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Urteil

8 K 6380/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0823.8K6380.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. November 2021 verpflichtet, der Klägerin die am 16. Juli 2021 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses geringer Höhe mit mehr als zwei Wohneinheiten, sechs Reihenhäuser, auf dem Grundstück N.-straße Straße N02, N01 F. zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. November 2021 verpflichtet, der Klägerin die am 16. Juli 2021 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses geringer Höhe mit mehr als zwei Wohneinheiten, sechs Reihenhäuser, auf dem Grundstück N.-straße Straße N02, N01 F. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von sechs Reihenhäusern auf dem Grundstück Gemarkung G01. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand bebaut mit einem straßenseitig ausgerichteten viergeschossigen Wohngebäude. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N03 der Beklagten, welcher für es u. a. ein Mischgebiet sowie eine Baulinie festsetzt, welche dem Grundriss der Bestandsbebauung entspricht. Am 16. Juli 2021 beantragte die Klägerin die Baugenehmigungserteilung für sechs Reihenhäuser mit Erd- und erstem Obergeschoss, welche im rückwärtigen Grundstücksbereich an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen sind und an die dort befindliche Gebäudeabschlusswand der zweigeschossigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück mit der Hausnr. N04 Flurstück N05, angebaut werden sollen. Sie beantragte zudem die Erteilung einer Befreiung nach § 69 BauO NRW 2018 hinsichtlich § 5 BauO NRW 2018, da die Zufahrt zu den geplanten Reihenhäusern nicht geradlinig verlaufe, sondern hinter der straßenseitigen Bestandsbebauung abknicke. Die Anordnung der geplanten Bebauung sei jedoch sehr übersichtlich und die Maßnahme mit der Feuerwehr abgesprochen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. November 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche gegen den qualifizierten Bebauungsplan verstoße und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden könne, da keiner der Ausnahmetatbestände einschlägig sei, insbesondere eine Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei. Das nördliche Nachbargrundstück, Flurstück N05, an welches die Reihenhäuser angebaut werden sollten, liege zwar in einem Teilbereich des Bebauungsplans, in welchem keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen worden seien. Es ändere jedoch nichts, dass das Bauvorhaben von dort aus betrachtet zulässig sei, da es in Bezug auf das Vorhabengrundstück auf einem dort nicht überbaubaren Bereich liege. Auch führe das Vorhaben zu einer beinahe vollständigen Versiegelung des Grundstücks. Auch bestünden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Belichtung, da diese nur von östlicher Seite möglich und durch das auf dem in dieser Richtung liegenden Nachbargrundstück, Flurstücke N06, befindliche zwölfgeschossige Gebäude stark eingeschränkt sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17. November 2021 zugestellt. Dagegen hat sie am 16. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB und nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB richte, da der maßgebliche Bebauungsplan fehlerhaft sei. Er sei entgegen § 8 Abs. 2 BBauG (1960) nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, welcher ein Allgemeines Wohngebiet vorsehe. Zwar sei dies ursprünglich Planinhalt des Bebauungsplans gewesen, dies jedoch dann in ein Mischgebiet geändert worden, ohne dass jedoch eine weitere Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt sei, was in entsprechender Anwendung des § 13 BBauG (1960) zu dessen Nichtigkeit führe. Zudem habe es der Änderung des Flächennutzungsplanes bedurft, was gleichermaßen nicht geschehen und weder nach § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBauG noch Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des BBauG (Bundesgesetzblatt 1976, Teil I, Seite 2254) i. V. m. § 155a BauGB (1976) oder §§ 233, 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich gewesen sei. Auch liege ein Abwägungsfehler vor, da die Festsetzung eines Mischgebiets trotz vorhandener 8- bis 12-geschossiger Bebauung sowie vorhandener Wohnbebauung ein Planerfordernis und städtebauliches Ziel vermissen ließen. Motivation sei allein ein wirtschaftliches Interesse der Grundstückseigentümer gewesen, was nicht ausreiche. Jene Fehler habe die Beklagte am 31. Oktober 1985 auch erkannt und ein Aufhebungsverfahren eingeleitet, welches dann jedoch am 28. Mai 1990 eingestellt worden sei. Unter Zugrundelegung eines § 34er-Gebiets füge sich das Bauvorhaben insgesamt ein. Insbesondere sei eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt, welche vergleichbar mit jener der straßenseitigen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück sei. Diese grenze direkt an die Hochhausbebauung an und