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Urteil

6 K 2738/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0909.6K2738.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger unterzog sich im Jahr 2008 der zweiten juristischen Staatsprüfung im Verbesserungsversuch. Im Vorbereitungsdienst erzielte er in den Stationszeugnissen dreimal die Note "gut", einmal die Note "sehr gut" und einmal die Note "vollbefriedigend", in den Arbeitsgemeinschaften viermal die Note "befriedigend", einmal die Note "vollbefriedigend" und einmal die Note "ausreichend". Seine schriftlichen Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: befriedigend (8 Punkte) ausreichend ( 6 Punkte) ausreichend (6 Punkte) ausreichend (4 Punkte) befriedigend (9 Punkte) befriedigend (8 Punkte) befriedigend (7 Punkte) ÖR II: befriedigend (7 Punkte) In der mündlichen Prüfung am 16.12.2008 erreichte der Kläger folgende Ergebnisse: Aktenvortrag: befriedigend (7 Punkte) Prüfungsgespräch: vollbefriedigend (12 Punkte) Daraus errechnete sich eine Prüfungsgesamtnote von 8,42 Punkten, die dem Kläger im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt wurde. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sah der Prüfungsausschuss nicht als gegeben an. Das beklagte Prüfungsamt teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 18.12.2008 das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Hiergegen legte der Kläger am 22.01.2009 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Bewertung der Klausur Z 2, des Aktenvortrags und des Prüfungsgesprächs sowie die Entscheidung über die Nichtanhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote wandte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (BA 3, Bl. 6-10) Bezug genommen. Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2009 - dem Kläger zugestellt am 31.03.2009 - als unbegründet zurück. Am 29.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt er vor, die Entscheidung über die Nichtanhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sei fehlerhaft, da die überdurchschnittlichen Stationsnoten und der vom Kläger im Dezember 2007 erlangte "Master of Laws (Informationsrecht)" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf nicht berücksichtigt worden seien. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2009 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung nach erneuter Bewertung der Aufsichtsarbeit Z 2, erneuter Bewertung des Aktenvortrags, nach erneuter Bewertung des Prüfungsgesprächs und erneuter Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote neu zu bescheiden. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf die im Verlauf des Klageverfahrens eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des Erst- und Zweitkorrektors der Aufsichtsarbeit Z 2 sowie des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Bewertung des Aktenvortrags, des Prüfungsgesprächs und der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der seit dem 01.07.2003 gültigen Fassung (JAG NRW). Ergänzend trägt es vor, der vom Kläger an der Universität erworbene LL.M. (Informationsrecht) sei vom Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung nach § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er keine Aussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalte. Zum einen liege diesem akademischen Titel ein berufsbegleitender Studiengang zugrunde, dessen Schwerpunkt nicht - wie im juristischen Vorbereitungsdienst und der zweiten juristischen Staatsprüfung - in der Ausbildung in der Praxis und der Befähigung zur praktischen juristischen Ausbildung liege, sondern der ganz überwiegend der reinen Wissensvermittlung auf dem Spezialgebiet des Informationsrechts diene. Zum anderen zähle das in dem Studiengang vermittelte Spezialwissen nicht zu den Gegenständen der zweiten juristischen Staatsprüfung gemäß §§ 52, 11 JAG NRW. Daneben habe der Kläger den Erwerb des Titels weder im Prüfungsvorgespräch noch im Überdenkungsverfahren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mitgeteilt und insoweit seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht genügt. Der Anspruch des Klägers auf Überdenken der diesbezüglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses sei somit durch die entsprechenden Stellungnahmen des Prüfungsausschusses im Vorverfahren erfüllt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Z 2 noch einen Anspruch auf Neubewertung des Aktenvortrags und des Prüfungsgesprächs sowie auf erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote und Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen hieran ist die Bewertung der in Rede stehenden Prüfungsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. I. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Z 2. 