Urteil
10 K 1195/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0611.10K1195.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin trat zum 00. 00. 0000 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Englisch und Deutsch. Die Ausbildung fand zunächst am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) F. und am I. Gymnasium in O1. statt. Da die Klägerin die Zweite Staatsprüfung am 00. 00. 0000 wegen der Gesamtnote der Langzeitbeurteilungen (erstmals) nicht bestand, wurde ihr Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert und am ZfsL C. und am C1. -Gymnasium I1. fortgeführt. Die Klägerin unterzog sich am 00. 00. 0000 den Unterrichtspraktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung in den Fächern Englisch und Deutsch. Der Prüfungsausschuss bewertete ihre Leistungen im Fach Englisch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Deutsch mit der Note „ausreichend“ (4,0). Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 stellte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) gegenüber der Klägerin fest, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt gemäß §§ 32 Abs. 2 Nr. 2, 38 Abs. 1 OVP endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin legte hiergegen am 00. 00. 0000 Widerspruch ein, den sie am 00. 00. 0000 im Wesentlichen dahingehend begründete, dass die Unterrichtspraktischen Prüfungen verfahrensfehlerhaft durchgeführt und fehlerhaft bewertet worden seien. Die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch habe sie, die Klägerin, zwei Minuten vor dem regulären Unterricht beginnen müssen, da die Prüfer zu früh erschienen seien und die Schülerinnen und Schüler bereits neben ihren Plätzen gestanden haben. Während die Schülerinnen und Schüler bereits mit der ersten Aufgaben beschäftigt gewesen seien, sei das Klingelzeichen ertönt, was die Schülerinnen und Schüler sehr verunsichert habe. Dies habe natürlich auch erhebliche Auswirkungen auf sie, die Klägerin, gehabt. Ihrer Auffassung nach hätte die Kommission pünktlich erscheinen oder jedenfalls darauf hinwirken müssen, dass der Unterrichtsbeginn pünktlich mit dem Klingelzeichen erfolge. Ein Verstoß gegen das Fairnessgebot sei weiter darin begründet, dass die Prüferin I2. -M. während der Erarbeitungsphase aufgestanden, langsam beim Anschauen der Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler nach vorne gegangen sei und sich anschließend wieder gesetzt habe. Dies sei für die Schülerinnen und Schüler ungewohnt gewesen und habe auch zu ihrer erneuten Verunsicherung, der der Klägerin, beigetragen. Ferner sei es während der Unterrichtsstunde zu einem Gespräch zwischen dem Prüfungsausschussvorsitzenden N. und der Ausbildungslehrerin X. gekommen und zwar derart laut, dass sie, die Klägerin, eine barsche Äußerung des Prüfers N. habe wahrnehmen müssen, ohne deren Wortlaut verstanden zu haben. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass es gegen ihre Unterrichtsstunde gerichtet gewesen sei und der Prüfer ihre Ausbildungslehrerin in einer unangemessenen Art und Weise vor den Schülerinnen und Schülern gerügt habe. Sie, die Klägerin, habe dieses Verhalten massiv beeinträchtigt, weil sie abgelenkt und verunsichert worden sei. Dies stelle eine gravierende Störung des Unterrichtsablaufs dar. Am Ende der Unterrichtsstunde sei die Prüferin I2. -M. erneut aufgestanden und hastig zum letzten Tisch am Fenster gegangen, um zu hören, was die Schülerinnen und Schüler in dieser Übungsphase präsentierten. Dieses Auftreten habe sie, die Klägerin, sehr irritiert, weshalb sie auch in der Reflexionsphase sehr nervös und verunsichert gewesen sei. Die anschließende Reflexionsphase habe keine 15 Minuten gedauert. Ihr, der Klägerin, seien nur fünf Fragen gestellt worden. Damit hätten die Prüfer ihr keine Chance gegeben, die volle Zeit zu nutzen und ihre Leistungen zu zeigen. