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Beschluss

OVG 4 S 20/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0901.OVG4S20.21.00
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Leitsätze
Die selbständige Tätigkeit als Berater in der Ansiedlung von Industrie und Gewerbe darf einem ehemaligen Bürgermeister untersagt werden.(Rn.3) (Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. April 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 4 K 208/21 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 202 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die selbständige Tätigkeit als Berater in der Ansiedlung von Industrie und Gewerbe darf einem ehemaligen Bürgermeister untersagt werden.(Rn.3) (Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. April 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 4 K 208/21 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 202 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), überzeugen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. August 2015 – OVG 5 S 36.14 – juris Rn. 11 und vom 8. Februar 2017 – OVG 4 S 27.16 –; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115; Happ in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, der die Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der „A... GmbH“ (A...) aufnehmen will, überwiege das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, die die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch diese dem Antragsteller mit dem in Rede stehenden Bescheid untersagte Tätigkeit befürchtet, da sich die Untersagungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweise. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch den vom Antrag des Antragstellers hinreichend und zum Ausschluss einer solchen Besorgnis ausdrücklich einschränkend konkretisierten Umfang der beantragten Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Das Verbot sei als deutliches Übermaß und völlig unverhältnismäßig rechtswidrig, als dem Antragsteller über den örtlich relevanten Bereich der Gemeinde S... bzw. allenfalls des Landkreises D... hinausgehend die vom Geschäftszweck gedeckte beratende Tätigkeit untersagt worden sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass dieser Umfang des Verbots sich auch auf Beratungstätigkeiten einer beispielsweise ausländischen Firma bei einer Ansiedlung in Bayern oder einem anderen Bundesland beziehe. Bei einer solchen überörtlichen Tätigkeit sei die Besorgnis der Ausnutzung geheimhaltungsbedürftigen Amtswissens fernliegend. Dies allein mache die Verbotsverfügung unheilbar rechtswidrig. Für eine geltungserhaltende Reduktion seitens des Gerichts bestehe keine Veranlassung. Auch im Übrigen sei davon auszugehen, dass die einen Dauerverwaltungsakt darstellende Untersagungsverfügung zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gerechtfertigt sei. In Anbetracht der näher dargelegten dynamischen Entwicklung der Gemeinde S... und deren Umkreises nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum sei nicht davon auszugehen, dass die dem Gesellschaftszweck entsprechende Tätigkeit des Antragstellers im Gemeindegebiet den Anschein der Ausnutzung früherer dienstlicher Kenntnisse mit Auswirkung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt begründen könne, da die während der Dienstzeit erlangten Kenntnisse überholt seien. Diese Einschätzung teilt der Senat in Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht. Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erweist sich das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betätigungsverbot als rechtmäßig, und die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zu Recht wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Verbotsverfügung sei unverhältnismäßig, da zu weitreichend und allein aus diesem Grund bereits insgesamt rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verweist auf den Gesellschaftszweck der „A... GmbH“, der auf die Beratung von Firmen gerichtet sei, die sich in S... oder in Flughafennähe ansiedeln möchten. Weder in den Anzeigeschreiben noch im weiteren Verlauf des Verfahrens habe der Antragsteller vorgetragen, auch ausländische Unternehmen hinsichtlich einer Ansiedlung an anderen Orten in Deutschland beraten zu wollen. Die offenbar allein auf den Wortlaut des Tenors der angegriffenen Untersagungsverfügung abstellende Auslegung des Verwaltungsgerichts greift zu kurz. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller „die Ausübung der Tätigkeit als Berater für Firmenansiedlungen und Infrastrukturentwicklung, Maklerleistungen, Netzwerkplanungen und Realisierungsunterstützung von Projekten im Immobilieninvestment, insbesondere bei Unternehmensansiedlungen und bei Infrastrukturmaßnahmen“ bis zum Ablauf des ... untersagt. Welchen Regelungsinhalt ein Bescheid hat, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 6 B 75.17 – juris Rn. 8 m.w.N.). Maßgebend ist, wie der Empfänger den Bescheid unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 – juris Rn. 21 m.w.N.). Hier steht die auf § 41 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersagungsverfügung im offenkundigen, aus der Gesetzessystematik folgenden Kontext der Anzeige des Antragstellers nach § 41 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 92 LBG. Danach ist ein Ruhestandsbeamter verpflichtet, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die (angezeigte) Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Entsprechend greift der Tenor der Untersagungsverfügung Formulierungen in § 2 des vom Antragsteller vorgelegten Gesellschaftsvertrages, der den Gegenstand des Unternehmens beschreibt, wörtlich auf. Die Antragsgegnerin ist auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erkennbar und nachvollziehbar davon ausgegangen, Gesellschaftszweck der GmbH, als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller tätig werden will, sei eine Beratungstätigkeit mit Bezug auf die Region um den Flughafen Berlin-Brandenburg. Auf ein solches Verständnis führt bei objektiver Betrachtung nicht nur bereits die Firmenbezeichnung, sondern auch die Angabe des Antragstellers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2020, er wolle sich „auch weiterhin beruflich betätigen um unsere gemeinsame Region weiterzuentwickeln“. Nach der vom Antragsteller unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift hieß es entsprechend auch in dem – im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr abrufbaren – Internetauftritt der GmbH (www.....com), Gegenstand des Unternehmens sei in erster Linie die Beratung und Unterstützung von Firmen, die sich vorrangig im Flughafenumfeld, d.h. vor allem in den brandenburgischen Mitgliedsgemeinden und Städten sowie den angrenzenden Berliner Stadtbezirken ansiedeln oder hier Büros, Hallen, Gebäude oder Flächen mieten oder pachten wollten. Die Angabe des Antragstellers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2020, es bestehe die Absicht, „die Tätigkeit nach dem Gesellschaftszweck überörtlich, mithin außerhalb des Gemeindegebiets von S...“ auszuüben, und für Unternehmensprojekte innerhalb des Gemeindegebiets von S... solle die geplante Tätigkeit nur mit der Einschränkung ausgeübt werden, dass ein unmittelbarer Außenkontakt mit der Gemeindeverwaltung nicht bestehe, stellt dieses Verständnis nicht in Frage, sondern kann im Kontext der übrigen Angaben des Antragstellers zwanglos dahin verstanden werden, dass der Antragsteller mit dem Begriff „überörtlich“ die Region um den Flughafen Berlin-Brandenburg jenseits des Gebiets der Gemeinde S... meint. Dieses Verständnis zugrunde gelegt, steht das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betätigungsverbot einer Beratungstätigkeit des Antragstellers bei Vorhaben ohne Bezug zu der Region um den Flughafen Berlin-Brandenburg nicht entgegen. Im Übrigen wäre die Untersagungsverfügung nicht insgesamt rechtswidrig, wenn sie dem Verständnis des Verwaltungsgerichts folgend insoweit zu weit gefasst wäre. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt jedenfalls dann nicht insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe – wie hier – einen abgrenzbaren Teil erfassen und feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 3 B 84.02 – juris Rn. 3). Auch die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die die Entscheidung darüber hinaus selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die Entwicklung der Gemeinde S... sowie deren Umkreises könne aktuell nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die dem Gesellschaftszweck entsprechende Tätigkeit des Antragstellers den Anschein und die Besorgnis eines unredlichen Verhaltens durch Ausnutzung früherer dienstlicher Kenntnisse begründen könne, überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt seiner Prüfung die Rechtslage und die höchstrichterlichen Maßgaben zur Auslegung von § 41 BeamtStG, der auch für in den Ruhestand getretene kommunale Wahlbeamte gilt (vgl. § 123 Abs. 2 LBG), im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Der Beamte im Ruhestand unterliegt keiner Dienstleistungspflicht mehr und darf seine Schaffenskraft vollumfänglich für andere Betätigungen einsetzen und verwenden. Stellt die Erwerbstätigkeit im Ruhestand Berufsausübung dar, ist sie durch Art. 12 Abs. 1 GG, ansonsten durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Die Grundrechtsbetätigung bleibt aber weiter durch Art. 33 Abs. 5 GG beschränkt, soweit dies dienstliche Interessen erfordern. Denn auch im Ruhestand bleibt das Beamtenverhältnis – einschließlich Alimentierung und Beihilfengewährung durch den Dienstherrn – bestehen und die fortwirkende Pflichtenbindung überlagert weiterhin die Rechtsstellung des Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2017 – 2 C 45.16 – juris Rn. 11 f. und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – juris Rn. 24). Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten können (nur) untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten. Dies ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulässt. Nur dieser Gesichtspunkt stellt ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen kann. Da auch hier die Besorgnis der Interessenbeeinträchtigung ausreicht, genügt der durch die Tätigkeit im Ruhestand begründete Anschein, der Ruhestandsbeamte habe sich in seinem früheren Hauptamt womöglich nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – juris Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist diese Besorgnis in zwei Fallgestaltungen regelmäßig begründet, nämlich zum einen dann, wenn die Erwerbstätigkeit den Eindruck erweckt, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht – wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – nicht, zum