weise gleichermaßen keine Fenster in südlicher Richtung auf. Doch auch wenn der Bebauungsplan wirksam sei, stehe ihr, der Klägerin, jedenfalls nach § 31 Abs. 3 BauGB nunmehr ein Befreiungsanspruch zu, da es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt i. S. d. § 201a Satz 1 BauGB und der daraufhin erlassenen Verordnung handele, in welchem mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach pflichtgemäßem Ermessen befreit werden könne. Jenes Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Am 13. August 2024 reichte die Klägerin einen entsprechenden formalen Befreiungsantrag bei Gericht zur Weiterleitung an die Beklagte ein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2021 zu verpflichten, ihr die am 16. Juli 2021 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses geringer Höhe mit mehr als zwei Wohneinheiten, sechs Reihenhäuser, auf dem Grundstück N.-straße Straße N02, N01 F. unter Erteilung einer Befreiung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid und gibt im Übrigen an, maßgebliche Beurteilungsgrundlage der planungsrechtlichen Zulässigkeit sei der Bebauungsplan. Das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan setze lediglich voraus, dass die städtebauliche Konzeption desselben nicht beeinträchtigt werde, während eine parzellengenaue Umsetzung hingegen nicht vonnöten sei. Die Festsetzung des Mischgebiets verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 1 BBauG (1960) bzw. den heutigen § 1 Abs. 3 BauGB. Ausweislich der Planbegründung sei gerade die Chance ergriffen worden, auf den bislang unbebauten Grundstücken entlang der N.-straße Straße gegenüber des P. einen städtebaulichen Akzent zu setzen. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben jedoch auch bauordnungsrechtliche Belange entgegen, vorliegend in Form der Schutzziele des Abstandsflächenrechts. Eine dadurch vorgegebene Sicherstellung der ausreichenden Belichtung und Belüftung baulicher Anlagen sei vorliegend nicht gegeben. Denn durch die nachbarliche erheblich verschattende Hochhausbebauung an der N.-straße Straße, welche zudem eine erdrückende und abriegelnde Wirkung entfalte, werde die Belichtungssituation für das Bauvorhaben negativ beeinflusst. Eine Abweichung von den Erfordernissen des Abstandsflächenrechts könne nicht erteilt werden. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB könne nicht erteilt werden, da aufgrund der durch das Bauvorhaben erreichten hohen Grundstücksversiegelung städtebauliche Belange betroffen seien, die dem entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11, einen Anspruch auf Erteilung der am 16. Juli 2021 beantragten Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1167), ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan Nr. N03 der Beklagten ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage, da er wirksam ist (hierzu I.). Zwar widerspricht das geplante Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N03, weil es vollständig außerhalb des festgesetzten Baufensters liegt. Jedoch steht der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von dessen Festsetzungen nach § 31 Abs. 3 BauGB zu (hierzu II.). Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht stehen dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegen (hierzu III.). I. Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. N03 der Beklagten ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die maßgebliche Beurteilungsgrundlage für das Bauvorhaben; dieser ist nicht unwirksam. Eine Unwirksamkeit folgt hierbei weder aus einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan (hierzu 1.) noch aus einem durchgreifenden Begründungsmangel des Bebauungsplans (hierzu 2.) oder einem etwaigen Abwägungsdefizit (hierzu 3.) bzw. Fehlern in der Offenlegung und Öffentlichkeitsbeteiligung (hierzu 4.). 1. Soweit in Teilbereichen, vorliegend dem für das Vorhabengrundstück relevanten Bereich, Unterschiede zwischen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vorsehen einer Wohnbebauung im Flächennutzungsplan und Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan bestehen, sind diese Abweichungen mit den Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar. Der Rechtsbegriff des Entwickelns lässt es nicht nur zu, den groben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet auch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des Entwickelns im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem – im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden – Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 – 7a D 184/97.NE –, juris, Rn. 10 f., 21. So kann ein Bebauungsplan beispielsweise auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen. Abgesehen davon verlangt das Entwicklungsgebot nicht, das nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzungsspektrum ausnahmslos und flächendeckend umzusetzen. Das Entwicklungsgebot ermöglicht der