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, das für die Englisch-Stunde geplante Lernziel im Großen und Ganzen erreicht zu haben. Dabei stütze sie sich auf die beigefügte Stellungnahme ihrer Ausbildungslehrerin. Zu der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch trug die Klägerin vor, dass es zu Verhaltensweisen der Prüfer gekommen sei, die schlicht unerträglich seien. Unmittelbar vor Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch sei die Prüferin I2. -M. in unfreundlicher und Missachtung bekundender Weise an dem Ausbildungslehrer Thomas vorbei in den Klassenraum gelaufen, ohne diesen zu grüßen, was sie, die Klägerin, natürlich aus dem Konzept gebracht und erheblich verunsichert habe. Die Schülerinnen und Schüler seien in dieser Stunde gehemmt und sehr zurückhaltend gewesen, weshalb sie, die Klägerin, davon ausgehe, dass sie vor den beiden Fremdprüfern Angst gehabt haben. In dieser Stunde sei die Prüferin Schwartz aufgestanden, nach vorne gelaufen und hab den Schülerinnen und Schülern über die Schulter geschaut und sich dann wieder gesetzt. In der anschließenden Reflexionsphase seien die 15 Minuten ebenfalls nicht ausgeschöpft und ihr, der Klägerin, nach dem Statement nur drei bis vier Fragen gestellt worden. Die Prüfer seien verpflichtet alles zu tun, damit ein Referendar nicht verunsichert werde und seine volle Leistungsfähigkeit abrufen könne. Dies hätten die Prüfer unterlassen und stattdessen massiv zu ihrer Verunsicherung beigetragen. Der Prüfungsausschuss äußerte im Rahmen der durch den Beklagten eingeholten Stellungnahme unter dem 00. 00. 0000 zum Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen: Die Klägerin habe den Unterricht nicht zwangsläufig eher beginnen müssen. Ihr sei durch den Prüfungsvorsitzenden zu verstehen gegeben worden, dass sie die Stunde gerne beginnen könne, wenn sie das wolle. Den Eindruck, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch verunsichert worden seien, habe die Prüfungskommission nicht gewonnen. Das Herumgehen einer Prüferin, um die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler anzuschauen, entspreche den Prüfungsbestimmungen. In dem „Gespräch“ zwischen dem Prüfungsvorsitzenden und der Ausbildungslehrerin sei es kurz um deren Frage gegangen, auch in der Klasse herumgehen zu dürfen, was der Prüfungsvorsitzende abgelehnt habe, wobei er dies weder barsch geäußert noch laut kommentiert habe. Der Schilderung eines „unerträglichen“ Verhaltens von Frau I2. -M. werde widersprochen. Die Prüfungskommission legte mit der Stellungnahme eine Erläuterung der Bewertungen vor, auf die Bezug genommen wird (Beiakte 1, Bl. 36-46). Mit Widerspruchsbescheid vom 00. 00. 0000 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses und führte ergänzend aus, dass durch das Verhalten der Prüfer kein Verstoß gegen das Fairnessgebot begründet sei. Selbst wenn man einen solchen Verstoß annehmen wollte, wäre dieser unbeachtlich, weil die Klägerin diesen nicht vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung gerügt habe, obwohl ihr dies zuzumuten gewesen sei. Die Klägerin hat am 27. Februar 2019 Klage erhoben. Sie bezieht sich zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht im Wesentlichen ergänzend geltend, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission ihren Vortrag zum Prüfungsbeginn vor der Unterrichtsstunde stütze. Es bedürfe keiner näheren Darstellung, wie in einer Prüfungssituation Hinweise und Empfehlungen der Kommission durch den Prüfling aufgenommen würden. Sie, die Klägerin, habe sich genötigt gefühlt, vorzeitig zu beginnen, obwohl sie eigentlich noch nicht bereit gewesen sei. Die Formulierung habe sie als klare und überraschende Arbeitsanweisung wahrgenommen. Dabei verlange auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle Prüflinge für eine Prüfung den gleichen Zeitraum zur Verfügung haben. Der Kontakt zwischen dem Prüfer N. und der Ausbildungslehrerin werde durch die Stellungnahme verharmlost. Die barsche Auseinandersetzung zwischen dem Prüfer N. und der Ausbildungslehrerin habe zu einer noch gestörteren Klassenatmosphäre beigetragen und ihr, der Klägerin, den Unterricht deutlich schwerer gemacht. Die Schüler seien gehemmt und nervös gewesen, was auch sie, die Klägerin, aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Was