Beschluss
3 L 576/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0515.3L576.23.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Klage - 3 K 1642/23 - aufschiebende Wirkung zukommt, soweit der Antragstellerin in der dienstlichen Anordnung vom 14. März 2023 unter Punkt 5 die Betreuung neuer Promotionsvorhaben untersagt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Klage - 3 K 1642/23 - aufschiebende Wirkung zukommt, soweit der Antragstellerin in der dienstlichen Anordnung vom 14. März 2023 unter Punkt 5 die Betreuung neuer Promotionsvorhaben untersagt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Anfechtungsklage – 3 K 1642/23 - aufschiebende Wirkung zukommt, hat lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos. Die Anträge hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, der mit Schreiben des Rektors der Universität zu P. vom 14. März 2023 erfolgten dienstlichen Anordnung Folge zu leisten, und hilfsweise, die in Nr. 9 der dienstlichen Anordnung vom 14. März 2023 angeordnete sofortige Vollziehung der dienstlichen Anordnung aufzuheben, haben keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der besonderen Form der Feststellung, dass einem eingelegten Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt, ist zulässig und begründet, soweit ihr mit Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. März 2023 unter Punkt 5 die Betreuung neuer Promotionsvorhaben untersagt worden ist. Im Übrigen ist er bereits unzulässig. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wird im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse getroffen, wenn nach der Auffassung des Gerichts dem Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und deswegen für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1983 – 1 C 36/82 –, juris. Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Antragsgegnerin geht davon aus, dass auch die gegen die Antragstellerin ausgesprochene Untersagung, ab sofort keine neuen Promotionsvorhaben mehr anzunehmen, in ihrer Wirkung durch die Klage 3 K 1642/23 nicht suspendiert werde, weil es sich hierbei wie bei den anderen an die Antragstellerin gerichteten Vorgaben lediglich um eine dienstliche Anordnung und nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Diese Auffassung geht jedoch fehl. Die Untersagung der Betreuung neuer Promotionsvorhaben stellt einen Verwaltungsakt dar. Insbesondere ist sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Zwar stellt die an einen Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger gerichtete, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisung eines Dienstherrn grundsätzlich keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, denn sie berührt den Amtsträger nur in seinem Amtsverhältnis und nicht in eigenen Rechten, so dass es ihr an Außenwirkung mangelt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 - und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, beide veröffentlicht in juris. Die Untersagung der Betreuung neuer Promotionsvorhaben trifft die Antragstellerin jedoch nicht lediglich als Amtswalterin, sondern als Grundrechtsträgerin und entfaltet somit Außenwirkung. Das in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst einen auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs, der - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt - seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entspricht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89; Beschluss der Kammer vom 19. September 2008 – 3 L 702/08 –, Rn. 7 - 8, juris. Hochschullehrer sind in ihrem die Forschung und Lehre betreffenden Aufgabenbereich gegenüber sonstigen Amtsträgern, die grundsätzlich kein Recht an einem bestimmten Aufgabenbereich geltend machen können, stärker gegen Veränderungen geschützt. Sie sind im Gegensatz zu Laufbahnbeamten für die Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre berufen. Insoweit steht ihnen ein Recht an dem ihnen übertragenen konkret-funktionellen Amt zu. Änderungen des Aufgabenbereichs in Bezug auf das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet berühren ihr Grundrecht auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 2 B 403/08 - juris Rn. 9; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nieders. OVG), Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99, 5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 6. Februar 1986 - 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Anh. § 42 Rn. 69; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 6 L 783/09, BeckRS 2009, 39687, beck-online. Die Antragstellerin nimmt als beamtete Hochschullehrerin nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 4 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen (HG NRW) Forschung und Lehre in ihren Fächern