in Anwendung der glücksspielrechtlichen Regelungen zuständig sind. Allein für den Kläger unterscheiden sich insoweit Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde. ee) Unter Einbeziehung der vorgenannten Gebührenzwecke und Kalkulationsgrundlagen war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht überschritten hat. Insbesondere hat sich die Gebühr nicht vollständig von den tatsächlichen Kosten entfernt und damit auch nicht ihren Entgeltcharakter verloren (siehe dazu bereits oben; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 –, juris, Rn.14 ff.). Nach Maßgabe der obigen Ausführungen konnten die zugrunde gelegten Verwaltungskosten in Höhe von 9,1 Mio. € aus dem Jahr 2009 berücksichtigt werden, sodass die vom Gesetzgeber angenommene Deckung der Kosten in Höhe von etwa 30 % nicht beanstandet werden kann. Insofern kann etwa auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (– 2 BvL 9/98 –, juris) erfolgreich als Vergleich herangezogen werden. Darin geht das Gericht zwar davon aus, dass schon eine Kostendeckung von nur 1/5 als grobes Missverhältnis einzuordnen sei. Gleiches gilt für dessen Beschluss vom 17. Januar 2017 (– 2 BvL 2/14 –, juris), worin das Gericht ausführt, dass ein Übersteigen der Verwaltungskosten von mehr als 100 % ein grobes Missverhältnis darstelle. Allerdings ist dabei der Maßstab des Gerichts alleine die Kostendeckung. Insoweit müssen – wie hier – bei Hinzutreten weiterer Gebührenzwecke großzügigere Maßstäbe gelten. Aus den vom Kläger in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Hier ist dieser (weitere) Spielraum nicht überschritten worden. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Gebührenbemessung erkennbar an einem – wie oben ausgeführt – zulässigerweise geschätzten und pauschalierten Verwaltungsaufwand orientiert und diesen in nicht von vornherein unangemessener Weise gemeinsam mit dem Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung zu einer Gesamtkalkulation zusammengeführt, die den Entgeltcharakter der Gebühr zumindest nicht vollständig aus den Augen verliert. Der Gesetzgeber hat damit insgesamt ein gemessen am jeweiligen Nutzungsvorteil in sich schlüssiges, jedenfalls vertretbares System der Gebührenbemessung aufgestellt. Ein grobes Missverhältnis war daher nicht anzunehmen. Vielmehr ist die degressive Kostenbelastung, wie sie in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV angelegt ist, insgesamt auch prozentual im Vergleich zu den generierten Spieleinsätzen als angemessen zu betrachten. Es bestanden nach alledem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung verfassungswidrig ist. Im Übrigen ist die Gebührenerhebung formell und materiell rechtmäßig erfolgt. III. An der formellen Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 28. Dezember 2018 bestehen keine Zweifel. Insbesondere wurde der Gebührenbescheid von dem Ministerium des Innern und für Sport des beklagten Landes erlassen. Damit hat auch nunmehr die gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 7 GlüStV in Verbindung mit § 3 Nr. 18 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz zuständige Behörde gehandelt (vgl. zur Unzuständigkeit des Ministeriums der Finanzen: OVG RP, Urteil vom 5. Februar 2018 – 6 A 10820/17.OVG –, BeckRS 2018, 1638; siehe auch LT-Drs. 17/7838). IV. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind und auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler vorliegen. 1. Auf Grundlage der vom Kläger übersandten Kostenkalkulation der „……“ Lotterie für das Jahr 2018 ergaben sich Gesamterträge in Höhe von 457.100.000,00 €. Diese setzen sich aus Lotterieeinnahmen in Höhe von 451.000.000,00 € und sonstigen Erträgen in Höhe von 6.100.000,00 € zusammen. Den „Zweckertrag“ bezifferte der Kläger mit 160.500.000,00 €. Schließlich teilte der Kläger mit E-Mail vom 20. November 2018 mit, dass nach derzeitiger Prognose für das Gesamtjahr 2018 Umsatzerlöse aus der Lotterie des Klägers in Höhe von 466.800.000,00 € (inklusive Lotteriesteuer) erwartet würden. Dementsprechend erweist sich die Ermittlung des für das Jahr 2018 – ohne die Berücksichtigung etwaiger Kürzungen gemäß § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV (dazu unten Ziff. IV. 2.) – anzusetzenden Betrags in Höhe von 180.800,00 € unter Zugrundelegung des § 9a Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 lit. d GlüStV zunächst als rechnerisch zutreffend. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. 