Gemeinde, die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Grundkonzeption weiterzuentwickeln. Ihr wird eine gestalterische Freiheit eingeräumt, die es ermöglicht, über ein bloßes Ausfüllen des Vorgegebenen hinaus eigenständig zu planen. Der Bebauungsplan muss sich nur – wie hier geschehen – innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. September 1998 – 8 S 290/98 –, juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Aufgrund der in § 6 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommenden Vorrangstellung von Wohnnutzung auch in Mischgebieten wurden die flächennutzungsplanseitig gesetzten Entwicklungsgrenzen durch die Festsetzung eines Misch- statt Wohngebiets im Bebauungsplan nicht überschritten. Als derartige artverwandte Ausgestaltung dieser beiden Nutzungen wurde in der Rechtsprechung entsprechend auch der vergleichbare umgekehrte Fall als mit § 8 Abs. 2 BauGB vereinbar gesehen, in welchem im Flächennutzungsplan als Wohnfläche vorgesehene Bereiche im Bebauungsplan einem Mischgebiet zugeschlagen wurden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 – 7a D 184/97.NE –, juris, Rn. 21. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre selbst ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214-216 BauGB) auch auf solche Satzungen (darunter Bebauungspläne) entsprechende Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Die Frage, ob Mängel des Bebauungsplans bzw. des Aufstellungsverfahrens überhaupt für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich sind, beantwortet sich demnach nach der aktuellen Fassung des BauGB. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE –, juris, Rn. 115 ff. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut der Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung ist. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt worden sein, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans von dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans hat, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Hieraus ergibt sich für die Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel: Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den e n g e r e n Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den g r ö ß e r e n Raum, d. h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, juris, Rn. 20 f. In Anbetracht des räumlichen Umfangs von weniger als einem Drittel des Plangebiets, in welchem ein Mischgebiet anstelle eines (zuvor allgemeinen) Wohngebiets im Bebauungsplan festgesetzt wurde, kann eine Beeinträchtigung der durch den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Gebiet vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung nicht angenommen werden. 2. Auch ein etwaiger Begründungsmangel des Bebauungsplans i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 1 BauGB führt vorliegend nicht zu dessen Unwirksamkeit. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen verletzt worden sind. Gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift ist es jedoch unbeachtlich, wenn die Begründung der Satzung unvollständig ist. Hiernach ist eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB in Gestalt eines Begründungsmangels nicht gegeben, denn der Bebauungsplan Nr. N03 wies eine Begründung auf. Eine etwaige Unvollständigkeit dieser Begründung ist nach vorstehenden Grundsätzen unbeachtlich. 3. Es mag weiter dahinstehen, ob der Bebauungsplan in Bezug auf die Belange der Klägerin an einem Abwägungsfehler leidet. Ein solcher kann von der Klägerin, auch wenn er sich im Abwägungsergebnis niedergeschlagen haben sollte, nicht mehr geltend gemacht werden. Denn ein unterstellter Fehler der Abwägung ist jedenfalls nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) (im Folgenden: BauGB 1987), dessen Wirkungen gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB (n. F.) auch nach der neuen Fassung des BauGB erhalten bleiben, durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die genannte Frist zur Geltendmachung endete am 30. Juni 1994. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 –, juris, Rn. 91 ff. Dabei ist ohne Einfluss, ob die Beklagte durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 auf die Änderung der Rechtslage im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 hingewiesen hat. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB hätte jedenfalls nur Hinweischarakter gehabt und vermochte den Beginn der Siebenjahresfrist nicht zu beeinflussen bzw. gegebenenfalls bei Unterbleiben der ortsüblichen Bekanntmachung zu unterbinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, juris, Rn. 13 ff. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass innerhalb der genannten Siebenjahresfrist Einwendungen gegen den Bebauungsplan, der vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden ist, in Bezug auf eine fehlerhafte Abwägung gerade in Bezug auf das klägerische Grundstück gegenüber der Beklagten erhoben worden wären. Das durch Ablauf der vorgenannten Frist hervorgerufene Unbeachtlichwerden von Fehlern der Abwägung, auch soweit sie das Abwägungsergebnis betreffen sollten, führt auch nach heutiger Regelungslage zur Unbeachtlichkeit dieser Fehler. Denn gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet von § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen (darunter Bebauungspläne) auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 war eine Norm einer bisherigen Fassung dieses Gesetzes (des BauGB). Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 8 K 2215/19 –, juris, Rn. 50 ff. Soweit das Vorbringen der Klägerin nicht als Geltendmachung eines Abwägungsfehlers, sondern vielmehr einer von vornherein nicht erforderlichen Planung entgegen § 1 Abs. 3 BauGB zu verstehen sein sollte, dringt sie auch hiermit nicht durch. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 D 62/14.NE –, juris, Rn. 52. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Insoweit hat die Gemeinde als Plangeberin ausgeführt, im Hinblick auf die bisher unbebauten Grundstücke entlang der N.-straße Straße gegenüber dem M. einen städtebaulichen Akzent an einer Haupteinfallstraße zu setzen und dadurch einen Maßstab für eine später angestrebte Entwicklung zu setzen. Auch aus den Aufstellvorgängen zum Bebauungsplan ergibt sich, dass Anlass der Planung zum einen eine Bestandssicherung der vorhandenen oftmals maximal zweigeschossigen Wohnbebauung sowie inmitten dieser demgegenüber bewusste Akzentuierung der bisher von Bebauung freien Grundstücke entlang der N.-straße Straße war, welche im ursprünglichen Gedanken gleichfalls einer Wohnbebauung in Hochhausform zugeführt werden sollte. Dass die Planung allein wirtschaftlichen Zwecken einzelner Personen entsprochen habe, lässt sich den Aufstellvorgängen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen; vielmehr erfolgte gerade auch die Änderung von der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet vordringlich wegen der immissionsrechtlich zu beachtenden Grenzwerte für Wohnbebauung entlang der viel befahrenen N.-straße Straße. 4. Eine durchgreifend zur Unwirksamkeit führende Fehlerhaftigkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Vorschriften über eine (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 BauGB nach teilweiser Planänderung in Bezug auf die hier in Rede stehende Mischgebietsfestsetzung. Zwar löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 – 4 BN 9.16 –, juris, Rn. 4. Ein derartiger Verfahrensfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dem Grunde nach beachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans. Allerdings ist die Klägerin auch dahingehend gehindert, einen derartigen Verstoß nunmehr noch geltend zu machen. Nach § 155a Satz 1 BBauG 1976 ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahrs seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 5.2221) kann die Wirkung des § 155a BBauG 1976 für Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, nachträglich herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes allgemein oder für einzelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Satz 1 und 2 BBauG 1976 bezeichneten Rechtsfolgen und auf die in § 155a Satz 1 BBauG 1976 bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte veröffentlichte unter dem 23. Mai 1977 in ihrem Amtsblatt Folgendes: „Hinweis gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 155a BBauG: Für alle im Gebiet der Stadt F. geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, die vor dem 1.1.1977 in Kraft getreten sind, ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres, beginnend mit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nur für Form- und Verfahrensvorschriften des BBauG und des Städtebauförderungsgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über die Genehmigung oder die Veröffentlichung von Satzungen.“ Diese – hier längst verstrichene – Jahresfrist ist auch vorliegend maßgeblich, vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13. August 2014 – 23 K 3691/12 –, juris, Rn. 3 und 26. II. Das Bauvorhaben der Klägerin steht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ausnahme der für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baulinien in Einklang. Dahingehend steht der Klägerin jedoch ein Anspruch auf eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zu. Für Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, stellt der nunmehr hinzugetretene Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 3 BauGB die gegenüber Absatz 2 der Vorschrift sachlich speziellere Regelung dar, da der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung Befreiungen, auch wenn sie die Grundzüge der Planung berühren, unter den Voraussetzungen der Norm erleichtern wollte. Vgl. BT-Drucks. 19/24838, S. 28; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 Bs 182/21 –, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2023 – OVG 10 B 15.18 –, juris, Rn. 92. Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es handelt sich bei dem Stadtgebiet der Beklagten ausweislich der Anlage 1 zur aufgrund von § 201a BauGB erlassenen BaulandmobilisierungsVO NRW (GV.NRW 2023 Nr. 1, S. 1 ff.) um einen derartigen angespannten Wohnungsmarkt, zu dessen Entlastung das Bauvorhaben mit der Schaffung von Wohnraum in Form der sechs Reihenhäuser beitragen kann. Hierbei ist es nicht von Relevanz, dass jene Verordnung erst am 22. Dezember 2022 – und damit nach Eingang des Bauantrags der Klägerin bei der Beklagten – in Kraft trat. Denn die für das Bestehen des Anspruchs der Klägerin maßgebliche Norm des § 31 Abs. 3 BauGB gilt seit dem 15. Juni 2021 (vgl. BGBl. 2021 Teil I Nr. 33, S. 1809) und beanspruchte damit bei Bauantragstellung der Klägerin am 16. Juli 2021 bereits Geltung. Im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen nunmehr sämtliche Entscheidungsvoraussetzungen der Anspruchsnorm des § 31 Abs. 3 BauGB, auf welche sich sowohl die Beklagte als auch die Klägerin bei Bauantragstellung jedenfalls einstellen konnten, vor. Auch aus § 90 Abs. 4 BauO NRW, wonach die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (in seiner jeweiligen Fassung), vgl. LT-Drucks. 17/12033, S. 132, eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen sind, ergibt sich nichts anderes, da sich aus der Reichweite der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers eine Beschränkung auf die für das Baugenehmigungsverfahren getroffenen landesrechtlichen Vorschriften ergibt. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 23. März 2023 – 8 K 4864/20 –, juris, Rn. 40. Die Klägerin konnte den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB auch noch während des gerichtlichen Verfahrens stellen, da die Beklagte infolge des maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkts in der hiesigen Verpflichtungssituation die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung verfahrensbegleitend fortlaufend zu überprüfen und ihre Entscheidung gegebenenfalls zu aktualisieren hat. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2024 – 12 K 2905/21 –, juris, Rn. 91 m. w. N. Insoweit greift insbesondere das Gestattungsermessen der Behörde nach § 70 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW, wiederum aus kompetentiellen Gründen, nicht. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde im Sinne der Norm fehlte. Da die Norm in Satz 4 ebenso wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Mechanismen des § 36 BauGB Bezug nimmt, sind die hierzu entwickelten Maßstäbe heranzuziehen. Danach ist bei Identität von Genehmigungs- und Gemeindebehörde – wie hier – die Herstellung des Einvernehmens entbehrlich, da sich die förmliche Herstellung einer einheitlichen Willensbildung schon angesichts ihrer tatsächlichen Einheitlichkeit erübrigt. Vgl. zu § 36 BauGB: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – IV C 17.72 –, juris, Rn. 24 f. Auch das Einzelfallerfordernis der Norm ist vorliegend erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit dem Einzelfallerfordernis ersichtlich an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der früheren Fassung des § 31 Abs. 2 BauGB angeknüpft, das durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) weggefallen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 sollte damit klargestellt werden, dass ein atypischer Sonderfall nicht mehr Befreiungsvoraussetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist. Vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 56. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der weiteren Befreiungsmöglichkeit in § 31 Abs. 3 BauGB und dem dort vorgesehenen Einzelfallerfordernis im Sinne einer „behutsamen Lockerung“ der sonst geltenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. BT-Drucks. 19/24838, S. 28, jene strenge tatbestandliche Grenze wieder eingeführt hat. Der Einzelfall in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt daher einen atypischen Sonderfall. Er ist zu verneinen, wenn es an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt, wenn also etwa die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben wären bzw. wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 C 2.23 –, juris, Rn. 27. Diese Gefahr besteht hier gerade nicht. Das Vorhabengrundstück nimmt im Plangebiet insoweit eine Sonderstellung ein, als dass es nur eines von wenigen überhaupt von einer Baulinienfestsetzung betroffenen ist. Die herkömmliche Gefahr, dass die für eine Befreiung von den Baulinien sprechenden Gründe auf sämtliche von der Baulinienfestsetzung betroffenen Grundstücke im Plangebiet anwendbar sind, ist zudem im vorliegenden Fall nicht gegeben. Selbst eine Übertragbarkeit der Befreiung auf die wenigen südlich angrenzenden Grundstücke, die ihrerseits von der Baulinienfestsetzung betroffen sind, erscheint beinahe ausgeschlossen aufgrund der Umsetzung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung auf jenen Flurstücken, die eine weitere Bebauung – vor allem in Anbetracht bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen nach derzeit geltendem Recht – wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedenfalls aber ist eine Nachverdichtung sämtlicher im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke mit dem Vorhabengrundstück als Vorbild für eine Befreiung in der hier gegebenen Konstellation nicht zu befürchten, da der weit überwiegende Teil der im Plangebiet befindlichen Grundstücke ohnehin nicht von einem Baufenster betroffen ist. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass öffentliche oder nachbarliche Belange einer derartigen Befreiung entgegen stünden. Es liegt der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 13.01 –, juris, Rn. 26 (zu § 31 Abs. 2 BauGB). Angesichts der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Funktion des hinzugetretenen Befreiungstatbestandes nach § 31 Abs. 3 BauGB, die Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu lockern, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen dieses Merkmals hingegen nicht zu betrachten, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Als infrage kommender beeinträchtigter öffentlicher Belang wurde in der Rechtsprechung anknüpfend an die bodenrechtlichen Spannungen bspw. ein städtebaulicher Missstand angenommen. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 Bs 182/21 –, juris, Rn. 30. Ausgehend hiervon sind beeinträchtigte öffentliche Belange nicht zu erkennen. Es entsteht kein städtebaulicher Missstand, bspw. in Form einer ortsunüblichen Hinterhausbebauung, vgl. hierzu bspw. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 17.90 –, juris, Rn. 43, da wie bereits ausgeführt auf den sonstigen umliegenden Grundstücken, die nicht von der Baulinienfestsetzung betroffen sind, ohnehin eine auch rückwärtige Grundstücksbereiche ausschöpfende Bebauung zu Hauptnutzungszwecken bereits vorhanden ist. Auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Form einer übermäßigen Versiegelung des Vorhabengrundstücks ist vorliegend ausgeschlossen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dieser öffentliche Belang durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als Schutzgut verfolgt würde. Denn die Festsetzungen treffen keine Aussage über die außerhalb der Baufenster liegenden Grundstücksbereiche in Form von freizuhaltenden Frei- bzw. Grünflächen oder anzulegenden (Vor-)Gartenflächen. Vielmehr können diese zur Bebauung mit Nebenanlagen und zur Anlegung von Stellplätzen genutzt werden – was ausweislich im Internet frei verfügbarer Luftbilder auch in weiten Teilen sowohl des Vorhabengrundstücks als auch der umliegenden Grundstücke bereits geschehen ist. Eine erstmalige Versiegelung bisher unversiegelter Flächen auf dem Vorhabengrundstück verstößt daher weder gegen rechtliche Vorgaben des Bebauungsplans noch verfängt jener Einwand in tatsächlicher Hinsicht. Die landesgesetzlichen bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 1 BauO NRW beziehen sich demgegenüber auf diejenigen Flächen, die von einer (nach Bauplanungsrecht – wie hier – zulässigen) Bebauung nicht betroffen sind. Auch eine Unvereinbarkeit mit nachbarlichen Belangen ist nicht erkennbar. Das Vorhaben steht weder mit Nachbarrechten der südlich angrenzenden Grundstücke mit der Lagebezeichnung N.-straße Straße 309 in Form der 12- bzw. 8-geschossigen Hochausbebauung noch der nördlich angrenzenden Bebauung auf dem Grundstück N.-straße Straße N07 in Konflikt. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die südliche angrenzende Hochhausbebauung darauf abhebt, dass diese zulasten der geplanten Wohnbebauung einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch eine bewirkende erdrückende Wirkung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, dass die dahingehenden Maßstäbe verletzt würden. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68. Sie liegt nur in Ausnahmefällen vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 –, juris, Rn. 73. Mit Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind regelmäßig nicht nur die Belange ausreichender Belichtung und Besonnung sowie eines hinreichenden „Sozialabstandes“ gewahrt, sondern wird regelmäßig auch eine erdrückende Wirkung vermieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 2 B 97/22.NE –, juris, Rn. 33. Dass das südlich angrenzende Hochhaus Abstandsflächenverstöße im Hinblick auf das Vorhabengrundstück nach sich ziehe, die vorliegend zu berücksichtigen wären, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dass trotz insoweit anzunehmender jeweils eingehaltener Abstandsflächen das Hochhaus dem Bauvorhaben die Belichtung in einer derartigen Weise nähme, die an eine anzunehmende Gesundheitsgefährdung im Sinne ungesunder Wohnverhältnisse angrenzte, vgl. zu diesem eng zu fassenden Ausnahmetatbestand OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 10 ff., ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine sich in den vorhandenen Bestand eingliedernde Wohnnutzung, die der gesetzgeberisch in § 31 Abs. 3 BauGB aufgezeigten Prioritätensetzung hinsichtlich einer Nachverdichtung innerstädtischer Bereiche durch bevorzugt zu schaffenden Wohnraum nachkommt, vermag nicht durch allgemeine Abwägungskriterien ohne konkreten Bezugspunkt unter dem Aspekt nachbarlicher Interessen versagt zu werden. Eine andere Würdigung gebietet auch nicht die Betrachtung des nördlichen Nachbargrundstücks N.