selbstständig wahr. Art und Umfang ihrer Aufgaben richten sich dabei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HG NRW nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der bei Ernennung getroffenen Regelung. Die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bildet einen Grundpfeiler des Tätigkeitsbereichs eines Universitätsprofessors. Die Betreuung von Promotionsvorhaben gehört hierbei zu seinen Kernaufgaben. Austausch und Interaktion mit den Promovierenden sind zudem essentiell für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und die Erschließung und Weiterentwicklung eigener Forschungsfelder. Durch die Untersagung der Betreuung neuer Promotionsvorhaben wird der Antragstellerin in erheblichem Umfang die Möglichkeit genommen, diese wesentlichen Teile der ihrem statusrechtlichen Amt als Universitätsprofessorin entsprechenden Aufgaben zu erfüllen. Sie wird damit in ihrem Recht an dem ihr übertragenen Amt und somit in eigenen Rechten berührt. Die Anordnung entfaltet insoweit Außenwirkung. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung zu, da sie damit rechnen muss, bei Verstößen gegen das Verbot der Betreuung neuer Promotionsvorhaben von der Antragsgegnerin mit dienstrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Der Antrag erweist sich insoweit auch als begründet, denn die Antragsgegnerin geht zu Unrecht davon aus, dass ihre dienstliche Anordnung an die Antragstellerin, keine neuen Promotionsvorhaben anzunehmen, ungeachtet der Klageerhebung im Verfahren 3 K 1642/23 von dieser weiterhin uneingeschränkt zu beachten ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, bildet die Betreuung von Promotionsvorhaben eine der Kernaufgaben eines Universitätsprofessors. Das Verbot neue Promotionsvorhaben anzunehmen, führt dazu, dass die Antragstellerin wesentliche Teile der ihrem statusrechtlichen Amt als Universitätsprofessorin entsprechenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und in ihrer Forschungstätigkeit erheblich eingeschränkt wird. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Dienstpflichtverletzungen der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen, diese darauf zu verweisen, zunächst die Reaktionen der Antragsgegnerin auf etwaige Verstöße abzuwarten und erst gegen diese um Rechtsschutz nachzusuchen. Eingriffe in den beamtenrechtlichen Status bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Beschluss der Kammer vom 19. September 2008 – 3 L 702/08 –, juris. Im Falle von Dienstpflichtverletzungen hat der Dienstherr - soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Erst im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang Sanktionen gegen einen Beamten aufgrund seiner Dienstpflichtverletzungen verhängt werden. Derartige Maßnahmen können nicht allein auf das Weisungsrecht des Dienstherrn gestützt werden, weil es sich dabei nicht nur um organisatorische Maßnahmen, sondern um erhebliche Eingriffe in den Status eines Beamten handelt. Beschluss der Kammer vom 19. September 2008 – 3 L 702/08 –, juris. Soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag auch hinsichtlich der übrigen in der dienstlichen Anordnung vom 14. März 2023 getroffenen Weisungen einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung begehrt, sind die Anträge bereits unzulässig. Bei der streitbefangenen Anordnung handelt es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - und Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, beide veröffentlicht in JURIS. Hochschullehrer sind in ihrem die Forschung und Lehre betreffenden Aufgabenbereich gegenüber sonstigen Amtsträgern, die grundsätzlich kein Recht an einem bestimmten Aufgabenbereich geltend machen können, stärker gegen Veränderungen geschützt. Sie sind im Gegensatz zu Laufbahnbeamten für die Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre berufen. Insoweit steht ihnen ein Recht an dem ihnen übertragenen konkret-funktionellen Amt zu. Änderungen des Aufgabenbereichs in Bezug auf das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet berühren ihr Grundrecht auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 2 B 403/08 - juris Rn. 9; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nieders. OVG), Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99, 5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 6. Februar 1986 - 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Anh. § 42 Rn. 69; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) Beschluss vom 2. Juli 2009 – 6 L 783/09, BeckRS 2009, 39687, beck-online. Als subjektives Abwehrrecht schützt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die wissenschaftliche Betätigung vor staatlichen Eingriffen. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jedweder staatlicher Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Garantiert ist damit der Schutz eines wissenschaftlichen Freiraums für Forschung und Lehre. Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie dies unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Zugleich stellt Art. 5 Abs. 3 GG eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm dar. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung in dem Umfang unberührt bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen (auch organisatorischer Art), die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen . Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 Grundrechtlich verbürgt ist damit auch eine personelle und sachliche „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die Antragstellerin durch die dienstliche Anordnung vom 14. März 2023 nicht in ihrem Recht an dem ihr übertragenen Amt und damit nicht in subjektiven Rechten berührt. Art und Umfang ihres Aufgabengebiets werden durch die dienstliche Anordnung nicht eingeschränkt. Insbesondere kann die Antragstellerin Forschung und Lehre in ihrem Aufgabengebiet auch weiterhin selbstständig wahrnehmen. Der Entzug der Weisungsbefugnis für die ihr unterstellten, in Ziffer 1 der Anordnung benannten Mitarbeitenden führt nicht dazu, dass der Antragstellerin die freie wissenschaftliche Betätigung unmöglich gemacht würde. Die Mitarbeitenden wurden dem Forschungsbereich der Antragstellerin nicht entzogen. Es ist vielmehr ihnen überlassen, sich bei Fortführung ihrer Promotionsvorhaben weiterhin von der Antragstellerin betreuen zu lassen oder einen anderen Betreuer zu wählen. Eine Beauftragung ihrer Mitarbeitenden mit Arbeitsaufträgen ist der Antragstellerin auch weiterhin möglich. Zwar kann sie solche mangels Weisungsbefugnis nicht mehr selbst zur Anweisung bringen, insoweit jedoch den nunmehr mit der Weisungsbefugnis betrauten Hochschullehrer, Prof. Y., um Weitergabe ersuchen. Die Kommunikation mit ihren Mitarbeitenden wird durch die Anordnung nicht unmöglich gemacht, da lediglich Formen bilateraler Kommunikation untersagt werden. Auch die Laborforschung steht der Antragstellerin weiterhin offen. Soweit sie mit der hier streitgegenständlichen dienstlichen Anordnung angewiesen wird, die Labornutzung künftig abzustimmen und so zu koordinieren, dass sie nicht gegen die weiteren Bestimmungen der Anordnung verstößt, wird lediglich der organisatorische Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Antragstellerin ihre wissenschaftliche Betätigung weiterhin unberührt ausgestalten kann. In Anbetracht des derzeitigen Umfangs ihres Mitarbeiterstabes ist auch nicht ersichtlich – und dies auch nicht vor dem Hintergrund des Auslaufens zweier Verträge -, dass die Versagung weiteren wissenschaftlichen Personals und der Betreuung neuer Promotionsvorhaben die personelle und sachliche „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben, anzugreifen vermöchte. Die dienstliche Weisung ist hiernach mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine innerbehördliche Maßnahme. Rechtsschutz in der Hauptsache wäre daher nicht mittels Anfechtungsklage, sondern im Wege einer Leistungsklage zu erwirken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist daher insoweit ebenso wenig statthaft wie der auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Anordnung gerichtete Hilfsantrag. Vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 16. November 2022 – AN 2 E 22.02063 – juris. Zulässig ist hingegen der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag. Dieser ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht. Hiervon ausgehend sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes im vorliegenden Fall strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren der Antragstellerin, festzustellen, dass sie vorläufig nicht verpflichtet ist, der streitgegenständlichen dienstlichen Anordnung Folge zu leisten, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber erforderlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs gegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 10 B 2486/21 –, juris VG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 19 L 1245/22 –, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die dienstliche Anordnung vom 14. März 2023 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Einer vorherigen Anhörung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht. Die dienstliche Weisung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Folgepflicht des Beamten ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und bildet eine der Grundpflichten im Beamtenverhältnis. Die in der Gehorsamspflicht zum Ausdruck kommende strikte Weisungsgebundenheit des Beamten ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Ohne entsprechende Gehorsamspflicht der nachgeordneten Beamten liefe die demokratische Kontrolle des Ministers und der gesamten Regierung weitgehend leer. Die Gehorsamspflicht ist somit integraler Bestandteil des aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Zurechnungszusammenhangs zwischen Volkswille und staatlicher Herrschaft. Die Ausübung staatlicher Herrschaft ist demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, dass die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - Rn. 73, juris; Werres a. a. O. § 62 BBG Rn. 3 ff. m. w. N.; BeckOK BeamtenR Bund/Werres, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 35 Rn. 1. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 HG NRW ist der Rektor gegenüber der Antragstellerin weisungsbefugt. In diesem Rahmen hat er auch seine Aufgaben nach § 16 Abs. 3 HG NRW wahrzunehmen, nämlich darauf hinzuwirken, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Die streitgegenständliche Weisung hält sich im Rahmen der §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HG NRW und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren dort geregelten Rechten sowie in ihrem Grundrecht auf Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das Grundrecht der Antragstellerin auf Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst in der durch §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HG NRW gestalteten Ausformung die Wahrnehmung der Forschung in eigener Verantwortung. Forschung wird dabei als die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, verstanden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79-112 f., juris. Geschützt werden bei der Erkenntnissuche darüber hinaus alle wissenschaftlichen Tätigkeiten, die eigenverantwortlich durchgeführt werden, vor allem die Wahl von Fragestellung und Methode, Vorarbeiten und Materialsammlung, Ermittlungen über den Stand der Forschung, Zugang zu und Nutzung von Daten und Dokumenten aus allg. zugänglichen Quellen, staatlichen Archiven und Datenbanken, Mitteleinwerbung, Experimentieren, Bewertung und Publikation der Ergebnisse, private Gründung von Instituten und Hochschulen und Erstellung von Gutachten. Vgl. Dreier/Britz GG Art. 5 Rn. 24 f.; BeckOK GG/Kempen GG Art. 5 Rn. 182; Leuze/Epping NRWHG/Bender Rn. 9; BeckOK HochschulR NRW/Schemmer, 26. Ed. 1. März 2023, HG § 4 Rn. 12. Die Forschungsfreiheit unterliegt allerdings Einschränkungen durch die widerstreitenden Grundrechtspositionen anderer Grundrechtsträger, welche die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Fürsorgeplicht ebenfalls in den Blick zu nehmen und zu gewährleisten hat. Diese Fürsorgepflicht richtet sich vorliegend auf die Rechte der wissenschaftlich Beschäftigten, namentlich das Recht darauf, dass die auch den Promovierenden zukommende Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet wird und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht auf der Grundlage seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewahrt werden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sachverhaltsermittlung lässt die in der streitgegenständlichen Anordnung getroffenen Entscheidungen nachvollziehen. So erachtet es die Kammer nach Würdigung der Äußerungen der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Vorfeld der hier streitgegenständlichen dienstlichen Anordnung zumindest seit Juni 2020 erheblichen Druck auf ihre Mitarbeitenden ausübte, damit diese in Einzel- und Gruppentreffen gezielt Daten präsentieren sollten, die ihren Erwartungen entsprachen, und Mitarbeitende stark abwertend und in persönlicher Form kritisierte, wenn diese die von ihr aufgestellten Anforderungen nicht erfüllten. Die Kammer geht insofern gleichermaßen davon aus, dass die Antragstellerin zumindest seit Juni 2020 bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen sowie sonstigen dienstlichen Anweisungen an ihre Mitarbeitenden weder Urlaubszeiten noch Wochenenden oder Feiertage in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise beachtete und auf Überlastungsanzeigen nicht adäquat reagierte, so dass die Mitarbeitenden in der Folge zum Teil mit massiven Auswirkungen auf ihre körperliche und psychische Gesundheit erheblich überlastet waren und die Antragstellerin sich auch nach Konfrontation durch das Rektorat nicht ausreichend bemühte, die Situation zu verbessern, sondern den der hier streitgegenständlichen dienstlichen Anordnung vorausgegangenen Anordnungen nicht Folge leistete. Frau Dr. B. führt in ihrer Stellungnahme aus August 2021 aus, die Antragstellerin habe im Rahmen der in ihrer Arbeitsgruppe alle vier bis sechs Wochen stattfindenden „individual talks“ und mehrmals im Jahr abgehaltenen „progress reports“ die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Promovierenden hierbei regelmäßig komplett ausgewertete neue Datensätze