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Beschluss

2 B 1238/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0124.2B1238.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Begriff des Vorbaus im mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW entspricht demjenigen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a. F., auch wenn die Neufassung der Vorschrift anders als ihre Vorgängerregelung auf die exemplarische Nennung einzelner Vorbauten (Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte) verzichtet.

  • 2.

    Unter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen; dabei hat die Unterordnung des Vorbaus nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt.

  • 3.

    Ein im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringender Abschnitt der Gebäudeaußenwand eines Bauvorhabens, welcher ausschließlich dem Zweck dient, weitere Wohnfläche zu gewinnen, ist kein über den Hauptbaukörper hinausgehender unselbständiger Gebäudeteil, sondern Teil des Hauptbaukörpers ohne weitergehende Funktion, wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Vorbaus im mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW entspricht demjenigen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a. F., auch wenn die Neufassung der Vorschrift anders als ihre Vorgängerregelung auf die exemplarische Nennung einzelner Vorbauten (Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte) verzichtet. 2. Unter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen; dabei hat die Unterordnung des Vorbaus nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt. 3. Ein im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringender Abschnitt der Gebäudeaußenwand eines Bauvorhabens, welcher ausschließlich dem Zweck dient, weitere Wohnfläche zu gewinnen, ist kein über den Hauptbaukörper hinausgehender unselbständiger Gebäudeteil, sondern Teil des Hauptbaukörpers ohne weitergehende Funktion, wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.