Urteil
8 S 1529/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0710.8S1529.22.00
1mal zitiert
17Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Weder § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach in einem Bebauungsplan für (sonstige) Teile baulicher Anlagen gesonderte bzw. unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können, ermöglicht die Festsetzung für (prozentuale) Anteile (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 13.90 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10).(Rn.55)
2. Zu im Bebauungsplan unzulässigen unmittelbaren Regelungen der Zulässigkeit von Gebäudeteilen, die das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung oder die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überschreiten, und zu zulässigen unterschiedlichen Festsetzungen für solche Gebäudeteile.(Rn.54)
(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.57)
Tenor
Der Bebauungsplan „Lotenbergstraße Ost“ der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 2022 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach in einem Bebauungsplan für (sonstige) Teile baulicher Anlagen gesonderte bzw. unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können, ermöglicht die Festsetzung für (prozentuale) Anteile (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 13.90 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10).(Rn.55) 2. Zu im Bebauungsplan unzulässigen unmittelbaren Regelungen der Zulässigkeit von Gebäudeteilen, die das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung oder die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überschreiten, und zu zulässigen unterschiedlichen Festsetzungen für solche Gebäudeteile.(Rn.54) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.57) Der Bebauungsplan „Lotenbergstraße Ost“ der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 2022 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der allein gegen den Bebauungsplan (und nicht auch gegen die dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften) gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I) und begründet (II). I. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und bereits am 13.07.2022, mithin innerhalb der einjährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag ist auch sonst zulässig. 1. Die Antragsteller sind ohne Weiteres antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, d u r c h die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er d u r c h den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bereits eine solche unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition machen die Antragsteller im Anschluss an ihre Einwendungen im Planaufstellungsverfahren vom 16.11.2021 geltend, indem sie darauf verweisen, dass der auf ihrem Grundstück Flst. Nr. xxx entlang seiner (nördlichen) Grenze vorgesehene, von ihnen nicht für erforderlich gehaltene Fuß- und Radweg störende Einsichtsmöglichkeiten eröffne. Denn damit machen sie deutlich, sich durch eine planerische Festsetzung für ihr Grundstück - hier eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - beschwert zu fühlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Soweit die Antragsteller darüber hinaus auf eine Gefährdung ihrer vier Obstbäume verweisen, kommt eine Verletzung ihrer Eigentümerposition hingegen nicht in Betracht. Zum einen steht lediglich ein Angebotsbebauungsplan in Rede, zum anderen geben die auf ihrem Grundstück einzuhaltenden Baugrenzen keine Bebauung vor, die dazu führte, dass ihre Bäume nicht erhalten werden könnten. 2. Das weiterhin erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich nicht mit der von der Antragsgegnerin angestellten Erwägung verneinen, dass die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller mit dem Bebauungsplan verbessert worden sei. Denn unabhängig davon, ob dies zutrifft, soll ihr Grundstück erstmals für einen Fuß- und Radweg in Anspruch genommen werden. II. Der Normenkontrollantrag hat auch Erfolg, da er an einem zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden materiellen Fehler (2. c (2), e)) leidet. 