präsentieren sollten. Hätten lediglich Rohdaten oder vorläufige Daten präsentiert werden können oder seien missglückte Versuche oder Probleme dargestellt worden, habe die Antragstellerin die jeweiligen Mitarbeitenden als unfähig und nicht in der Lage bezeichnet, Experimente durchzuführen. Dies habe zur Folge gehabt, dass Mitarbeitende nicht berichtet hätten, wenn etwas nicht funktioniert habe. Der Druck, in kurzen zeitlichen Abständen möglichst neue, aufregende Daten zu präsentieren, habe zur Folge, dass die Promovierenden nicht lernten, Projekte und Experimente wissenschaftlich korrekt zu planen und durchzuführen, sondern konstant unter Stress stünden, Daten für die nächste Präsentation vorzubereiten. Hierdurch leide die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten. Diese Aussage steht im Einklang mit den Ausführungen der wissenschaftlichen Koordinatorin und Geschäftsführerin der Graduiertenschule Dr. J. in ihrem Bericht vom 16. April 2023, nach denen Promovierende und Mitarbeitende der Antragstellerin ihr, Frau Dr. J., gegenüber geschildert hätten, die Antragstellerin habe sie bei Präsentation nicht als passend empfundener Daten aufgefordert, die Versuche so lange zu wiederholen, bis das „richtige“ Ergebnis gefunden sei. Habe die ermittelte Datenmenge ihre Anforderungen nicht erfüllt oder hätten die Mitarbeitenden sich nicht in der Lage gezeigt, die gewünschten Daten zu (re)produzieren, habe sie sie als „faul“ bezeichnet und ihnen vorgehalten, nicht hart genug zu arbeiten und sich nicht genug anzustrengen. Auch habe sie bei der Präsentation von Daten, die ihr nicht gefallen hätten, geäußert: „Your data is shit“, „die Daten sind hässlich“, „nobody can publish that“, „crappy“. In der Kommunikation mit und über Mitarbeitende habe die Antragstellerin Bezeichnungen wie „dumm“, „stupid“, „shit“, „du kannst nichts“, „das ist bescheuert“, „are you stupid?“, „you are useless“ und „you are shit“ verwendet. Dies deckt sich mit den Ausführungen Frau Dr. B., die ebenfalls berichtet, die Antragstellerin habe Mitarbeitende in Meetings immer wieder beleidigt und unter anderem als „faul“, „nutzlos“, „dumm“ und „behindert“ bezeichnet. In ihrem Bericht führt Frau Dr. J. weiter aus, ihr selbst gegenüber habe die Antragstellerin am 1. März 2021 im Anschluss an eine Vorlesung einer Doktorandin, die im November 2020 einige Wochen in ihrer Arbeitsgemeinschaft verbracht habe, geäußert: „So ein Müll. (…) Wer holt so etwas in die Graduate School? (…).Während eines TAC-Meetings eines Promovenden an dem sie, Frau Dr. J., selbst teilgenommen habe, habe die Antragstellerin gefragt, ob die Messwerte einer Probe, die unterschiedlichen Messungen unterzogen worden sei und die in unterschiedlichen Abbildungen aufgetreten seien, nicht aus der Untersuchung entfernt werden könnten. Die dieser Probe zugehörigen Messwerte seien von den Daten der anderen Proben abgewichen, so dass aufgrund der Datenstreuung bei einem Vergleich dieser Versuchsbedingung zu Kontrollmesswerten kein oder ein kleiner statistisch signifikanter Unterschied habe festgestellt werden können. Insoweit habe die Antragstellerin im Wortlaut in etwa geäußert: „Because something must be wrong with this sample (…) maybe cultures were mixed up (…) destroys the statistics and we lose significance (…) data cannot be presented like that.“ Nachdem ein Mitglied des TAC-Teams mit Expertise zur Deutung der Ergebnisse der Entfernung widersprochen und darauf bestanden habe, dass der Datenpunkt weiter in die Auswertung einbezogen werden sollte, habe die Antragstellerin geäußert: „I don`t think I like that.“ (Bl. 181 ff. VV, Band 1). Frau Dr. B. beschreibt die Stimmung unter den Mitarbeitenden als sehr bedrückend. Es herrsche ein Klima der Angst. Den Mitarbeitenden gehe es sichtlich schlecht. Sie seien überarbeitet, überlastet und fühlten sich weder auf persönlicher noch auf wissenschaftlicher Ebene ernst genommen und wertgeschätzt. Mehrfach habe sie Mitarbeitende weinend erlebt. Diese hätten geäußert, sie hofften jeden Morgen, krank zu sein oder aus sonstigen Gründen nicht zur Arbeit gehen zu müssen. Gestützt wird diese Aussage durch die Angabe von Frau Dr. J., Frau Prof. K. habe am 28. November 2022 ihr gegenüber als Mitglied des TAC-Teams einer Doktorandin der Antragstellerin Sorge geäußert, weil die Doktorandin aufgrund mangelnder zeitlicher Perspektive hinsichtlich des Abschlusses ihres Promotionsvorhabens und mangelnder Unterstützung durch die Antragstellerin sehr frustriert und depressiv gewirkt habe (Bl.195 VV, Band 1). Eine andere Doktorandin habe ihr gegenüber geäußert, sich während eines Gesprächs mit der Antragstellerin im November 2022 derart unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, dass sie gezittert habe und nicht habe sprechen können (Bl. 197 VV, Band 1). Der Prorektor für akademische Karriere und Chancengleichheit, Herr Prof. G., sah sich nach entsprechenden Berichten der Mitarbeitenden der Antragstellerin dazu veranlasst, ihnen mit Rundmail vom 13. November 2022 psychologische Hilfe anzubieten (Bl. 174 VV, Band 1). Auch die Antragstellerin selbst räumt insoweit ansatzweise einen harschen Ton gegenüber ihren Mitarbeitenden ein. So äußerte sie im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung am 13. September 2022: „I never personally insult people, I am open. Yes, I can be harsh and direct, this is true. Apparently, it is difficult for students to stand up.