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Urteil

23 K 5523/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1028.23K5523.12.00
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Leitsätze

1. Eine Hausordnung für Obdachlosenunterkünfte kann Regelungen zum Widerruf der Zuweisungen enthalten, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wirken.

2. Einzelfall einer rechtmäßigen sofortigen Verlegung eines in einer städtischen Obdachlosenunterkunft untergebrachten Obdachlosen nach einem gewalttätigen Angriff auf eine Sozialarbeiterin (durch das Werfen mit der Unterschenkelprothese des Obdachlosen).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hausordnung für Obdachlosenunterkünfte kann Regelungen zum Widerruf der Zuweisungen enthalten, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wirken. 2. Einzelfall einer rechtmäßigen sofortigen Verlegung eines in einer städtischen Obdachlosenunterkunft untergebrachten Obdachlosen nach einem gewalttätigen Angriff auf eine Sozialarbeiterin (durch das Werfen mit der Unterschenkelprothese des Obdachlosen). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1955 geborene Kläger, dessen rechter Unterschenkel amputiert und mit einer Prothese versorgt ist, ist seit dem Jahr 2004 nach dem Verlust seiner damaligen Mietwohnung in Obdachlosenunterkünften der Beklagten untergebracht. Seitdem war er bis 2012 und der hier im Streit stehenden Verlegung in eine andere Unterkunft fast ausschließlich in der Unterkunft P. Straße 42 in E. -S. in der Wohneinheit 122 untergebracht. Der ursprünglich erlassene Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 14. Juli 2004 wurde nachfolgend bei Änderungen der Gebührenhöhe oder ähnlichem durch entsprechende Bescheide ersetzt. Der ursprüngliche Einweisungsbescheid enthielt die Regelung, dass die beigefügte Hausordnung Bestandteil des Bescheides ist. Weiter enthielt der Bescheid die „Bedingungen“: „Die Ihnen zugewiesenen Räume sind Notunterkünfte. Ihre Unterbringung darin stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Eine Verlegung in eine andere Notunterkunft ist jederzeit möglich.“ Wegen der Einzelheiten der Hausordnung wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.In den jeweiligen später ergangenen Einweisungs- und Gebührenbescheiden war die Regelung enthalten, dass die bereits ausgehändigte Hausordnung ihre Gültigkeit behält. Ebenfalls wurde stets auf die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Notunterkunft hingewiesen. Am 1. August 2012 kam es in der Unterkunft P. Straße 42 zu einem Vorfall, der Anlass der im Streit stehenden Maßnahme der Beklagten war: Die bei der Beklagten beschäftigte und für die Unterkunft des Klägers zuständige Sozialarbeiterin M. suchte die Obdachloseneinrichtung gemeinsam mit der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Sacharbeiterin L. auf. Die Beschäftigten suchten dort den Kontakt zu verschiedenen Bewohnern, bei denen Gesprächsbedarf bestand. Dieser konnte sich aus Problemen bei der Zahlung der Nutzungsentschädigung bzw. Benutzungsgebühr für die Unterkunft ergeben, wofür Frau L. zuständig war, oder aus anderen die Einrichtung betreffenden Umständen. Bei der Begehung stellten die Beschäftigten M. und L. fest, dass auf dem Flur vor der Wohneinheit des Klägers Sachen von diesem gelagert waren. Wegen in der Vergangenheit liegender schwerwiegender Brandereignisse in der Unterkunft P. Straße 42 bestand eine hohe Sensibilität gegenüber den Belangen des Brandschutzes, weshalb ein solcher Zustand nicht erwünscht war. Die Beschäftigten der Beklagten klopften um etwa 11.00 Uhr an der Tür der Unterkunft des Klägers. Nachdem dieser öffnete, entbrannte schnell eine heftige Auseinandersetzung, wobei insbesondere der Kläger gegenüber den Beschäftigten der Beklagten sehr laut und ausfallend wurde, schimpfte und sie anschrie. Auch das