1. Beachtlich gebliebene Verstöße gegen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) oder die Begründung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) liegen nicht vor. Mit ihrem Vorbringen, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, ob eine Umweltprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, und dem Hinweis, dass eine Umweltprüfung jedenfalls „nur sehr grob durchgeführt“ worden sei, haben die Antragsteller zwar die Ordnungsgemäßheit des beschleunigten Verfahrens angesprochen. Ihrem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern dabei gegen geltende Verfahrensvorschriften verstoßen worden sein sollte. Den Verfahrensakten lässt sich durchaus entnehmen, dass die auch in einem beschleunigten Verfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung (ordnungsgemäß) stattgefunden hat. Zwar geht aus den Aufstellungsvorgängen weiter hervor, dass aufgrund des gewählten Verfahrens keine förmliche Umweltprüfung durchgeführt wurde. Dass der Bebauungsplan deshalb an einem Begründungsmangel litte, weil es an einem nicht nur in unwesentlichen Punkten unvollständigen Umweltbericht fehlte (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB), haben die Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht. Ihr Antragsvorbringen lässt auch nicht erkennen, inwiefern ungeachtet der vorgesehenen Nachverdichtung kein Bebauungsplan der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB vorliegen sollte. 2. Der Bebauungsplan leidet jedoch jedenfalls an einem - auch zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden - materiellen Mangel, da der Antragsgegnerin ein Festsetzungsfehler unterlaufen ist, der sich auf den gesamten Bebauungsplan auswirkt. a) Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), die sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde bestimmt, bestehen gegen den Bebauungsplan allerdings keine rechtlichen Bedenken. (1) Für die Aufstellung des Bebauungsplans als solchen und insbesondere für die Ausweisung von allgemeinen und dörflichen Wohngebieten und die Festsetzung der nur mehr überbaubaren Grundstücksflächen hat die Antragsgegnerin tragfähige städtebauliche Gründe angeführt. So soll die weitere Bebauung östlich der Lotenbergstraße gesteuert werden, indem einerseits sinnvolle Nachverdichtungsmöglichkeiten vorgesehen werden, anderseits auf vorhandene Streuobststrukturen und Biotopverbundflächen im Südosten Rücksicht genommen wird (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 4, 7 BauGB). Insofern sollen die bisherigen Baulinien aufgehoben werden, die noch eine ungesteuerte Bebauung nach Osten ermöglicht hatten (vgl. §§ 7, 8 Abs. 2 d des Aufbaugesetzes Württemberg-Baden v. 18.08.1948). Inwiefern diese planerischen Vorstellungen noch einer weiteren Begründung bedurft hätten, erschließt sich nicht. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses in Frage gestellt. So ist nicht zu erkennen, inwiefern sich im Hinblick auf im Südosten (und offenbar auch jenseits der Lotenberger Straße) vorhandene (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstellen - etwa aufgrund des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG - schlechterdings keine Wohnbebauung verwirklichen ließe, zumal eine solche in dem von den Antragstellern angesprochenen Bereich ohnehin nur im Rahmen eines dörflichen Wohngebiets vorgesehen ist, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe allgemein und ausnahmsweise auch solche von Haupterwerbsbetrieben zulässig sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8.b BauGB; § 5a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern der vorgesehenen Bebauung im Südosten (teilweise) die nach § 33a Abs. 1 NatSchG-BW gebotene Erhaltung von Streuobstbeständen entgegenstehen sollte. Mit der Aufhebung der bisherigen Baulinien sollte ein Eingriff in diese gerade vermieden werden. Die vier Obstbäume auf dem Grundstück der Antragsteller bilden freilich noch keinen Streuobstbestand i. S. des § 33a Abs. 1 NatSchG-BW, zumal ein solcher eine Mindestfläche von 1.500 m2 voraussetzt. (2) Auch für die von den Antragstellern beanstandete Festsetzung eines „Fuß- und Radwegs“ hat die Antragsgegnerin tragfähige städtebauliche Gründe angeführt (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), indem sie auf eine entsprechende verkehrliche Anbindung des östlich gelegenen Baugebiets am Wiesenweg an die Lotenberger Straße verwiesen hat, mit der an die bereits im Bebauungsplan „Wiesenweg“ zum Ausdruck gekommene städtebauliche Zielsetzung angeknüpft werden sollte. Ob eine solche Verbindung im eigentlichen Sinne „notwendig“ war, was die Antragsteller bezweifeln, kommt es nicht an. Auf einen in der Antragserwiderung noch angeführten verbesserten Zugang zum Außenbereich war freilich im Planaufstellungsverfahren nicht abgehoben worden. Auch im Hinblick auf diese Festsetzung bestand kein Vollzugshindernis. Solches folgt nicht daraus, dass die Antragsgegnerin noch nicht über sämtliche für die Anlage des Wegs erforderlichen Flächen verfügte. Zwar hatten die Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 16.11.2021 einen „Grundstücksverkauf“ abgelehnt, jedoch führte dies auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin zu erkennen gab, einstweilen noch keine Veränderung der Grundstücksverhältnisse herbeiführen zu wollen, noch nicht auf ein Vollzugshindernis (vgl. Senatsurt. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199). Abgesehen davon, dass damit eine städtebauliche Enteignung nach den §§ 85 ff. BauGB noch nicht völlig ausgeschlossen wurde, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der vorgesehene Weg auch unabhängig davon nicht auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen wäre. Zum einen war in den anwaltlichen Schreiben nicht mehr von einer fehlenden Verkaufsbereitschaft, sondern nur noch von nachteiligen, mittelbaren Wirkungen des Wegs die Rede. Zum anderen konnte nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gebäudezustands damit gerechnet werden, dass es im Zuge einer Erbauseinandersetzung doch noch zu einem Verkauf des Grundstücks kommen würde, der es der Antragsgegnerin ermöglichte, von ihrem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch zu machen. (3) Am Vorliegen städtebaulicher (und nicht lediglich bauordnungsrechtlicher) Gründe (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) bestehen auch im Hinblick auf die neben der Festsetzung maximaler Firsthöhen zusätzlich aufgenommene Festsetzung maximaler Traufhöhen keine Zweifel. Auch sie orientierten sich an der Umgebungsbebauung und wurden im Hinblick auf die von einem Gebäude ausgehende Wirkung offenbar aus Gründen des Schutzes des Ortsbildes festgesetzt. Zudem sollte mit der Kombination beider Höhenvorgaben die Anzahl der bauplanungsrechtlich bedeutsamen Vollgeschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gesteuert werden (vgl. zum Ganzen die Planbegründung Nr. 9.2). b) Auch der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. Welche Fehler im Hinblick auf einen abweichenden Flächennutzungsplan beachtlich bleiben, ist in § 214 Abs. 2 BauGB abschließend geregelt (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BauGB). Dass ein Bebauungsplan auch vorzeitig aufgestellt werden kann, folgt im beschleunigten Verfahren bereits aus § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wonach ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor dieser geändert ist; lediglich die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden, was hier offensichtlich nicht der Fall wäre. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kommt hier freilich schon deshalb nicht in Betracht, weil der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Voralb - wie schon der Regionalplan - das Plangebiet nur als „bestehende“ und nicht als „vorgesehene“ gemischte Baufläche darstellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO). c) Es ist der Antragsgegnerin jedoch zumindest ein - von den Antragstellern zwar nicht geltend gemachter, jedoch von Amts wegen zu prüfender - Fehler bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung unterlaufen ((2)). (1) Die Festsetzung unter Nr. 2, wonach „untergeordnete Gebäudeteile, wie z. B. Zwerchgiebel und -häuser (Querbauten)“ von der Festsetzung zur Traufhöhe „ausgenommen“ seien, dürfte allerdings als unzulässige unmittelbare Regelung der Zulässigkeit etwaiger Überschreitungen der maximalen Traufhöhe durch solche Gebäudeteile zu verstehen sein (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 1 N 04.1661 -, juris Rn. 51), da nicht nur eine zulässige Ausnahme nach § 16 Abs. 6 BauNVO zugelassen werden sollte (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB), über deren Zulassung im Einzelfall die Baurechtsbehörde zu entscheiden hätte. Ob sie demgegenüber noch als zulässige unterschiedliche Festsetzung für eben solche Gebäudeteile ausgelegt werden könnte (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 16 Abs. 5 BauNVO), erscheint zweifelhaft, weil für sie keine besonderen Traufhöhen festgesetzt wurden. (2) Nicht zulässig ist jedenfalls die Festsetzung, wonach die festgesetzten maximalen Traufhöhen (ohnehin nur) für mindestens 60 % der Gebäudelänge gälten. Diese Festsetzung lässt sich nicht auf § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 16 Abs. 5 BauNVO stützen. Denn die dortigen Formulierungen sprechen schon dem Wortlaut nach dafür, dass die "(sonstigen) Teile" örtlich lokalisiert sein müssen, dass also mit "Teile" nicht auch (prozentuale) "Anteile" gemeint sind (vgl. zu § 1 Abs. 7 BauNVO bereits BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 