-straße Straße N07. Auch hier ist ein Konflikt unter dem Gesichtspunkt eines Rücksichtnahmeverstoßes der an den bestehenden grenzständig errichteten Metallverarbeitungsbetrieb heranrückenden Wohnbebauung in Gestalt des Bauvorhabens nicht erkennbar. Soll ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen emissionsträchtigen Anlage errichtet werden, kann der Schutz des Wohnens infolge dieser „Situationsbelastung“ einen geringeren Stellenwert haben. Beeinträchtigungen, die innerhalb eines Wohngebiets nicht hinzunehmen wären, können in einer solchen Lage noch zumutbar sein. Umgekehrt folgt aus dem im Rücksichtnahmegebot angelegten Prinzip der Gegenseitigkeit aber auch, dass der Betreiber einer dem Immissionsschutzrecht unterliegenden Anlage nicht darauf vertrauen darf, vor Auflagen zum Schutz vor heranrückender Wohnbebauung vor Immissionen verschont zu bleiben. Zieht allerdings eine beabsichtigte Wohnbebauung eine Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Betreiber einer Anlage nach sich, wird das Vorhaben in der Regel rücksichtslos sein. Dagegen liegt bei einer Anlage, die die Grenzwerte nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts einhält, regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bei einer an eine emissionsträchtige Anlage „heranrückenden“ Wohnbebauung kommt es auch darauf an, ob die Anlage aufgrund einer schon vorhandenen schutzwürdigen Bebauung ohnehin schon Rücksicht nehmen muss. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u. a. –, juris, Rn. 42. Ausgehend hiervon ist den beigezogenen Baugenehmigungsunterlagen der Beklagten zum genehmigten Metallverarbeitungsbetrieb aus dem Jahr 1970 zu entnehmen, dass dieser in der grenzständig zum Vorhabengrundstück errichteten Halle mit Werkbänken zur Herstellung von metallischen Abkantprofilen genehmigt ist. Infolge der Festsetzung eines Mischgebiets sind den umliegenden – auch auf dem Grundstück N.-straße Straße N07 selbst befindlichen – Wohnnutzungen nach den entsprechenden Werten der TA Lärm die für dieses Gebiet geltenden Richtwerte zuzumuten. Dass im Hinblick auf den so – d. h. insbesondere auch ohne bspw. in direkter Lage zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin ausgerichteten Maschinen o. Ä. – genehmigten Metallverarbeitungsbetrieb dahingehend Besonderheiten im Hinblick bspw. auf die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm bestünden, die sich auf das Bauvorhaben auswirken könnten, ist nicht ersichtlich. Es kann vorliegend darüber hinaus dahinstehen, ob neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB als weiteres ungeschriebenes Merkmal eine Befreiung von solchen Festsetzungen jedenfalls nicht erteilt werden kann, die mit Blick auf die Einzelumstände und das Antragsgrundstück individuell bewusst getroffen wurden. Im Rahmen des Befreiungstatbestands des § 31 Abs. 2 BauGB ist für eine Befreiung hiernach dann kein Raum, wenn das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung zurückgeht, sondern „im Angesicht des Falles“ für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist – jedenfalls wenn eine entsprechende Abwägung des Plangebers erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 2 A 3319/19 –, juris, Rn. 10 f., sowie Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG Rheinland.-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17 –, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2013 – 3 S 1643/12 –, juris, Rn. 35. Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar mag die Festsetzung von Baulinien und der entsprechenden Geschossigkeit auf den hiervon betroffenen Grundstücken wie dem Vorhabengrundstück eine derartige Konstellation bewusst getroffener Festsetzungen darstellen, zumal die Begründung des Bebauungsplans maßgeblich auf diese als gewollten städtebaulichen Akzent abhebt. Die vorliegende Befreiung betrifft jedoch gerade nicht den Kernpunkt dieser Festsetzungen, welche sämtlich entsprechend des plangeberischen Willens inzwischen auch umgesetzt wurden. Die für das im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Vorhaben relevante Befreiung ändert nichts an derjenigen bewussten Entscheidung des Plangebers, einen vor allem straßenseitig an einer Haupteinfallstraße gelegenen städtebaulichen Akzent zu setzen; der relevante rückwärtige Vorhabengrundstücksbereich lässt diese Vorstellung unangetastet und orientiert sich an der umgebenden kleinteiligeren