2. Der Beklagte hat im Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2018 unter Berufung auf § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV zu Recht einen Kürzungsbetrag in Höhe von 17.393,00 € von dem unter Ziffer IV. 1. genannten Ausgangsbetrag in Abzug gebracht, sodass sich der festgesetzte Gebührenbetrag in Höhe von 163.407,00 € errechnete. Zur Festlegung des Kürzungsbetrags legte der Beklagte die Gebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 173.930,00 € zugrunde, wovon er 10 % als Kürzungsbetrag festlegte. Dies steht im Einklang mit § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Dieser sieht vor, dass die Berechnung gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung erfolgt, wobei sich die Gebühr nach § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v.H. ermäßigt, sofern – wie hier – die Erlaubnis oder Konzession für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt wird. Die Gesetzesbegründung präzisiert die Vorschrift dahingehend, dass „sich die Gebühr ab dem zweiten Jahr der Geltungsdauer für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H. der Gebühr für das erste Jahr ermäßigt“ (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 70; Hervorhebung durch die Kammer). Dies ist auch sachgerecht, da sich zwar der Verwaltungsaufwand verringert, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner sich aber auch bei einer Genehmigung für mehrere Jahre nicht verändert (LT-Drs., a.a.O.). Für die Interpretation des Klägers verbleibt in Anbetracht des klar geäußerten gesetzgeberischen Willens kein Raum. 3. Im Einzelfall stand der Gebührenerhebung – anders als der Kläger meint – auch nicht § 9a Abs. 4 Satz 6 GlüStV in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) entgegen. Demnach wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Die Norm soll schließlich gewährleisten, dass der Betroffene keine Gebühr zu zahlen hat, wenn die Behörde dessen Anliegen noch nicht sachlich geprüft hat, sondern ausschließlich aufgrund eines formellen Zuständigkeitsmangels abgelehnt hat. Diese ratio legis spiegelt letztlich teilweise auch § 15 Abs. 1 Nr. 1 LGebG wieder, wonach eine Gebühr nicht erhoben wird, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist. Hintergrund von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LGebG ist schließlich, dass sich bei einer Ablehnung allein wegen Unzuständigkeit noch keinerlei Vorteil für den Betroffenen realisieren konnte. Er hätte in der von der Norm erfassten Fallgestaltung weder die begehrte Erlaubnis noch eine inhaltliche Ablehnung seines Begehrens erhalten. Die hiesige Konstellation fällt nach alledem nicht darunter. Denn hier hat sich, obwohl eine andere unzuständige Behörde die Veranstaltererlaubnis erteilt hatte, der Vorteil für den Kläger realisiert. Aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsaktes in Form der Erlaubnis hat er auch nunmehr die Möglichkeit, formell legal die Lotterie zu betreiben. Da der Aufwand der Prüfung und Überwachung der einschlägigen Erlaubnis aber auch bei einem Tätigwerden der eigentlich zuständigen Behörde im gleichen oder jedenfalls in einem im Wesentlichen ähnlichen Umfang entstanden wäre, steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 LGebG in Verbindung mit § 9a Abs. 4 Satz 6 GlüStV einer Gebührenerhebung in diesem Einzelfall nicht entgegen. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass nunmehr das Ministerium des Innern und für Sport den Gebührenbescheid in Bezug auf eine von dem Ministerium der Finanzen erteilte (formell rechtswidrige) Erlaubnis erhebt. Dahingehend sieht § 9a Abs. 4 Satz 1 GlüStV nur vor, dass die zuständigen Behörden „für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben nach“ § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV Kosten erheben. Eine Beschränkung darauf, dass die Amtshandlung auch von der letztlich kostenerhebenden Stelle vorgenommen worden sein muss, enthält die Vorschrift demnach nicht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass nicht von „deren“ Amtshandlungen die Rede ist. Folglich bleibt es bei dem über § 9a Abs. 4 Satz 6 GlüStV anwendbaren Grundsatz des § 12 Abs. 1 LGebG, dass der Rechtsträger – hier das beklagte Land – der Kostengläubiger ist, sodass auch die Geltendmachung durch eine andere Behörde desselben Rechtsträgers möglich war. 4. Da der Gesetzgeber die Gebührenhöhe durch genaue Vorgaben bestimmt hat, verbleibt für die zuständige Behörde bei der Festsetzung kein Ermessensspielraum. Selbst wenn darüber hinaus ein Entschließungsermessen anzunehmen wäre, wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt, lägen hier keine Ermessensfehler vor. IV. Nach alledem wurde die Gebühr auf Grundlage einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise festgesetzt, sodass die Einwendungen des Klägers nicht durchgreifen und die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. VI. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. VII. Die Berufung und die (Sprung-)Revision waren zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 131 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dahingehend wird insbesondere die allgemein zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen, ob die in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV enthaltene Gebührenvorschrift verfassungskonform ist. Da dies bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt ist, war die Zulassung von Berufung und Revision geboten. Die Frage hat eine über den einzelnen Fall hinausgehende Bedeutung, da mit der Entscheidung über die Verfassungskonformität letztlich die Gebührenerhebung in Bezug auf alle Erlaubnis- und Konzessionsnehmer geklärt wird. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. November 2019 Der Streitwert wird auf 163.407,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2019 in Höhe von 163.407,00 € für das Jahr 2018 hinsichtlich der Veranstaltung einer Lotterie. Der Kläger ist ein beim Registergericht N. unter der Registernummer „…….“ eingetragener und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein. Als solcher ist er Veranstalter der …. Fernsehlotterie „…….“. Das Ministerium der Finanzen erteilte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 hierfür am 10. November 2014 die erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer Fernsehlotterie auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Dem Erlaubnisbescheid sind mehrere Inhalts- und Nebenbestimmungen beigefügt, über die die Beteiligten zum Teil noch streiten. Für die Erteilung der Erlaubnis erhob zunächst das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage von § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV für das Jahr 2015 eine Gebühr in Höhe von 173.930,00 €. Das Verwaltungsgericht Mainz hob die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 7 GlüStV mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az.: 1 K 1440/16.MZ) auf. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Februar 2018 (Az.: 6 A 10818/17.OVG) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2018 (Aktenzeichen: 8 B 7.18) zurück. Für die Jahre 2016 und 2017 setzte das Ministerium der Finanzen Gebühren in Höhe von 159.507,00 € und 158.607,00 € fest. Der Gebührenbescheid vom 4. Januar 2016 für das Jahr 2016 wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az.: 1 K 66/16.MZ) ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 7 GlüStV aufgehoben. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Februar 2018 (Az.: 6 A 10820/17.OVG) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2018 (Az.: 8 B 8.18) zurück. Gegen die mit Bescheid vom 9. Januar 2017 erfolgte Gebührenfestsetzung für das Jahr 2017 erhob der Beklagte am 2. Februar 2017 Klage. Das Verfahren wurde nach behördlicher Aufhebung des Bescheids und daran anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. März 2019 (Az. 1 K 62/17.MZ) eingestellt und die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten auferlegt. Mit Schreiben vom 14. November 2017 wandte sich der Kläger an das Ministerium der Finanzen des beklagten Landes und übersandte die Kostenkalkulation der ….. Lotterie für das Jahr 2018. Daraus ergaben sich Gesamterträge in Höhe von 457.100.000,00 € (bestehend aus Lotterieeinnahmen: 451.000.000,00 € und sonstigen Erträgen: 6.100.000,00 €). Der „Zweckertrag“ wurde mit 160.500.000,00 € beziffert (vgl. Blatt 3 der Verwaltungsakte). Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit E-Mail vom 20. November 2018 mit, dass nach derzeitiger Prognose für das Gesamtjahr 2018 Umsatzerlöse aus der Lotterie des Klägers in Höhe von 466.800.000,00 € (inklusive Lotteriesteuer) erwartet würden. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 setzte das Ministerium des Innern und für Sport des Beklagten mit Bezug auf § 9a Abs. 4 lit. d GlüStV sowie die am 10. November 2014 erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung und Durchführung des Glücksspielangebotes des ……. e.V. für die Jahre 2015 bis 2019 für das Jahr 2018 eine Gebühr in Höhe von 163.407,00 € fest. Die Gebühr berechne sich aus 71.000,00 € zzgl. 0,3 von Tausend (v.T.) der 100.000.000,00 € übersteigenden voraussichtlichen Spieleinsätze (laut vorgelegter Schätzung vom 20. November 2018 über 466.800.000,00 € mit 180.800,00 €). Wegen der mehrjährigen Laufzeit der Lotterie ermäßige sich dieser Betrag gemäß § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV um 10 % der Gebühr für das erste Jahr der Lotterie. Die Gebühr für das Jahr 2015 habe 137.930,00 € betragen, sodass sich ein Kürzungsbetrag von 17.393,00 € ergebe. Der Kläger hat am 25. Januar 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 erhobene Verwaltungsgebühr die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen nicht erfülle. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation. Mit § 9a Abs. 4 GlüStV werde der Zweck verfolgt, Einnahmen zu erzielen, welche die speziellen Kosten für die Bearbeitung der Erlaubniserteilung abdecken sollten. Dies entspreche auch dem Wortlaut der Vorschrift. Den Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels würden hier aber sämtliche Personal- und Sachkosten der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zugrunde gelegt, wobei selbst Prozesskosten einbezogen würden. Ausgangspunkt seien die Kosten des Jahres 2009, die bei rund 9.100.000,00 € gelegen haben sollen und maßgeblich durch die Verfahren im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol unter dem Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2008 bedingt sein dürften. Dies sei offenkundig fehlerhaft. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, eine sachgerechte Prognose anzustellen und so ein verfassungsmäßiges Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und zu deckender Verwaltungskosten zu ermitteln. Hierfür hätte es zwingend der Ermittlung der mit der Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels verbundenen Kosten bedurft. Insbesondere habe im Jahr 2009 eine „Sondersituation“ vorgelegen. Die Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes für sämtliche Glücksspielarten widerspreche zudem dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dies sei deshalb anzunehmen, da eine Gebühr für eine Amtshandlung in Abhängigkeit von derjenigen für eine andere ermittelt werde, obwohl jeweils verschiedene Prüfungs- und Entscheidungstatbestände sowie gänzlich unterschiedliche Verwaltungskosten in Folge unterschiedlichen Verwaltungsaufwands in Rede stünden. Genau dies sei hier der Fall. Die Sache liege hier auch anders als beispielsweise bei den im Bereich der Flugsicherung erhobenen Gebühren. Es fehle hier an einer gesetzlichen Grundsatzentscheidung für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. Die Systematik des Glücksspielstaatsvertrages differenziere im Gegenteil zwischen den verschiedenen Glücksspielarten. Die für das Jahr 2018 angesetzten Gebühren gingen zudem weit über die Kosten hinaus, die der damals zuständigen Erlaubnisbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis tatsächlich entstanden seien. Mit der hier festzusetzenden Gebühr seien die Kosten für insgesamt 2.147 Personalstunden abgegolten. Dies genüge, ausgehend von einem 8,5 Stunden Arbeitstag und 20 Arbeitstagen im Monat, um rund 1,05 Stellen im höheren Dienst für ein ganzes Jahr zu beschäftigen. Damit stünde die Gebühr in einem auffälligen Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand. Die streitbefangene Gebührenerhebung diene damit ersichtlich nicht der Kostendeckung, sondern der Gewinnerzielung. Dies widerspreche dem Wesen einer „Gebühr“. Es sei ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip anzunehmen. Über die Deckung der Verwaltungskosten hinausgehende Gebührenzwecke seien vorliegend weder ersichtlich noch zulässig. Die Vorschrift des § 9a Abs. 4 GlüStV lasse mit hinreichender Klarheit lediglich den Gebührenzweck der Kostendeckung für die Bearbeitung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erkennen. Weitere Gebührenzwecke seien darin nicht angelegt. Sie ergäben sich auch nicht aus dem Wortlaut oder aus der Entstehungsgeschichte. Selbst wenn man den Gebührenzweck auf die Vorteilsabschöpfung ausdehnte, erwiese sich § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV schon deshalb als verfassungswidrig, weil die Konzessionsabgabe gemäß § 4d GlüStV bereits eine „Vorteilsabschöpfungsabgabe“ darstelle. Dieser Zweck sei demnach bereits verbraucht. Die Gebührenfestsetzung durch das Ministerium des Innern und für Sport erweise sich schließlich auch deshalb als rechtswidrig, weil die Erlaubnis vom 10. November 2014 vom Ministerium der Finanzen erlassen worden sei. Dementsprechend seien dem Ministerium