13.90 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10); dies entspricht auch eher dem Grundsatz der Bestimmtheit der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 16 BauNVO Rn. 42). Darüber hinaus spricht für die gefundene Auslegung, dass die Baunutzungsverordnung in anderen Vorschriften (zur Art der baulichen Nutzung in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nrn. 3 u. 4 und § 7 Abs. 4 Nr. 2) ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, für einen bestimmten Anteil (der Geschoßfläche) eine besondere Regelung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990, a.a.O., Rn. 10). (3) Mit den Festsetzungen unter Nr. 4, wonach bestimmte Überschreitungen der Baugrenzen, nämlich solche durch unterirdische Bauwerke und Treppenanlagen, „für zulässig erklärt“ werden, dürfte wiederum eine unzulässige Regelzulässigkeit solcher Überschreitungen bestimmt worden sein, da nicht nur eine zulässige weitere Ausnahme vorgesehen wurde (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO), über deren Zulassung im Einzelfall von der Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden wäre (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB; dazu Senatsurt. v. 25.05.2023 - 8 S 1389/22 -, UA S. 26 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 68; BayVGH, a.a.O., juris Rn. 51). Auch hier erscheint zweifelhaft, ob die Festsetzungen demgegenüber noch als zulässige, unterschiedliche Festsetzungen für diese Gebäudeteile ausgelegt werden könnten (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 5 BauNVO). Denn besondere (positive) Festsetzungen wurden auch hier nicht getroffen. (4) Soweit schließlich unter Nr. 5 bestimmt ist, dass von der aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgegebenen Hauptgebäuderichtung um bis zu 5° abgewichen werden kann, könnte aufgrund dieser Formulierung zwar ebenfalls eine unzulässige Regelung der Zulässigkeit eines Ausnahmetatbestands liegen (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Allerdings dürfte hier mehr für eine noch als hinreichend bestimmt anzusehende Festsetzung einer Hauptgebäuderichtung mit einer gewissen Bandbreite sprechen (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.03.2024 - 1 N 21.1251 -, juris Rn. 31), bei der den Bauherrn innerhalb eines eng vorgegebenen Rahmens (zeichnerische Festsetzung +/- 5°) noch ein gewisser Spielraum verbleibt. d) Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich gebliebene Abwägungsfehler liegen nicht vor. (1) Beachtliche, eigenständig als Abwägungsvorgangsfehler rügefähige Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nicht zu erkennen; Ermittlungs- und Bewertungsfehler lassen sich dem Antragsvorbringen ohnehin nicht entnehmen. (a) Inwiefern das von den Antragstellern sinngemäß geltend gemachte Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2021 - 4 BN 17.21 -, NVwZ 2022, 73, juris), die hier lediglich aus Baulinien bestanden, nicht seinem Gewicht entsprechend in der Abwägung berücksichtigt worden wäre, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass ihr Interesse, von den nun mehr möglichen Einsichtnahmen verschont zu bleiben, nicht (hinreichend) berücksichtigt worden sei, führt dies entgegen ihrer Auffassung auf kein „Abwägungsdefizit“. Denn mit der geplanten Wegeführung unmittelbar entlang der Grenze wurden die für sie nachteiligen, mittelbaren Wirkungen einer Einsichtnahme bereits minimiert, denen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bisherigen Zufahrt zum gemeindlichen Betriebshof ohnehin nur geringes Gewicht zukam. Letztlich entsprechen sie den auch vom nördlich benachbarten, nicht unmittelbar betroffenen Grundeigentümer hinzunehmenden mittelbaren Wirkungen des Wegs (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in der Abwägungstabelle zu den Einwendungen dieses Eigentümers, S. 18). Im Hinblick auf ihre unmittelbare Grundstücksbetroffenheit haben die Antragsteller - auch in der mündlichen Verhandlung - keinen Abwägungsvorgangsfehler geltend gemacht. Ein solcher wäre freilich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bereits unbeachtlich geworden. Dass es in dem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB „nur beachtlich werden, wenn“ hieß statt „unbeachtlich werden, wenn … nicht“, war jedenfalls unschädlich. Denn diese Ungenauigkeit ist nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 23.09.2021 - 8 S 352/20 -, UA, S. 12). Ein „Abwägungsdefizit“ liegt auch nicht hinsichtlich ihres Interesses vor, dass zumindest die Art der baulichen Nutzung ungeregelt bleibt. Denn