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Urteil

6 K 3246/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0809.6K3246.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Kläger wurde nach 8 Fachsemestern zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen. Nach Absolvierung des schriftlichen Prüfungsteils nahm der Kläger am 06.09.2019 an der mündlichen Prüfung teil. Der aus dem Rechtsgebiet des Zivilrechts stammende Aktenvortrag wurde mit „ausreichend“ (6 Punkte) bewertet. Das Prüfungsgespräch in den Rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht wurde insgesamt mit „befriedigend“ (7 Punkte) bewertet. Die Prüfungskommission setzte sich zusammen aus der Prüfungsvorsitzenden, Frau Direktorin des Amtsgerichts T. -T1. , und den Mitprüfern, Herrn Ministerialrat E. und Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht a.D. Q. . Mit Bescheid vom 12.09.2019 erklärte der Beklagte die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (7,10 Punkte) für bestanden. Unter dem 17.09.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Begründung der Prüfungsentscheidung der mündlichen Prüfung und erhob zunächst fristwahrend Widerspruch gegen die mündliche Prüfung. Mit Schreiben vom 04.11.2019 erläuterte die Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfungskommission. Unter dem 21.11.2019 begründete der Kläger seinen Widerspruch und teilte mit, dass er in erster Linie eine Neubewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begehre. Hilfsweise sei die mündliche Prüfung wegen eines Verfahrensfehlers zu wiederholen. Die Prüfungsbewertung sei fehlerhaft, da ein erheblicher Teil der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt worden seien. So habe er im Vortrag alle wichtigen Punkte und den Schwerpunkt des Falles erkannt und sei mit Argumenten zu einer vertretbaren Lösung gekommen. Der Vortrag müsse daher mit mindestens 9 Punkten bewertet werden. In den einzelnen Prüfungsgesprächen seien ebenfalls Prüfungsleistungen des Klägers zu gering bewertet worden. Verfahrensfehlerhaft sei, dass der Prüfer Q. während des Aktenvortrags des Klägers einen schlafenden Eindruck erweckt habe. Der Prüfer habe während des gesamten Vortrags in derselben Haltung gesessen. Seine Augen seien verschlossen und sein Kopf nach hinten geneigt gewesen. Er habe seitlich vom Tisch gesessen und die Beine seitlich ausgestreckt. Diese Haltung habe er auch während der Aktenvorträge von drei weiteren Mitprüflingen beibehalten. Er habe ganz sicher geschlafen. Der Kläger habe sich aus diesem Grund in den ersten Minuten seines Vortrags auf nichts konzentrieren können. Er habe angefangen zu stottern, habe keinen Blickkontakt halten können und sei mehrfach vor erhöhter Aufmerksamkeit in seiner Lösungsskizze verrutscht. Er habe immer wieder Herrn Q. anschauen müssen und sei dabei verstummt. Es habe ihn sehr mitgenommen. Der Vorfall habe seinen Vortragsstil, seine Haltung, seine Sprache, den Blickkontakt sowie den Inhalt immens beeinflusst und sich letzten Endes auf die Vortragsnote niedergeschlagen. Das Verhalten des Prüfers zu rügen, sei ihm nicht zumutbar gewesen. Dies sei ein zu großes Hindernis gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die drei Mitprüflinge das Verhalten von Herrn Q. ebenfalls nicht gerügt hätten. Aber alle hätten sich im Nachhinein darüber beschwert. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass Herr Q. im Prüfungsgespräch einen Sachverhalt ausgeteilt und schon mit dem Lesen begonnen habe, bevor der Kläger habe mitlesen können. So habe der Kläger erst im zweiten Abschnitt des Sachverhalts einsteigen können. Außerdem habe der Prüfer im Sachverhalt zwei Personen vertauscht. Er habe sich zwar umgehend korrigiert. Allerdings sei der Kläger als Erster an der Reihe gewesen und durch den Sachverhaltsfehler aus dem Konzept gebracht worden. Der Beklagte holte zu den Bewertungsrügen und den geltend gemachten Verfahrensfehlern Stellungnahmen der Prüfer ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Stellungnahmen (Bl. 110 ff. BA 3) Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.05.