Hinzukommen des stellvertretenden Hausmeisters T. konnte dies nicht beenden. Die Beschäftigten der Beklagten brachen ihrerseits in dieser Situation das Gespräch mit dem Kläger ab und begaben sich über die Treppen wieder ins Erdgeschoss zu den dort befindlichen Büros von Hausmeister und Sozialarbeitern. Der Kläger folgte ihnen jedoch schimpfend und schreiend bis dorthin und begann dort, seine Unterschenkelprothese abzuschnallen. Obwohl die Sozialarbeiterin M. dem Kläger mitteilte, sie wisse, dass er behindert sei und eine Unterschenkelprothese trage, ließ er hiervon nicht ab, sondern schleuderte die Unterschenkelprothese aus kurzer Entfernung auf die Sozialarbeiterin M. . Diese konnte dem Wurf ausweichen, wurde jedoch gleichwohl von der Prothese am Fuß getroffen. Danach zog der Kläger sich ohne die Prothese in seine im 1. Obergeschoss gelegene Wohneinheit zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorfalls wird auf die Angaben der Beschäftigten M. in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Nachdem die Vorgesetzten der Sozialarbeiterin M. und die für die Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatten, erließ die Beklagte am 2. August 2012 die hier im Streit stehende Ordnungsverfügung gegen den Kläger, mit der im Ergebnis – unter Anordnung sofortiger Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – seine sofortige Entfernung aus der Unterkunft P. Straße 42 und seine Verlegung in die Wohneinheit 305 in der Notunterkunft Dorotheenstraße 85, Haus 4 durchgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang vorhandene Ordnungsverfügung Bezug genommen. Der Leiter sowie der entsprechende Sachbearbeiter aus dem für die Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte zuständigen Sachgebiet der Beklagten versuchten noch am 2. August 2012, diese Ordnungsverfügung dem Kläger in seiner Wohneinheit in der Unterkunft P. Straße 42 persönlich auszuhändigen. Weil sie ihn gegen 15.45 Uhr dort nicht antrafen, hinterließen sie die Ordnungsverfügung in der Wohneinheit 122 gut sichtbar auf der Tastatur seines Computers. Am Vormittag des darauf folgenden Tages (3. August 2012) suchte der Sachbearbeiter aus dem für die Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte zuständigen Sachgebiet gegen 9.00 Uhr die Wohneinheit des Klägers gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern der Beklagten erneut auf, um die Umsetzung des Klägers durchzuführen. Der Kläger war wiederum nicht anwesend, hatte jedoch eine Nachricht an der Tür seiner Wohneinheit hinterlassen, dass es einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre bedeute, wenn ihm das Zimmer ohne richterlichen Beschluss entzogen würde. Die Mitarbeiter der Beklagten tauschten das Schloss der Tür der Wohneinheit aus, hinterließen eine entsprechende schriftliche Nachricht an der Wohnungstür und wiesen auf die für den Kläger bereitstehende neue Wohneinheit in der Unterkunft E1.--------straße 85 hin, sowie auf die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem zuständigen Hausverwalter seine noch in der Wohneinheit befindlichen persönlichen Gegenstände abzuholen. Zudem werde ihm sein sonstiger Hausrat soweit möglich in nächster Zeit durch die Beklagte in die neue Unterkunft gebracht. Der Kläger bezog – wohl am 4. August 2012 – das ihm nunmehr zugewiesene Zimmer im 3. Obergeschoss der Unterkunft E1.--------straße 85. Schon am 6. August 2012 hat der Kläger diese Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 erhoben, mit der er sich gegen seine sofortige Verlegung in die Unterkunft E1.