auch diesem Interesse kam nur geringes Gewicht zu. So hat sich mit der erstmaligen Ausweisung von allgemeinen und dörflichen Wohngebieten an der Schutzwürdigkeit dieser Gebiete zum Nachteil der ehemaligen Hofstellen kaum etwas geändert. Denn diese waren bereits seit Jahrzehnten nicht mehr als solche genutzt worden. Dies gilt gerade auch für die jedenfalls seit 1994 nicht mehr genutzte Hofstelle der Antragsteller. Hinzukommt, dass die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren nicht aufgezeigt hatten, inwiefern überhaupt eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung anstünde, die sich in dem für ihr Grundstück festgesetzten und dann auch noch um zwei Grundstücke erweiterten dörflichen Wohngebiet und vor dem Hintergrund der weiter entfernt ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete nicht mehr verwirklichen ließe. Insofern wurde dem Interesse, ihre ehemalige („derzeit ruhende“) Hofstelle möglicherweise einmal wieder landwirtschaftlich nutzen zu können, durch die vorgenommenen Gebietsausweisungen jedenfalls hinreichend Rechnung getragen (vgl. § 5a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). In einem dörflichen Wohngebiet gilt auch nicht der von den Antragstellern angeführte Immissionswert von 0,10 (vgl. hierzu TA Luft Anhang 7, Nr. 3.1 Tabelle 22). (b) Vor diesem Hintergrund ist auch für eine unzureichende Berücksichtigung ihres über ein Beibehaltungsinteresse hinausgehenden Interesses, eine vor Jahrzehnten ausgeübte zulässige landwirtschaftliche (Haupt)Nutzung irgendwann einmal ohne Einschränkungen wiederaufnehmen zu können, was möglichweise die Ausweisung eines Dorfgebiets erfordert hätte, nichts ersichtlich. (2) Jedenfalls beachtlich gebliebene Fehler im Abwägungsergebnis, die die Antragsteller freilich auch nicht geltend gemacht haben, sind - auch im Hinblick auf ihr betroffenes Grundeigentum - nicht zu erkennen. Das Abwägungsergebnis kann rechtlich nur beanstandet werden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720). e) Der oben festgestellte Fehler bei der Festsetzung der Traufhöhen, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu seiner Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 26). Daran fehlt es hier. Zwar mag der Bebauungsplan ohne die jedenfalls zu beanstandende Festsetzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Beschränkung der Festsetzung der maximalen Traufhöhen auf mindestens 60 % der Gebäudelänge oder stattdessen ganz ohne Festsetzungen zur Traufhöhe beschlossen hätte. Denn ohne die vorgenommene Beschränkung auf mindestens 60 % der Gebäudelänge würde bei etwaigen Überschreitungen jeweils eine Befreiung erforderlich (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), da eine möglicherweise zielführende Ausnahme (vgl. § 16 Abs. 6 BauNVO) gerade nicht in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. Damit erhielten die festgesetzten maximalen Traufhöhen aber eine vom Plangeber so nicht gewollte Verbindlichkeit. Denn mit der Beschränkung sollte, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, möglichen Gebäudeformen und -größen bereits im Bebauungsplan Rechnung getragen werden, ohne dass es noch einer Entscheidung der Baurechtsbehörde bedürfen sollte. Im Hinblick auf die mit der zusätzlichen Festsetzung von maximalen Traufhöhen verfolgte Zielsetzung, kann auch nicht angenommen werden, dass von deren Festsetzung - vor dem Hintergrund der getroffenen Festsetzungen zur Firsthöhe und den ohnehin zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (vgl. § 11 LBO) - ganz abgesehen worden wäre, hätte der Plangeber die Unzulässigkeit der „Anteils“-Festsetzung gekannt. Dies folgt schon aus der Bedeutung der Traufhöhe, die ihr der Plangeber im Hinblick auf die Wirkung eines Gebäudes beimaß. Nach alldem kam hier auch keine „geltungserhaltende Reduktion“ (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.07.2002 - 3 B 84.02 -, juris; Urt. v. 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, BVerwGE 164, 64, juris Rn. 32) in Betracht. Denn eine solche setzte voraus, dass jedenfalls ein bestimmter, als „minus“ anzusehender Teil der Festsetzungen gewollt war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 10. Juli 2024 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Lotenbergstraße Ost“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind - in Erbengemeinschaft - Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. xxx („L...straße xx“). Das ca. 1,78 ha große, überwiegend bebaute, nach Süden ansteigende und leicht nach Osten abfallende Plangebiet liegt im südlichen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin. Es umfasst - unter Einbeziehung des Straßenabschnitts - den östlich an die in Nordsüdrichtung verlaufende Lotenbergstraße angrenzenden Bereich zwischen der Einmündung des Wiesenwegs im Norden und dem südlichen Ortsrand. Neben Wohnbebauung im Norden finden sich im Süden auch ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen, darunter die der Antragsteller. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist - bis auf den Metallbaubetrieb“ (Schlosserei) auf dem Grundstück Flst. Nr. xxxxx („L...straße xx“) - eine vergleichbare Bebauungsstruktur anzutreffen. Bisher galt der lediglich Baulinien vorsehende „Ortsbauplan ‚Östlich der Lotenbergstraße‘“ vom 02.04.1958/12.08.1959. Der Flächennutzungsplan 2035 des Gemeindeverwaltungsverbands Voralb stellt das Plangebiet als bestehende gemischte Siedlungsfläche dar. Im 2009 fortgeschriebenen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart (VRS) ist der Bereich nachrichtlich als „Siedlungsfläche Wohnen und Mischgebiet (überwiegend)“ dargestellt. Der angegriffene Bebauungsplan sieht im Norden und äußersten Süden ein allgemeines Wohngebiet, im Übrigen - im Bereich der teilweise noch in geringem Umfang im Nebenerwerb landwirtschaftlich genutzten Flächen - ein dörfliches Wohngebiet vor. Zulässig sind je nach Lage und Bestand Gebäude mit zwei, drei und fünf Wohneinheiten. Ferner wurde - in Fortführung der städtebaulichen Zielsetzung für das östlich benachbarte Baugebiet am Wiesenweg - ein Fuß- und Radweg vorgesehen, der - auf dem Grundstück der Antragsteller an seiner nördlichen Grenze entlangführend - eine Anbindung jenes Gebiets an die Lotenbergstraße ermöglicht. Bereits am 21.09.2021 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Lotenbergstraße Ost“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Gegenüber dem bisherigen, den Siedlungsbereich nach Osten auf eine Bebauungstiefe von 50 m begrenzenden Ortsbauplan sollte eine weitergehende und geordnete städtebauliche Entwicklung unter Schonung der angrenzenden Biotopstrukturen erreicht werden. Dazu sollen die bisherigen Baulinien aufgehoben werden, jedoch die Möglichkeit einer Nachverdichtung erhalten bleiben, wobei weitgehend der Bestand entlang der Lotenbergstraße berücksichtigt werden sollte. Im nördlichen Teil sollte im rückwärtigen Bereich mit einer ergänzenden Bebauung ein Übergang zum Baugebiet am Wiesenweg geschaffen werden. Im südlichen Teil sollte dagegen wegen der vorhandenen Streuobststrukturen und heranreichenden Biotopverbundflächen nur eine Erweiterung im Bestand erfolgen. Im Rahmen der vom 18.10. bis 19.11.2021 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerte die Handwerkskammer Region Stuttgart Bedenken im Hinblick auf den 50 m entfernten metallverarbeitenden Betrieb auf der anderen Straßenseite. Um den Schutzabstand zu vergrößern, solle das dörfliche Wohngebiet nach Norden ausgedehnt werden. Möglicherweise könne der nördliche Teil entsprechend den Darstellungen im Flächennutzugsplan als Mischgebiet ausgewiesen werden. Das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Göppingen wies darauf hin, dass zwar in dem dörflichen Wohngebiet dieselbe Geruchsstundenhäufigkeit wie in einem klassischen Dorfgebiet zulässig sei. Jedoch führe die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund des reduzierten Immissionswerts für die in Hauptwindrichtung von Westen an die Lotenbergstraße angrenzenden aktiven und ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen mit Bestandsschutz für Tierhaltungen zu einer deutlichen Einschränkung bei künftigen Planungen. Dies sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsteller selbst machten in der gleichzeitig durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 16.11.2021 geltend, dass es sich bei ihrer Hofstelle um keine „ehemalige“, sondern um eine „derzeit ruhende“ Hofstelle handle, welche jederzeit wieder aktiviert und ggf. pachtweise weiterbetrieben werden könne. Insofern könne keine Wohnbebauung geplant werden. Ebenso wenig könne ein Weg durch einen Teil ihres Betriebsvermögens, mitten durch ein Gebäude vorgesehen werden. Mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2021 machten sie geltend, dass der entlang ihres Grundstücks vorgesehene Fuß- und Radweg nicht erforderlich sei, da er mitten im hinteren Teil ende. Sollte er, woran erhebliche Zweifel bestünden, tatsächlich einmal genutzt werden, würden sie dies für die Nutzung ihres Hofgrundstücks als störend empfinden, da dann der gesamte rückwärtige Bereich eingesehen werden könne. Der vorhandene