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Bewertungsfehler nicht vorgelegen hätten. Auch Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Prüfer Q. weder geschlafen noch einen schlafenden Eindruck erweckt habe. Der Kläger hat am 26.06.2020 Klage erhoben zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Beim Aktenvortrag habe er §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage angenommen. Der Vollständigkeit halber habe er § 362 BGB angesprochen und sofort abgelehnt, weil die V-AG die Zahlung verweigert habe. Es sei nicht fehlerhaft, zu prüfen, ob der Anspruch auf Zahlung durch eine wirksame Kündigung erloschen sei. Die Prüfung der Kündigung des Vertrages durch M sei nicht nur im Rahmen des § 164 BGB erfolgt. Vielmehr habe der Kläger die Vertretungsmacht kraft Gesetzes gemäß § 1357 BGB geprüft. Dies habe den Schwerpunkt des Vortrags dargestellt, wofür der Kläger 4:30 Minuten von 7 Minuten verwendet habe. Entgegen der Ansicht der Prüfungskommissionsvorsitzenden müsse nicht zwingend mit „actus contrarius“ argumentiert werden. Andere Argumentationsansätze seien ebenfalls vertretbar. Hinsichtlich der Formulierung, wonach „das Auto aus dem Vermögen fließen könne“ habe der Kläger eindeutig erklärt, dass ohne Vollkaskoversicherung das einzige Auto der Familie bei einem Unfall nicht mehr vorhanden sei und damit ein Vermögensschaden der Familie entstehe. Im Grunde sei damit gemeint, dass die Vollkaskoversicherung dem Kapitalerhalt diene. Es sei nicht fernliegend, eine Aufrechnung des Auszahlungsanspruchs mit den ausstehenden Versicherungsraten zu prüfen, auch wenn im Sachverhalt nichts von einer Aufrechnungserklärung stehe. Eine solche könne nachgeholt werden. Ein Mitprüfling habe für seinen Vortrag 12 Punkte erhalten, bloß weil dort mit „actus contrarius“ argumentiert worden sei. Das Prüfungsgespräch im Fach Zivilrecht habe den Kartenlegefall des Bundesgerichtshofs behandelt. Der Kläger habe zutreffend auf die Frage der Prüferin nach dem Vertrag geantwortet, dass sowohl ein Dienst- als auch ein Werkvertrag vorliegen könnten. Da der Beklagte des Prüfungsfalles die Zahlung verweigert habe, sei es durchaus angemessen gewesen, die offensichtlich nicht gegebene Erfüllung gemäß § 362 BGB mit einem Satz anzusprechen und abzulehnen. Er habe ferner den Begriff der „Unmöglichkeit“ genau definieren können, nachdem ein Prüfungskollege dazu nicht in der Lage gewesen sei. Obwohl die Prüfungsvorsitzende diese zutreffende Erläuterung noch einmal selbst wiederholt habe, sei diese besondere Leistung nicht dem Kläger zugerechnet worden. Im Übrigen habe der Kläger auf Nachfrage der Prüfungsvorsitzenden zum Abschluss als einziger die Begründung des Bundesgerichtshofs nennen können, warum dieser die Gegenleistungspflicht anerkenne. Es stelle einen eklatanten Bewertungsfehler dar, wenn die Prüfungskommission richtige Einlassungen des Klägers nicht zu seinen Gunsten bei der Notenfindung berücksichtige, erst recht, wenn dieser der einzige Prüfling gewesen sei, der zutreffend auf die Frage der Kommissionsvorsitzenden geantwortet habe. Auch in den Prüfungsgesprächen in den Fächern Öffentliches Recht und Zivilrecht seien zutreffende Antworten des Klägers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.Der durch die Sitzhaltung des Prüfers Q. hervorgerufene schlafende Eindruck stelle einen Verfahrensfehler dar. Der Prüfer E. könne keine belastbaren Aussagen dazu machen, da er – vom Kläger aus gesehen – ganz rechts gesessen habe, während der Prüfer Q. links außen gesessen habe. Zudem habe der Prüfer Q. der Prüfungskommission den Rücken zugedreht. Dementsprechend habe die Prüfungsvorsitzende mitgeteilt, dass sie keine Angaben zur Sitzposition des Prüfers Q. machen könne. Demgegenüber habe die Mitkandidatin G. gegenüber dem Kläger bestätigt, dass der Prüfer Q. einen schlafenden Eindruck erweckt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 12.09.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2020 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:Die Bewertungsrügen des Klägers griffen nicht durch. Die Prüferbewertungen überschritten nicht den Bewertungsspielraum der Prüfer. Vielmehr setze der Kläger seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung durch die Prüfer. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Der Prüfer Q. habe weder geschlafen noch einen schlafenden Eindruck erweckt. Vielmehr sei er dem Vortrag des Klägers mit geöffneten Augen sowie mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Konzentration gefolgt. Zudem habe er sich ausführliche Notizen zu dem Vortrag des Klägers gefertigt, wozu er bei der von dem Kläger behaupteten Sitzhaltung nicht in der Lage gewesen wäre. Auch die anderen Prüfer hätten bestätigt, dass der Prüfer Q. nicht geschlafen und auch keinen schlafenden Eindruck erweckt habe. Die Angaben der Kandidatin G. seien nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen. Denn die Kandidatin sei beim Vortrag des Klägers nicht anwesend gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei auch nicht das Verhalten des Prüfers Q. beim Austeilen und Vorlesen des Sachverhalts gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Neubewertungsbegehren als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des beklagten Landes vom 12.