--------straße 85 wendet. Am 7. August 2012 hat der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (23 L 1307/12), mit dem er sinngemäß das Ziel verfolgt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit Klage und Eilantrag macht der Kläger – neben vielem, das sachlich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ohne Bedeutung ist – im Wesentlichen geltend, er habe mit der Prothese die Sozialarbeiterin M. nicht getroffen, habe dies auch nicht gewollt, da er ihr nur die Prothese vor die Füße habe werfen wollen, um ihr zu zeigen, dass er behindert sei. Die Beklagte hat Ziffer 2 Satz 3 der Ordnungsverfügung (zum Transport der Habe des Klägers durch eine Umzugsfirma) auf Hinweis des Einzelrichters mit Schriftsatz vom 6. September 2012 aufgehoben. Der Einzelrichter hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 12. September 2012 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hiergegen, welche am 2. Oktober 2012 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eingegangen war, hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Oktober 2012– 9 B 1137/12 – als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2013 verworfen (6 B 7.13). Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Ordnungsverfügung im verbleibenden Umfang und bezieht sich auf den Beschluss des Einzelrichters im Eilverfahren. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz 23 L 1307/12 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2013 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er in der ihm mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 ist (in dem Umfang, in dem über sie zu entscheiden ist) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Beschluss vom 12. September 2012 im Eilverfahren 23 L 1307/12 angesprochenen geringfügigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind im Hauptsacheverfahren ausgeräumt worden. Der Kläger ist diesem Beschluss nicht mit sachbezogenem Vortrag entgegengetreten. Sein Schreiben vom 10. Februar 2013 ist inhaltlich unergiebig. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Die Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 enthält im Einzelnen die folgenden Bestandteile: Zunächst widerruft die Beklagte den Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 24. November 2008 und entzieht damit das Nutzungsrecht des Klägers in Bezug auf die Wohneinheit 122 in der Unterkunft P. Str. 42 in E. mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1). Sodann wird dem Kläger mit Ziff. 2 Satz 1 aufgegeben, die bisher zugewiesene Unterkunft sofort zu verlassen und die Schlüssel beim zuständigen Verwalter abzugeben. Damit sollte (unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in Ziff. 2) angeordnet werden, dass der Kläger ohne jegliches Zögern oder entsprechende Vorbereitungen möglichst schnell die Unterkunft zu verlassen hat und nicht etwa noch seine Sachen zusammen- oder verpacken sollte. Für den Fall, dass der Kläger nicht über eine andere Unterkunftsmöglichkeit verfügt, reservierte die Beklagte vorsorglich die Wohneinheit 305 in der Unterkunft E 85 in E. (Ziff. 2 Satz 2), was als Zuweisung einer neuen Unterkunft zu verstehen ist. Satz 3 dieser Ziffer ermöglichte den Transport der Habe des aus der Unterkunft verwiesenen Klägers in die neue Unterkunft durch ein Umzugsunternehmen. Diese zweifelhafte Regelung, bei der schon nicht ganz klar war, was ihr rechtlicher Inhalt sein sollte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2012 aufgehoben. Sie unterliegt nicht mehr der Überprüfung in diesem Klageverfahren.Ziff. 4 enthielt die Anordnung an den Kläger, den Vollzug der Ersatzvornahme durch den von der Beklagten Beauftragten (Umzugsunternehmer) zu dulden. Diese Regelung ist obsolet, nachdem die Beklagte Ziff. 2 Satz 3, in dem der Transport der Habe des Klägers aus der alten in die neue Unterkunft durch einen Umzugsunternehmer angeordnet wurde, aufgehoben hat. Ziff. 5 der Ordnungsverfügung enthielt die Angabe von voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von ca. 1500,00 Euro und die Aussage, dass diese Kosten ihm auferlegt werden können. Dies stellt lediglich einen Hinweis und noch keine Regelung dar, da keine unmittelbaren Rechtsfolgen bewirkt werden.Mit Ziff. 6 droht die Beklagte dem Kläger schließlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges für den Fall an, dass er sich weigert, die bisherige Unterkunft selbst zu verlassen, und weist darauf hin, dass die Anwendung der Zwangsmittel das gewaltsame Eindringen in die bisherige Unterkunft sowie das gewaltsame Fortschaffen der darin befindlichen Gegenstände und seiner Person einschließt. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung. Die Anhörung des Klägers vor Erlass der Ordnungsverfügung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) unterbleiben, da die Beklagte eine sofortige Entscheidung treffen wollte und dies auch notwendig erscheint (oder gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses wegen des beabsichtigten Schutzes von Personen unterbleiben konnte, vgl. Beiakte 1, Vermerk vom 8. August 2012, S. 2). Es ging der Beklagten darum, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft P. Str. 42 nach der Auseinandersetzung mit der Sozialarbeiterin M. und dem Werfen seiner Unterschenkelprothese entsprechend Nr. 5 Abs. 1 der Hausordnung für die Unterkünfte („unverzüglicher Widerruf der Einweisung“) und „zur Vermeidung weiterer Eskalationen sowie zum Schutze der in der Unterkunft eingesetzten Dienstkräfte“ (Seite 2 der Verfügung) möglichst umgehend zu beenden. Eine vorausgehende Anhörung stünde dem entgegen.Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung des unmittelbaren Zwanges (Nr. 6 Satz 1) ist dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden, § 63 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG), § 5 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG), § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO). Jedenfalls hat er die Ordnungsverfügung aufgrund der Platzierung auf der Tastatur seines Computers und dem Umstand, dass er ein auf die Ordnungsverfügung Bezug nehmendes Schreiben an die verschlossene Tür seiner Wohneinheit hängte, welches am 3. August 2012 von den Beschäftigten der Beklagten vorgefunden wurde, nachweislich erhalten. Dadurch ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt, § 8 LZG. Zunächst ist der Widerruf der Einweisung des Klägers in die bisherige Wohneinheit in der P. Str. 42 auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diesen Widerruf der Einweisung mit dem Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 24. November 2008 ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte der Landeshauptstadt E. vom 14. Januar 2008 (nachfolgend: Obdachlosensatzung). In der letztgenannten Vorschrift ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Zuweisung einer Unterkunft jederzeit widerruflich ist. Zudem enthielt der Einweisungs- und Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2008 (oder die Vorgängerbescheide vom 14. Januar 2008, 4. Juli 2006, vom 1. Februar 2005 oder vom 14. Juli 2004) die „Bedingung“ b), dass eine Verlegung in eine andere Notunterkunft jederzeit möglich sei. Auch wenn der letzte Einweisungs- und Gebührenbescheid der Beklagten für den Kläger, der diesem auch tatsächlich ausgehändigt worden ist, nicht vom 24. November 2008, sondern vom 14. Januar 2008 datiert, ist im Sinne von § 37 VwVfG hinreichend bestimmt, was Gegenstand des Widerrufs sein soll. Es versteht sich von selbst, dass die Ordnungsbehörde bei der Verlegung eines Obdachlosen in eine neue Unterkunft den letzten aktuell gültigen Einweisungsbescheid widerrufen will. Dies ist der Einweisungsbescheid vom 14. Januar 2008, da der im Verwaltungsvorgang enthaltene Bescheid vom 24. November 2008 nur wegen der Umstellung auf ein neues Software-System erstellt und dem Kläger anscheinend nicht bekannt gegeben wurde. Insofern ist der Beklagten bei der Abfassung der Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 lediglich