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Urteil

7a D 184/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.7A.D184.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. - diese als Gesamtschuldner - drei Viertel und der Antragsteller zu 2. ein Viertel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Mo 4 "M.-Mitte" der Antragsgegnerin. 3 Der Bebauungsplan erfaßt ein rund 7,6 ha großes, weitgehend unbebautes Areal in zentraler Lage des Ortsteils M. der Antragsgegnerin. Es wird im Südwesten von dem Straßenzug H. begrenzt, an dem sich beiderseits dichte Bebauung befindet. Nordwestlich des Plangebiets - etwa parallel zur 300 m östlich entfernten L 493 - verläuft die V.gasse, an deren Südostseite sich bereits eine nahezu durchgehende Zeile von Wohnhäusern befindet. Die nordwestliche Plangebietsgrenze rückt im äußersten Westen mit einem ca. 60 m langen Abschnitt zwischen dem ...weg und dem Weg, der in Verlängerung der ...straße in rd. 50 bis 70 m Entfernung von der ...straße etwa parallel zum Straßenzug weg/...straße verläuft (im folgenden Parallelweg genannt), bis an die ...gasse heran. Im weiteren Verlauf erfaßt die nordwestliche Plangebietsgrenze die bereits vorhandene Randbebauung an der ...gasse nicht, sondern bleibt von dieser rund 30 bzw. 45 m entfernt. Die nordöstliche Plangebietsgrenze verläuft etwa 160 m nordöstlich des Parallelwegs durch freies, bislang landwirtschaftlich genutztes Gelände. Die südöstliche Plangebietsgrenze verläuft schließlich entlang der Nordwestseite der Landesstraße L 493. Die weitere Bebauung von ... liegt südwestlich der ...straße, nordwestlich der ...gasse und in rund 150 m Entfernung auch nördlich der nord-östlichen Plangebietsgrenze. 4 Die Antragsteller sind bzw. waren Eigentümer von Grundflächen an der Südostseite der ...gasse, die teilweise vom Bebauungsplan erfaßt werden. Hier stellt sich die Situation im einzelnen wie folgt dar: 5 Die Antragsteller zu 1. waren Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. Flur 8 Flurstücke 189 und 190. Das Flurstück 189 war von der ...gasse durch die jeweils nur rd. 1 m tiefen Flurstücke 69 und 142 getrennt und grenzte unmittelbar an den Parallelweg. Es wies von der ...gasse aus gesehen eine Tiefe von rd. 28 m auf; dahinter lag das Flurstück 190 mit einer Tiefe von rund 17 m. Straßennah an der ...gasse, auf dem früheren Flurstück 189, steht das Doppelhaus ...gasse 16/16 a; hieran schließt sich nach Norden nunmehr ein weiteres Doppelhaus (...gasse 18/18 a) an. Zwischenzeitlich sind die Flurstücke 189 und 190 neu zugeschnitten worden. Entlang der ...gasse wurden aus dem Flurstück 189 und einem Streifen des Flurstücks 190 die Flurstücke 206 (mit dem Doppelhaus ...gasse 16/16 a), 207 (mit der Doppelhaushälfte ...gasse 18) und 208 (mit der Doppelhaushälfte ...gasse 18 a) gebildet. Das Flurstück 206 steht weiterhin im Eigentum der Antragsteller zu 1., das Flurstück 207 im Eigentum von Frau ... (Tochter der Antragstellerin zu 1.) und das Flurstück 208 im Eigentum der Antragstellerin zu 1. Diese drei bebauten Flurstücke weisen von der ... gasse aus eine Tiefe von nunmehr rund 36 m auf, sind mithin rund 8 m tiefer als das frühere Flurstück 189. Der übrige Bereich des unbebauten früheren Flurstücks 190 bildet nunmehr das Flurstück 209, das sich vom Parallelweg entlang der Rückseiten der Flurstücke 206, 207 und 208 nach Nordosten erstreckt. 6 Der Antragsteller zu 2. war Eigentümer der als wirtschaftliche Einheit genutzten Flurstücke 187 und 188, die sich nordöstlich an die früheren Flurstücke 189 und 190 (nunmehr Flurstücke 208 und 209) anschließen. Das unmittelbar an der ...gasse gelegene Flurstück 187 ist nunmehr mit dem freistehenden Wohnhaus ...gasse 20 bebaut und weist dieselbe Tiefe auf wie das frühere Flurstück 189 (rd. 28 m von der ...gasse aus gesehen). Dahinter liegt das als Garten des Hauses ...gasse 20 genutzte Flurstück 188, das wie das frühere Flurstück 190 bzw. das jetzige Flurstück 209 rund 45 m von der ...asse entfernt endet. Der Antragsteller zu 2. hat die Flurstücke 187 und 188 zwischenzeitlich veräußert. 7 Nordöstlich der Flurstücke 187 und 188 schließen sich die Flurstücke 177 und 186 an. Das mit dem freistehenden Wohnhaus ...sgasse 22 bebaute Flurstück 177 hat dieselbe Tiefe wie das Flurstück 187 (und das frühere Flurstück 189), das dahinter liegende unbebaute Flurstück 186 hat dieselbe Tiefe wie das frühere Flurstück 188 (und das frühere Flurstück 190 bzw. das jetzige Flurstück 209). Das unbebaute rückwärtige Flurstück 186 steht nicht im Eigentum des Eigentümers des vorderen bebauten Flurstücks 177, sondern im Eigentum beider Antragsteller zu 1. 8 Im weiteren Verlauf der ...gasse nach Nordosten schließen sich die Flurstücke 116, 115 und 114 an, die jeweils mit einem freistehenden Wohnhaus (...gasse 24, 26 und 28) bebaut sind. Hinter diesen bebauten Flurstücken liegen jeweils unbebaute Flurstücke (134, 133 und 132), die von der ...gasse aus gesehen jeweils in derselben Tiefe enden wie die Flurstücke 186, 188 und 209 (früher 190). 