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung seiner Prüfungsleistung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ist § 18 Abs. 1 JAG NRW. Hiernach ist die staatliche Pflichtfachprüfung für bestanden zu erklären, wenn die Leistungen des Prüflings den Anforderungen entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Prüfung war nach § 17 Abs. 2 JAG NRW mit „befriedigend“ für bestanden zu erklären. Der Kläger hat unter Einbeziehung seiner Leistungen in den Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung nach der Berechnungsformel in § 18 Abs. 3 JAG NRW insgesamt den Punktwert 7,1 erreicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger muss insbesondere die – hier streitgegenständliche – Bewertung der mündlichen Prüfung gegen sich gelten lassen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger im Erfolgsfalle überhaupt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung begehren könnte. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Feststellung von Bewertungsfehlern die mündliche Prüfung nicht neu zu bewerten, sondern zu wiederholen sein dürfte. Mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit ist es nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Verfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.04.1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9, und vom 05.12.2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Eine solche verlässliche Entscheidungsgrundlage ist insbesondere dann nicht mehr vorhanden, wenn wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an das bewertungsrelevante Prüfungsgeschehen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 06.09.1995 – 22 A 1844/94 –, juris, Rn. 16 f., und Beschluss vom 10.04.2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 690. Denn die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Nach welchem Zeitablauf nicht mehr von einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung aufgrund fehlender Erinnerungen an die bewertungsmaßgeblichen Prüfungsumstände ausgegangen werden kann, lässt sich dabei nur anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles dürfte vorliegend Überwiegendes dafür sprechen, dass eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung nicht mehr gegeben ist. Der hierfür maßgebliche Umstand des Einzelfalles liegt in dem Zeitablauf seit der streitgegenständlichen Prüfung begründet. Der Kläger hat am 06.09.2019 an der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung teilgenommen. Seine Prüfungsleistung wurde zum gleichen Zeitpunkt bewertet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens haben sich die Prüfer erneut mit der Leistung des Klägers auseinandergesetzt. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 27.05.2020. Die letzte Bewertungsentscheidung liegt damit mehr als zwei Jahre zurück. Die Prüfung selbst hat vor nahezu drei Jahren stattgefunden. Wegen dieser konkreten Umstände des Einzelfalles dürfte es nach allgemeinen Erfahrungswerten nahezu ausgeschlossen sein, dass die betroffenen Prüfer ihre Bewertungsentscheidung nach diesem langen Zeitraum erneut treffen und dabei zugleich eine dem Grundsatz der Chancengleichheit – der eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten gebietet – gerecht werdende Zuordnung der Prüfungsleistung des Klägers zu einer Punktzahl oder Note vornehmen können. Um eine gleichmäßige Beurteilung aller Kandidaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Vielzahl der vorzunehmenden fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen und deren komplexe Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers, sowie die Einordnung sämtlicher Prüfungsleistungen aller Teilnehmer an der mündlichen Prüfung in einen Gesamtzusammenhang, innerhalb eines zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraums erfolgt. Hinzu kommt, dass es nicht nur auf den Verlauf der Prüfung in groben Zügen ankomme, sondern dass – wie auch sonst – sämtliche Einzelheiten zu berücksichtigen sind, die für die Bewertung maßgeblich seien. Hierzu gehörten nicht nur die in mündlicher Prüfung gestellten Fragen und