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Beschluss

17 B 396/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.17B396.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird zugleich in Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird zugleich in Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Zulässigkeit des auf § 50 Abs. 3 AuslG gestützten Rechtsschutzantrags. Der Antragsteller war in dem vorausgegangenen, (auch) die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 2. August 2002 betreffenden Aussetzungsverfahren - 12 L 1975/02 -/- 17 B 1865/02 - OVG NRW unterlegen, weil er die behauptete weitere Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Erkrankung im Inland sowie das Vorliegen von latenter Suizidalität und Reiseunfähigkeit durch die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 22. Mai und 7. Oktober 2002 nicht substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht hatte. Das Ergebnis der auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners am 3. Dezember 2002 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers lässt keine Änderung der für die Ablehnung des Antrags im vorausgegangenen Eilverfahren maßgebenden Umstände erkennen, die eine erneute Befassung des Gerichts mit der Gewährung von Abschiebungsschutz in einem Eilverfahren gebieten würde. Die von dem Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. I. , erstellte und von dem Facharzt für Psychiatrie, E. , nach eigener Untersuchung und Urteilsbildung gegengezeichnete schriftliche Begutachtung vom 4. Dezember 2002 besagt, dass bei dem Antragsteller angesichts der drohenden Abschiebung und der von ihm geschilderten familiären Probleme in der Heimat eine depressive Reaktion vorliege, Anzeichen für eine akute oder latente Suizidalität jedoch nicht bestünden und im Untersuchungszeitpunkt Reisefähigkeit gegeben sei. Die Erwägung des Antragstellers, die Untersuchung beim Gesundheitsamt würde die Diagnose des Nervenarztes Dr. U. vom 7. Oktober 2002 bestätigt haben, wenn er nicht durch Vertragsärzte des Antragsgegners, sondern durch eigene Ärzte durchgeführt worden wäre, bewegt sich im Bereich der Spekulation. Gleichwohl ist von der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags auszugehen, weil insoweit eine neue Situation eingetreten ist, als der Antragsteller von Dr. U. am 10. März 2003 wegen einer akuten Dekompensation in die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der S. L. in Köln überwiesen und dort bis zu seiner Entlassung am 17. März 2003 stationär behandelt worden ist. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhanges dieser Entwicklung mit dem von Anfang an geltend gemachten Krankheitsbild ist unschädlich, dass diese erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde eingetreten ist. Der Antrag ist auch als Antrag nach § 123 VwGO statthaft, weil die erstrebte Aussetzung der Abschiebung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe gestützt wird, die die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren. Der Antrag erweist sich aber auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens als nicht begründet. Aus den dem Senat vorgelegten fachärztlichen Erkenntnissen ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der am 1. April 2003 anstehenden Abschiebung den ernsthaften Versuch unternehmen wird, seinem Leben ein Ende zu setzen. Die bei psychischen Erkrankungen letztlich niemals vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs genügt für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 2 Abs. 2 GG nicht. Die Beurteilung der Ärzte Dr. I. und E. , nach der sich bei der Untersuchung des Antragstellers am 3. Dezember 2002 u.a. Anhaltspunkte für eine akute oder latente Suizidalität nicht ergeben haben, ist nach ausführlicher Exploration, in deren Rahmen der Antragsteller angegeben hatte, er sehe einen Suizid, an den er bisweilen denke, nicht als Lösung für sich an, nachvollziehbar begründet worden. Es besteht kein Grund, die fachliche Kompetenz der Ärzte, zu denen auch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gehört, in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig besteht Anlass, ihnen ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Gesundheitsamt wegen Voreingennommenheit und Orientierung am Untersuchungsergebnis zu unterstellen, die der Antragsteller für den ihn behandelnden Facharzt ohne weiteres verneint. Ob der Begutachtung die Qualität eines amtsärztlichen Gutachtens zukommt, ist im gegeben Zusammenhang nicht relevant. Dass es nach der Untersuchung am 3. Dezember 2002 zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung des Antragstellers gekommen ist, kann zugrundegelegt werden, da die Ärzte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der S. L. Köln die von Dr. U. festgestellte akute Dekompensation ernst genommen und den Antragsteller für eine Woche stationär behandelt haben. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass der Antragsteller bei und nach seiner Entlassung aus dieser Behandlung akut suizidgefährdet war bzw. ist. Die fachärztliche Bescheinigung von Dr. U. vom 24. März 2003 verhält sich dazu nicht. Sie beschränkt sich insoweit auf die Aufgabe, dass bei der akuten Dekompensation die Depressionen wie auch die Angst um eine evtl. Abschiebung im Vordergrund gestanden hätten, wodurch die suizidalen Gedanken des Antragstellers zugenommen hätten. Äußerungen der den Antragsteller in der Klinik behandelnden Fachärzte, die über Verlauf und Erfolg der stationären Behandlung sowie zu den danach zu veranlassenden ärztlichen Maßnahmen Aufschluss geben könnten, sind nicht bekannt. Das Ergebnis der Eingangsuntersuchung und der Entlassungsbericht mit der Entlassungsdiagnose sind dem Senat vom Antragsteller, der das allein veranlassen könnte und im Rahmen seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung veranlassen müsste, nicht zugänglich gemacht worden. Zur Frage nach der Notwendigkeit, die im August 2002 aufgenommene nervenärztliche Behandlung mit gelegentlichen begleitenden Gesprächen zur Vermeidung irreversibler gesundheitlicher Nachteile in Deutschland fortsetzen zu müssen, äußert Dr. U. sich in seiner Bescheinigung vom 24. März 2003 ebenfalls nicht. Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als bereits in dem abgeschlossenen Verfahren beanstandet worden ist, dass es an der Angabe von Gründen fehle, die der Weiterführung einer nervenärztlichen und evtl. muttersprachlichen pychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers in der Türkei entgegenstehen könnten. Auch in der Bescheinigung des Dr. U. vom 24. März 2003 fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die wiederum bescheinigte Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert der Klagen auf Erteilung einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) wie für Klagen gegen eine Abschiebungsandrohung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; dieser Wert ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.