der Prüfer N. abgeliefert habe, sei Psychoterror gegenüber ihr und den Schülern gewesen. Auch im Rahmen der Reflexionsphase hätten die Prüfer es nicht geschafft, eine angstfreie Atmosphäre zu schaffen. Den Prüfern hätten die Kompetenz und das erforderliche Fingerspitzengefühl gefehlt. Ihr, der Klägerin, sei zugetragen worden, dass in der Nachbesprechung keine Übereinstimmung hinsichtlich der Notengebung geherrscht haben solle. Die Klägerin rügt im Weiteren die Begründung der Notengebung und die Bewertung ihrer Prüfungsleistung. Hierzu macht sie ergänzend geltend, dass die Note „mangelhaft“ in der heutigen Zeit Schüler bekämen, wenn sie keine Leistung erbracht haben, da die Note „ungenügend“ aus pädagogischen Gründen nicht mehr vergeben werde. Wenn sie für eine gelieferte Leistung ein „mangelhaft“ bekäme, empfinde sie das als einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie insbesondere angesichts ihrer Bewertungen in den Langzeitbeurteilungen und den guten Zeugnissen für ihre Vertretungslehrertätigkeiten in der Vergangenheit nicht akzeptieren könne, dass der Prüfungsvorsitzende N. und/oder die Prüferin I2. -M. in 45 Minuten erkannt haben wollen, dass sie für den Lehrerberuf ungeeignet sei. Die Klägerin trägt zuletzt vor, dass sie durch das ZfsL F. keine hinreichende Reflektion über ihre Leistungen und Lernprozesse erfahren habe, anders als § 6 OPV dies vorsehe, wie sie jetzt im Rahmen des Referendariats für die Sekundarstufe I erfahren habe. Die Ausbildung und Beratung seien defizitär gewesen und die Fachleiter seien ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts vom 00. 00. 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. 00. 0000 zu verpflichten, ihre Prüfungsleistungen nach erneuter Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch – ggf. nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdiensts – neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Prüfungsentscheidung und führt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertiefend und ergänzend aus, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Insbesondere sei das Verhalten des Prüfungsvorsitzenden nicht zu beanstanden. Es sei der Klägerin durchaus möglich gewesen, mit dem Beginn des Unterrichts bis zum Klingelzeichen zu warten. Auch dürfte eine Erinnerung des Prüfungsvorsitzenden gegenüber der Fachlehrerin, dass deren Einsichtnahme in die Schülerarbeiten auch im Interesse möglichst weitgehender Rücksichtnahme auf den Prüfungsvorgang ausgeschlossen sei, für die Klägerin nicht überraschend gewesen sein. Im Übrigen sei eine positivere Bewertung durch die Fachlehrerinnen und Fachlehrer irrelevant, da die Beurteilung der Leistung allein den hierzu berufenen Prüferinnen und Prüfern obliege. Die Beteiligten haben am 4. März 2021 und am 15. März 2021 Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP. Danach ist die Staatsprüfung bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,00) sind. Dies war aufgrund der Notenwerte von 5,0 im Fach Englisch und 4,0 im Fach Deutsch nicht der Fall. Nach einmaliger Wiederholung ist die Prüfung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP endgültig nicht bestanden. Diese Feststellung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keine Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler glaubhaft gemacht, die ihren Klageanspruch tragen. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Std. Rspr.: vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, BVerfGE 84, 34 (50 ff.) und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, NVwZ 1993, 677 und juris, Rn. 24, und vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 11. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 – 7 C 49.87 – BVerwGE 78, 367 (368) und juris, Rn. 21, und vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 12. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Deutsch verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurden. Die Klägerin dringt mit ihren Einwänden gegenüber dem Verhalten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit denen sie einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht, nicht durch. In der Rechtsprechung ist zu berufseröffnenden Prüfungen allgemein anerkannt, dass das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot den Prüfer verpflichtet, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57.83 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.); OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 E 1126/14 –, juris, Rn. 3. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Ein rechtserheblicher Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. Dabei sind Bemerkungen oder Hinweise des Prüfers sowie auch dessen Verhalten oder Betätigungen während der Prüfung nicht schon dann unzulässig, wenn sie den Prüfling psychisch belasten. Die psychische Belastung des Prüflings beruht auf der Prüfungssituation. Bis zu einem gewissen Grad hängt es vom Geschick des Prüfers ab, wie stark diese Belastung im Verlauf der mündlichen Prüfung spürbar ist. Kriterium der Ordnungsmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens ist jedoch nicht das Maß der psychischen Belastung des Prüflings, sondern die Fairness des Prüfungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1983 – 7 B 24.82 –, juris, Rn. 12. Verstöße gegen das Gebot der Fairness lassen sich demzufolge nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen darauf ziehen lassen, inwieweit der Prüfling durch das Verhalten des Prüfers irritiert bzw. verunsichert wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 19 A 1468/10 –, n.v., S. 2, 5 des Urteilsabdrucks; VG Saarlouis, Urteil vom 3. März 2015 – 1 K 2029/13 –, juris, Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 18. November 2020 – 10 K 6928/18 –, n.v., S. 9 des Urteilsabdrucks. Diese Beeinträchtigungen sind sodann dahingehend zu objektivieren, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 7 K 735/05.MZ –, juris, Rn. 7 (m.w.N.). Gemessen daran wurde das Fairnessgebot zunächst nicht durch den Hinweis des Prüfungsausschussvorsitzenden verletzt, dass die Klägerin bereits vor dem Klingelzeichen mit dem Unterricht beginnen könne, wenn sie dies wolle. Dieser Äußerung lässt sich bei verständiger Würdigung weder eine Anweisung noch eine unzumutbare Druckausübung o.ä. entnehmen. Dabei ist, was den Lehramtsanwärtern bekannt sein dürfte, zu berücksichtigen, dass auch in der Situation der Unterrichtspraktischen Prüfung der Unterricht durch die Lehrkraft – hier also den Prüfling – geleitet und damit auch begonnen und beendet wird. Dass die Klägerin dies nach ihren Angaben subjektiv anders empfunden und hierauf anders reagiert hat, fällt in ihre Risikosphäre. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – VII C 50.75 –, juris, Rn. 16 f. Das kurze Gespräch zwischen dem Prüfungsausschussvorsitzenden und der Ausbildungslehrerin der Klägerin stellt bereits kein Verhalten oder eine Äußerung gegenüber der Klägerin dar. Soweit die Klägerin zu diesem Gespräch zunächst ggf. auch annahm, dass Gegenstand des Wortaustausches ihre Leistung gewesen sei oder gewesen sein könnte, ist dies allein ihre persönliche Vermutung und Bewertung gewesen. Diese Bewertung war für einen verständigen Prüfling jedoch nicht naheliegend, insbesondere da die Ausbildungslehrerin und nicht der Prüfer den Austausch initiiert hatte. Weiter kann der zwischen den Beteiligten streitige Umstand, dass Frau I2. -M. zur Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch ohne Begrüßung des Ausbildungslehrers in den Klassenraum gestürmt sein soll, als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus ein Verstoß gegen das Fairnessgebot gegenüber der Klägerin abzuleiten gewesen wäre. Denn es ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin hierdurch in ihrer Leistungserbringung beeinträchtigt worden sein soll. Das Gebot der Fairness wurde auch nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der Prüfungskommission während der Erarbeitungsphasen in den Unterrichtspraktischen Prüfungen aufgestanden und durch den Klassenraum gegangen sind, um sich bei den Schülerinnen und Schülern einen Eindruck von der Aufgabenbearbeitung zu verschaffen. Dies ist vielmehr als übliches Prüferverhalten anzusehen, auf das der Prüfling sich in der Regel einzustellen hat. Durch das Verhalten der Mitglieder des Prüfungsausschusses war die Klägerin auch keinen unzumutbaren Prüfungsbedingungen ausgesetzt. Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die Chancengleichheit ist demnach dann verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen erheblich gestört wird. Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und sie damit gegenüber nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1990 – 7 C 9.90 –, BVerwGE 85, 323 (325) und juris, Rn. 19. Aus dem Charakter der Unterrichtspraktischen Prüfung als einer im regulären Schulbetrieb möglichst wirklichkeitsnah zu erbringenden Prüfungsleistung ergibt sich, dass der Prüfling im Einzelfall auftretende, den Unterricht nicht wesentlich beeinträchtigende Störungen ausgleichen und bewältigen können muss. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründen derartige Störungen daher nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 14 E 1031/15 –, juris, Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 2 B 185/81 – , juris, Rn. 3. Gemessen daran stellten weder der frühzeitige Unterrichtsbeginn und das darauffolgende Klingelzeichen zu Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch, noch das Gespräch zwischen der Ausbildungsleiterin und dem Prüfungsausschussvorsitzenden oder das Herumlaufen im Unterricht durch Mitglieder der Prüfungskommission völlig ungewöhnliche, den Unterricht bei objektiver Betrachtung wesentlich beeinträchtigenden Umstände dar. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler durch das Klingelzeichen nach Unterrichtsbeginn kurzfristig abgelenkt und ggf. sogar verunsichert waren. Denn es kann von einer Lehramtsanwärterin erwartet werden, eine solche Situation zu beherrschen und die Aufmerksamkeit der Kinder wieder auf sich bzw. die Arbeitsaufgabe zu lenken. Nichts anderes gilt für das Gespräch zwischen dem Prüfungsausschussvorsitzenden und der Ausbildungslehrerin. Auch insoweit kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Antwort auf die Frage nach der Erlaubnis zum Herumlaufen durch die Ausbildungslehrerin barsch ausgefallen ist, wie die Klägerin behauptet. Denn auch für den Fall, dass dies durch Schülerinnen und Schüler bemerkt wurde und hierdurch eine kurze Störung entstanden ist, wäre auch diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass die Lehramtsanwärterin hiermit umzugehen vermag und das Unterrichtsgeschehen wieder an sich ziehen kann. Das Herumlaufen im Unterricht durch Mitglieder der Prüfungskommission zur Anschauung von Gruppenarbeiten und/oder Arbeitsergebnissen der Schülerinnen und Schüler ist – wie bereits dargestellt – in Unterrichtspraktischen Prüfungen üblich, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Sollte hierdurch überhaupt eine Störung eintreten, wäre diese jedenfalls nicht außergewöhnlich. Dass die Klägerin das Verhalten der Mitglieder der Prüfungskommission als Eingriff in ihren Unterricht empfunden und dies in ihrer Wahrnehmung jeweils dazu beigetragen hat, sie zu verunsichern, ist unter dem Gesichtspunkt der Störung des Prüfungsgeschehens unerheblich. Denn es kommt nicht auf die individuellen Befindlichkeiten der Klägerin an, sondern darauf, ob es sich bei dem in Rede stehenden Geschehen um eine den Unterricht wesentlich beeinträchtigende Störung handelte, bei der auch von einem durchschnittlichen Prüfling nicht mehr erwartet werden kann, dass er sie ohne Weiteres ausgleichen und bewältigen kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 14 E 1031/15 –, juris, Rn. 47. Dafür bestehen auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch das Vorbringen der Klägerin, ihre Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch habe wegen des vorzeitigen Beginns länger gedauert als andere Prüfungen, nicht festzustellen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 OVP dauern Unterrichtspraktische Prüfungen in der Regel 45 Minuten und sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Damit bewegte sich die Prüfung im nach der Prüfungsordnung zulässigen Rahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerin den Unterricht aufgrund eigener Entscheidung früher begonnen hat oder sich berechtigterweise in einer Art Zwangslage sah. Unabhängig davon sind die vorstehenden Rügen der Klägerin zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen auch verspätet. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, BVerwGE 96, 126, juris, Rn. 18, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9, vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 –, juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, VBl.BW 2013, 97, juris, Rn. 17; OVG Saarl., Urteil vom 12. Januar 2010 – 3 A 450/08 –, juris, Rn. 87 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 2 NB 394/03 –, juris, Rn. 3. Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist, soweit die anzuwendende Prüfungsordnung hierzu schweigt, nicht allgemeingültig zu beantworten. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art der Prüfung und auf die jeweilige Prüfungssituation, in der sich der Prüfling gerade befindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67.82 –, BVerwGE 69, 46 und juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1991 – 22 A 1533/89 –, juris, Rn. 13; OVG Bad.-Württ., Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 –, juris, Rn. 77. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es insbesondere in mündlichen Prüfungen für den Prüfling in einer kritischen Situation, in der er sich auf das Prüfungsgespräch konzentrieren muss, unzumutbar sein kann, einen Verfahrensmangel unmittelbar zu rügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1969 – VII C 77.67 –, BVerwGE 31, 190 und juris, Rn. 13 (zu einem nach Beginn der mündlichen Prüfung auftretenden Mangel); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 59 (mit den Beispielen unvermittelt auftretender pathologischer Symptome oder der Befangenheit eines Prüfers); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 349. Für Rügen im Zusammenhang mit einer Unterrichtspraktischen Prüfung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass von Prüflingen grundsätzlich erwartet werden kann, Rügen zum Ablauf der Unterrichtspraktischen Prüfung in dem anschließenden Reflexionsgespräch geltend zu machen. Denn dort wird im Rahmen der Anhörung unter anderem Gelegenheit gegeben, auf besondere Umstände, die den Ablauf der Unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben, hinzuweisen. In dieser Situation müssten die Prüflinge zwar die Hemmschwelle überwinden, sich mit der Rüge direkt an den Prüfer bzw. die Prüfungskommission zu wenden. Damit wird jedoch nichts Unzumutbares verlangt, da die eigentliche Unterrichtspraktische Prüfung beendet und auch lediglich auf das gerügte Verhalten hinzuweisen wäre, ohne rechtliche Konsequenzen ziehen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 – 19 A 1468/10 –, n.v., S. 6 des Urteilsabdrucks (zur Rüge des Fairnessgebots), vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rn. 18 (zum Prüferwechsel); und vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 19 (zur Dauer der Unterrichtspraktischen Prüfung); VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 – 12 K 924.13 –, juris, Rn. 23 (zur Störung durch den Prüfer); VG Köln, Urteil vom 18. November 2020 – 10 K 6928/18 –, n.v., S. 11 des Urteilsabdrucks. Dies zugrunde gelegt war es der Klägerin zumutbar, ihre Rügen im Rahmen des Reflexionsgesprächs am Prüfungstag und damit vor der Bekanntgabe der Ergebnisse anzubringen. Das gerügte Verhalten begründet im Einzelfall keine erhöhte Hemmschwelle, die eine Unzumutbarkeit der unmittelbaren Konfrontation der Prüfungskommission bedeutet hätte. Die Klägerin hat den von ihr gesehenen Mangel jedoch hingenommen, sich der weiteren Prüfung vorbehaltlos unterzogen, das Ergebnis rügelos entgegen genommen und den Mangel erst Wochen später angezeigt. Dieses Verhalten ist nach den vorstehenden Grundsätzen