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Beschluss

19 L 1245/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1025.19L1245.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 01.08.2022 vorläufig Förderung in einer Tageseinrichtung durch Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung, die vom Wohnort O. Str. 000, 00000 P. , mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten zu erreichen ist, zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Wird mit dem Antrag – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt diese in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24, vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3, und vom 08.09.2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris Rn. 15; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14, m. w. N. Auf dieser Grundlage kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegen den Antragsgegner hat. Die Erfolgsaussichten können hier vielmehr „lediglich“ als offen bezeichnet werden. Offen ist zunächst, ob auf der Grundlage des von den geschiedenen Eltern des Antragstellers offenbar gelebten Wechselmodells in Bezug auf die Betreuung des Antragstellers nach den Vorgaben des § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ausschließlich der örtliche Jugendhilfeträger in Essen oder (zusätzlich auch) der Antragsgegner örtlich zuständig ist. Bei unterstellter Zuständigkeit des Antragsgegners ist zudem offen, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in materieller Hinsicht entgegen seinem Wortlaut („Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung“) und trotz der ergänzend möglichen Förderung in einer Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch auf die Förderung in zwei Tageseinrichtungen verschiedener Jugendhilfeträger beziehen kann. Diese Rechtsfragen sind – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden und auch nicht allein auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen eindeutig zu beantworten. Mit Blick auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit kann hier ein Anordnungsanspruch mangels hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsschutzgesuchs nicht bejaht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.