Antworten, sondern auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des „Mitgehens“ im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Da subjektive Fehleinschätzungen aus Gründen materiellen Rechts ausgeschlossen sein müssen, kommt es überdies auch nicht darauf an, ob die Prüfer sich (subjektiv) noch zum Nachvollzug in der Lage sehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 23. Fast drei Jahre nach der Prüfung dürfte eine Einordnung der ursprünglichen Prüfungsleistung des Klägers in den Gesamtzusammenhang nicht mehr möglich sein, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Prüfer nach einem so langen Zeitraum an sämtliche ihre Bewertung seinerzeit prägenden Beweggründe erinnern können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7, zu einem Fall, in dem die Prüfung etwas mehr als zwei Jahre zurücklag. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf sein Gedächtnisprotokoll, das er unmittelbar im Anschluss an die Prüfung angefertigt habe. Es liegt auf der Hand, dass die Prüfer die streitbefangene Prüfungsleistung nicht auf der Grundlage eines Protokolls bewerten können, das der Prüfling selbst erstellt hat und in dem er seine Prüfungsleistung selbst darstellt. Letztlich mag dies dahinstehen, weil Bewertungsfehler nicht vorliegen. Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Überprüfung von Beurteilungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Beurteilungen zu unterscheiden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Aufgabenstellungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 – 22 A 1071/93 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen daran liegen keine Bewertungsfehler hinsichtlich des Aktenvortrags vor. Es stellt keinen Bewertungsfehler dar, dass die Prüfer die fehlende Nennung des Versicherungsvertrags aus Anspruchsgrundlage kritisieren. Die vom Kläger genannte Vorschrift des § 311 Abs. 1 BGB ist selbst nicht als Anspruchsgrundlage anzusehen, sondern versteht sich als gesetzliche Verankerung des Vertragsprinzips und fordert gerade das Vorliegen eines Vertrages. Soweit der Kläger der „Vollständigkeit halber“ § 362 BGB angesprochen und sofort abgelehnt hat, ist die Prüferkritik daran nachvollziehbar. Der Sachverhalt bot keinen Anlass, auf ein Erlöschen des Anspruchs wegen Erfüllung einzugehen, weil die V-AG die Zahlung ohne jeden Zweifel verweigert hatte. Soweit der Kläger es für vertretbar hält, zu prüfen, ob der Anspruch auf Zahlung durch eine wirksame Kündigung erloschen ist, verkennt er, dass die Prüfer insoweit eine Ungenauigkeit rügen. Nicht der Anspruch kann durch Kündigung erlöschen, weil der Anspruch selbst nicht der Bezugspunkt der Kündigung ist und sein Entstehen selbst vom Bestehen eines entsprechenden (Versicherungs)Vertrages abhängt. Der Anspruch erlischt damit nicht infolge der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern er gelangt schon nicht zur Entstehung. Zu prüfen war daher richtigerweise, ob der Versicherungsvertrag überhaupt noch die Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein konnte, nachdem dieser von M gekündigt worden war. Es ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer eine unvollständige Prüfung der Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 BGB bemängeln. Soweit die Prüfer fordern, dass erkannt werden sollte, dass eine Kündigung selbst kein „Geschäft“ im Sinne der Norm darstellt, ist dies von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt. Gleiches gilt für das Eingehen auf Frage, welche Argumentation von dem Prüfling erwartet werden konnte, wenn es um die Beseitigung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung geht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Prüfer die Argumentation des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätten. Sie haben ihr lediglich eine andere Überzeugungskraft beigemessen, als der Kläger dies tut. Damit bewegen sie sich aber im Rahmen ihres prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Dass die vom Kläger gewählte Formulierung „das Auto fließe aus dem Vermögen“ für sich genommen als nicht verständlich angesehen worden ist, begegnet keinen Bedenken. Selbst wenn der Kläger diese Formulierung noch erläutert haben will, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, sich insoweit nicht verständlich ausgedrückt zu haben. Hinzu kommt, dass der Kläger erst im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung erläutert, was er „im Grunde (...) damit gemeint“ habe, nämlich dass die Vollkaskoversicherung dem Kapitalerhalt diene. Es liegt auf der Hand, dass es nicht auf die nachträglich gegebene Erläuterung ankommt, sondern um die Argumentation des Klägers im Rahmen des Kurzvortrags. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Prüfung einer Aufrechnung von den Prüfern als zu fernliegend bewertet wurde. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass mangels Angaben zu einer Aufrechnungserklärung im Sachverhalt eine solche nicht einfach unterstellt oder antizipiert werden kann. Soweit der Kläger schließlich meint, im Vergleich zu dem mit 12 Punkten bewerteten Aktenvortrag eines Mitprüflings habe bei ihm lediglich der Begriff „actus contrarius“ gefehlt, ist dies eine unmaßgebliche Eigenbewertung seiner Prüfungsleistung im Vergleich zu einer anderen Prüfungsleistung. Hinzu kommt, dass der Kläger zu einem Vergleich der Prüfungsleistungen schon aus tatsächlichen Gründen mangels Anwesenheit während des Vortrags des Mitprüflings nicht in der Lage ist. Auch in Bezug auf das Prüfungsgespräch im Fach Zivilrecht sind Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Erneut begegnet es keinen Bedenken, es als fehlerhaft zu bewerten, dass die Erfüllung des Anspruchs geprüft werde, wenn eindeutig die Erfüllung von dem Beklagten des Prüfungsfalls verweigert worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht ersichtlich, dass zutreffende Erläuterungen des Klägers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Die Prüfungskommissionsvorsitzende und Fachprüferin des Rechtsgebiets Zivilrecht hat in der ergänzenden Stellungnahme im Widerspruchsverfahren noch einmal bestätigt, dass der Kläger durchaus einige Fragen richtig beantworten konnte. Soweit sie dennoch zu dem Ergebnis kommt, dass die Gesamtleistungen indes nur knapp als durchschnittlich bewertet werden konnten, ist dies von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt. Es stellt eine Eigenbewertung durch den Kläger dar, wenn er eine stärkere Gewichtung seiner zutreffenden Antworten im Verhältnis zu den gezeigten Defiziten verlangt. Die Bewertung des Prüfungsgesprächs im Fach Öffentliches Recht weist ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Der Kläger zeigt schon nicht auf, inwieweit dort Bewertungsfehler vorliegen sollten. Weder seine Widerspruchsbegründung noch sein Gedächtnisprotokoll lassen erkennen, welche zutreffenden Antworten des Klägers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sein sollten oder inwieweit der Prüfer die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten haben sollte. Ein Anspruch auf Neubewertung folgt auch nicht aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern. Hinsichtlich des Verhaltens des Prüfers Q. beim Austeilen und Vorlesen des Sachverhalts während des Prüfungsgesprächs im Fach Öffentliches Recht fehlt es bereits an der Geltendmachung von Fehlern, die die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers betreffen. Für die Frage, wie der Mangel des Prüfungsverfahrens zu beseitigen ist, kommt es darauf an, ob der Mangel bereits im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen (Verfahrensfehler) oder erst später bei deren Bewertung entstanden ist (Bewertungsfehler). In dem Fall eines fehlerhaften „Ermittlungsverfahrens“ (Verfahrensfehler) ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, sodass die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Prüfung kann demnach in diesem Fall nicht etwa wegen des Verfahrensfehlers für bestanden erklärt, sondern sie muss wiederholt werden. Dagegen ist der Bewertungsfehler grundsätzlich durch eine fehlerfreie Neuwertung zu beheben, es sei denn, dass dies – wie regelmäßig bei mündlichen Prüfungen – wegen Zeitablaufs und Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer nicht mehr möglich ist und somit nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht kommt. Vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759. Gemessen daran könnten die gerügten Mängel in Gestalt des vorzeitigen Vorlesens des Sachverhalts und des (unverzüglich korrigierten) Fehlers im Aufgabentext schon nicht durch die begehrte Neubewertung beseitigt werden. Denn sie betrafen die Phase der Leistungsermittlung. Der Kläger hat selbst angegeben, durch die Mängel den Sachverhalt nicht vollständig erfasst zu haben (und damit sinngemäß nicht sein Potential bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Frage vollständig ausgeschöpft zu haben) bzw. aus dem Konzept gebracht worden zu sein. Gleiches gilt aber auch in Bezug auf die erstmals im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge, der Prüfer Q. habe während des Aktenvortrags des Klägers geschlafen oder einen schlafenden Eindruck erweckt. Auch dieser Fehler könnte – falls er vorläge – nur durch eine Wiederholung der mündlichen Prüfung geheilt werden. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es liegt auf der Hand, dass das Schlafen eines Prüfers einen Verfahrensfehler darstellt. Wenn Prüfer einschlafen und dadurch der Prüfung (zeitweise) nicht folgen können, ist während dieser Phasen die Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 JAG NRW besetzt und der Ablauf der Prüfung entscheidend gestört. Ein schlafender Prüfer bzw. ein Prüfer, der einen schlafenden Eindruck erweckt, verstößt auch gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens. Das Gebot der Fairness verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt, um zu vermeiden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.02.1980 – 7 B 12.80 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 126, Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57.83 –, BVerwGE 70, 143 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203; Hess. VGH, Urteil vom 07.01.1988 – 3 UE 1600/87 –, juris. Die dem Prüfer aufgrund der Verfahrensführung, Verfahrensgestaltung, der Bestimmung des Prüfungsstoffes und der Prüfungsbewertung zukommende Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling gebieten zur Abwehr von Missbräuchen einen Anspruch des Prüflings auf faire Behandlung in der Prüfung, so Hess. VGH, Urteil vom 07.01.1988 – 3 UE 2123/86 –, juris. Dabei sind Bemerkungen oder Hinweise des Prüfers sowie auch dessen Verhalten oder Betätigungen während der Prüfung nicht schon dann unzulässig, wenn sie den Prüfling psychisch belasten. Die psychische Belastung des Prüflings beruht auf der Prüfungssituation. Bis zu einem gewissen Grad hängt es vom Geschick des Prüfers ab, wie stark diese Belastung im Verlauf der mündlichen Prüfung spürbar ist. Kriterium der Ordnungsmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens ist jedoch nicht das Maß der psychischen Belastung des Prüflings, sondern die Fairness des Prüfungsverfahrens, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1983 – 7 B 24.82 –, juris. Verstöße gegen das Gebot der Fairness lassen sich danach nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf eine Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen, vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 – 2 93 086 K 2 –, juris. Gewinnt der Prüfling den Eindruck, der Prüfer sei eingeschlafen, kann sich daran zwangsläufig die Überlegung des Prüflings anschließen, wie er auf diese Situation reagieren soll, ob er insbesondere den Vorsitzenden der Kommission bitten soll, den Prüfer zu wecken oder ob er dessen Verhalten besser hinnimmt. Bereits dies bringt eine hohe Beeinträchtigung der Konzentration des Prüflings mit sich. Die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen führen zu einer Verletzung des Anspruchs des Prüflings auf Chancengleichheit im Vergleich mit anderen Prüflingen, die derartigen Ablenkungen vom eigentlichen Prüfungsgeschehen nicht ausgesetzt sind, so FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 59/11 –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015 – 1 K 2029/13 –, juris, Rn. 40. Dabei kommt es auf die Dauer der Schlafanzeichen nicht an, weil der Prüfling bereits verunsichert sein kann, wenn wegen äußerer Anzeichen anzunehmen ist, dass ein Prüfer schläft, und weil einem Prüfer auch im Fall eines nur kurz währenden Schlafs für die Bewertung wichtige Vorgänge entgehen können. Vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2018 – VII B 189/17 –, juris, Rn. 8. Ein schlafender Prüfer begeht zudem einen Bewertungsfehler, da der Prüfer seine Bewertung nicht auf eine vollständige Wahrnehmung der Prüfungsleistung stützen kann. Ausgehend davon kommt eine Neubewertung der klägerischen Vortragsleistung nicht in Betracht. Der in dem Schlafen eines Prüfers bzw. in dem Vermitteln eines schlafenden Eindrucks durch den Prüfer zu sehende Verfahrensfehler kann nicht anders als durch eine Wiederholung der streitigen Prüfung beseitigt werden. Da diese vom Kläger indes nicht begehrt wird, bleibt seine Klage ohne Erfolg (vgl. § 88 VwGO). Nichts anderes folgt aus der Einordnung des „schlafenden Prüfers“ als Bewertungsfehler. Soweit dem Prüfer – wie dargelegt – mangels vollständiger Wahrnehmung der Prüfungsleistung eine sichere Bewertung der erbrachten Leistung nicht möglich ist, gilt dies in gleicher Weise für eine Neubewertung. Auch eine solche kann der Prüfling von dem Prüfer, der die Prüfungsleistung vollständig oder zum Teil nicht wahrgenommen hat, nicht verlangen. In Betracht kommt daher zur Beseitigung dieses Mangels auch nur eine – hier nicht beantragte – Prüfungswiederholung. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Prüfer Q. einen schlafenden Eindruck hinterlassen habe, kommt es nach dem oben Gesagten schon nicht an, weil dieser Mangel nur eine Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. Selbst wenn dem beim Kläger erweckten schlafenden Eindruck des Prüfers ein tatsächliches Schlafen des Prüfers Q. zugrunde gelegen hätte, wäre der darin gleichsam zu erblickende Bewertungsfehler (s.o.) nur im Wege der Prüfungswiederholung zu beseitigen. Dem Beweisantrag musste auch nicht nachgegangen werden, weil die genannten Zeugen für die unter Beweis gestellte Tatsache als untauglich anzusehen sind, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 15 m. w. N. Bei den im Beweisantrag aufgeführten Zeugen handelt es sich um die übrigen Prüfungsteilnehmer der mündlichen Prüfung vom 06.09.2019. Jedoch sind die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, die hier streitige Tatsache zu bezeugen. Unabhängig davon, dass das unter Beweis gestellte Hinterlassen eines schlafenden Eindrucks für sich genommen eine subjektive Einschätzung aus Sicht des jeweiligen Beobachters und damit schon keine Tatsache darstellt, können die anderen Prüfungsteilnehmer überhaupt keine Angaben zum Verhalten des Prüfers Q. „während des Aktenvortrags des Klägers“ machen. Denn sie waren jeweils nur bei ihren eigenen Aktenvorträgen im Prüfungsraum anwesend; nur die Prüfungsgespräche in den einzelnen Rechtsgebieten und die anschließende Notenbekanntgabe und -begründung finden – vorbehaltlich § 18 Abs. 6 Satz 2 JAG NRW – in Anwesenheit aller Prüfungsteilnehmer statt. Eigene Wahrnehmungen während des Aktenvortrags des Klägers liegen daher bei den genannten Zeugen nicht vor. Ob über die Angaben der Zeugen zu ihren eigenen Wahrnehmungen aus ihren jeweils eigenen Aktenvorträgen etwa im Wege des Indizienbeweises auf die Beweistatsache geschlossen werden könnte, mag hier dahinstehen, weil sich der Beweisantritt nicht auf – möglicherweise von den Zeugen selbst wahrgenommene – Indizien bezieht, sondern auf den der eigenen Wahrnehmung der Zeugen entzogenen Eindruck des Prüfers während des Aktenvortrags des Klägers. Darüber hinaus kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache auch deswegen nicht an, weil der Kläger sich auf das vermeintliche Schlafen oder den schlafenden Eindruck des Prüfers ohnehin nicht berufen könnte. Denn der Kläger hat es unter Verletzung seiner Rügeobliegenheit unterlassen, den bei ihm hervorgerufenen schlafenden Eindruck des Prüfers Q. unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen. Die einen Prüfling treffende Obliegenheit, einen Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, ergibt sich bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 308/15 –, juris, Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris, Rn. 9 ff. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es insbesondere in mündlichen Prüfungen für den Prüfungsteilnehmer in einer kritischen Situation, in der er sich auf das Prüfungsgespräch konzentrieren muss, unzumutbar sein kann, einen Verfahrensmangel unmittelbar zu rügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1969 – VII C 77.67 –, BVerwGE 31, 190 und juris, Rn. 13 (zu einem nach Beginn der mündlichen Prüfung auftretenden Mangel); VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 59 (mit den Beispielen unvermittelt auftretender pathologischer Symptome oder der Befangenheit eines Prüfers); Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 349. Bei einer mündlichen Prüfung ist zu beachten, dass der Prüfling hier eine Hemmschwelle überwinden muss, ehe er sich mit einer Beschwerde an den Prüfer oder das Prüfungskollegium wendet. Nach diesen Maßstäben ist es einem Prüfling nicht zuzumuten, während einer mündlichen Prüfung das (vermeintliche) Schlafen eines Prüfers zu rügen. Vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 59/11 –, juris, Rn. 76 m. w. N. Zudem entfällt die Rügeobliegenheit, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Gemessen daran hat der Kläger die Rüge nicht unverzüglich erhoben. Zwar war es ihm nicht zuzumuten, die Rüge während oder unmittelbar