1. Nicht zu beanstanden ist die Kritik der Prüfer, der Kläger habe im zu fertigenden Klageentwurf mit der Bezeichnung des Geschäftsführers der GmbH als Kläger anstelle der GmbH selbst einen groben Fehler begangen, der zur Unschlüssigkeit der Klage führe und in der Konsequenz allenfalls eine Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe "ausreichend" gerechtfertigt erscheinen lasse. Insoweit hat der Kläger selbst die fehlerhafte Klägerbezeichnung eingeräumt. Soweit er sich diesbezüglich auf einen Flüchtigkeitsfehler beruft, kann dem angesichts des durchgehenden Abstellens auf den Geschäftsführer als Mandanten und Kläger in der Aufsichtsarbeit nicht gefolgt werden. Die Bewertung dieses Fehlers als gravierend und eine Benotung allenfalls im Bereich des "ausreichend" rechtfertigend unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist insbesondere bei einer Anwaltsklausur, die anwaltspraktisches Geschick unter Beweis stellen soll, nicht zu beanstanden. 2. Vertretbar ist auch die Kritik der Prüfer an den Überlegungen des Klägers, aufgrund eines Mitverschuldens des Herrn Egger am Sturz auf dem vereisten Gehweg aus anwaltlicher Vorsicht nur die Hälfte des Schadens einzuklagen. Es lag bei der gegebenen Fallgestaltung auf der Hand, dass der hauptsächliche Verschuldensanteil bei dem Mieter, der den Gehweg nicht vom Eis befreit hatte, lag und den Verletzten allenfalls ein geringerer Mitverschuldensanteil - der sich jedenfalls nicht auf 50 % belief - wegen mangelnder Vorsicht traf. In diesem Fall ist die Bewertung der Lösung des Klägers, nur die Hälfte des Schadens einzuklagen, um dem Kostenrisiko zu entgehen, ohne den Mandanten zur Problematik des § 308 Abs. 1 ZPO zu beraten und über die Risiken der vollen oder hälftigen Forderungseinklagung zu informieren, als "wenig praxisgerecht" und "schlechte anwaltliche Beratung" nachvollzieh- und vertretbar. Soweit der Kläger auf den Prüfervermerk verweist und ausführt, dieser sehe nur eine Mindestverschuldensquote von 25 % vor und räume im Übrigen hinsichtlich der Bemessung des Mitverschulden weites Ermessen des Prüflings ein, so dass seine Lösung danach vertretbar sei, so lässt sich diese Aussage so dort nicht finden. Der Prüfervermerk führt vielmehr aus, der Abzug von der vollen Schadenshöhe solle an der unteren Grenze dessen liegen, was das Gericht voraussichtlich in Abzug bringen werde, da der Nachteil, zu wenig zugesprochen zu bekommen, schwerer wiege als das Risiko der Teilabweisung. Es sei mit einer Anspruchskürzung durch das Gericht von 1/4 bis 1/3 zu rechnen und daher eine Mitverschuldensquote von mindestens 25 % in Ansatz zu bringen. Die Annahme eines hälftigen Mitverschuldens lässt sich mit diesen Ausführungen des Prüfervermerks nicht in Einklang bringen. 3. Soweit der Kläger rügt, die letztendliche Beratung der Prüfer sei verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie einen Monat nach der Erstkorrektur telefonisch erfolgt sei und dem Erstkorrektor damit nicht mehr sämtliche erforderliche Details der Arbeit hätten präsent sein können, ist die Verfahrensweise der Korrektoren nicht zu beanstanden. Die telefonische Beratung ist im vorliegenden Fall ausreichend gewesen. Die Beratung mit dem Ziel einer einheitlichen Notengebung ist dann als ausreichend anzusehen, wenn die Prüfer sich mit der Prüfungsleistung und ihrer eigenen Bewertung auseinander setzen und diese ggf. aufgrund neuer Erkenntnisse korrigieren. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2003 - 15 K 5121/00 -, juris. Das setzt voraus, dass den Prüfern die entsprechende Prüfungsleistung noch präsent ist oder aktuell vorliegt. Hier hat der Erstkorrektor nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Klausur des Klägers auch einen Monat nach seiner eigenen Bewertung aufgrund der ungewöhnlichen Behandlung des Mitverschuldens und anhand seines Votums noch präsent war. Da sich die entscheidende Rüge des Zweitkorrektors nur auf den "falschen" Kläger bezog, also nur in einem Punkt von dem Votum des Erstkorrektors abwich, ist es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bereits in der telefonischen Beratung eine Einigung erzielt werden konnte. Überdies haben die Korrektoren die Klausur im Überdenkungsverfahren noch einmal durchgesehen und ihre Bewertung übereinstimmend aufrecht erhalten. Etwaige Beratungsmängel wären damit, worauf das beklagte Amt zu Recht hinweist, jedenfalls geheilt. II. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung des Aktenvortrags und des Prüfungsgesprächs. Die von dem Kläger begehrte Neubewertung der mündlichen Prüfung ist nicht zu gewähren. Sie ist infolge Zeitablaufs unmöglich geworden. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt nur in Betracht, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt. Nur in diesem Fall sind die Prüfer in der Lage, sich den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung maßgebenden Gesichtspunkte - etwa unter Zuhilfenahme des Prüfungsprotokolls, handschriftlicher Notizen oder eines vom Prüfling erstellten Gedächtnisprotokolls - zu vergegenwärtigen. Ist dagegen seit der Ablegung der mündlichen Prüfung ein längerer Zeitraum verstrichen, ist eine Neubewertung nicht mehr möglich. Vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, VG Dresden, Beschluss vom 11.02.2010 - 5 L 24/10 -, jeweils juris und m. w. N.. Die Rügen des Klägers greifen im Übrigen auch inhaltlich nicht durch. 1. Soweit der Kläger die Bewertung des Aktenvortrags rügt, ist seine Rüge unsubstantiiert. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, den Inhalt seines Vortrags zu schildern und diesen höher zu bewerten als die Prüfungskommission. Konkrete Rügen trägt er nicht vor. Die letztendliche Bewertung der Leistung liegt indes im Beurteilungsspielraum der Prüfer. 2. Auch die Einwände gegen die Bewertung des Prüfungsgesprächs bleiben ohne Erfolg. a) Soweit der Kläger rügt, im Prüfungsabschnitt Zivilrecht sei seine Antwort als falsch vermerkt worden, dass die Zusicherung der Bundeskanzlerin, wonach die Spareinlagen sicher seien, lediglich die Beträge habe erfassen sollen, die die ohnehin durch die bestehenden Einlagensicherungsfonds gesicherten Einlagen überstiegen hätten, ist die Rüge bereits unschlüssig. Diese Antwort wurde ausweislich der Stellungnahme der Prüfungskommission nicht negativ bewertet. Die vom Kläger vorgenommene Einschränkung ergibt sich im Übrigen aus der zugrundeliegenden Aufgabenstellung - und nur diese, nicht aber weitere Informationen des Klägers, ist maßgeblich - nicht. b) Auch die Rüge betreffend die Äußerungen der Prüfungskommission im Prüfungsabschnitt Strafrecht, der Kläger habe "Zeitungswissen", ist unschlüssig. Die Prüfungskommission hat die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ausweislich ihrer Stellungnahme positiv bewertet. III. Schließlich greift auch die Rüge des Klägers, die Prüfungskommission habe es fehlerhaft unterlassen, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, nicht durch. Nach § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW kann der Prüfungsausschuss von dem rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich einen Gesamteindruck von den im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen des Referendars durch Kenntnisnahme des Inhalts der Einzelzeugnisse im Vorbereitungsdienst zu machen. Dabei haben sie die Einzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen, wobei es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz gibt, aufgrund dessen im Vergleich zu den Prüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in welcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.2008 - 14 A 3658/06 -, NWVBl. 2008, 237 = juris. Der Prüfungsausschuss hat vorliegend gemessen an diesen Anforderungen die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Wert in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Der Kläger hat geltend gemacht, dass sowohl seine überdurchschnittlichen Stationsnoten im Vorbereitungsdienst als auch der an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erworbene LL.M. im Informationsrecht insoweit zu berücksichtigen seien. 1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, eine Anhebung der Gesamtnote auch im Hinblick auf die Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst nicht vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Er hat seine Entscheidung im Überdenkungsverfahren damit begründet, dass der Kläger in keiner Examensklausur ein überdurchschnittliches Ergebnis habe erzielen können und - da auch der Aktenvortrag nur mit einem am unteren Rand liegenden "befriedigend" bewertet worden sei - 70 % der Examensleistungen nicht im überdurchschnittlichen Bereich seien. Dem entspreche das Bild in den Arbeitsgemeinschaften, von denen lediglich eine mit "vollbefriedigend" bewertet worden sei. Die Einzelleistungen in den Klausuren der Arbeitsgemeinschaften hätten v. a. in den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften durchschnittlich allenfalls im unteren Bereich des "befriedigend" gelegen. Lediglich die Zivilrechtsklausuren seien im überwiegend befriedigenden Bereich, die übrigen Klausuren hingegen eher im ausreichenden Bereich. Die Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaft im Öffentlichen Recht sei sogar nur mit "ausreichend" bewertet worden. Angesichts dieser Ergebnisse in den Arbeitsgemeinschaften und im Examen könnten auch die überdurchschnittlichen Stationsergebnisse den Gesamteindruck der Leistungen des Klägers nicht dergestalt prägen, dass eine Anhebung des rechnerisch ermittelten Wertes für die Gesamtnote gerechtfertigt sei. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Klageverfahren hat der Prüfungsausschuss zusätzlich ausgeführt, die Noten in den Stationszeugnissen hätten zwar erheblich höher als die Arbeitsgemeinschafts- und Examensnoten gelegen, jedoch sei es bekannt, dass Stationszeugnisse in der Regel erheblich besser als Arbeitsgemeinschaftszeugnisse ausfielen, den Arbeitsgemeinschaftszeugnissen komme aber eine wesentlich stärkere Aussagekraft über das wirkliche Leistungsvermögen des Klägers zu. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist ermessensfehlerfrei. Soweit sie angesichts der nicht über den befriedigenden Bereich hinausgehenden Arbeitsgemeinschaftsnoten unter besonderer Berücksichtigung der Klausurnoten und der Examensnoten die Stationsnoten nicht derart prägend für den Leistungsstand des Klägers ansieht, dass eine Abweichung gerechtfertigt wäre, begegnet das keinen durchgreifenden Bedenken. Der Prüfungsausschuss hat bei seiner Entscheidung die Referendariatszeug-nisse nicht nur mit ihrer Endnote, sondern auch ihrem Inhalt nach zur Kenntnis genommen und unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Klausurnoten begründet, warum diese keine Anhebung der Note rechtfertigen. Insofern können die Ausführungen des Klägers, wonach ein Abstellen auf die in den Zeugnissen aufgeführten Klausurnoten nicht gerechtfertigt sei, nicht nachvollzogen werden, liegt doch gerade in dieser genauen Betrachtung die notwendige Inblicknahme und Würdigung des Inhalts der Zeugnisse. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn die Kommission angesichts der Arbeitsgemeinschaftszeugnisse den Stationszeugnissen keine prägende Bedeutung zumisst und darauf hinweist, dass die Stationszeugnisse in der Regel besser ausfielen als die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse, letzteren aber ein höheres Gewicht beikomme. Diese Einschätzung, die auch von der Kammer, vgl. Urteil vom 26.02.2009 - 6 K 1421/06 -, juris, ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2009 - 15 K 8618/07 - geteilt wird, begründet keinen Ermessensfehler. Soweit der Prüfungsausschuss zusätzlich die Prüfungsnoten in den Blick nimmt und seine Entscheidung auch darauf stützt, dass der Kläger in keiner schriftlichen Leistung ein "vollbefriedigend" erzielen konnte, steht dies mit der gesetzlichen Regelung und den oben ausgeführten Anforderungen in Einklang. Den im Vorbereitungsdienst erteilten Noten muss nicht gleiches Gewicht wie den Prüfungsleistungen beigemessen werden. Vgl. Urteil der Kammer vom 26.02.2009 - 6 K 1421/06 -, juris. 2. Soweit der Kläger ferner rügt, dass der Prüfungsausschuss in seiner Entscheidung nicht den an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erworbenen LL.M. in Informationsrecht berücksichtigt habe, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der vom Kläger erworbene LL.M. ist bei der Entscheidung über die Anhebung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über das Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ist zugrunde zu legen, dass die Feststellung des Leistungsstandes des Prüflings sich auf das bezieht, was gemäß § 47 Abs. 1 JAG NRW Zweck der zweiten juristischen Staatsprüfung ist, nämlich festzustellen, ob das Ziel der Referendarsausbildung erreicht worden ist. Außerhalb des Vorbereitungsdienstes gezeigte Leistungen können demnach nur dann in die Gesamtbeurteilung des Leistungsstandes einbezogen werden, wenn sie eine Aussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.2008 - 14 A 3658/06 -, a. a. O.. Der vom Kläger erworbene LL.M. enthält keine Aussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes. Das gilt zum einen hinsichtlich der Inhalte, die zwar in Einzelbereichen Schnittpunkte mit den Inhalten des Vorbereitungsdienstes aufweisen mögen, in der Gesamtheit aber als spezielle Materie nur den Zusammenhang aufweisen, dass es sich auch um juristische Inhalte handelt. Zum anderen ist kein Zusammenhang mit den Zielen des Vorbereitungsdienstes, der Befähigung zur praktischen juristischen Arbeit, erkennbar. Ziel des vom Kläger absolvierten Studiengangs ist die reine Wissensvermittlung, nicht der Erwerb praktischer Fähigkeiten. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf abstellt, dass Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang berufliche Erfahrung sei und dort Praktika und Fallstudien absolviert würden, so hält sich dies im Rahmen der allgemeinen Universitätsausbildung und ist nicht mit der praktischen Ausbildung des Referendariats vergleichbar. Der LL.M. enthält insoweit ebenso wenig eine Aussage zum Leistungsstand des Prüflings wie eine Dissertation oder besonderes ehrenamtliches Engagement, die unzweifelhaft im Rahmen der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW nicht berücksichtigungsfähig sind. Demnach ist auch über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht neu zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.