des Innern und für Sport überhaupt keine Aufwendungen entstanden. Das Innenministerium mache damit nicht nur fremde Kosten, sondern auch noch die Kosten einer unzuständigen Behörde geltend. Solche Amtshandlungen seien nicht vorteilhaft und damit nicht gebührenfähig. Dem entspreche § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG). Wenn schon die Kosten der Zuständigkeitsprüfung nicht erstattungsfähig seien, müsse dies erst recht für den Fall gelten, dass sich die unzuständige Behörde darüber hinwegsetze und weiter in eine inhaltliche Prüfung einsteige, für die ihr die Sachkompetenz fehle. Darüber hinaus erweise sich auch der in Abzug gebrachte Kürzungsbetrag als rechtswidrig. Richtigerweise sei ein Kürzungsbetrag von 30 % in Ansatz zu bringen gewesen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2018 (Az.: …..) i.H.v. 163.407,00 € vollumfänglich aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Der gesetzliche Gebührentatbestand sei in keiner Weise zu beanstanden. Es gehe vorliegend nicht um einen Zweck der Vorteilsabschöpfung oder gar eine Verleihungsgebühr. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine der üblichen Verwaltungsgebühren. Diese beträfen Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, also eine Amtshandlung einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, erhoben würden. Ihnen stünden die Benutzungsgebühren gegenüber, die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben würden. Ein zulässiger Gebührenzweck sei gerade der Ausgleich von Vorteilen, die dem Einzelnen aufgrund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zuflössen. Ferner handele es sich bei der Konzessionsabgabe gemäß § 4d GlüStV und der Verwaltungsgebühr in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV um unterschiedliche Rechtsinstitute. Insofern könne daraus auch nicht die Unzulässigkeit der hier gegenständlichen Gebührenerhebung hergeleitet werden. Darüber hinaus sei auch kein grobes Missverhältnis bei der Gebührenerhebung anzunehmen. Die gerichtliche Kontrolldichte sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt. Es bestünden insoweit weite Spielräume. Innerhalb dieser bewege sich eindeutig § 9a Abs. 4 GlüStV. Der Gesetzgeber und die den Gebührenbescheid erlassene Behörde hätten gerade diese komplexen Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen vornehmen dürfen. Die konkrete Gebührenbemessung sei auch vollauf mit dem Zweck der Kostendeckung zu rechtfertigen. Eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise sei zulässig und geboten. Hier liege auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. Insoweit seien nur grobe Störungen des Austauschverhältnisses erfasst. Dies sei hier nicht anzunehmen. Die jeweiligen Gebührensätze basierten auf den bisherigen Erfahrungen der Glücksspielaufsichtsbehörden. Schließlich ergebe sich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Zielrichtung, dass der Verwaltungsaufwand nicht der primäre Anknüpfungspunkt für eine Gebührenbemessung sei. Es handele sich vielmehr um eine Gesamtbetrachtung verschiedener Gebührenzwecke bei der Gebührenbemessung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Gebührenerhebung auch aus anderen Gründen nicht auf die speziellen Kosten einer Erlaubniserteilung beschränkt. Es gehe keineswegs um die allgemeinen Kosten der Glücksspielaufsicht. Es sei auch auf den in den Folgejahren entstehenden Verwaltungsaufwand abzustellen. Der Kläger übersehe hier völlig, dass auch die Veranstaltungen von Lotterien mit geringem Gefährdungspotential nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden dürften. Insoweit stelle die Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis eine Ausnahme vom generellen Verbot dar, wobei dann jede Erlaubnis nur mit einer Vielzahl von Einschränkungen erteilt werden könne. Die Erlaubnisbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob die in dem Erlaubnisbescheid festgesetzten Nebenbestimmungen auch seitens des Veranstalters eingehalten würden. Ebenso habe sie alle eingehenden Beschwerden gegen mögliche Verstöße durch den Veranstalter zu überprüfen und generelle Beschwerden aufzuklären. Hinzukomme eine regelmäßige Überprüfung der Jahresabschlüsse sowie der angemessenen Kostenstruktur und die Prüfung der ordnungsgemäßen Abführung der reinen Erträge der Lotterie. Ferner erfordere auch die Erlaubniserteilung selbst zahlreiche behördliche Prüfungsschritte. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Heftungen) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.