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Beschluss

4 BN 9/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung löst grundsätzlich die Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs.3 Satz1 BauGB aus. • Auf eine erneute Auslegung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Änderung klarstellenden Charakter hat oder die betroffenen Träger zuvor in derselben Verfahrensphase ausdrücklich mit der konkreten Änderung einverstanden waren; eine frühere Teilnahme an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs.1 BauGB) genügt dafür nicht. • Das völlige Unterlassen der erforderlichen Beteiligung eines betroffenen Bürgers kann nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des §214 Abs.1 Satz1 Nr.2 Halbs.2 BauGB die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht unbeachtlich machen. • Eine bloße Abweichung in der Erwägung des Normenkontrollgerichts von früherer Rechtsprechung begründet allein keine Revisionszulassung nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ohne darlegbaren, konkret widersprechenden abstrakten Rechtssatz.
Entscheidungsgründe
Erneute Auslegungspflicht bei nachträglicher Änderung des Bebauungsplanentwurfs • Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung löst grundsätzlich die Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs.3 Satz1 BauGB aus. • Auf eine erneute Auslegung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Änderung klarstellenden Charakter hat oder die betroffenen Träger zuvor in derselben Verfahrensphase ausdrücklich mit der konkreten Änderung einverstanden waren; eine frühere Teilnahme an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs.1 BauGB) genügt dafür nicht. • Das völlige Unterlassen der erforderlichen Beteiligung eines betroffenen Bürgers kann nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des §214 Abs.1 Satz1 Nr.2 Halbs.2 BauGB die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht unbeachtlich machen. • Eine bloße Abweichung in der Erwägung des Normenkontrollgerichts von früherer Rechtsprechung begründet allein keine Revisionszulassung nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ohne darlegbaren, konkret widersprechenden abstrakten Rechtssatz. Streitparteien sind eine Gemeinde als Planaufstellerin und ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück von einer nachträglich im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Verlängerung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffen ist. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt; zuvor hatte eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs.1 BauGB stattgefunden, in der der Eigentümer zur Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück Stellung nahm, jedoch die Verlängerung nicht thematisierte. Nach der Auslegung wurde der Entwurf so geändert, dass die Verlängerung der Verkehrsfläche jetzt das Grundstück des Antragstellers vollständig erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte den Bebauungsplan wegen Unterlassens einer erneuten Auslegung nach §4a Abs.3 Satz1 BauGB für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision zugelassen wird und ob Auslegungs- und Beteiligungspflichten verletzt wurden. • Nach §4a Abs.3 Satz1 BauGB ist der nach §3 Abs.2 oder §4 Abs.2 BauGB ausgelegte Entwurf erneut auszulegen, wenn er geändert oder ergänzt wird; jede Änderung löst grundsätzlich die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. • Die Rechtsprechung erlaubt Ausnahmen, wenn Änderungen klarstellend sind oder Änderungen solche Punkte betreffen, zu denen Betroffene bereits in derselben Verfahrensphase Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die Änderung auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruht, ohne Dritte abwägungsrelevant zu berühren. • Eine frühere Beteiligung in der Phase der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs.1 BauGB) genügt nicht, um die Pflicht zur erneuten Auslegung zu ersetzen; maßgeblich ist die Möglichkeit der Äußerung zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung unmittelbar nach der Änderung. • Weil die nachträgliche Verlängerung der Verkehrsfläche das Grundstück des Antragstellers nachteilig betraf und die Änderung nicht nur klarstellend war, hätte eine erneute Auslegung erfolgen müssen. • Die Frage, ob formale Fehler beim Absehen von Beteiligung nach §4a Abs.3 Satz4 BauGB unter die Unbeachtlichkeitsklausel des §214 Abs.1 Satz1 Nr.2 Halbs.2 BauGB fallen, ist durch bisherige Rechtsprechung geklärt: das völlige Unterlassen notwendiger Beteiligung ist nicht unbeachtlich. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Revisionszulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO; es liegt kein grundsätzlicher Klärungsbedarf und keine darlegbare Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor. • Mangels substantiierten Vortrags zur erforderlichen Divergenz ist die Revision nicht zuzulassen; die vorinstanzliche Feststellung der Unwirksamkeit war auf Basis geltenden Rechts nachvollziehbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidend ist, dass nach §4a Abs.3 Satz1 BauGB jede Änderung des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs grundsätzlich eine erneute Auslegung auslöst und eine frühere Beteiligung in der Phase der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs.1 BauGB) nicht ausreicht, um auf diese erneute Auslegung zu verzichten. Da die nachträgliche Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche das Grundstück des Eigentümers in vollem Umfang betraf und keine der engen Ausnahmen vorlag, war die erneute Auslegung erforderlich; das Unterlassen rechtfertigt die Unwirksamkeit des Plans. Die rechtlichen Fragen, insbesondere zur Unbeachtlichkeitsklausel des §214 Abs.1 Satz1 Nr.2 Halbs.2 BauGB, sind bereits geklärt; ein Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.