ein Versehen unterlaufen, als sie als Datum des zu widerrufenden Einweisungsbescheides den 24. November 2008 in die Ordnungsverfügung aufnahm. Dieses Versehen führt bei verständiger Auslegung nicht dazu, dass der Adressat nicht mehr versteht, was die Behörde regeln will. Der Widerruf steht im Ermessen der Behörde, das vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Beklagten steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu, da der Kläger im Rahmen seiner Unterbringung als Obdachloser ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf Unterbringung in einer der von der Beklagten vorgehaltenen, zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkünfte hat. Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, eine wohnungsmäßige Versorgung sicherzustellen. Es reicht aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Juni 1992 – 9 B 2279/92 – und vom 8. Februar 1994– 9 B 303/94 –; ständige Rechtsprechung der Kammer. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Zuweisung in die Wohneinheit 122 in der Unterkunft P. Str. 42 in E. ermessensfehlerfrei widerrufen. Die Beklagte stützt den Widerruf der Einweisung in die bisherige Unterkunft auf den Vorfall am 1. August 2012. Der Sachverhalt, den die Beklagte der Ordnungsverfügung zugrunde legt, ist im Vermerk des Beschäftigten I. vom 8. August 2012, sowie dem Eintrag der Sozialarbeiterin M. vom 1. August 2012 in der Dokumentation des Sozialdienstes („Verlaufsbogen Doku ZeWo-Sozialdienst“) im Einzelnen wiedergegeben. Die Beschäftigte M. hat diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung noch einmal in allen Einzelheiten und detailreich geschildert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Eilverfahren, er habe der Sozialarbeiterin die Prothese nur vor die Füße werfen wollen, um sie darauf hinzuweisen, dass er behindert sei, sieht der Einzelrichter auf der Grundlage der glaubhaften und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Schilderung der Beschäftigten M. als Schutzbehauptung an. Der Kläger hat die Möglichkeit, sein Vorbringen zu vertiefen und den Darstellungen der Beschäftigten M. im Einzelnen entgegenzutreten, nicht wahrgenommen, sondern ist der mündlichen Verhandlung fern geblieben. Damit liegt eine „Gewaltandrohung oder –ausführung gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern“ der Beklagten im Sinne von Nr. 5 Abs. 1 der „Hausordnung für die Unterkünfte“ der Beklagten vor. Diese Hausordnung ist durch den ersten Einweisungsbescheid gegenüber dem Kläger vom 14. Juli 2004 Bestandteil der Einweisung und damit des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses geworden. Jeder weitere Einweisungs- und Gebührenbescheid enthielt den Passus „Die Ihnen bereits ausgehändigte Hausordnung behält ihre Gültigkeit.“. Die Voraussetzungen einer sofortigen Verlegung des Klägers bzw. einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts in der bisherigen Unterkunft liegen mithin vor. Die Begründung der Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 lässt eine Ermessensausübung erkennen und ist ermessensfehlerfrei. Durch Nr. 5 Abs. 1 der Hausordnung hat die Beklagte sich für ihre Ermessensausübung eine allgemeine Leitlinie vorgegeben, mit der sie für den Regelfall bei Gewaltandrohung oder –ausführung gegenüber ihren Mitarbeitern (oder Mitbewohnern) den Widerruf der Einweisung und die Beendigung des Aufenthalts vorsieht. Unter Berücksichtigung dieser Leitlinie und zur Vermeidung weiterer Eskalationen sowie zum Schutz der Dienstkräfte in der P. Str. 42 widerrief die Beklagte die Einweisung des Klägers in die dortige Wohneinheit 122.Damit wird deutlich, dass die Beklagte einen Ausnahmefall, der eine Abweichung von dem vorgesehenen Regel-Widerruf der Einweisung gebietet, nicht sah. Ein solcher Ausnahmefall ist auch nicht ersichtlich. Es kommt damit überhaupt nicht darauf