anderen, wenn die Erwerbstätigkeit den Anschein begründet, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen (a.a.O. Rn. 26 f.). Hier ist eine Konstellation gegeben, die jedenfalls in die erste Fallgruppe fällt. Ob auch die zweite Fallgruppe bejaht werden kann, kann offenbleiben. Auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und seinem Amt darf ein Beamter sein dienstlich erlangtes Amtswissen nicht privat verwerten. Hierdurch würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsbeamtentums beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 45.16 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BT-Drs. 16/4027 S. 33 zu § 42). Wie bereits ausgeführt, reicht nach § 41 Satz 2 BeamtStG bereits die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als Anknüpfungspunkt der Untersagung aus. Voraussetzung einer Untersagung ist damit nicht, dass die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist oder im konkreten Fall droht. Ausreichend für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis ist vielmehr der „begründete Anschein“, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlichen denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des Berufsbeamtentums entstehen könnten (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 14 f.). Primärer Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasst, kommt überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber darf etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs zu vermeiden (OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2014 – 6 B 34/14 – juris Rn.12 m.w.N.). Hier drängt sich aus der Sicht eines verständig und sachlich denkenden Bürgers die Möglichkeit auf, dass der Antragsteller bei seiner gewerblichen Beratungstätigkeit sein dienstlich erlangtes Amtswissen verwerten könnte. Die dem Antragsteller untersagte Tätigkeit steht im Sinne von § 41 Satz 1 BeamtStG offenkundig in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde S..., die er seit und insbesondere in den nach § 41 BeamtStG maßgeblichen letzten fünf Jahren vor Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des ausgeübt hat. Der Antragsteller ist der Beschreibung seiner Tätigkeit als Bürgermeister im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten. Danach war er nicht nur mit den originären Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gemeinde S... befasst (vgl. § 2 Abs. 1 BbgKVerf). Hinzugekommen sei, dass der Gemeinde als Träger der örtlichen Planung und im Rahmen der Mitwirkung an der überörtlichen Planung Befugnisse zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Ansiedlungen, Nutzungskonflikten bei Infrastruktur- und gewerblichen Vorhaben, bei der Erschließungsplanung, der Immissionsschutzplanung und nicht zuletzt bei der Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen und Ansiedlungen mit überörtlichen Auswirkungen zustünden. Der Antragsteller habe daher im Rahmen seiner Dienstaufgaben auch an zahlreichen Gesprächen mit Grundstückseigentümern, ansiedlungsinteressierten und angesiedelten Unternehmen, Mitarbeitenden anderer öffentlicher Körperschaften mit Planungsbefugnissen, Aufsichtsbehörden und kommunalen Mandatsträgern in S... und anderen Gemeinden sowie des Landkreises teilgenommen. Kraft Amtes habe er an nichtöffentlichen Sitzungen gemeindlicher Gremien teilgenommen, wie bauplanungsrechtlichen Steuerungsterminen der Gemeindeverwaltung und Sitzungen des Entwicklungsausschusses. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Negativzeugnissen gemäß §§ 24 ff. BauGB habe er Einsicht in Grundstückskaufvertragsunterlagen gehabt und daher detaillierte Kenntnisse über Inhalte und Parteien der getätigten Grundstücksgeschäfte im Gemeindegebiet. In einer Vielzahl von Gesprächsterminen habe er als Bürgermeister der Gemeinde S... mit potentiellen Investoren, Möglichkeiten von Investitionsprojekten erörtert. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er aus einer Vielzahl von Abstimmungen u.a. mit leitenden Vertretern der Flughafengesellschaft, der Landkreisverwaltungen D... und T... sowie Besprechungen mit Bürgermeistern und leitenden Angestellten der Umlandgemeinden über ein sehr umfangreiches Wissen zu strategischen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Planungsvorhaben und Entwicklungsstrategien verfüge. Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin ergänzend hervorgehoben, dass der Antragsteller Hauptverwaltungsbeamter und Mitglied der Gemeindevertretung gewesen sei, in der Verwaltungshierarchie nicht nur an der Spitze gestanden habe, sondern zugleich Scharnierfunktion zum kommunalpolitischen Raum gehabt habe. Die Annahme, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen herausgehobenen Position über umfangreiches, nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes und nicht auf das Gebiet der Gemeinde S... beschränktes Wissen verfügt, das er ihm Rahmen der beabsichtigten Beratertätigkeit gewinnbringend verwerten könnte, drängt sich vor diesem Hintergrund auf. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der Verschwiegenheitspflicht unterfalle nur Wissen in Bezug auf die Gemeinde S..., trifft dies nicht zu. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschrift ist umfassend dahingehend zu verstehen, dass alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit oder sonst im Rahmen des Dienstes erworbenen Kenntnisse unter die Amtsverschwiegenheit fallen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 37 Abs. 2 BeamtStG vorliegt. Anders formuliert: Geschützt vor Weitergabe sind solche Tatsachen, von denen der Beamte ohne seine dienstliche Tätigkeit nicht erfahren hätte (Leppek in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand April 2020, § 37 BeamtStG Rn. 6). Die Möglichkeit der Verwertung amtlichen Wissens besteht auch dann, wenn der Antragsteller nur im Hintergrund beratend tätig sein will, sofern dies als nach außen auftretender Gesellschafter und Geschäftsführer der A... überhaupt möglich sein sollte. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insoweit nichts anderes. Dieses hat bei einem als Rechtsanwalt tätigen pensionierten Richter die für eine Untersagungsverfügung erforderliche Besorgnis nur bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter angenommen und Hintergrundberatungen oder andere „of counsel“- Aktivitäten für unproblematisch erachtet (Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 45.16 – juris). Diese Differenzierung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stand allein die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Befürchtung in Rede, fortbestehende persönliche Kontakte zu früheren Kollegen und Mitarbeitern könnten die von dem Ruhestandsrichter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise fördern (a.a.O. Rn. 16), nicht die Möglichkeit der gewerblichen Verwertung speziellen amtlichen Wissens, wie sie hier in Rede steht. Die sich danach einem verständig und sachlich denkenden Bürger aufdrängende Besorgnis, der Antragsteller könnte amtliches Wissen gewerblich verwerten, stellt sich nicht deshalb bereits vor Ablauf der von der Antragsgegnerin in Anlehnung an § 92 Abs. 1 Satz 1 LBG verfügten Frist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2011 – OVG 4 S 9.11 – juris Rn. 12) als unbegründet dar, weil das amtliche Wissen des Antragstellers aus der maßgeblichen Sicht dieses Bürgers bereits jetzt überholt wäre. Die hierauf führende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auch der Antragsteller nicht von sich aus ins Spiel gebracht hat, teilt der Senat mit der Antragsgegnerin nicht. Diese hat überzeugend ausgeführt, dass weder die zwischenzeitliche Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg, das Vorhaben der „G...“, die Veränderungen im sogenannten „regionalen Wachstumskern des S... Kreuzes“ noch das integrierte Stadtentwicklungskonzept „“ dazu geführt haben, dass die Kenntnisse des Antragstellers in wesentlichen Teilen in wirtschaftlicher oder tatsächlicher Hinsicht überholt wären. Die lange im Vorfeld der Flughafeneröffnung unter Beteiligung des Antragstellers vorbereiteten Planungen zu Gewerbe- und Dienstleistungsansiedlungen im Umfeld des BER würden losgelöst von der Betriebsaufnahme des Flughafens umgesetzt. Dies gelte in ähnlicher Weise für die Veröffentlichung des Plans der „G...“, einem Projekt, das ebenfalls an in der Vergangenheit abgestimmte Planungen anknüpfe. Der Umstand, dass der derzeitige Bürgermeister der Antragsgegnerin die Sprecherrolle des regionalen Wachstumskerns des S... Kreuzes abgegeben habe, bedeute nicht, dass das Fachwissen des Antragstellers damit weggefallen oder nicht weiterhin vertraulich zu behandeln wäre. Sowohl in diesem Zusammenhang als auch im Rahmen des integrierten Stadtentwicklungsprogramms seien noch keine Beschlüsse gefasst worden, die den Eintritt einer völlig neuen Planungssituation zur Folge haben könnten. Der Antragsteller ist dieser Darstellung der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 28. August 2020 wirksam angeordnet. Sowohl die Anordnung im Ausgangsbescheid als auch die erneute Anordnung durch gesonderten Bescheid vom 17. Mai 2021 genügt dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung auch noch nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen konnte (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 99; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2021, § 80 Rn. 97) und ob die erneute Anordnung neben oder an die Stelle der Anordnung im Ausgangsbescheid getreten ist. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Hoppe in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 f.). Für das formelle Begründungserfordernis kommt es also nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 - juris Rn. 6). Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung nicht auf. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass der mit dem Tätigkeitsverbot bezweckte Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung nur durch dessen sofortige Vollziehung gewährleistet werden kann. Diese Erwägung begründet schließlich auch in der Sache ein besonderes Vollziehungsinteresse. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die einem Beamten im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zur Abwendung eines Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung untersagt wird, deckt sich regelmäßig mit dem die Verfügung selbst rechtfertigenden Interesse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 6 B 1070/20 – juris Rn. 23 m.w.N.; Baßlsperger, ZBR 2012, 1 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheidet mangels belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu dem erwartbaren Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).