Grundstücksbebauung, die der Plangeber seinerzeit im Bestand wahrgenommen und mangels Überplanung unangetastet gelassen hat. Das Ermessen der Beklagten zur Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB ist zudem auf Null reduziert. Zwar lässt sich die für § 31 Abs. 2 BauGB geltende Feststellung, dass angesichts des dichten Gefüges materieller Tatbestandsvoraussetzungen nur ein geringer Spielraum für die Ermessensausübung verbleibt, auf § 31 Abs. 3 BauGB nicht gleichermaßen übertragen. Den im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB gelockerten materiellen Anforderungen von § 31 Abs. 3 BauGB auf Tatbestandsseite stehen grundsätzlich ein größerer Ermessensspielraum der Baugenehmigungsbehörde bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungsgrundlage, ein weiterer Kreis ermessensrelevanter – städtebaulicher – Erwägungen und damit höhere Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegenüber. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 Bs 182/21 –, juris, Rn. 38, m. w. N. Auch gemessen an diesen Maßstäben ist das Ermessen jedoch vorliegend in Anbetracht der vorherigen Ausführungen und in Ermangelung vorgetragener oder erkennbarer weiterer – allein zulässiger – städtebaulicher Erwägungen zugunsten der Realisierung des Bauvorhabens zur Schaffung von nicht unbeträchtlichem Wohnraum in Form der sechs Reihenhäuser auf Null reduziert. Da es sich zudem vorliegend um eine Befreiung von Maßfestsetzungen handelt, sind weitere städtebauliche Gründe, die einer solchen entgegenstehen können – gleichlaufend mit den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – regelmäßig in geringerem Maße anzutreffen als bei Befreiungen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. III. Dem Vorhaben stehen auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sind zum einen – wie bereits aufgeführt – keine Abstandsflächenverstöße ersichtlich. Insbesondere hat das Vorhaben in Bezug zur gemeinsamen Grundstückgrenze mit dem Flurstück N05 (Lagebezeichnung N.-straße Straße N07) nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 a. F. (vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 n. F.) keine eigene Abstandsfläche einzuhalten. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies ist hier der Fall, da der seinerseits legal grenzständig errichtete Metallverarbeitungsbetrieb insoweit eine hinreichende faktische Anbausicherung im Sinne der Norm darstellt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 –, juris, Rn. 5 f. Zum anderen stehen dem Bauvorhaben auch keine brandschutzrechtlichen Bedenken offensichtlich entgegen. Zwar ist die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) beantragt, in welchem der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich auf die in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführten Bestimmungen beschränkt ist. Hierbei gehören Brandschutzvorschriften, insbesondere § 5 BauO NRW 2018, für das streitgegenständliche Wohngebäude, bei dem es sich nicht um einen Sonderbau (§ 50 Abs. 1 BauO NRW 2018) handelt, auch nach der im Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Fassung der Norm nicht zum Prüfprogramm. Jedoch ist die Bauaufsichtsbehörde auch dann befugt, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste. Folglich hat die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch bei offensichtlichen Verstößen gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 39 ff. Nach diesem zugrunde zu legenden Maßstab sind Verstöße des Bauvorhabens gegen § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 nicht erkennbar. Dass nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 eine für die Feuerwehr notwendige Zufahrt herzustellen wäre, da dies aus Gründen des Feuerwehreinsatzes für das hier teilweise außerhalb der 50 Meter-Grenze zur öffentlichen Straße gelegene Vorhaben erforderlich wäre, und aus diesem Grund die Baugenehmigungserteilung offensichtlich zu versagen wäre, kann nicht angenommen werden. Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung liegt ein derart offensichtlicher Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften jedenfalls aufgrund der nur geringen Überschreitung der 50 Meter-Grenze bei ansonsten ungehindertem Grundstückszugang für die Feuerwehr und geringer Gebäudehöhe des Bauvorhabens nach den obigen Maßstäben gerade nicht zum Greifen nahe. Daran ändert auch eine Gesamtbetrachtung mit dem auf dem Nachbargrundstück N.-straße Straße N07 gelegenen Metallverarbeitungsbetrieb nichts. Weder ergeben die insoweit beigezogenen Baugenehmigungsunterlagen der Beklagten eine erhöhte Brandgefahr noch sind für diesen seitens der Beklagten erteilte brandschutzrechtliche Auflagen erkennbar, die offensichtliche Auswirkungen auch für das Vorhabengrundstück nach sich ziehen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 1 Buchstabe b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 F. eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.