an, ob der Kläger die Sozialarbeiterin tatsächlich am Fuß traf, ob dies seine Absicht war oder nur aus Versehen geschah. Sein Verhalten stellt jedenfalls eine Gewaltandrohung dar, die aufgrund ihres nicht unerheblichen Charakters die Umsetzung des Klägers rechtfertigt. Letztlich geht der Einzelrichter auch davon aus, dass der Kläger hier Gewalt ausgeübt hat, wie den Angaben der Beschäftigten M. zu entnehmen ist. Hiernach hätte der Kläger sie ohne ihr Ausweichmanöver massiv am Oberkörper oder Kopf getroffen.Die Hausordnung als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift, die zum Gegenstand der Einweisungsbescheide gegenüber den Nutzern gemacht wird, findet ihrerseits ihre Rechtfertigung in der Funktionsfähigkeit der Obdachlosenunterkünfte der Beklagten. Die innere Ordnung der Unterkünfte erfordert einen Gewaltverzicht aller Beteiligten. Wer dagegen verstößt, muss mit dem Verlust seines Nutzungsrechts rechnen. Im Interesse der Generalprävention ist insofern auch nicht zwingend eine Abmahnung o.Ä. erforderlich, wenn die Verstöße ein hinreichendes Gewicht aufweisen. Dies ist hier der Fall. Zudem ist der Kläger auch schon am 24. April 2012 mit lautem Schreien bei eskalierender Gesprächssituation mit der Sozialarbeiterin M. aufgefallen, welches ein Gespräch unmöglich machte. Dies verdeutlicht, dass gegenüber dieser für das Objekt P. Str. 42 zuständigen Sozialarbeiterin ein nachhaltig schlechtes Verhältnis besteht, so dass mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind. Die Beschäftigte M. hat verdeutlicht, dass es sich aus ihrer sozialarbeiterisch erfahrenen und an Einiges gewöhnten Sicht um ein außerordentliches Ereignis handelte, durch das bei ihr eine Grenze überschritten wurde, die eine sofortige und konsequente Reaktion erforderte; im Nachhinein hielt sie auch eine Strafanzeige für angemessen. Die Beschäftigte L. war sogar ziemlich schockiert und hatte solches noch nicht erlebt.Die Beklagte wendet ihr durch diese Situation eröffnetes Ermessen auch gleichmäßig an, wie sich ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt. Sie hat hier eine „rote Linie“ gezogen, bei deren Überschreiten Bewohner keine weitere Milde mehr erwarten können. Nach den Angaben der Beklagten verfährt diese – bei Gewalt gegen Mitbewohner, aber auch gegen ihre Beschäftigten – stets so. Auch die in Ziff. 2 Satz 2 der Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 geregelte vorsorgliche „Reservierung“ (wohl: Zuweisung) der Wohneinheit 305 in der E2. . 85 in E. ist ebenfalls rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG). Nach dem Widerruf der Zuweisung der bisherigen Unterkunft in der P. Str. 42 drohte dem Kläger wieder Obdachlosigkeit, also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Deren Abwehr diente die Zuweisung der neuen Unterkunft in der E2. . 85. Die zunächst zugewiesene neue Unterkunft (3. Obergeschoss, Wohneinheit 305) erfüllt mit einer Größe von 13,35 qm (ohne sanitäre Einrichtungen und Gemeinschaftsküche) die Größenforderungen für die ordnungsrechtliche Unterbringung eines einzelnen Obdachlosen ohne Weiteres. Dass dort nicht alle seine Habe, die er bisher in seiner Wohneinheit in der P. Str. 42 (unter intensiver Ausnutzung der dortigen Raumkapazität, die aus Sicht der Beklagten schon statische Fragen aufwarf) gelagert hatte, untergebracht werden konnte, stellt keinen Ermessensfehler dar. Die von der Ordnungsbehörde abzuwendende Gefahr im Sinne von § 14 OBG, deren Abwehr die Unterbringung von Obdachlosen dient, ist die Obdachlosigkeit der Person, der Gesundheitsgefahren drohen. Die Gefährdung der Habe des Obdachlosen, also von Sachen, gegen Verlust, Beschädigung, Verderb o.