“ (Bl. 82 VV; Band 1). Als glaubhaft erachtet die Kammer auch die Darstellungen der ehemaligen Mitarbeiterin der Antragstellerin Frau Dr. B., nach denen die Antragstellerin bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen sowie sonstigen dienstlichen Anweisungen weder Urlaubszeiten noch Wochenenden oder Feiertage beachtet und Mitarbeiter, die sie hierzu über dienstliche Kommunikationsmittel nicht habe erreichen können, privat kontaktiert habe (Bl. 1 bis 15 VV, Beiakte 2). Auch habe sie Überlastungsanzeigen der Mitarbeitenden nicht ernst genommen. Als sie, Frau Dr. B., gegenüber der Antragstellerin angegeben habe, an sieben Tagen der Wochen jeweils zwölf Stunden zu arbeiten und weitere ihr von der Antragstellerin zugedachte Arbeitsaufträge daher nicht übernehmen zu können, habe diese erwidert, sollte sie nicht bereit sein, 80 Stunden in der Woche zu arbeiten, sei sie für diesen Beruf nicht geeignet, könne nicht Arbeitsgruppenleiterin werden und könne das Institut verlassen. In der Folge habe sie ihr zusätzliche Aufgaben übertragen. Die Aussage erweist sich im Kontext der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumente als überzeugend. Sie steht im Einklang mit der Angabe einer Promovierenden, die diese nach Aussage von Frau Dr. J. ihr gegenüber getätigt haben soll. Danach habe die Antragstellerin die Promovierende mehrfach während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit per Email und über einen privaten Messengerdienst zu kontaktieren versucht, so dass diese sich dazu veranlasst gesehen habe, Nachrichten der Antragstellerin über den Messengerdienst zu blockieren (Bl. 192 VV, Band 1). Auch hätten weitere Mitarbeitende der Antragstellerin Frau Dr. J. gegenüber geäußert, an Wochenenden, Feiertagen und während des Urlaubs mit Arbeitsaufträgen kontaktiert worden zu sein (Bl. 185 VV, Band 1). Zwei Mitarbeitende seien zudem aufgefordert worden, einen Teil ihrer Abwesenheit zur Teilnahme an Fachtagungen und Schulungen als Urlaub zu deklarieren (Bl. 183 VV, Band 1). Die Aussagen werden zudem durch von der Antragstellerin an Mitarbeitende gerichtete E-Mailschreiben gestützt. So enthalten am 30. September 2022 an zwei Promovierende versandte E- Mails einen bis Montag, einem Feiertag, zu erledigenden Arbeitsauftrag, wobei eine der E-Mails nach 22 Uhr versandt worden sein soll (Bl. 212 und 215 VV, Band 1). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 forderte die Antragstellerin, wie von ihr im Schriftsatz vom 11. Mai 2023 eingeräumt, zudem Mitarbeiter, die sich zu diesem Zeitpunkt nach Aussage Frau Dr. B. überwiegend im Urlaub befunden haben sollen, zur Erledigung eines Arbeitsauftrages bis zum 31. Dezember 2022 auf (Bl. 17 VV, Band 2). Nach Würdigung der Äußerungen der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin nach Konfrontation mit den Vorwürfen nicht ernsthaft um eine Verbesserung der Situation für ihre Mitarbeitenden bemühte und insbesondere den dienstlichen Anordnungen vom 23. Juni 2022 und 9. September 2022 nicht Folge leistete. Aus der durch den Justitiar der Antragsgegnerin am 23. Juni 2022 gefertigten Notiz über das zwischen dem Rektor der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am selben Tag geführte Gespräch ergibt sich unter anderem die Anweisung an die Antragstellerin, nicht mehr bilateral mit ihren wissenschaftlichen Mitarbeitenden zu kommunizieren (Bl. 35 f. VV, Band 1). Nachdem sie von Herrn Prof. G. mit Email vom 18. August 2022 und von Frau Prof. T. mit Email vom 19. August 2022 darauf hingewiesen wurde, dass seitens des Rektorats bilaterale Gespräche mit den Mitarbeitenden untersagt worden seien, entgegnet die Antragstellerin mit Email vom 19. August 2022, diese Maßnahme sei ihr neu und ihr gegenüber bislang nicht kommuniziert worden (Bl. 56 VV, Band 1). Aus der durch das Rektorat initiierten anonymen Mitarbeiterbefragung der Mitarbeitenden der Antragstellerin aus Dezember 2022 wird deutlich, dass sich die Antragstellerin auch nach schriftlicher dienstlicher Anordnung vom 9. September 2022 nicht an das Verbot der bilateralen Kommunikation mit den Mitarbeitenden hielt (Bl. 137 VV, Band 1). In einem