9 Die vorbeschriebene Bebauung entlang der ...gasse liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Mo 2 "Auf dem ..." der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich ein reines Wohngebiet festsetzt. Die festgesetzten Baugrenzen liegen dabei vollständig auf den früheren Flurstücken 189, 187 und 177 und erstrecken sich nicht auf die rückwärtigen früheren Flurstücke 190, 188 und 186. 10 Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Mo 4 nahm folgenden Verlauf: 11 Am 30. März 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Mo 4 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluß erfaßte einen Bereich, dessen Nordwestgrenze im Bereich nördlich des Parallelwegs durchgehend rd. 45 m von der ...gasse entfernt blieb, mithin keines der seinerzeit im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücke erfaßte. In Richtung Nordosten verlief die seinerzeitige Plangebietsgrenze gradlinig durch das unbebaute landwirtschaftliche Gelände vom Bereich hinter dem Haus ...gasse 28 auf die L 493 zu. Eine seinerzeit erstellte Vorentwurfsskizze der geplanten Bebauung sah bereits überbaubare Flächen vor, die sich teilweise auch auf Gelände der Flurstücke 186 und 190 erstreckten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. März 1996 beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde der. Planentwurf vom 22. bis 29. April 1996 öffentlich ausgelegt; ferner fand am 29. April 1996 auch eine Bürgererörterung statt. Auf die Offenlegung und die Bürgererörterung wurde mit Bekanntmachung vom 12. April 1996 hingewiesen. An dieser Erörterung nahmen auch die Antragsteller zu 1. teil; der Antragsteller zu 2. nicht. Am 21. Mai 1996 fand eine weitere Bürgeranhörung speziell der im Bereich ...straße betroffenen Grundstückseigentümer statt. Am 6. März 1997 beschloß der Rat der Antragsgegnerin eine Erweiterung des Plangebiets in Richtung auf die ...gasse, weil bei der Ausarbeitung des Plans festgestellt worden sei, daß Teile der überbaubaren Grundstücksflächen über den ursprünglich festgesetzten Aufstellungsbereich hinausragten. Mit dieser Erweiterung wurden die unbebauten Flurstücke 186, 188 und 190 in das Plangebiet einbezogen, während die unbebauten Flurstücke 134, 133 und 132 hinter den Häusern ...gasse 24, 26 und 28 weiterhin außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verblieben. Ferner wurde die Plangebietsgrenze im Nordosten nahe der L 493 nach Nordosten verschoben, um einen Bereich zur Versickerung von Regenwasser in den Plan einbeziehen zu können. Am 16. April 1997 beschloß der Planungs- und Verkehrsausschuß der Antragsgegnerin, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen und die Träger öffentlicher Belange nach S 4 BauGB zu beteiligen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 22. April 1997. Mit Bekanntmachung vom 25. April 1997 wurde auf die Offenlegung vom 5. Mai bis 4. Juni 1997 (einschließlich) hingewiesen. In der Bekanntmachung ist das Plangebiet - insoweit identisch mit der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten Bekanntmachung vom 12. April 1996 - wie folgt umschrieben: 12 "Der Planbereich reicht von der straße/...gasse bis über die Mitte der großen freien landwirtschaftlichen Fläche in Richtung ... Weg. In der Gegenrichtung sind die L 493 und der Siedlungsrand an der ...gasse die Gebietsgrenzen. Nachstehend ist ein Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ... o 4 ...-Mitte, in dem der Änderungsbereich schwarz umrandet kenntlich gemacht ist, abgedruckt." 13 Die abgedruckte Skizze des Plangebiets ist nicht identisch mit der am 12. April 1996 veröffentlichten Skizze, vielmehr weist die nordwestliche, zur ...asse ausgerichtete Plangebietsgrenze einen doppelten - nicht einen einfachen - Versprung auf; auch ist die nordöstliche Plangebietsgrenze nicht gradlinig, sondern mit Ausweitungen nach Nordosten wiedergegeben. Es gingen keine Bedenken und Anregungen Privater oder der Träger öffentlicher Belange ein. 14 In seiner Sitzung vom 1. Juli 1997 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auf Vorschlag der Verwaltung Änderungen hinsichtlich der Festsetzung von Flächen für Stellplätze oder Carports einschließlich entsprechender Verlegung von Baugrenzen und hinsichtlich der Zulässigkeit von Hausgruppen bzw. Doppelhäusern in einem Teilbereich des Plangebiets. Anschließend beschloß er den Bebauungsplan als Satzung, wobei er zugleich beschloß, daß der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienende Bebauungsplan, der aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt sei, nach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG keiner Anzeige bedürfe und der Satzungsbeschluß daher bekanntzumachen sei. Die Bekanntmachung erfolgte am 4. Juli 1997. Sie enthält u.a. einen Hinweis auf die Rügepflichten nach § 215 Abs. 1 BauGB. 