als treuwidrig zu werten. Auch mit der weiteren Rüge, dass in den anschließenden Reflexionsgespräches jeweils die Zeit von 15 Minuten nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, ist kein Verfahrensfehler im Prüfungsablauf glaubhaft gemacht. Nach § 32 Abs. 7 OVP führen der Prüfling und der Prüfungsausschuss vor der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa 15 Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden. Dass der Zeitraum von „etwa 15 Minuten“, wie die Prüfungsordnung ihn vorsieht, in einer die Chancengleichheit beeinträchtigenden Weise unterschritten worden ist, ist dem Vortrag der Klägerin, der insoweit unkonkret und unsubstantiiert bleibt, nicht zu entnehmen. Doch selbst unterstellt, es wäre insoweit zu einem Verfahrensfehler im Hinblick auf den Prüfungsablauf gekommen, kann die Klägerin sich nach den vorstehenden Grundsätzen zur Rügeobliegenheit, die auch gelten, wenn der Prüfling – wie hier – Einwände gegen die Organisation des Prüfungsverfahrens geltend macht, siehe obige Ausführungen, vgl. insbesondere: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 19 (zu Dauer/Ablauf der Unterrichtspraktischen Prüfung), hierauf nicht mehr berufen. Die Klägerin kann sich nach den vorstehenden Grundsätzen jedenfalls auch nicht mehr darauf berufen, unzureichend auf die Zweite Staatsprüfung vorbereitet und nicht ausreichend beraten worden zu sein. Zudem ist ihr Vortrag im Klageverfahren insoweit bereits unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Soweit die Klägerin rügt, durch das ZfsL F. nicht hinreichend beraten und vorbereitet worden zu sein, dürfte dies für die Wiederholungsprüfung, vor der die Klägerin durch das ZfsL C. betreut wurde, irrelevant sein. Die Prüfungsentscheidung zum ersten Versuch hat die Klägerin bestandskräftig werden lassen. Die Regelung des § 6 OVP, die das Dienstverhältnis der Lehramtsanwärter regelt, lässt eine Verpflichtung zur Abhaltung eines „runden Tisches“ selbst dann nicht erkennen, wenn man die Norm im Sinne der dienstrechtlichen Fürsorgepflichten erweitert auslegt. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Einfluss ein solcher auf die Prüfung oder das Prüfungsergebnis haben sollte. Insbesondere sieht die Prüfungsordnung, anders als die Klägerin wohl meint, keine Verlängerung des Vorbereitungsdiensts o.ä. wegen zu erwartender mangelhafter Leistung in der Prüfung vor. Die Klägerin hat auch keine Beurteilungsfehler glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch geltend macht, dass sie das von ihr geplante Lernziel in der Unterrichtsstunde im Fach Englisch im Großen und Ganzen erreicht habe, und sich dabei ergänzend auf die Einschätzung ihrer Ausbildungslehrerin beruft, verkennt sie bereits, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung allein der hierfür berufenen Prüfungskommission obliegt. Gegenstand dieser Beurteilung ist im Hinblick auf die Unterrichtspraktische Prüfung unter Berücksichtigung der Ziele des Vorbereitungsdiensts im Übrigen die Fähigkeit des Prüflings, komplexe unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten, vgl. §§ 1, 32 Abs. 2 Satz 1 OVP. Die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin im Klageverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch darin widerspricht die Klägerin im Wesentlichen den Bewertungen des Prüfungsausschusses und stellt an deren Stelle eine eigene Bewertung ihrer Leistung. Auch trägt die Behauptung nicht, dass eine Kollegin im Fach Englisch, die „das gleiche Ziel nur zu einer anderen Grammatikform genommen hat“, die Unterrichtspraktische Prüfung bestanden habe. Die Behauptung bleibt unsubstantiiert, ohne Beleg und lässt im Übrigen keinen Schluss auf die Leistungen der Kollegin in der Unterrichtspraktischen Prüfung insgesamt zu. Jedenfalls trägt die Klägerin damit keine substantiierten Rügen gegen die Bewertung der Prüfungskommission vor, die ihre Bewertungen im Überdenkungsverfahren nochmals ausführlich dargelegt hat. Die Klägerin dringt auch mit dem Einwand nicht durch, Frau I2. -M. habe in ihrer Stellungnahme zur Notengebung