Stichweg benötige keinen Anschluss. In östlicher Richtung sei keine weitere Bebauung vorgesehen. Welche Überlegungen zu der Wegeplanung geführt hätten, sei nicht zu erkennen. Ein ins Leere laufender, keine Verbindung schaffender Weg sei jedenfalls unnötig. Da sich eine Streuobstweise anschließe, könnte er auch nicht weitergeführt werden. Es bestehe jedenfalls keine Notwendigkeit, den Wiesenweg anzuschließen. Welche Verbesserung mit dem Anschluss erreicht werden solle, sei nicht erkennbar. Die Planung möge ohne den Weg fortgeführt werden. Am 05.04.2022 beschloss der Gemeinderat auf der Grundlage eines geänderten Planentwurfs, in dem die überbaubaren Flächen nach Osten (auch für das Grundstück der Antragsteller) teilweise vergrößert und auch für die weiter nördlich gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. xxx und xxxxxx ein dörfliches Wohngebiet vorgesehen wurde, die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Mit Bekanntmachung vom 13.04.2022 wurde auf die vom 21.04. bis 23.05.2022 vorgesehene öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung, Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sowie artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung hingewiesen. Die Öffentlichkeit könne sich in diesem Zeitraum informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist nicht abgegebene Stellungnahmen könnten unberücksichtigt bleiben. Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2022 wiederholten die Antragsteller ihre bereits mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2021 vorgebrachten Einwendungen. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets. So befänden sich im Plangebiet - auch auf ihrem Grundstück - noch landwirtschaftliche Hofstellen mit Bestandsschutz für Tierhaltung und Nebenanlagen. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets werde der zulässige Immissionswert aber auf 10 % der Geruchsstunden reduziert, was auch für ihre landwirtschaftliche Hofstelle eine deutliche Einschränkung bedeute. Zu berücksichtigen sei ferner der Streuobstcharakter ihrer vorhandenen Wiese, auf denen sich vier Obstbäume befänden, die nun gefährdet seien. Gleichzeitig wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange am 14.04.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.05.2022 gegeben. Das Bauamt beim Landratsamt Göppingen hat zwar keine grundlegenden Bedenken erhoben, jedoch Anregungen und Hinweise gegeben. Soweit die maximalen Traufhöhen nicht für untergeordnete Gebäudeteile gelten sollten, würden diese für jedenfalls zulässig erklärt. Sofern Querbauten mit einem Flachdach ausgebildet würden, entstehe schon keine Trauf-, sondern nur eine Firsthöhe. Indem für Doppelhaushälften maximale Gebäudelängen von nur 9 m vorgesehen seien, würden ihnen auch nur eine geringere Grundfläche als Einzelhäusern zugestanden. Das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Göppingen erhob aus agrarstruktureller Sicht keine Einwendungen (mehr). Nachdem an dem Bebauungsplan noch verschiedene „Anpassungen“ vorgenommen wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21.06.2022 „die Abwägung“ und den Bebauungsplan „Lotenbergstraße Ost“ in der Fassung vom 21.06.2022 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30.06.2022 im „Voralb-Blättle“ amtlich bekanntgemacht. Dabei wurde auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Am 13.07.2022 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Diesen haben sie am 14.11.2022 im Wesentlichen wie folgt begründet: Da sich die Antragsgegnerin für ein beschleunigtes Verfahren entschieden habe, stelle sich zunächst die Frage, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden sei. Ob eine Umweltprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hätten, könne den Akten nicht entnommen werden. Zwar habe eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung stattgefunden, allerdings sei eine Umweltprüfung „nur sehr grob durchgeführt“ worden. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit sei auch die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Baugesetzbuch zu überprüfen. Was die städtebauliche Erforderlichkeit anbelange, werde nicht erklärt, warum verhindert werden solle, dass noch die ursprüngliche Baulinie ausgenutzt werden könne. Dabei widerspreche die aktuelle Planung auch dem Flächennutzungsplan, der insoweit eine bestehende gemischte Baufläche darstelle. Im Weiteren haben die Antragsteller ihr Vorbringen aus den Anwaltsschreiben wiederholt, das nicht berücksichtigt worden sei. Insofern liege ein Abwägungsdefizit vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie klarstellen lassen, dass sie sich maßgeblich durch die für ihr Grundstück Flst. Nr. xxx getroffene Festsetzung eines Wegs beschwert fühlten, der eine störende Einsichtnahme in ihren hinteren Bereich ermögliche. Ihre Hofstelle sei zugegebenermaßen schon sehr lange nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Mit dem geltend gemachten Abwägungsdefizit sei gemeint, dass ihr Interesse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, von störenden Einsichtnahmen verschont zu bleiben. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Lotenbergstraße Ost“ der Antragsgegnerin vom 21.06.2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Ein beachtlich gebliebener Verfahrensfehler im Zuge des gewählten beschleunigten Verfahrens liege nicht vor, da es um Nachverdichtung gehe. Insofern habe es keiner Umweltprüfung mit Umweltbericht bedurft. Mit Blick auf die städtebaulich erwünschte, näher zu steuernde Nachverdichtung sei der Bebauungsplan auch erforderlich. Der Flächennutzungsplan werde entsprechend angepasst. Auch die vorgesehene Wegeverbindung sei erforderlich. Mit ihr werde für Fußgänger eine deutliche Verbesserung erreicht, die in den südlich gelegenen Außenbereich gelangen wollten. Außerdem komme er den Antragstellern selbst zugute, da ihr großes Grundstück rückwärtig besser erschlossen werde. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Mit dem - eindeutig als Fuß- und Radweg festgesetzten - Weg habe eine Verbindung zwischen dem im Bebauungsplan „Wiesenweg“ vom 10.05.2011 festgesetzten Baugebiet und der Lotenbergstraße ermöglicht werden sollen. Insofern ende er keineswegs „mitten im hinteren Teil“, sondern sei die logische Fortsetzung aus dem dortigen Baugebiet, wo bereits ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt sei. Ihr sei durchaus bewusst gewesen, dass mit dem Bebauungsplan noch keine Verfügbarkeit über die entsprechenden Grundstücke einhergehe. Eine nicht vorhandene Mitwirkungsbereitschaft aktueller Eigentümer stehe einer Planung indes nicht entgegen. Sie habe im Übrigen bereits klargestellt, dass derzeit keine Grundstücksveränderungen vorgesehen seien. Es bestehe aber jederzeit die Möglichkeit, die Wegeverbindung - etwa durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts - sicherzustellen. Schließlich könne vorausschauend einer Bedarfslage Rechnung getragen werden. Belange der Antragsteller würden nicht beeinträchtigt, zumal die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks verbessert worden sei. Für das Grundstück sei keineswegs ein allgemeines Wohngebiet, sondern von Anfang an ein dörfliches Wohngebiet festgesetzt worden, das dann noch nach Norden erweitert worden sei. Dass auch hier eine Geruchstundenhäufigkeit von nur 10 % gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, dass hier noch eine bereits seit Jahrzehnten nicht mehr betriebene Tierhaltung in Betracht käme, zumal dazu keine Angaben gemacht worden seien. Mit dem weiter nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet sei jedenfalls keine Einschränkungen ihrer nicht näher konkretisierten landwirtschaftlichen Belange verbunden. Auf ihrem Grundstück befinde sich auch keine Streuobstwiese. Es könne so bebaut werden, dass die Obstbäume erhalten bleiben könnten. Nach den Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war die Hofstelle der Antragsteller schon bei Einweihung des kommunalen Betriebshofs im Jahre 1994 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Er habe mit dem Vater der Antragsteller einmal über eine Neubebauung des Grundstücks gesprochen; dazu sei es dann jedoch nicht gekommen, weil einstweilen alles so bleiben sollte. Da sich das Hauptgebäude in einem für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr geeigneten Zustand befunden habe, sei jedoch davon ausgegangen worden, dass es in absehbarer Zeit, ggf. nach einer Grundstücksteilung doch noch zu einem Verkauf und einer Neubebauung kommen würde. Die Geltung der festgesetzten maximalen Traufhöhen, die nicht zuletzt für die Wirkung der Gebäude von Bedeutung seien, habe man beschränkt, um, wie auch mit der örtlichen Bauvorschrift zu den Dachaufbauten, den unterschiedlichen Gebäudeformen und -größen Rechnung zu tragen. Bereits mit dem Bebauungsplan habe für die Grundeigentümer Klarheit bestehen sollen; gebührenpflichtige Ausnahmen sollten nicht erforderlich werden. Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten vor. Auf diese sowie auf die Senatsakten, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schrift- sätze wird ergänzend Bezug genommen.