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Beschluss

17 B 1846/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0630.17B1846.21.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig zu unterlassen, solange der Antragsgegner kein (fach-) ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund einer Abschiebung des Antragstellers zu 2. die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder suizidale Handlungen drohen, und ob bzw. mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig zu unterlassen, solange der Antragsgegner kein (fach-) ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund einer Abschiebung des Antragstellers zu 2. die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder suizidale Handlungen drohen, und ob bzw. mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Mit Blick auf die damit verbundene Kostentragungspflicht des Antragsgegners erübrigt sich zugleich der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange abzuändern bzw. aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch auf einen für sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehenden Abschiebungsschutz wegen einer – aus einer psychischen Erkrankung resultierenden – Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 2. glaubhaft gemacht. Der Abschiebungsschutz für die Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 3. bis 5. folge aus Art. 6 GG. Die hiergegen gerichtete dezidierte Beschwerdebegründung verhilft der Beschwerde teilweise zum Erfolg. Zwar ist mit ihr davon auszugehen, dass die Antragsteller das Bestehen eines auf die Erteilung von Duldungen gerichteten Anordnungsanspruchs wegen einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 2. derzeit nicht glaubhaft gemacht haben. Es ist zunächst eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 2. erforderlich (1.). Indes ist vorliegend eine Folgenabwägung anzustellen, die zu Gunsten der Antragsteller ausgeht (2.). 1. Die Antragsteller haben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung das Bestehen eines auf die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteten Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt u.a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 15 B 97/17 –, juris Rn. 21, m. w. N. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller auch unter Berücksichtigung eines geringeren Grads der richterlichen Überzeugungsbildung das Bestehen eines auf die Erteilung von Duldungen gerichteten Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die substantiierte Beschwerdebegründung, die sich nicht in der (bloßen) Geltendmachung vernünftiger Zweifel erschöpft, ist derzeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller zu 2. eine psychische Erkrankung vorliegt, die zu einer der Abschiebung entgegenstehenden Reiseunfähigkeit führt (a). Vielmehr bedarf es hierzu einer weiteren Aufklärung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 2. durch den Antragsgegner (b). a) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als Prüfungsmaßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer psychischen Erkrankung eine (einer Abschiebung entgegenstehende) Reiseunfähigkeit vorliegt, die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008– 18 B 538/08 –, juris Rn. 5 ff., aufgeführten Voraussetzungen zugrunde gelegt (vgl. BA Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, zweiter Absatz). Die Beschwerde stellt weder die Rechtmäßigkeit dieses Prüfungsmaßstabs noch seine Anwendbarkeit im vorliegenden Verfahren in Frage. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs aufgrund einer Gesamtschau der Berichte der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie der LWL-Klinik N. -T. vom 26. April 2021, 25. August 2021 und 11. Oktober 2021 und der Stellungnahmen des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten K. L. , H. , vom 11. Januar 2021, 26. April 2021 und 19. Juli 2021 zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem 15-jährigen Antragsteller zu 2. eine psychische Erkrankung vorliege, die sich unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich in der Gestalt verschlechtern werde, dass die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Antragstellers zu 2. drohe, der nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden könne. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Die Beschwerde wendet zutreffend ein, dass die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt ist. Es fehlt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, die das Bestehen einer auf einer psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 2. beruhenden Reiseunfähigkeit und die vom Verwaltungsgericht befürchteten Folgen im Zusammenhang mit seiner Abschiebung nach Georgien (vollumfänglich) bestätigt. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die vorgelegten Berichte der LWL-Klinik N. -T. vom 26. April 2021, 25. August 2021 und 11. Oktober 2021 zwar qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG sind, indes nicht die Problematik einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 2. und einer damit verbundenen Unmöglichkeit einer Abschiebung thematisieren und sich dementsprechend auch nicht mit der Frage befassen, ob bzw. unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Abschiebung des Antragstellers zu 2. nach Georgien möglich ist. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass den mit einer anderen Zielrichtung erstellten Berichten der LWL-Klinik N. -T. vornehmlich Dokumentationen der stationären Aufenthalte des Antragstellers zu 2. zu entnehmen sind. Die Beschwerde meint ferner, die Stellungnahmen des Herrn L. seien zwar für eine Vorlage und Verwendung in den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren der Antragsteller verfasst worden und behandelten als zentrales Thema ihre Abschiebung/Rückkehr nach Georgien, stellten indes keine qualifizierten Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG dar. Dieser Einwand ist nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht derselben Ansicht ist. Es hat klargestellt, dass seine gerichtliche Überzeugung auf einer Gesamtschau der Stellungnahmen der LWL-Klinik N. -T. und der Bescheinigungen des Herrn L. gründe, es indes die Stellungnahmen des Herrn L. (lediglich) „ergänzend“ berücksichtigt habe (BA Seite 6, zweiter Absatz). Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen dieser Klarstellung die Atteste des Herrn L. zur Hauptgrundlage seiner Entscheidung gemacht, ist ersichtlich verfehlt, weil es den (einer Bewertung entzogenen) Bereich der freien richterlichen Überzeugungsbildung betrifft. Der Beschwerde ist indes beizupflichten, dass die Berichte der LWL-Klinik N. -T. und die Stellungnahmen des Herrn L. keine kongruente Auskunft darüber geben, welche psychische Erkrankung bei dem Antragsteller zu 2. (überhaupt) vorliegen soll. Zu Recht moniert die Beschwerde, dass die Klinikberichte die von Herrn L. diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht stützen, sondern im Ergebnis von einer bei dem Antragsteller zu 2. vorliegenden leichten depressiven Verstimmung (vgl. Anlage zum Bericht vom 26. April 2021) bzw. einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) (vgl. Bericht vom 25. August 2021) ausgehen. Der Bericht vom 26. April 2021 erwähnt zwar auf Seite 1 noch die Diagnose einer PTBS (F43.1), indes finden sich im Weiteren keine erläuternden Ausführungen hierzu. Auch legt die Beschwerde unter Hinweis auf die in den Asylfolgeverfahren zu Lasten der Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster substantiiert dar, dass erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines die Kriterien des ICD 10 erfüllenden Traumas des Antragstellers zu 2. bestehen. Namentlich moniert die Beschwerde, soweit Herr L. als besonderes Ereignis hervorhebe, dass der Vater des Antragstellers zu 2. diesen bei einer Gelegenheit plötzlich am Hinterkopf geschlagen und verletzt habe, habe der Antragsteller zu 2. ein solches Ereignis weder im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Klageverfahren erwähnt. Substantiiert ist ferner der Einwand der Beschwerde, das Vorbringen, die Gewalttätigkeit des in Georgien lebenden Kindesvaters und die Angst vor weiteren Übergriffen auch in Deutschland seien der Auslöser für eine PTBS des Antragstellers zu 2., sei nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der Ex-Ehemann bzw. Kindesvater die Antragstellerin zu 1. schriftlich bevollmächtigt habe, die Kinder ins Ausland zu verbringen und dort mit ihnen zu verbleiben und ggf. wieder nach Georgien zurückzukehren. Ebenso ist der Beschwerde zuzustimmen, dass für die Glaubhaftmachung eines Duldungsanspruchs der Antragsteller aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Fehlen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, die das Bestehen einer auf einer psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 2. beruhenden Reiseunfähigkeit und einer damit (trotz ärztlicher Hilfe) verbundenen Unmöglichkeit seiner Abschiebung bestätigt, nicht im Wege einer Gesamtschau der Berichte der LWL-Klinik N. -T. und der Stellungnahmen des Herrn L. ersetzt werden kann. Eine solche Vorgehensweise umgeht die Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. b) Indes verhelfen die substantiierten Einwände der Beschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Die Berichte der LWL-Klinik N. -T. und die Stellungnahmen des Herrn L. geben in einer Gesamtschau Anlass, den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 2. weiter aufzuklären. Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt zwar eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Etwas gilt aber dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Dies folgt aus § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG. Danach darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, wenn der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG verletzt, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Ist Letzteres der Fall, ist die Ausländerbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen und in Anwendung der einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen – vorliegend § 24 VwVfG NRW – eine (erneute) ärztliche Untersuchung anzuordnen, die hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet und diese sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine solche Auslegung ist wegen des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich geboten. Nur wenn der Ausländer einer Anordnung zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ist die Behörde entsprechend § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen. Vgl. etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, juris Rn. 21. Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 2. weiter aufzuklären. Die Berichte der LWL-Klinik N. -T. und Stellungnahmen des Herrn L. begründen jedenfalls erhebliche Zweifel an der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 2. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller zu 2. ausweislich der Berichte der LWL-Klinik N. -T. wiederholt in stationärer Behandlung befunden habe und diesen Berichten zufolge Anlass für das Erfordernis der stationären Aufnahmen jeweils gewesen sei, dass der Antragsteller zu 2. konkret von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfahren habe und infolgedessen aus seiner psychischen Erkrankung heraus eine Suizidalität entwickelt habe, von der er sich nicht tragfähig habe distanzieren können. Auf die entsprechenden dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. BA Seite 4, erster Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Soweit die Beschwerde substantiiert moniert, der Antragsteller zu 2. habe u.a. entgegen der Darstellung im Bericht der LWL-Klinik N. -T. vom 11. Oktober 2021 im Rahmen des Abschiebeversuchs am 23. September 2021 keinen Suizidversuch unternommen, mag dieser Einwand, der nicht von vornherein die Aussagekraft sämtlicher Berichte der LWL-Klinik N. -T. in Frage stellt, berechtigt sein. Die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit den Ereignissen am 23. September 2021 sind indes nicht im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufklären. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung des Antragstellers zu 2. nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden könne. Namentlich hat das Verwaltungsgericht angenommen, die vom Antragsgegner angekündigte ärztliche Inempfangnahme am Zielflughafen mit der Option auf medizinische Betreuung im Bedarfsfall (Akut-Versorgung in einer medizinischen Einrichtung) genüge nicht den spezifischen Anforderungen des Falls. Ob diese Ansicht zutreffend ist oder ob die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. November 2021 aufgeführten Maßnahmen (u. a. durchgängige ärztliche Begleitung, Hinzuziehung eines Dolmetschers, durchgängige Begleitung von Vollzugsbeamten, Inempfangnahme des Antragstellers zu 2. durch eine Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft) sowie der Verweis auf eine generelle Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tiflis ausreichend ist, lässt sich erst nach weiterer Aufklärung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 2. beantworten. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist zugleich offen, ob die Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 3. bis 5. die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen können. 2. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des auf die Erteilung von Duldungen gerichteten Begehrens der Antragsteller ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, da vorliegend grundrechtlich geschützte Interessen der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 6 GG) berührt werden. Dabei überwiegt aufgrund der exzeptionellen Verfahrenskonstellation das Interesse der Antragsteller an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Bei einer Abschiebung der Antragsteller wären jedenfalls ihre Grundrechte aus Art. 2 GG irreparabel beeinträchtigt, wenn sich (ggf. in einem Hauptsacheverfahren) eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG herausstellen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beschwerde im Wesentlichen ohne Erfolg – die Untersagung der Abschiebung bleibt dem Grunde nach bestehen – geblieben ist, legt der Senat dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.