Bewertungen vorgenommen wie „sinnvoll“, „ausreichend oft“, „sinnvoll beginnende Überleitung“ und „in der Planung durchaus angedachte didaktische Reduktion sorgfältig konstruiert“, weshalb die Begründung die Note „mangelhaft“ nicht trage. Die Note „mangelhaft“ (5) ist gemäß § 28 OVP für eine Leistung zu vergeben, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Dies zugrunde gelegt widerspricht die Begründung von Frau I2. -M. nicht den Vorgaben für die Einzelnoten nach der Prüfungsordnung. Die Klägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Feststellung von Frau I2. -M. , dass die als letzter Unterrichtsschritt vorgesehene Anwendung I nur teilweise/im Ansatz durchgeführt worden sei, auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht. Denn auch die Ausbildungslehrerin X. , auf die Klägerin sich bezieht, gibt in ihrer Stellungnahme an, dass die Phase des Eintragens der Ergebnisse in einer an der Tafel aufgemalten Tabelle durch die Schülerinnen und Schüler relativ lange dauerte, was dazu geführt habe, dass die letzte Unterrichtsphase zeitlich nicht mehr in die Stunde gepasst habe. Die letzte Phase der Stunde, in welcher die Schülerinnen und Schüler nun ihr favorisiertes „Outfit“ wählen sollten, habe leider nicht mehr durchgeführt werden können, was die Ausbildungslehrerin dann in der folgenden Stunde habe vornehmen lassen. Diesen übereinstimmenden Feststellungen tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Auch mit den im Weiteren aufgeworfenen Fragen und dem damit verbundenen Vorhalt, die Notengebung, insbesondere die der Note „mangelhaft“, sei nicht hinreichend nachvollziehbar begründet und bliebe mit sich wiederholenden Feststellungen letztlich pauschal, dringt die Klägerin nicht durch. Zur Bewertung der Leistungen der Klägerin in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch konkretisiert die Fachprüferin I2. -M. die einzelnen vorab gegebenen Begründungen tabellarisch auf insgesamt 8 Seiten. Mit diesen ausführlichen Konkretisierungen als Teil der Stellungnahme der gesamten Prüfungskommission setzt die Klägerin sich nicht auseinander, trägt jedenfalls keine substantiierten Rügen hiergegen vor, die einen Bewertungsfehler erkennen ließen. Die Bewertungen tragen nach dem vorstehend dargestellten Maßstab auch die Bewertung mit „mangelhaft“ und lassen auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist unerheblich, dass es – wie die Klägerin ohne Belege weiter behauptet – innerhalb der Prüfungskommission zunächst Unstimmigkeiten über die Notengebung gab. Allein entscheidend ist, dass sich die Prüfungskommission auf die erteilte Note verständigt hat. Sie hat im Übrigen auch im Überdenkungsverfahren an der Notengebung festgehalten. Der Notengebung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der Universität und in Langzeitbeurteilungen vor der Prüfung bessere Leistungen erzielt hat. Das Prüfungsergebnis zur Unterrichtspraktischen Prüfung bezieht sich ausschließlich auf die in der Prüfung gezeigten Leistungen. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die Notengebung der Note „mangelhaft“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil diese Note gegenüber Schülern vergeben werde, die keine Leistung erbracht haben, weil dort die Note „ungenügend“ aus pädagogischen Gründen nicht vergeben werde, legt sie ebenfalls keinen Bewertungsfehler dar. Die Klägerin bildet als Lehramtsanwärterin hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen bereits keine Vergleichsgruppe mit Schülerinnen und Schülern, die der Gleichbehandlung unterläge. Im Übrigen wäre die Vergabe der Note „ausreichend“ für jedwede abgegebene Prüfungsleistung ungeachtet ihrer Qualität nach vorstehendem Maßstab rechtswidrig. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann wiederum nicht beansprucht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird danach die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro bemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris (m.w.N.). Dem folgt das erkennende Gericht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.