Ä. ist keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die die Ordnungsbehörde abzuwehren hätte. Die Ordnungsbehörde kann es den Obdachlosen gestatten, in den Unterkünften ihre Habe im Rahmen der räumlichen Kapazitäten unterzubringen. Verpflichtet ist sie dazu nicht. Die Unterbringung des Klägers in einem Zimmer in der 3. Etage war durch seine Behinderung nicht ausgeschlossen. Er ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend mobil und hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies nicht zutrifft. Nach der Schilderung der Sozialarbeiterin M. war der Kläger am 1. August 2012 nach dem Werfen seiner Prothese sogar in der Lage, ohne die Prothese wieder zu seiner Wohneinheit in der 1. Etage zu gelangen. Dies zeigt, dass es – jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum – auch möglich war, dass der Kläger eine Wohneinheit in der 3. Etage nutzt. Die Beklagte war zugleich von Anfang an darum bemüht, dem Kläger in der Unterkunft E2. . 85 eine Wohneinheit im Erdgeschoss oder der 1. Etage zuzuweisen, damit er nicht schlechter gestellt ist als bisher. Dies hat die Beklagte zugunsten des Klägers auch zeitnah ermöglicht, indem sie ihn seit dem 17. September 2012 in der 1. Etage in der E2. . 85 untergebracht hat. Dabei war es im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung vom 1. August 2012 nicht so, dass derzeit in der E2. . 85 in den Etagen unterhalb der 3. Etage Wohneinheiten bezugsfertig waren. Nach der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Übersicht „Kapazität und Auslastung Unterkünfte, Stichtag 08.08.12“ für das Objekt E2. . 85 waren die Räume 001, 003, 005 und 006 im Erdgeschoss zwar frei, aber „n.v. baul. G.“, also „nicht verfügbar aus baulichen Gründen“, wie sich auch dem Vermerk des Herrn I. vom 8. August 2012 (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 1) entnehmen lässt. Die als frei erkennbare Wohneinheit in der 2. Etage ist erst durch Auszug eines früheren Bewohners zum 31. Juli 2012 frei geworden und bedurfte der „Aufbereitung“, also wohl der Renovierung (vgl. Vermerk vom 8. August 2012). Die in Ziffer 2 Satz 1 der Ordnungsverfügung geregelte auf die Person des Klägers bezogene sofortige Räumungsaufforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie hat ihre Grundlage auch in § 14 Abs. 1 OBG. Die Gefahr besteht darin, dass der Kläger nach dem Widerruf der Zuweisung der bisherigen Unterkunft diese ohne ein Recht zur Benutzung innehat. Der Beendigung dieses Zustands dient die Räumungsaufforderung. Dass dies mit sofortiger Wirkung angeordnet wird, ergibt sich aus der speziellen Situation unter Berücksichtigung von Nr. 5 Abs. 1 der Hausordnung. Eine sofortige Räumung ist hier die regelmäßig vorgesehene Reaktion der Beklagte auf Gewalt-Verhalten seitens der Bewohner. Es ist seitens der Beklagten Ziel der Ordnungsverfügung, dass die Sozialarbeiterin M. – zu deren Schutz – mit dem Kläger überhaupt nicht mehr zusammentrifft. Dies zeigt sich u.a. darin, dass die Sozialarbeiterin ihrer Vorgesetzten Frau M1. mit e-mail vom 6. August 2012 mitteilte, sie müsse die Sprechstunde in der Unterkunft P. Str. 42 ausfallen lassen, weil der Kläger an diesem Tage einen Termin mit dem Verwalter zur Abholung von Sachen aus seiner früheren Wohneinheit vereinbart habe; sie habe dem Leiter der Fachstelle für Wohnungsnotfälle (Herrn L1. ) zugesagt, der Unterkunft fernzubleiben, bis der Kläger weg sei, da die Ordnungsverfügung zu ihrem Schutz erlassen worden sei. Die sofortige Räumungsaufforderung wird dadurch möglich, dass dem Antragsteller, der dadurch ansonsten obdachlos würde, die Wohneinheit in der E2. . 