Urteil
8 K 4846/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0524.8K4846.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen wegen einer zur Zeit vom Beigeladenen zu 2. betriebenen gastronomischen Nutzung. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Eigentümer des Grundstücks auf dem Stadtgebiet der Beklagten mit der postalischen Lagebezeichnung M.-straße. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Nachbargrundstück der Beigeladenen zu 1. – postalisch: N.-straße – ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Beide Wohnhäuser sind grenzständig errichtet und gehen jeweils über die gesamte Grundstückstiefe in den rückwärtigen Bereich hinein. Zwischen der rückwärtigen Bebauung befindet sich auf beiden Grundstücken eine Hoffläche. Im Wohnhaus der Beigeladenen zu 1. werden die Räume im Erdgeschoss zu gastronomischen Zwecken genutzt. Derzeit betreibt der Beigeladene zu 2. dort ein Restaurant. Hierzu nutzt dieser auch Räume im Kellergeschoss. Der gastronomischen Nutzung liegt eine Baugenehmigung vom 24. Januar 2012 zugrunde. Bereits unmittelbar nach der ersten Inbetriebnahme der gastronomischen Nutzung aufgrund der vorgenannten Baugenehmigung kam es zu verschiedenen Beschwerden angrenzender Anwohner Lärm durch die Lüftungsanlage betreffend. Auf Veranlassung des Sondereigentümers der Gaststättenräume erfolgte deshalb eine schalltechnische Untersuchung. Diese kam unter dem 24. November 2014 zu dem Ergebnis, dass die Lüftungsanlage in allen Betriebsstufen die zulässigen Immissionsrichtwerte tags mit einem Immissionspegel von 49 db(A) deutlich unterschreite. Bei einem Betrieb größer als Stufe 3 der Anlage sei hingegen von einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte nachts auszugehen. Das Einschalten höherer Lüftungsstufen solle daher nach 22:00 Uhr vermieden werden. In der Folge beauftragte der Betreiber der zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten ansässigen Gastronomienutzung das Abklemmen der Leistungsstufen 4 und 5 der Lüftungsanlage. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 wandte sich die Klägerin erstmals mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. im Erdgeschoss das Restaurant „J.“ betrieben werde. Dieses verursache die Klägerin in ihren Rechten verletzende Störungen. Die Entlüftungsanlage sei zu laut. Im Übrigen sei diese nicht ausreichend dimensioniert. Hierdurch entstünden belästigende Gerüche. Auch von der Toilettenanlage im Keller sowie den im Hof abgestellten Abfällen gingen Gerüche sowie Lärmbelästigungen aus. Ausweislich der Bauvorlagen das Restaurant betreffend sei die Entlüftungsanlage für eine Kleinküche mit weniger als einhundert Essensportionen ausgelegt worden. Im Brandschutzkonzept sei die Anzahl der Sitzplätze mit 76 angegeben worden. Bei in der Baugenehmigung angegebenen Betriebszeiten von 12:00 bis 23:00 Uhr müsse jedoch mit deutlich mehr Essensportionen gerechnet werden. Die Dimensionierung der Lüftungsanlage sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Die tatsächliche Nutzung widerspreche zudem der Baugenehmigung. Tatsächlich verfüge die Gaststätte über mehr Sitzplätze, nämlich 105 Sitzplätze im Innenbereich und 36 Sitzplätze im Außenbereich. Zudem gebe der Inhaber des Restaurants auf dessen Internetseite Betriebszeiten bis teilweise 2:00 Uhr in der Nacht an. Der Abzug der Lüftungsanlage sei zudem nicht hoch genug, um eine ausreichende Abführung der Küchenabluft in den freien Luftstrom zu ermöglichen. Auch der Innenhof werde entgegen der Genehmigung für die Gaststätte genutzt. Dort würden Mülltonnen und Leergutkästen abgestellt. Der Betrieb der Gaststätte sei daher bis zur Vorlage eines realisierbaren Öffnungskonzepts einzustellen. Jedenfalls seien die in der Baugenehmigung angegebenen Betriebszeiten einzuhalten. Auch dürfe die Nutzung von mehr als 76 Sitzplätzen nicht erfolgen. Eine Nutzungsuntersagung müsse zudem für den Innenhofbereich ausgesprochen werden. Zudem seien die Toilettenanlagen einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 29. April 2021 erinnerte die Klägerin an ihr Schreiben vom 10. Dezember 2019. In der Folge wandte sich die Beklagte mehrfach, erstmals unter dem 31. August 2021, erfolglos an den Betreiber der Gaststätte „J.“ zur Vereinbarung eines Termins für eine Ortsbegehung. Dabei stellte sie bei einer ohne Absprache vorgenommenen Ortsbesichtigung am 1. Oktober 2021 fest, dass das Lokal verschlossen war. Weitere Ortstermine in der Folge sowie eine Internetrecherche bestätigten dies. Die Klägerin hat am 20. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend führt sie aus, die Gaststätte auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. werde entgegen der ursprünglich erteilten Baugenehmigung betrieben. Hierdurch entstünden vornehmlich durch die Entlüftung hervorgerufene Geruchs- und Geräuschbelästigungen. Die Entlüftungsanlage sei zu klein bemessen und nicht hoch genug. Auch durch die Toilettenanlage im Kellergeschoss komme es zu Geruchsbelästigungen. Durch die Nutzung des Innenhofs zur Lagerung und zum Abstellen von Abfällen und Leergut werde dieser Zustand verstärkt. Die Baugenehmigung sehe eine entsprechende Nutzung im Innenhof nicht vor. Brandschutzrechtlich sei dies ebenfalls zu beanstanden. Diese Belästigungen seien für die Klägerin unzumutbar. Das Ermessen der Beklagten zum Einschreiten sei insoweit auf Null reduziert. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ursprünglich ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Gastronomienutzung „J.“ und zwischenzeitlich gegen jede gastronomische Betätigung verfolgt hatte, beantragt sie nunmehr wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, ordnungsbehördlich gegen die derzeitige Gastronomienutzung des Beigeladenen zu 2., P.“, und gegebenenfalls gegen eine nachfolgende Gastronomienutzung in dem Objekt N.-straße in B. einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Entlüftungsanlage ausreichend dimensioniert sei. Eine Verlängerung der Entlüftungsanlage sei statisch nicht möglich. Das Entlüftungsrohr grenze zudem nicht unmittelbar an die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin an. Es könne daher mit einer ausreichenden Zerstreuung der Essensgerüche gerechnet werden. Jedenfalls könne eine Geruchsbelästigung allenfalls die oberen Stockwerke des Wohnhauses der Klägerin betreffen. In der Umgebung befänden sich darüber hinaus zahlreiche gastronomische Betriebe. Die Umgebung sei mithin vorgeprägt. Für die Klägerin ergebe sich dadurch eine besondere Duldungspflicht. Gleiches gelte für die Lärmemissionen. Die Klägerin habe die behaupteten Immissionswerte zudem nicht konkret dargelegt. Insbesondere lägen keinerlei Schallmessungen vor oder andere substantiierte Angaben der Klägerin dazu, dass die sich aus der TA Luft oder der TA Lärm ergebenden Grenzwerte oder die Vergleichswerte in der näheren Umgebung überschritten seien. Die Toilettenanlage entspreche im Übrigen hinsichtlich ihrer Anzahl sowie der Entlüftung der Baugenehmigung. Brandschutzrechtliche Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich der Lagerungen im Innenhof. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin in subjektiven Rechten verletzt sei. Soweit die Klägerin im Übrigen ihre Klageanträge im Laufe des Verfahrens umgestellt habe, werde einer Klageänderung widersprochen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klagegegenstand durch Erweiterung des ursprünglichne Klagebegehrens auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine mögliche nachfolgende gastronomische Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. erweitert hat, stellt diese Erweiterung der Klage eine an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zu messende im Ergebnis unzulässige Klageänderung dar. Denn die Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Zudem ist die Klageänderung nicht sachdienlich. Denn die Klage wäre im Hinblick auf den erweiterten Klageantrag wegen dessen Unbestimmtheit unzulässig. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß. Der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis wird mit ihm abgesteckt und dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris, Rn. 54, m. w. N.; Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2.19 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben genügt der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu einem vorgehen gegen eine (mögliche) nachfolgende Gastronomienutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. zu verpflichten, nicht dem prozessrechtlichen Bestimmtheitserfordernis. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, wann die Beklagte mit welchen Mitteln des Bauordnungsrechts aufgrund welcher die Klägerin in ihren Rechten verletzender Störungen gegen wen vorgehen soll. Die Klage ist im Übrigen (auch) unbegründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten betreffend die gastronomische Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 2 A 2989/20 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris, Rn. 41. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Beklagten, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, liegen nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten besteht nur, soweit das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1271/17 –, juris, Rn. 28 f. Gemessen daran steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass sie in eigenen, von ihr gegenwärtig durchsetzbaren Rechten verletzt sein könnte und die Beklagte zugleich ermessensfehlerfrei allein im Sinne des von der Klägerin begehrten Einschreitens hätte entscheiden können. Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin geltend macht, die Nutzung der streitgegenständlichen Gastronomie überschreite die Grenzen der hierzu erteilten Baugenehmigung vom 24. Januar 2012. Aus dem Umstand einer möglicherweise fehlenden Baugenehmigung könnte die Klägerin den geltend gemachten Einschreitensanspruch nicht herleiten. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht selbst dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend. Danach kann der Nachbar aus einer formellen Illegalität – also einer (möglicherweise) fehlenden erforderlichen Baugenehmigung – allein nachbarliche Abwehrrechte nicht herleiten. Es muss zudem ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme aus der Behauptung der Klägerin, bei der gastronomischen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. komme es zu unzumutbaren Immissionen. Die Klägerin kann als Wohnungseigentümergemeinschaft Nachbarschutz nur in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend machen (§ 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG). Vgl. hierzu Hügel, in: BeckOK BGB, 60. Edition, 1. November 2021, WEG, § 9a, Rn. 23. Insofern hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Immissionen nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen kann zwar unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Belange bei unzumutbaren Immissionen geboten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 62. Zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17, und OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 10 B 3207/96 –, juris, Rn. 23. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt jedoch wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 10 B 3207/96 –, juris, Rn. 23. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 –, juris, Rn. 23. Unzumutbare Immissionen in diesem Sinne hat die Klägerin jedoch schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die pauschalen Angaben zu etwaigen Geruchs- und Geräuschimmissionen bezogen sich auf die konkrete Nutzung durch den Gastronomiebetrieb „J.". Ob diese auch nach der Betriebsaufgabe dieses Gastronomiebetriebs und der Neueröffnung des Gastronomiebetriebs des Beigeladenen zu 2. noch vorliegen, hat die Klägerin nicht vorgetragen oder dargelegt. Im Übrigen vermögen die pauschalen Angaben einen Anspruch auf ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Die Klägerin hat zunächst keine konkreten geräuschintensiven Tätigkeiten benannt und in einer Weise substantiiert, die eine Gewichtung zuließen. Zwar trägt sie vor, dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gastronomie aufgrund der Abluftanlage sowie etwaiger Tätigkeiten im Innenhof zu Lärmimmissionen komme. Eine Substantiierung dieser vorgetragenen Immissionen, etwa durch eine aussagekräftige Dokumentation im Hinblick auf deren Art, Dauer, Häufigkeit sowie deren konkreter Zeitpunkte ist jedoch nicht erfolgt. Selbiges gilt für den Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Geruchsbelästigungen, die vom Grundstück der Beigeladenen zu 1. ausgehen sollen. Auch dahingehend fehlt es an einer belastbaren Darstellung, wann, wie oft und in welcher Intensität die behaupteten Geruchsbelästigungen aufgetreten sein sollen. Der bloße Vortrag der Klägerin, dass insbesondere hinsichtlich der Abluftanlage einzuschreiten sei, da diese zu niedrig angebracht sei und die Abgase auf die umgebende Nachbarbebauung leite, ersetzt jedenfalls nicht die erforderliche Substantiierung der vorgetragenen Immissionen durch konkrete Angaben zu Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit. Gleiches gilt für die angeblichen Geruchsbelästigungen hinsichtlich der Toilettenanlage. Derartige Dokumentationen in Form von Geräuschs- und Geruchsprotokollen sind der Klägerin auch zuzumuten, da sie gerade ein Einschreiten der Beklagten zu ihren Gunsten verlangt und zur Begründung des geltend gemachten Einschreitensanspruchs vorrangig von der Klägerin ein substantiierter Vortrag zu dem von der Nutzung des Grundstücks ausgehenden Lärm bzw. den sonstigen Immissionen zu erwarten ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2023 – 8 K 4316/20 –, juris, Rn. 47. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 – 7 A 2107/22 –, juris, Rn. 12. Im Hinblick auf die Geruchsbelästigungen durch die Abluftanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin zudem in der mündlichen Verhandlung eine E-Mail des Umwelt- und Verbraucherschutzamts der Beklagten vom 27. März 2024 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass durch den Einbau einer Abluftreinigungseinheit in die Abluftanlage die Immission von Gerüchen durch diese auf ein Minimum reduziert worden sei. Geruchsimmissionen sind von der Abluftanlage vor diesem Hintergrund nicht mehr zu erwarten. Schließlich greifen auch die von der Klägerin zum Brandschutz geäußerten Bedenken nicht durch. Zwar haben die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. November 2021 – 1 ME 34/21 –, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 –, juris, Rn. 36. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin gegen etwaige Brandschutzmängel einzuschreiten hätte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geäußerten den Brandschutz betreffende Bedenken wegen der Nutzung des Innenhofs. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Innenhofflächen vom Betreiber der Gastronomie „J.“ zum Lagern und Sortieren von Altglas sowie zum Abstellen von Müllcontainern und Getränkekühlschränken genutzt wird, hat sie bereits nicht dargelegt, dass eine ebensolche Nutzung auch durch den Beigeladenen zu 2. erfolgt. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte würde eine konkrete Nutzung in dem vorbeschriebenen Ausmaß keine erhöhte Brandlast begründen, von der die Klägerin beeinträchtigende Auswirkungen zu erwarten wären. Auch hat die Nutzung des Innenhofs auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Auswirkungen im Hinblick auf Rettungswege auf dem Grundstück der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.