Beschluss
2 A 2989/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.2A2989.20.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks A.-------straße 25, Q. P. , für einen Logistikbetrieb zu untersagen und die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des in der Baugenehmigung vom 9. September 2014 vorgesehenen Park- und Leitsystems sicherzustellen, wiederum hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 11. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder auf Neubescheidung. Ein solcher Anspruch bestehe nur dann, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sei und zulasten des Nachbarn gegen Nachbarrechte verstoße. Es müsse mithin ein zu Lasten des Anspruchstellers gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Baurechts festzustellen sein. Solches lasse sich hier nicht feststellen. Das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres vermeintlichen Anspruchs habe sich im Laufe der Zeit verändert. Ursprünglich sei lediglich geltend gemacht worden, dass die Umsetzung des durch die Baugenehmigung vom 9. September 2014 vorgeschriebenen Park- und Leitsystems infolge des Verkaufes des Parkareals nicht mehr möglich sei. Mit der Klageerhebung sei sodann der Vorwurf erhoben worden, dass es dadurch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erheblichen Verstößen gegen nachbarschützende Nebenbestimmungen der Baugenehmigung – insbesondere Parken von Lkw an der ohnehin schon zu schmalen K.---straße auch gegenüber der klägerischen Hofeinfahrt, gefährliche bzw. störende Situationen beim Rangieren und Zusammentreffen von Lkw auf der K.---straße sowie Missachtung des nächtlichen Einfahrtverbots – komme. Im Nachgang zu einer 1. Verkehrszählung sei vorgetragen worden, es gehe weniger um die Quantität als um die Qualität der Verstöße. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin schließlich erklärt, es gehe ihr in erster Linie um die Unberechenbarkeit der Situation. Sie wisse nicht, ob sie zur Wahrnehmung von Terminen von ihrem Hof herunterfahren könne. Vor diesem Hintergrund sei ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder aufgrund des Wegfalls des ursprünglich vorgesehenen Parkareals noch durch das Parken von Lkw in der K.---straße oder durch gefährliche Situationen beim Rangieren und Zusammentreffen von Lkw oder durch eine Missachtung des Einfahrtsverbotes festzustellen. Stehe – wie hier – die Erschließungssituation in Rede, komme eine Rücksichtslosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück erschließenden Straße die Erschließungssituation erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar sei. Aus dem Wegfall des baugenehmigungskonformen Parkareals folge eine solche Rücksichtslosigkeit nicht. Maßgeblich sei insoweit nicht die Frage, wo die Spedition anfahrende Lkw parkten – namentlich ob dies – wie in der Baugenehmigung vorgesehen - auf einem Parkplatz geschehe oder am Straßenrand zugelassen werde –, sondern dass sichergestellt sei, dass die tägliche Fahr- und Umschlagaktivität auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen auf max. 30 Lkw beschränkt sei und sich zeitgleich max. 5 Lkw auf dem Betriebsgelände befänden. Davon sei hier auszugehen. Weder bei einer 1. Verkehrszählung zwischen dem 17. und 28. Mai 2018 noch - dies sei letztlich maßgeblich – bei einer 2. Zählung vom 2. bis 8. September 2019 sei ein Anfahrtsverkehr festgestellt worden, der auch nur in die Nähe der max. zulässigen 30 Lkw pro Tag komme. Im Jahr 2018 seien in der Spitze 22 Lastzüge gezählt worden, im Jahr 2019 nur noch maximal 10. Da solche Lastzüge mindestens 90 % des auf die Beigeladenen entfallenden Fahrzeugaufkommens ausmachten und zugleich auch nicht alle Lastzüge der Spedition zuzuordnen seien, sei ein Verstoß gegen die für den Nachbarschutz maßgeblichen Nebenbestimmungen sicher auszuschließen. Das rückläufige Verkehrsaufkommen sei auch plausibel, weil die Beigeladene inzwischen über 5 Betriebsstandorte verfüge. Angesichts dieses insgesamt geringen Verkehrsaufkommens lasse sich eine unzumutbare Belastung der Klägerin auch nicht deshalb annehmen, weil regelmäßig Lastzüge im Bereich der K.---straße abgestellt würden. Zwar möge es gelegentlich zu solchen Verstößen gekommen. Angesichts des Umstandes, dass der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert habe, dass ein Großteil der Logistikaktivitäten durch eigene Fahrer stattfinde, die mit den örtlichen Besonderheiten vertraut seien, und allein fremde Fahrer gelegentlich tatsächlich ihr Fahrzeug an der K.---straße abstellten, um sich durch Rückfrage im Betrieb zu orientieren, sei – nicht zuletzt wegen der insgesamt geringen Anzahl von Lkw - auszuschließen, dass die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde und der Betrieb insgesamt zulasten der Klägerin rücksichtslos sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Parkvorgänge gegenüber der Grundstückseinfahrt der Klägerin vorkommen könnten. Zum einen habe die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zumindest dann, wenn die Lastzüge nicht mit allen 4 Rädern auf der Straße stünden, eine Ausfahrt - wenn auch beschwerlich - möglich sei, zum anderen sei die Klägerin insoweit bei verkehrswidrigem Verhalten auf die Mittel des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. Ebenso wenig lasse sich eine rücksichtslose Belastung der Erschließungssituation aus den von der Klägerin geschilderten und teilweise durch Fotos dokumentierten gefährlichen bzw. störenden Situationen beim Rangieren und Zusammentreffen von Lkw und Lastzügen im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände der Beigeladenen ableiten. Angesichts der geringen Belastung der K.---straße durch solche Fahrzeuge müsse es sich um Ausnahmesituationen handeln. Gelegentliche Engpässe ließen indes nicht den Schluss darauf zu, die Erschließungssituation werde in rücksichtsloser Weise verschlechtert. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass die Lkw und Lastzüge auch andere Gewerbebetriebe anführen und zudem die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung auf Baustellenfahrzeuge verwiesen habe. Hierfür sei die Beigeladene nicht verantwortlich zu machen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das bestehende Einfahrtverbot zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr für Lkw und Lastzüge gewissermaßen systematisch missachtet werde. Vielmehr habe die Verkehrszählung im September 2019 insoweit keinen einzigen Verstoß mehr festgehalten. Diesen eingehenden und lebensnahen, den klägerischen Vortrag insgesamt erschöpfend würdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken könnte. Dies gilt letztlich schon deshalb, weil die Prämisse der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht die Gesamtbelastung betrachtet, sondern die einzelnen Vorgänge, die eine insgesamt unzumutbare Erschließungssituation begründeten, künstlich aufgespalten, an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat eingangs seiner Betrachtungen zur Rücksichtslosigkeit ausdrücklich auf diese Gesamtbelastung abgestellt und diesen Blickwinkel auch im Folgenden nicht verlassen. Es hat lediglich aus Gründen besserer Nachvollziehbarkeit die einzelnen von der Klägerin angeführten Aspekte beleuchtet und diese insgesamt als nicht hinreichend gewertet, um eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes der Beigeladenen ihr gegenüber zu begründen. Diese Gesamtbetrachtung ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jeweils auf die objektiv feststehende geringe Belastung der K.---straße durch Lkw-Verkehr und insbesondere durch Lastzüge abgestellt hat, wie die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrages auch selbst einräumt. Vor diesem Hintergrund liegt es indes auf der Hand, dass von einer rücksichtslosen und unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation zulasten der Klägerin nicht einmal ansatzweise gesprochen werden kann. Die K.---straße wird ausweislich der letzten Verkehrszählung von September 2019 von lediglich 40 Lastzügen in der Woche befahren, die teilweise zudem den beiden weiteren dort ansässigen Gewerbebetrieben zuzurechnen sind. Selbst wenn man dies außer Betracht ließe, führen unter Zugrundelegung dieser Zahlen - und nachdem die Frequenz selbst nach den Wahrnehmungen der Klägerin aktuell jedenfalls nicht zugenommen hat - im werktäglichen Tagesdurchschnitt weniger als 7 Lastzüge das Grundstück der Beigeladenen an. Dass es dabei trotzdem zu regelmäßigem Begegnungsverkehr oder einem ständigen Zuparken der Hofeinfahrt der Klägerin kommen könnte, ist schon mathematisch mehr als unwahrscheinlich. Insoweit ist zudem zu beachten, dass das Fotomaterial, das die Klägerin auch zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung in Bezug nimmt, ganz überwiegend älteren Datums ist und nicht den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abbildet. Diesem zentralen – und richtigen – Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen hingegen gerade nichts an Substanz entgegen. Seine Annahme, die Zählung des Verkehrsaufkommens sei lediglich eine abstrakte Grundlage für die Einschätzung der Verkehrsbelastung und lasse keine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit gefährliche und eigentumseinschränkende Verkehrssituationen insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr entstünden, liegt ersichtlich neben der Sache. Es ist vielmehr – wie gesagt – auszuschließen, dass die objektiv feststehende geringe Verkehrsbelastung solche Effekte zeitigen könnte. Bezeichnenderweise hat die Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren keine konkrete Situation geschildert, in der sie etwa am Verlassen ihres Grundstücks gehindert gewesen wäre oder ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeuggespann (erfolglos) angezeigt hätte. Vgl. zu der damals aufgrund der 1. Verkehrszählung noch anzunehmenden erheblich höheren Verkehrsbelastung bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2018 – 2 B 1268/18 – (Verfahren gleichen Rubrums). Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass bei dem derart geringen Lkw-Verkehrsaufkommen die Klägerin vernünftigerweise jederzeit besorgen müsste, unerträglichen Eigentumsbeeinträchtigungen ausgesetzt zu werden. Im Übrigen wiederholt die Begründung des Zulassungsantrages insbesondere auf den Seiten 3 und 4 lediglich wörtlich das erstinstanzliche Vorbringen, ohne sich mit dessen Würdigung in der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und verfehlt so das Darlegungserfordernis. Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren fehlt insoweit im Übrigen insbesondere hinsichtlich der sogenannten Fotostrecke 8 – abgesehen davon, dass sie offenbar irgendwann im Jahre 2018 aufgenommen worden sein sollen - jede weitere kalendarische Eingrenzung. Die sich unter 3. und dann unter III. anschließenden Ausführungen zum nicht baugenehmigungskonformen derzeitigen Park- und Leitsystems setzen sich nicht mit der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dieses als solches keinen Nachbarschutz vermittelt. Vgl. in diesem Zusammenhang erneut schon OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2018 – 2 B 1268/18 -. Soweit in diesem Zusammenhang ohne Auseinandersetzung die objektiven Feststellungen der Verkehrszählung, wonach ein Verstoß gegen das nächtliche Einfahrtverbot nicht festzustellen war, pauschal als nicht tragfähig angesehen werden, vermag der Senat dies nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Ebenso geht vor diesem Hintergrund ersichtlich der Hinweis darauf, dass das Parken auf der aktuell zur Verfügung stehenden Parkfläche an der M. nur am Tag möglich sei, ins Leere, weil ein nächtlicher Lkw-Verkehr in der K.---straße jedenfalls inzwischen offensichtlich nicht (mehr) stattfindet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch etwaige im Zulassungsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat sich im Zulassungsverfahren zur Sache nicht eingelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.