15 In seiner als Satzung beschlossenen Fassung weist der Bebauungsplan für den Bereich zwischen der ...traße und dem Parallelweg Mischgebiete sowie einen Fuß- und Radweg aus. Die Mischgebiete sind entlang der ...traße weitgehend zwingend zweigeschossig geschlossen zu bebauen; im übrigen ist eingeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise bzw. in näher spezifizierter offener Bauweise vorgeschrieben. Für die Mischgebiete setzt der Bebauungsplan ferner Baugrenzen, Grund- und Geschoßflächenzahlen sowie Regelungen zur Dachform und Dachneigung fest. Unmittelbar nordöstlich des Parallelwegs ist neben der L 493 eine größere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Busanlage) festgesetzt. Nach Nordosten schließt sich neben der L 493 eine größere öffentliche Grünfläche (Parkanlage) mit Spielplätzen sowie Spielwiese/Bolzplatz und weiter entlang der Landesstraße eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft an. In dieser ist im äußersten Nordosten des Plangebiets eine öffentliche Fläche für eine naturnahe Versickerungsanlage festgesetzt. Im übrigen sind im Plangebiet nordöstlich des Parallelwegs außer den der Erschließung dienenden Verkehrsflächen und einer kleineren Versorgungsfläche (Elektrizität) allgemeine und reine Wohngebiete ausgewiesen. Die allgemeinen Wohngebiete erfassen dabei die Bereiche neben dem Parallelweg, der Busanlage und der öffentlichen Grünfläche sowie entlang der Fläche für Maßnahmen zum Schlitz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die reinen Wohngebiete sind im nördlichen Plangebiet zum Bereich hinter der Bebauung an der ...gasse und dem nicht überplanten Teil der landwirtschaftlichen Fläche hin orientiert. Für die reinen und allgemeinen Wohngebiete sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, GRZ, GFZ), zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und zur Dachform und Dachneigung getroffen. 16 Für die Bereiche neben der Bebauung an der ...gasse trifft der Bebauungsplan im einzelnen folgende Festsetzungen: 17 Die Flurstücke 186 (hinter ...sgasse 22) und 188 (hinter ...gasse 20) sind von einem reinen Wohngebiet erfaßt, das eingeschossig nur mit Einzelhäusern und einer GRZ und GFZ von jeweils 0,3 bebaubar ist. Diese Flurstücke liegen jedoch nicht innerhalb der durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen. Das ehemalige Flurstück 190 ist weitgehend von demselben reinen Wohngebiet erfaßt, dabei zugleich jedoch mit einem Teil einer überbaubaren Grundstücksfläche überplant, die sich auch auf das südöstliche Nachbargrundstück erstreckt. Der neben dem Parallelweg gelegene Bereich des ehemaligen Flurstücks 190 ist hingegen als allgemeines Wohngebiet mit denselben Ausnutzungsmöglichkeiten wie das sich nach Nordosten anschließende reine Wohngebiet festgesetzt; hier erstreckt sich die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sowohl auf das frühere Flurstück 190 (nunmehr 209) als auch auf das südöstliche Nachbargrundstück. Für einen Streifen unmittelbar neben dem Parallelweg setzt der am 1. Juli 1997 als Satzung beschlossene Plan in seiner Urfassung ferner einen 2,5 m breiten Streifen öffentlicher Verkehrsfläche mit dem Zusatz "vorgeschlagene Parkplätze in der Verkehrsfläche" fest. 18 Der Bebauungsplan enthält ferner textliche Festsetzungen, die insbesondere Details zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und über die Zulässigkeit von Grundstückseinfahrten, Stellplätzen/Garagen und Nebenanlagen sowie naturschutzbezogene Festlegungen (insbesondere Pflanzgebote und Vorgaben für die Befestigung von Zufahrten) regeln. 19 Dem Bebauungsplan ist eine Begründung nebst landschaftspflegerischem Fachbeitrag beigefügt. Letzterer geht aufgrund einer ökologischen Bewertung nach der von der Landesregierung NRW erstellten Arbeitshilfe für die Bauleitplanung auf seiner Seite 6 davon aus, daß trotz der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen rechnerisch ein Ausgleichsdefizit von 1,9 % verbleibt. 20 Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, dessen Genehmigung am 7. Februar 1995 erfolgt ist, sind nahezu der gesamte Bereich zwischen dem Straßenzug ...straße/...weg und dem Parallelweg sowie der für die Busanlage vorgesehene Bereich als gemischte Baufläche und der übrige Planbereich nordöstlich des Parallelwegs und ein schmaler Streifen an der Südostseite der ...sgasse zwischen dem weg und dem Parallelweg als Wohnbaufläche dargestellt. 21 Die Antragsteller haben am 4. November 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt. Bei der Planung sei das Eigentum an ihren betroffenen Flurstücken 186, 188 und 190 verkannt worden. Der Planer sei davon ausgegangen, daß diese Flurstücke im Eigentum der Familie stünden, der auch die übrigen Bereiche des anschließenden bislang unbebauten Plangebiets gehöre. Betroffenheiten ergäben sich auch daraus, daß ein Teil des Flurstücks 190, das im Vorläuferplan als reines Wohngebiet festgesetzt sei, nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werde und daß die vorgesehene Bebauung auf dem früheren Flurstück 190 (nunmehr 209) nur gemeinsam mit dem angrenzenden Flurstück realisiert werden könne; der Bebauungsplan begründe insoweit ein Bedürfnis für bodenordnerische Maßnahmen. Weiter tragen die Antragsteller unter Bezug auf ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Rügeschreiben vom 30. Juni 1998 insbesondere vor, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die dort dargestellten