Aktenvermerk vom 16. April 2023 fasst der Prorektor für akademische Karriere und Chancengleichheit, Prof. G., von ihm mit Mitarbeitenden der Antragstellerin am 11. August 2022, 26. Oktober 2022 und 5. Dezember 2022 geführte Gespräche zusammen (Bl. 173 ff. VV, Band 1). In diesen bestätigen die Mitarbeitenden, dass die Antragstellerin beständig gegen die dienstliche Anordnung, keine bilateralen Gespräche zu führen, verstoßen habe (Bl. 175 VV, Band 1). Die Antragstellerin führt in ihrer Stellungnahme gegenüber ihren Mitarbeitenden vom 21. März 2023 insoweit selbst aus: „Of course, I was also in the laboratory regularly and if someone asked me something, I answered politely and helpfully. (…) We also went to congresses, workshops and retreats together and I didn`t avoid my employees there either (…).“ (Bl. 58 VV, Band 2). Aus dem Verhalten der Antragstellerin nach Ergehen der Anordnungen vom 23. Juni 2022 und 9. September 2022 wird ersichtlich, dass sie sich nicht um Aufklärung von Missständen und eine Verbesserung der Situation für ihre Mitarbeitenden bemühte, sondern im eigenen Interesse einzig darum, etwaige Beschwerdeführer zu identifizieren und einen positiven Eindruck des Instituts nach außen hin zu vermitteln. Insoweit schildert Frau Dr. J. in ihrem Bericht vom 16. April 2023, zwei Doktorandinnen hätten ihr von einem Treffen mit der Antragstellerin im November 2022 berichtet, in dem diese sich darum bemüht habe, herauszufinden, wer sich über sie beschwert habe und zudem geäußert habe, sie, die Doktorandinnen, wüssten, was sie in der vom Rektorat geplanten Mitarbeiterbefragung im Dezember einzutragen hätten. Anderenfalls wüsste sie, die Antragstellerin, dass die beiden hinter den negativen Bewertungen stecken würden „and then you will see“ (Bl. 197 VV, Band 1). Weiter führt Frau Dr. J. aus, in einer Mitarbeiterbesprechung am 22. November 2022 habe die Antragstellerin die Gruppe darauf hingewiesen, dass dies der richtige Zeitpunkt und Rahmen für die Benennung empfundener Missstände sei und nicht die für Dezember geplante Befragung. Sie deute das Schweigen der Mitarbeiter dahingehend, dass alles in Ordnung sei und die Befragung im Dezember entsprechend ausfallen werde. Die Gruppe müsse den „PI“ (Principal Investigator) unterstützen, wenn dieser derartige Probleme hätte. In solchen Situationen dürfte sie nicht schweigen. In diesem Zusammenhang habe sie geäußert: „If you don`t do anything about this, you agree with the accusations and destroy your PI.“ (Bl. 198 VV, Band 1). Zudem habe sie im Rahmen von Gruppentreffen und anderen Gelegenheiten gegenüber Promovierenden geäußert: „Du weißt schon was in der Umfrage im Dezember einzutragen ist.“ und „In december we will switch back to normal and everything will be fine again.“ (Bl. 199 VV, Band 1). Diese Darstellung wird auch durch die Stellungnahme von Prof. G. vom 16. April 2023 gestützt, wonach die Mitarbeitenden der Antragstellerin ihm gegenüber angeben hätten, die Antragstellerin habe sie angehalten, in der Umfrage im Dezember nur Positives zu schreiben, damit man zum status quo zurückkehren könne (Bl. 175 VV, Band 1). Bestätigt sieht die Kammer schließlich den Vorwurf an die Antragstellerin, nicht hinreichend auf den Abschluss der unter ihrer Betreuung stehenden Promotionsvorhaben in angemessenem zeitlichen Rahmen hingewirkt zu haben. Insoweit geht aus von der Antragstellerin verfassten Emailschreiben an ihre Doktoranden hervor, dass sie die Zulassung von Promotionsvorhaben an die nicht in der Promotionsordnung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vorgesehene Voraussetzung mindestens einer weiteren Veröffentlichung knüpft, ohne hierbei die individuelle Promotionslänge zu berücksichtigen. Mit Email vom 23. September 2022 äußert sie insoweit gegenüber einer Doktorandin: „Ohne Publikation leider auch keine Doktorarbeit. Dies ist auch nichts was man umgehen kann.“ (Bl. 26 VV, Band 2). In einer weiteren Email, die mit „Dear all“ überschrieben ist, äußert sie: „General rule: No PhD without at least one publication of your original data.