85 „reserviert“, also zugewiesen, wird. Die Beklagte hat sich dafür entschieden, bei derartigen Verhaltensweisen, die den inneren Frieden der Obdachlosenunterkünfte stören, bei Überschreiten der in Nr. 5 der Hausordnung gezogenen Grenze grundsätzlich eine Politik von „Null Toleranz mit sofortiger Verlegung“ anzuwenden. Dies liegt innerhalb des ihr bei der Verwaltung ihrer Obdachlosenunterkünfte eingeräumten Ermessens. Dabei ist zudem davon auszugehen, dass die Sozialarbeiterin M. (und andere Sozialarbeiter und sonstige Beschäftigte) gegenüber dem Kläger schon einiges an Toleranz aufgeboten haben, wie sich der Dokumentation des Sozialdienstes entnehmen lässt. Mildere und damit verhältnismäßige Mittel sind deshalb gegenüber seinen Verhaltensweisen schon vielfältig zur Anwendung gekommen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschäftigten der Beklagten in den Obdachlosenunterkünften (und besonders die speziell ausgebildeten Sozialarbeiter) Einiges aushalten (und auszuhalten haben) und nicht bei jedem Schimpfwort oder Kraftausdruck an die Disziplinierung des Bewohners durch Sanktionen denken. Es ist Teil ihres Berufsbildes, in gewissem Rahmen die Besonderheiten von Menschen mit sozialen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls psychischen und jedenfalls wohnungsmäßigen Problemen auszuhalten und sich auch manches gefallen zu lassen, was andernorts zwischenmenschlich erheblich problematisch wäre. Diese professionelle Toleranz hat jedoch ihre Grenzen. Diese Grenze scheint der Kläger bei der Sozialarbeiterin M. überschritten zu haben. Die Reaktion der Beklagten auf diesen Vorfall hält sich – auch in Bezug auf die sofortige Räumungsaufforderung, die dem Kläger faktisch noch Zeit bis zum nächsten Tag, dem 3. August 2012 ließ – in den Grenzen ihres Ermessens und ist konsequent. Die in Ziff. 2 Satz 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Regelung (wohl eine Festsetzung einer Ersatzvornahme in Bezug auf das Entfernen seiner Habe, also eine sächliche Räumungsaufforderung, jedoch ohne vorherige Androhung) bedarf keiner Erörterung mehr, weil die Beklagte diese Regelung im Eilverfahren mit Telefax vom 6. September 2012 aufgehoben hat. Ziff. 4 der Ordnungsverfügung (Gebot, die Ersatzvornahme zu dulden) ist damit ebenfalls obsolet. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger eine aufgehobene Regelung nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung macht. Die in Ziff. 6 der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwanges ist rechtsfehlerfrei und hat ihre Grundlage in §§ 62, 62 a, 63, 66 ff. VwVG. Insbesondere ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich und die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die gesamte Verfügung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt zulässige Zwecke, ist zu deren Erreichung geeignet, es sind keine milderen Mittel ersichtlich und die Ordnungsverfügung steht zu den Zwecken auch in einem angemessenen Verhältnis. Die Abwägung der Interessen des Klägers mit den von der Beklagten wahrgenommenen Allgemeininteressen, insbesondere dem Schutz ihrer Beschäftigten und der Wahrung der inneren Ordnung in ihren Obdachlosenunterkünften, ist nicht zu beanstanden. Die Sofort-Maßnahme wird zugunsten des Klägers dadurch entschärft, dass zunächst überhaupt keine Entfernung/kein Transport seiner Habe aus bzw. von der bisherigen in die neue Unterkunft angeordnet ist. Eine entsprechende Regelung (Ziff. 2 Satz 3) ist aufgehoben worden. Dies ist später nach und nach im Einvernehmen mit dem Kläger nachgeholt worden, v.a. nachdem die Beklagte für den Kläger eine Wohneinheit in der 1. Etage in der E2. . 85 verfügbar hatte. Andere Fehler der Ordnungsverfügung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der gesamte sonstige (umfangreiche) Vortrag des Klägers (in der Klageschrift vom 5. August 2012 sowie dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 23 L 1307/12 vom 7. August 2012, dem am 16. August 2012 bei Gericht eingegangenen, auf den 17. August 2012 datierten Schreiben des Klägers sowie dem am 28. August 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Klägers, erneut mit Datum 17. August, beide im Verfahren 23 L 1307/12) ist für dieses Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.