Wohnbauflächen im Bereich neben der ...gasse stimmten nicht mit der verschobenen Grenze des Bebauungsplans überein. Ferner sei bei der Planaufstellung gegen die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen worden. Der ursprünglich aufgestellte Planentwurf habe ihre Grundstücke noch nicht erfaßt. Auf Nachfrage sei den Antragstellern zu 1. anläßlich der vorzeitigen Bürgerbeteiligung erklärt worden, daß ihre Flurstücke vom Plan nicht betroffen seien. Die spätere Bekanntmachung der Offenlegung des räumlich erweiterten Planentwurfs habe keinen Hinweis auf die zwischenzeitliche Erweiterung des Plangebiets, insbesondere die Einbeziehung ihrer Flurstücke 186, 188 und 190, enthalten. Die verbale Umschreibung des Plangebiets in der Bekanntmachung der Offenlegung vom 25. April 1997 sei vielmehr identisch gewesen mit der Umschreibung in der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten Bekanntmachung vom 12. April 1996. 22 Ihnen, den Antragstellern, sei damit kein hinreichender Anlaß gegeben worden, sich mit der aktuellen Fassung des Plans näher zu befassen. 23 Während des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein Verfahren zur 1. vereinfachten textlichen Änderung des Bebauungsplans durchgeführt. Diese Änderung hat zum Inhalt, daß die auf dem früheren Flurstück 190 vorgeschlagene Parkplatzfläche auf das Nachbarflurstück 198 verlegt und die auf dem früheren Flurstück 190 vorhandene öffentliche Verkehrsfläche auf die tatsächliche Grundstücksgrenze zurückgenommen wird. Der für die Änderung gefaßte Satzungsbeschluß vom 9. Juni 1998 ist am 26. Juni 1998 bekanntgemacht worden. 24 Die Antragsteller beantragen, 25 den Bebauungsplan Mo 4 "M. Mitte" der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. vereinfachten textlichen Änderung vom 9. Juni 1998 für nichtig zu erklären. 26 Die Antragsgegnerin beantragt, 27 den Antrag abzulehnen. 28 Sie trägt im wesentlichen vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie keine Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGo geltend gemacht hätten. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Die mit der Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs veröffentlichte Skizze des Planentwurfs habe den geänderten Grenzverlauf, der sich sprachlich nicht anders habe darlegen lassen, jedenfalls verdeutlicht. Auch ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Entscheidend sei allein, daß der neue Flächennutzungsplan für das im Bebauungsplan als Wohngebiet beplante Gebiet Wohnbauflächen und für das als Mischgebiet beplante Gebiet gemischte Bauflächen vorsehe. Zur 1. vereinfachten textlichen Änderung sei es gekommen, weil die Antragsteller wünschten, so gestellt zu werden, als seien die Flurstücke 186, 188 und 190 nicht in den Bebauungsplan einbezogen. Ferner hätten sie eine Streichung der auf dem Flurstück 190 festgesetzten Stellplätze und eine unmittelbare Erreichbarkeit des Flurstücks 190 von der neuen Erschließungsstraße (Parallelweg) gewünscht. Letzteres sei - mit Einverständnis der Antragsteller zu 1. - in der 1. vereinfachten textlichen Änderung geregelt worden. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 32 Die Antragsteller sind antragsbefugt. 33 Die Antragsbefugnis im Sinne des S 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. 34 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluß vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732. 35 So liegt der Fall hier. Der strittige Bebauungsplan trifft Festsetzungen für Grundstücke, die bei Planaufstellung und Einleitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens im Eigentum der Antragsteller standen und teilweise noch stehen. Die Antragsteller greifen diese Festsetzungen auch an, indem sie die Unwirksamkeit der Überplanung ihres (früheren) Grundeigentums geltend machen. 36 Daß der Antragsteller zu 2. sein durch den strittigen Bebauungsplan überplantes unbebautes Flurstück 188 - zusammen mit dem nicht vom strittigen Plan erfaßten bebauten Flurstück 187 - veräußert hat, steht einer Fortführung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller zu 2. nicht entgegen (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. S 173 VwGO). 37 Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, daß mit Einverständnis der Antragsteller zu 1. das Verfahren zur 1. vereinfachten textlichen Änderung durchgeführt wurde. Gegenstand dieser Änderung ist allein die Streichung der in der Urfassung des strittigen Bebauungsplans festgesetzten Verkehrsfläche mit der Kennzeichnung "P" (vorgeschlagener Parkplatz in der Verkehrsfläche) am Südwestrand des früheren Flurstücks 190 unter Verlagerung der Kennzeichnung als Parkplatz auf das südöstliche Nachbargrundstück. 