“ (Bl. 32 f. VV, Band 2). Aus dem Aktenvermerk von Prof. G. vom 16. April 2023 geht insoweit ebenfalls hervor, dass die Mitarbeitenden geäußert hätten, die Antragstellerin lasse sie jahrelang an Versuchsreihen arbeiten, die in keinem Zusammenhang zu ihrer Promotion stünden. Dies führe zu überlangen Promotionszeiten (Bl. 175 VV, Band 1). Vor dem Hintergrund dieses sich nach Würdigung der Verwaltungsvorgänge und Äußerungen der Beteiligten darstellenden Gesamtbildes vermögen die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. April 2023 beigebrachten Stellungnahmen früherer und aktueller Doktoranden und Kollegen zu keiner anderen Bewertung zu führen. Als den dargestellten Gesamteindruck stützend erachtet die Kammer hierbei, dass die Antragstellerin eine Ehrenbezeugung auch von einem kurz vor der Disputation stehenden Doktoranden erbat, bei der sie als Prüferin fungieren sollte (Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. April 2023, Bl. 389 GA). Die angegriffene Verfügung ist - insbesondere auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - verhältnismäßig. Sie bezweckt die Gewährleistung der Forschungsfreiheit der Promovierenden, die ihre Arbeiten zeitgerecht und ohne Druck, bestimmte Daten generieren zu müssen, abschließen können sollen. Hierbei sollen sie vor herabwürdigendem Verhalten, willkürlicher Inanspruchnahme und unverhältnismäßiger Belastung geschützt werden. Ein milderes Mittel, das diesen Zweck in gleichem Maße sicherstellen könnte, ist nicht ersichtlich, nachdem eine im Jahr 2021 angestrengte Mediation scheiterte, die Antragstellerin den weniger einschneidenden Anordnungen vom 23. Juni 2022 und 9. September 2022 nicht Folge leistete und durch ihr Verhalten seit Konfrontation mit den Vorwürfen vielmehr deutlich machte, dass ihr nicht an Aufklärung und Abhilfe gelegen ist, sondern hauptsächlich daran, etwaige Beschwerdeführer zu identifizieren und für eine positive Außendarstellung ihrer Person und ihres Arbeitsbereichs zu sorgen. Schließlich ist die Anordnung auch angemessen. Die Einschränkungen der Antragstellerin stellen keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar. Zwar bedeuten der Entzug der Weisungsbefugnis, das Verbot bilateraler Kommunikation und die Vorgabe, ihre Laborforschung zukünftig so abzustimmen, dass die Vorgaben der Anordnung eingehalten werden, einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Antragstellerin, die bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen auf den nunmehr weisungsbefugten Prof. Y. angewiesen ist, zu Gesprächen mit Mitarbeitenden weitere Personen hinzuziehen und ihre Laborforschung künftig abstimmen muss. Ihre Rechtsstellung als Hochschullehrerin und Lehrstuhlinhaberin an sich wird durch die streitgegenständliche Anordnung allerdings nicht tangiert. Vielmehr kann auch weiterhin am Lehrstuhl der Antragstellerin gearbeitet und geforscht werden. Die Mitarbeitenden wurden dem Forschungsbereich der Antragstellerin nicht entzogen, sondern es vielmehr ihnen überlassen, sich bei Fortführung ihrer Promotionsvorhaben weiterhin von ihr betreuen zu lassen oder einen anderen Betreuer zu wählen. Eine Beauftragung ihrer Mitarbeitenden mit Arbeitsaufträgen ist der Antragstellerin – über Prof. Y. – auch weiterhin möglich. Auch sind lediglich Formen bilateraler Kommunikation mit den Mitarbeitenden untersagt. In Anbetracht des derzeitigen Umfangs ihres Mitarbeiterstabes ist auch nicht ersichtlich, dass die Versagung weiteren wissenschaftlichen Personals und der Betreuung neuer Promotionsvorhaben die personelle und sachliche „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben, in Frage stellt. Den Einschränkungen der Antragstellerin steht dagegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der schützenswerten Belange der wissenschaftlichen Beschäftigten gegenüber, die sich durch das Verhalten der Antragstellerin mit erheblichen Eingriffen in die auch ihnen zukommende Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konfrontiert sehen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Antragstellerin können sie diesen aus eigener Kraft kein Gegengewicht entgegensetzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die angegriffene Anordnung als angemessen. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin nicht dargelegt und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile im Hinblick auf die Weiterführung ihrer Forschung abzuwenden. Dass es ihr schlechthin unzumutbar wäre, zur Aufgabenverteilung auf den nunmehr weisungsbefugten Prof. Y. zuzugreifen, hat die Antragstellerin weder näher konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Ebenso hat sie nicht dargetan, dass der mit der Vorgabe der nichtbilateralen Kommunikation und der Abstimmung der Labornutzung verbundene erhöhte Zeitaufwand zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen für ihre Forschung führen würde. Soweit sie irreparable Schäden insbesondere hinsichtlich der laufenden Forschungsprojekte befürchtet, hat sie bereits nicht dargetan, worin die befürchteten Schäden konkret bestehen sollen und auf welcher Grundlage auf ihre Irreparabilität geschlossen wird. Irreparable Schäden sind auch vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin sowohl die Aufgabenverteilung als auch die Kommunikation mit ihren Mitarbeitenden weiterhin möglich ist, an ihrem Lehrstuhl weiter gearbeitet und geforscht werden kann und auch Laborforschung weiter möglich ist, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.