im Anschluss an den Aktenvortrag zu erheben. Aber jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Prüfungsnote wäre ihm die Erhebung der Rüge möglich gewesen. In diesem Falle bliebe der dritte Zweck der unverzüglichen Rügeobliegenheit, nämlich derjenige der Beweissicherung, relevant: Durch das Erfordernis der unverzüglichen Rüge soll gewährleistet werden, dass das Prüfungsgeschehen noch nicht zu lange zurückliegt und daher noch nachvollziehbar ist. Die Kammer verkennt nicht, dass bei mündlichen Prüfungen Sinn und Zweck der Unverzüglichkeit der Rüge betreffend Abhilfemöglichkeit der Prüfungsbehörde regelmäßig an Gewicht verlieren. Denn oftmals wird dem Prüfling die Verfahrensrüge – wie ausgeführt – erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung zumutbar sein, sodass regelmäßig keine Abhilfemöglichkeit mehr besteht, was die konkrete Prüfung angeht. Deswegen ist das Erfordernis der Unverzüglichkeit aber nicht entbehrlich. Denn häufig wird die Prüfungsbehörde aufgrund einer unverzüglich erhobenen Rüge – sofern erforderlich – dahingehend Abhilfe schaffen können, dass der Prüfling die mündliche Prüfung erneut, noch im Rahmen derselben Prüfungskampagne bei anderen Prüfern – ggfls. auch unter Vorbehalt – ablegen kann. Darüber hinaus verlagern sich Sinn und Zweck einer unverzüglichen Rüge bei mündlichen Prüfungen dahin, die Prüfungsbehörde möglichst zeitnah in die Lage zu versetzen, etwaige die Verfahrensrüge begründende Umstände aufzuklären. Denn für die Beurteilung des hier geltend gemachten schlafenden Eindrucks eines Prüfers ist die frische und tragfähige Erinnerung sowohl des Prüflings als auch der Prüfer entscheidend. So wird es für die Beurteilung, ob der Prüfer tatsächlich einen schlafenden Eindruck erweckt hat, oftmals auf sämtliche Wahrnehmungen der anwesenden Personen ankommen. Insoweit ist die detaillierte und genaue Aufklärung der Prüfungssituation von entscheidenden Bedeutung. Danach wird regelmäßig eine lediglich sinngemäße Erinnerung an das Prüfungsgeschehen nicht ausreichen, sodass es besonders darauf ankommen wird, die Erinnerungen der Beteiligten zeitnah abzurufen und zu dokumentieren. Hierzu wird die Prüfungsbehörde aber nur mit Hilfe einer unverzüglich erhobenen Rüge in die Lage versetzt. Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2021 – AN 2 K 20.00272 –, juris, Rn. 55, zur Befangenheitsrüge. Dieser Aufklärungszweck kann nur dann entfallen, wenn der Mangel des Prüfungsverfahrens entweder unstreitig oder dokumentiert oder offensichtlich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob der Prüfer Q. eingeschlafen ist oder einen schlafenden Eindruck erweckt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig und ihre Beantwortung nicht offensichtlich. Bei rechtzeitiger Rüge wäre insoweit eine zuverlässige Aufklärung in Bezug auf diesen Umstand durch das Prüfungsamt möglich gewesen. Die Erhebung dieser Rüge durch den Kläger war gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen nicht unverzüglich. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit verlangt, dass die Rüge ohne schuldhaftes Zögern erhoben wird (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Prüfling die Erhebung der Rüge nach den Umständen des Einzelfalles frühestens zumutbar war. Dies war hier – wie dargelegt – der Zeitpunkt im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung. Der Kläger hat diese Rüge jedoch erstmals mit der Begründung seines Widerspruchs, mithin 2,5 Monate nach der Prüfung, erhoben, was dem Unverzüglichkeitserfordernis nicht zu genügen vermag. Tragfähige Gründe für die verspätete Geltendmachung des Prüfungsmangels liegen nicht vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß angegeben hat, derart unter dem negativen Eindruck der mündlichen Prüfung gestanden zu haben, dass von ihm eine frühere Rüge nicht hätte erwartet werden dürfen, dringt er damit nicht durch. Selbst wenn dem Kläger einige Tage „Bedenkzeit“ zuzugestehen wären, während derer er sich über den richtigen Umgang mit dem erlebten Ablauf der Prüfung Gedanken macht, wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, die hier diskutierte Rüge zu erheben, als er sich unter dem 17.09.2019 an das Prüfungsamt gewandt hat, um eine ausführlichere Begründung der Prüfungsentscheidung zu erhalten und Widerspruch zu erheben. Weshalb nicht spätestens bei der Erhebung des Widerspruchs zugleich der hier in Rede stehende Prüfungsmangel gerügt worden ist, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.