38 Die Rechtsposition des Antragstellers zu 2. wird durch die 1. vereinfachte textliche Änderung nicht tangiert, so daß sie schon deswegen keinen Einfluß auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. haben kann. Die Antragsteller zu 1. haben sich zwar mit der 1. vereinfachten textlichen Änderung einverstanden erklärt. Damit ist ihrem gegen den strittigen Plan gerichteten Begehren jedoch nicht vollständig die Grundlage mit der Folge entzogen worden, daß die Fortführung des vorliegenden Normenkontrollverfahren nunmehr treuwidrig und damit unzulässig wäre. Ihr Angriff richtet sich nicht allein dagegen, daß von ihrem Grundeigentum ein Teilbereich als Straßenverkehrsfläche (Parkplatz) überplant ist, sondern auch dagegen, daß ihre unbebauten Grundflächen, die hinter der Straßenrandbebauung der ...gasse liegen, in den Plan einbezogen und mit dem Teil einer durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche überplant sind, die eine bauliche Ausnutzung nur unter Einbeziehung von Teilen des südöstlichen Nachbargrundstücks zuläßt. An dieser Situation hat sich durch die 1. vereinfachte textliche Änderung nichts geändert. 39 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 40 Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die auch ohne Rüge beachtlich wären (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB), sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil kein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. 41 Der nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung an sich erforderlichen Anzeige bedurfte es gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG nicht. Nach der genannten Vorschriften sind Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. 42 Die Voraussetzung, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, ist gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat dem strittigen Bebauungsplan bei seiner abschließenden Beschlußfassung über den Plan eine solche Zielsetzung ausdrücklich beigemessen. Unschädlich ist dabei, daß der Bebauungsplan nicht nur (reine und allgemeine) Wohngebiete, sondern in einem Teilbereich von etwa einem Drittel des Plangebiets auch Mischgebiete festsetzt. Im weit überwiegenden Bereich des Plangebiets wird jedenfalls erstmals Bauland zu Wohnzwecken geschaffen und die von den Mischgebieten erfaßten Bereiche sind zu einem erheblichen Teil noch unbebaut und nach der getroffenen Gebietsausweisung jedenfalls auch einer Wohnnutzung zugänglich. Der Bebauungsplan ist danach nicht nur dazu bestimmt, sondern ohne weiteres auch dafür geeignet, einen Wohnbedarf merklich zu mindern. Dies reicht aus, um - bei gleichzeitiger Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan - das Anzeigeverfahren entfallen zu lassen. 43 Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1994 - 8 S 2827/93 - VGHBW RspDienst 1994, Beilage 9, B 6 und Urteil vom 12. Januar 1995 - 3 S 346/94 - BRS 57 Nr. 34. 44 Auf die Tatsache, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG, wonach für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. der Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB (a.F.) unbeachtlich ist, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist. 45 Vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE - JURIS-DokNr. 507821 und Urteil vom 10. August 1998 - 7a D 118/95.NE. 46 Auch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG liegt vor. Der strittige Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 47 Grundlage des strittigen Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung, die er durch die am 24. Februar 1995 erfolgte Bekanntmachung der Genehmigung vom 7. Februar 1995 erhalten hat. Hiernach stellt der Flächennutzungsplan, in dessen Original in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten Einsicht genommen wurde, für den Bereich nordöstlich des Parallelwegs Wohnbauflächen dar. Diese erfassen die gesamte Straßenrandbebauung entlang der Südostseite der ... fasse und die in dem strittigen Bebauungsplan ausgewiesenen reinen bzw. allgemeinen Wohngebiete mit einer den festgesetzten Baugebieten in etwa entsprechenden Begrenzung zu dem weiter nach Nordosten anschließenden, landwirtschaftlich genutzten, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Areal. Lediglich ein schmaler Streifen entlang der L 493, der jeweils einen Teil der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. festgesetzten öffentlichen Grünfläche erfaßt, ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Für den Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Busanlage ist im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt. Als gemischte Baufläche dargestellt ist auch nahezu der gesamte Bereich zwischen ...straße/...weg, ...gasse, Parallelweg und L 493, für den im Bebauungsplan ausschließlich Mischgebiete festgesetzt sind; als Wohnbaufläche dargestellt ist lediglich ein ca. 60 m langer und 20 m breiter - weitgehend unbebauter - Streifen unmittelbar neben der Vivatsgasse, der im Bebauungsplan in die Mischgebietsfestsetzung einbezogen ist. 48 Soweit hiernach in Teilbereichen Unterschiede zwischen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen, sind diese Abweichungen mit den Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar. 49 Der Rechtsbegriff des Entwickeln läßt es nicht nur zu, den groben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet auch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des Entwickelns im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind. 50 So zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8. 51 Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit einer Abweichung mit den Anforderungen des Entwicklungsgebots auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans an, während für die weitere Frage, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend ist. 52 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - JURIS-DokNr. 619078. 53 Gemessen an diesen Anforderungen läßt sich ein Verstoß des Bebauungsplans gegen das Entwicklungsgebot nicht feststellen, da die - nur geringfügigen - Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans dessen Grundkonzeption für den hier interessierenden engeren Bereich des Bebauungsplans unangetastet lassen. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: 54 Die - nordöstlichen - Grenzziehungen der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan bzw. der Wohngebiete im Bebauungsplan zu den weiter nordöstlich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Freiflächen stimmen in ihrer ungefähren räumlichen Lage in etwa überein, da sie beide Entfernungen von ca. 230 bis 240 m zur Hauptstraße aufweisen. Daß sie nicht metergenau identisch verlaufen, ist Ausfluß des Übergangs zu der detaillierteren Planungsstufe des Bebauungsplans, bei dem eine exakte Abgrenzung der Baugebiete - namentlich in größeren Plangebieten wie hier - letztlich erst dann möglich ist, wenn die einzelnen Bauflächen einschließlich der zugehörigen Erschließungsanlagen auch im Detail planerisch ausgestaltet und festgelegt sind. 55 Im Hinblick auf das Entwicklungsgebot nicht zu beanstanden sind auch die inhaltlich nicht mit der Wohnbauflächendarstellung übereinstimmenden Festsetzungen nahe der L 493 von der nördlichen Plangebietsgrenze bis zur Busanlage. Insoweit liegt es im planerischen Spektrum der konkreten Umsetzung von Wohngebietsplanungen, wenn in den im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kleinere Teilbereiche für - öffentliche - Nutzungszwecke festgesetzt werden, die zwar eine Wohnnutzung ausschließen, dabei aber dazu dienen, die mit der festgesetzten Wohnnutzung verbundenen Folgewirkungen für Natur und Landschaft und die wohngebietstypische Infrastrukturversorgung sachgerecht zu bewältigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie zugleich nur einen räumlich geringen Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche von der rechtsverbindlichen Wohngebietsausweisung ausnehmen. 56 Dies ist hier mit der insbesondere dem natur- und landschaftsschutzbezogenen Ausgleich dienenden öffentlichen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die teilweise als naturnahe Versickerungsanlage dienen soll, und der öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz und Spielwiese/Bolzplatz geschehen. Diese Ausweisungen dienen der planerischen Bewältigung der naturschutzbezogenen und infrastrukturellen Folgen der Wohngebietsausweisung und bewegen sich in Größendimensionen, die nur geringe Bruchteile der gesamten für den Bereich des strittigen Bebauungsplans im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen einnehmen. Sie sind damit ohne weiteres mit der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vereinbar. 57 Dies gilt auch für den im Flächennutzungsplan dargestellten schmalen Streifen landwirtschaftliche Nutzfläche unmittelbar entlang der L 493, der im Bebauungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die hier festgesetzten Nutzungen liegen im zulässigen Spektrum des Entwicklungsgebots. Aus dem Flächennutzungsplan ist für den insoweit betroffenen Bereich die Grundkonzeption ablesbar, daß jedenfalls die Wohnbauflächen nicht bis unmittelbar an die L 493 heranrücken sollen, sondern daß ein freier Streifen unmittelbar entlang der Landesstraße verbleibt. Nichts anderes sehen die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit vor. 58 Im Ergebnis nicht anders ist auch die Festsetzung der Busanlage in dem im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellten Bereich mit der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans vereinbar. Bei dieser Busanlage handelt es sich, wie der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, lediglich um eine Wendeschleife, die von zwei Fernlinien bedient wird. Der Sache nach ist sie, wie auch die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag enthaltenen Lichtbilder verdeutlichen, nur ein großzügig dimensonierter Haltestellenbereich, der Zu-, Aus- und Umstiegmöglichkeiten abseits der Landesstraße, zugleich aber an relativ zentraler Lage im Ort, eröffnen soll. Mit der im Plan festgesetzten, nicht sonderlich großen Park- und Ride-Anlage soll sie zugleich dem Übergang vom Individual- zum öffentlichen Personennahverkehr dienen. Angesichts ihrer nur einen Bruchteil der weiter angrenzenden Mischgebietsdarstellungen ausmachenden Dimensionen läßt auch diese Verkehrsanlage die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, der sie bereits vorgefunden und als Bestand wiedergegeben hat, für den Bereich des strittigen Bebauungsplans unberührt. 59 Schließlich ist es auch mit dem Entwicklungsgebot vereinbar, daß der Rat der Antragsgegnerin den im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten schmalen, bislang weitgehend unbebauten Geländestreifen neben der ...gasse in die Mischgebietsausweisungen für den gesamten übrigen Bereich des zwischen ...straße/...weg und Parallelweg gelegenen Gevierts einbezogen hat. Die darin liegende geringfügige Verlängerung des nach dem Flächennutzungsplan über 300 m langen (rd. 60 bis 70 m breiten) gemischt nutzbaren Bereichs um weitere ca. 20 m bis zur nächstgelegenen Straße mit der Folge, daß die Mischgebiete im Bebauungsplan allseits an die umgebenden Straßen angrenzen, ist lediglich eine unwesentliche, die Plankonzeption auch für den engeren Bereich nicht verletzende Abweichung. 60 Ist nach alledem der zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs erlassene strittige Bebauungsplan - entgegen der Auffassung der Antragsteller - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, ist der Plan auch nicht wegen fehlender Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 3 BauGB unwirksam. 61 Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind gleichfalls nicht gegeben. Der insoweit von den Antragstellern allein gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. 62 Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Demgemäß ist ein Plangebiet nur dann in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt, wenn deren gewählter Inhalt diese spezifische "Anstoßfunktion" auslösen kann. 63 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23 m.w.N.. 64 Diesen Anforderungen wird die am 25. April 1997 erfolgte Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs in jeder Hinsicht gerecht. Das Plangebiet des offengelegten Entwurfs ist verbal in einer Weise umschrieben, die jedenfalls den ungefähren Bereich der Überplanung deutlich macht. Sie ist zudem durch eine Skizze verdeutlicht, die das Plangebiet mit seinen verschiedenen Unregelmäßigkeiten und Versprüngen deutlich erkennbar umreißt. Daß dabei angesichts des im Rahmen der Bekanntmachung nur möglichen sehr groben Maßstabs der Skizze die Details der Grenzziehung nicht parzellenscharf und metergenau ablesbar sind, ist unschädlich. Der an der Planung interessierte Bürger kommt nicht umhin, nähere Erkundigungen einzuziehen, wenn er wissen will, ob die angelaufene Planung ein bestimmtes Grundstück betrifft; eine verläßliche Information, auf Grund deren der durch die Umschreibung in der Offenlegungsbekanntmachung Informierte sich den weitere Erkenntnisse erschließenden Weg zur Behörde ersparen könnte, muß durch die erforderliche "Anstoßfunktion" der Bekanntmachung nicht vermittelt werden. 65 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36. 66 Anderes ergibt sich hier auch nicht etwa daraus, daß im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bereits eine Bekanntmachung des seinerzeit vorgesehenen Planentwurfs erfolgt ist, dessen Geltungsbereich noch geringfügig kleiner, jedoch seinerzeit verbal in derselben Weise umschrieben war, wie in der Bekanntmachung der Offenlegung. 67 Auf eventuelle Differenzen zwischen Bekanntmachungen des im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellten Planentwurfs und des gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offengelegten Entwurfs kommt es schon deshalb nicht an, weil der Gesetzgeber eine Bekanntmachung mit "Anstoßfunktion" erst für die Offenlegung fordert und diese Anforderungen von der Offenlegungsbekanntmachung - wie dargelegt - eingehalten werden. Eine Notwendigkeit, eventuelle Änderungen der Abgrenzung gegenüber dem in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellten Entwurf in der Offenlegungsbekanntmachung ausdrücklich zu verlautbaren, besteht danach nicht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient nur einer eher groben Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB). Die exakten Details der Planung sind erst im Rahmen der Offenlegung selbst zu vermitteln, denn erst dann ist ein Planentwurf vorzustellen, der - wenn er nicht geändert wird - bindendes Ortsrecht werden soll. Demgemäß muß sich der Planbetroffene darauf einstellen, daß er erst im Rahmen der eigentlichen Offenlegung genauer über die Details informiert werden kann ist und - wenn ihn die Details der Planung interessieren - die Offenlegung abwarten. Wenn sich ein Planbetroffener - wie die Antragsteller zu 1. nach ihrem Vortrag - hingegen darauf verläßt, daß die anläßlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mitgeteilte Tatsache, sein Grundeigentum werde nicht überplant, im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens nicht geändert wird, verkennt er die Bedeutung der Offenlegung, die erst als solche den genauen vorgesehenen Planinhalt der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Ob und in welcher Form bei Änderungen nach der ersten Offenlegung im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB auf diese Änderungen hinzuweisen ist, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner weiteren Vertiefung. 68 Im übrigen ist auch der Sache nach nichts dafür ersichtlich, daß eine zu Mißverständnissen Anlaß gebende Diskrepanz zwischen der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten Bekanntmachung und der Offenlegungsbekanntmachung vorliegt. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß eine verbale Umschreibung in knapper Form nur schwer anders möglich war. Hinzu kommt, daß jedenfalls die Skizze in der zeitlich nachfolgenden Offenlegungsbekanntmachung nicht mit der früher bekanntgemachten Skizze identisch war. Sie machte namentlich für den hier interessierenden Bereich der Bebauung an der Ostseite der ...asse deutlich, daß die nordwestliche Plangebietsgrenze des offengelegten Planentwurfs im Bereich der Grundstücke ...asse 16 bis 28 nicht - wie früher - gradlinig parallel zur Vivatsgasse verlief, sondern einen Versprung aufwies. 69 Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 70 Die Baugebietsausweisungen mit ihren einzelnen Ausnutzungsfestlegungen, das vorgesehene Erschließungssystem und auch die sonstigen Nutzungsausweisungen (Busanlage, öffentliche Grünfläche, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft), die alle in der Planbegründung näher erläutert werden, sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und ersichtlich sachgerecht abgewogen. Letzteres gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen im Hinblick auf das Integritätsinteresse und das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft 71 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8 - 72 ersichtlich fehlerfrei Rechnung getragen wurde. Insbesondere hat der Rat bei den Ermittlungen des Ausgleichsbedarfs und Festlegungen zu seiner Deckung mit der Anwendung der von der Landesregierung NRW 1996 erstellten "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" (S. 9 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags) ein sachgerechtes Bewertungsverfahren herangezogen. 73 Zur Freiheit der Gemeinden bei der eigenverantwortlichen abwägenden Entscheidung über die Deckung des Ausgleichsbedarfs unter Anwendung sachgerechter Bewertungsverfahren vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10. 74 Daß sich der Rat der Antragsgegnerin hier mit Blick auf die mit dem Plan verfolgte Zielsetzung der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dafür entschieden hat, das trotz der umfangreichen, auf einen Ausgleich abzielenden Festsetzungen im Plan rechnerisch ermittelte Ausgleichsdefizit von rd. 2 % des ermittelten Zustandswerts der von den planerischen Eingriffen betroffenen Grundflächen hinzunehmen und von einer Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets abzusehen (S. 5 der Planbegründung), liegt ohne weiteres im zulässigen Spektrum einer sachgerechten Abwägung. 75 All dies steht zwischen den Beteiligten letztlich auch außer Streit. Auch eine zu einem Abwägungsmangel führende Verkennung der privaten Belange der Antragsteller, wie sie von diesen angesprochen wird, ist nicht erkennbar. 76 Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die Antragsteller vortragen - bei der Planaufstellung übersehen wurde, daß die früheren Flurstücke 186, 188 und 190 in ihrem Eigentum und nicht im Eigentum der Familie standen, der auch die übrigen Bereiche des anschließenden bislang unbebauten Plangebiets gehörte. Selbst wenn dies zuträfe, wäre ein beachtlicher Abwägungsmangel jedenfalls nicht erkennbar. 77 Für die Flurstücke 186 und 188 setzt der Bebauungsplan nicht anders als der insoweit überplante Vorläuferplan Mo 2 "Auf dem ..." die nicht überbaubare Fläche eines reinen Wohngebiets fest. Die bislang gegebene Möglichkeit, die Flurstücke 186 und 188 als Hintergelände der Wohnbebauung an der Vivatsgasse wohnakzessorisch zu nutzen, wird damit nicht tangiert. Es ist den Eigentümern dieser Flurstücke unbenommen, die Grundstücke (weiterhin) als Gärten der Häuser ...gasse 22 bzw. 20 zu nutzen oder sie an die Eigentümer der südöstlich anschließenden Grundflächen zu veräußern, damit diese sie als Gärten der weiter südöstlich neu ausgewiesenen Bauflächen nutzen können. 78 Hinsichtlich des früheren Flurstücks 190 ergibt sich nichts anderes. Hier ist zwar ein Teilbereich am äußersten Südostrand, der nunmehr von dem neu gebildeten Flurstück 209 erfaßt wird, als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die nur im Zusammenhang mit dem südöstlich anschließenden Grundstück baulich nutzbar ist. Auch insoweit ist es den Antragstellern zu 1. bzw. ihren Rechtsnachfolgern jedoch unbenommen, die Grundflächen unbebaut zu lassen und ggf. als Gärten der Nutzung der an der ...asse gelegenen Häuser 16, 16 a, 18 und 18 a zuzuschlagen. Daß ein kleiner Teilbereich des früheren Flurstücks 190 (nunmehr der Flurstücke 206 und 209) statt bisher als reines Wohngebiet nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, läßt ebenfalls keinen Abwägungsmangel erkennen. Wenn und solange die Antragsteller zu 1. Grundeigentümer bleiben, ist es ihnen unbenommen, die hierdurch gegebenen zusätzlichen Baumöglichkeiten auszunutzen oder nicht. 79 Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 81 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 82