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Beschluss

6 L 783/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0702.6L783.09.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3435/09 gegen die Weisung des Dekans des Fachbereichs Angewandte Naturwissenschaften der Hochschule C. vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 30.04.2009 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3435/09 gegen die Weisung des Dekans des Fachbereichs Angewandte Naturwissenschaften der Hochschule C. vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 30.04.2009 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe I. Die Antragstellerin ist seit ihrer Berufung im Jahr 1997 Professorin für angewandte Mathematik und Informatik am Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften der Hochschule C. . Die für die Professur vorgenommene Ausschreibung enthielt ebenso wenig wie das im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommene und schriftlich fixierte Berufungsgespräch einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beherrschung der englischen Sprache. Die Antragstellerin hält seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Lehrveranstaltungen in englischer Sprache auf freiwilliger Basis in den Fächern Special Fields of Biology, Patch Clamp, Advanced Patch Clamp, IP Patch Clamp, Mathematical Computer Methods sowie Mathematics. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Statistikvorlesungen in deutscher Sprache und veröffentlicht umfangreich in englischer Sprache. Im Rahmen der Planung des Lehrangebots für das Sommersemester 2009 bat der Dekan des Fachbereichs die Antragstellerin am 04.02.2009, die Lehrveranstaltungen in Statistics in den Studiengängen Naturwissenschaftliche Forensik und Applied Biology zu übernehmen, was diese ablehnte. Mit Schreiben vom 13.03.2009 ordnete der Dekan die Übernahme der Lehrveranstaltungen Statistics in beiden Studiengängen durch die Antragstellerin an. Diese wandte sich daraufhin an den Antragsgegner mit der Bitte um Klärung, ob der Dekan zu der Weisung berechtigt gewesen und sie zur Haltung der Lehrveranstaltungen in englischer Sprache verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 27.03.2009 bejahte der Antragsgegner diese Fragen und teilte ihr mit, dass die Lehrveranstaltungen im Studiengang Naturwissenschaftliche Forensik in Deutsch gehalten werden könnten, dies aber aufgrund der englischsprachigen Studierenden im Studiengang Applied Biology nicht möglich sei. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Studiengang Applied Biology gleichwohl in deutscher Sprache abhielt, ordnete der Dekan mit Schreiben vom 17.04.2009 die Abhaltung der Lehre in Englisch an. Dagegen legte die Antragstellerin unter dem 21.04.2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der dienstlichen Weisung vom 17.04.2009 an. Am 25.05.2009 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und parallel Klage erhoben (6 K 3435/09). Zur Begründung trägt sie vor, die englischsprachige Lehre liege außerhalb ihrer konkreten Dienstaufgabe und damit außerhalb des Bereichs ihrer Dienstpflichten. Weder sei die Befähigung zur Lehrtätigkeit in englischer Sprache allgemeine Berufungsvoraussetzung, noch sei sie Gegenstand des Berufungsverfahrens oder der Berufungsvereinbarung gewesen. Es sei ständige Übung der Hochschule, bei Professuren, die für die Lehre in englischer Sprache eingeplant seien, die Fähigkeit und Bereitschaft zur englischsprachigen Lehre bereits im Berufungsverfahren, insbesondere im Ausschreibungstext der Professur, deutlich zu machen und im Übrigen die Abhaltung englischsprachiger Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit dem entsprechenden Hochschullehrer auf diesen zu übertragen. Daneben sei die Weisung auch nicht erforderlich gewesen, da es sich hinsichtlich des Studienganges Applied Biology zwar um einen englischsprachigen Studiengang handele, die Studienbewerber jedoch nach § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Studienganges (PrO) die Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen müssten und gemäß § 24 Abs. 12 PrO ein Teil der Fächer in deutscher Sprache unterrichtet werden könne. Der Widerspruchsbescheid sei hilfsweise isoliert anzugreifen, da er unter Verstößen gegen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ergangen sei. Zuständige Widerspruchsbehörde sei nicht der Präsident der Hochschule, sondern der Hochschulrat als oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus sei weder ein Abhilfeverfahren erfolgt noch sei die Antragstellerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides gehört worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 3435/09 gegen die Weisung des Dekans vom 17.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 30.04.2009 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3435/09 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 30.04.2009 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, die angegriffene Weisung sei rechtmäßig. Die Lehre des Fachs Statistics in englischer Sprache gehöre zu den Dienstaufgaben der Antragstellerin. Die Übernahme durch diese sei für die Sicherstellung des Lehrangebots erforderlich. Statistics sei nach der Prüfungsordnung in englischer Sprache zu unterrichten und gehöre zu den Fächern der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei grundsätzlich in der Lage, das Fach Statistics in englischer Sprache zu halten, ihre Sprachqualifikation ergebe sich aus ihren englischsprachigen Veröffentlichungen sowie ihrer bisherigen Lehrtätigkeit im Fachbereich. Dem stehe nicht entgegen, dass weder im seinerzeitigen Ausschreibungstext der Professur, der für den Inhalt des Dienstverhältnisses ohnehin nicht maßgeblich sei, noch in der Berufungsvereinbarung die Verpflichtung zur Lehre in englischer Sprache geregelt sei, da vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisierung der akademischen Ausbildung sowie der Tatsache, dass Englisch im naturwissenschaftlichen Bereich die Wissenschaftssprache schlechthin sei, erwartet werden könne, dass ein Hochschullehrer, der diese Sprache beherrscht, auch in dieser lehre. Im Übrigen enthalte die Berufungsvereinbarung einen Vorbehalt, dass sie in regelmäßigen Abständen angepasst werden könne. Dies sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids geschehen. II. Der Antrag hat Erfolg. Das Rubrum wird in Anwendung des § 88 VwGO von Amts wegen dergestalt berichtigt, dass Antragsgegner in entsprechender Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO NRW der Präsident der Hochschule C. als diejenige Behörde ist, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NfW 1995, 2242. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen noch nicht bestandskräftigen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakt. Ein solcher liegt in Gestalt der Weisung des Dekans, wovon dieser offensichtlich ebenso wie der Antragsgegner - ersichtlich daran, dass dieser die sofortige Vollziehung anordnete - ausgeht, vor. Zwar stellt die an einen Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger gerichtete, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisung eines Dienstherrn grundsätzlich keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar - sie berührt den Amtsträger nur in seinem Amtsverhältnis und nicht in eigenen Rechten, so dass es ihr an Außenwirkung mangelt -, jedoch trifft vorliegend die Weisung des Dekans die Antragstellerin nicht lediglich als Amtswalterin, sondern als Grundrechtsträgerin und entfaltet somit Außenwirkung. Die Antragstellerin nimmt als beamtete Hochschullehrerin nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, §§ 4 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 S. 1 HG NRW Forschung und Lehre in ihren Fächern selbständig wahr. Art und Umfang ihrer Aufgaben richten sich dabei gemäß § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG NRW nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der bei Ernennung getroffenen Regelung; nach § 35 Abs. 2 S. 1 HG NRW ist sie nur zur Lehre in ihren Fächern verpflichtet. Die Antragstellerin ist aufgrund dieser Regelungen in ihrem die Forschung und Lehre betreffenden Aufgabenbereich gegenüber einem sonstigen Amtsträger, der grundsätzlich kein Recht an einem bestimmten Aufgabenbereich geltend machen kann, stärker gegen Veränderungen geschützt. Sie ist im Gegensatz zu Laufbahnbeamten für die Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre berufen. Insoweit steht der Antragstellerin ein Recht an dem ihr übertragenen konkret-funktionellen Amt zu, eine Änderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 2 HG NRW im Rahmen eines Überprüfungs- und Anpassungsverfahrens möglich. Änderungen des Aufgabenbereichs in Bezug auf das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet berühren das Grundrecht der Antragstellerin auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Sie wird von einer derartigen dienstlichen Anweisung in ihrem Recht an dem ihr übertragenen Amt und somit in eigenen Rechten berührt; die Weisung entfaltet damit Außenwirkung. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.01.2009 - 2 B 403/08 - juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14.02.2000 - 5 M 4574/99, 5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713; Hess. VGH, Beschluss vom 06.02.1986 - 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Anh. § 42 Rn. 69. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage wieder her, wenn das Interesse des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen Gründen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugs-Interesse überwiegt. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Weisung des Antragsgegners verschont zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Weisung des Dekans als rechtswidrig. Zwar dürfte nach § 27 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. HG NRW, wonach der Dekan für die Vollständigkeit des Lehrangebots, die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich ist und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilt, der Dekan anstelle des Dienstvorgesetzten gegenüber der Antragstellerin, soweit es sich um die Abhaltung von Lehrveranstaltungen handelt, weisungsbefugt sein. Die streitgegenständliche Weisung, im Fach Statistics im Studiengang Applied Biology in englischer Sprache zu lehren, hält sich aber nicht im Rahmen der §§ 4 Abs. 2, S. 2, 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG NRW und verletzt die Antragstellerin in ihren dort geregelten Rechten sowie in ihrem Grundrecht auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Das Grundrecht der Antragstellerin auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG umfasst in der durch §§ 4 Abs. 2 S. 2, 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG NRW gestalteten Ausformung die Wahrnehmung der Lehre in eigener Verantwortung, insbesondere der eigenverantwortlichen und freien Gestaltung des Inhalts der Lehre. Unter selbständiger Lehre wird dabei die selbstbestimmte und weisungsfreie Themen- und Methodenwahl der Lehre verstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 - NVwZ - RR 1994, 93; OVG NRW, Urteil vom 07.04.1992 - 15 A 1844/90,-, WissR 1993 (Bd. 26), 82. Hiervon umfasst ist auch die Wahl der Sprache der gehaltenen Lehrveranstaltungen. Wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, lässt sich die Sprache von den der Lehrfreiheit unterliegenden Lehrinhalten nicht trennen, sie ist untrennbar mit den Lehrinhalten verbunden und gibt in ihren Ausdrucksmöglichkeiten die Inhalte vor. Die Lehrfreiheit unterliegt allerdings Einschränkungen durch die widerstreitenden Grundrechtspositionen anderer Grundrechtsträger. So kann zum einen eine Abstimmung mit anderen Hochschullehrern erforderlich sein. Zum anderen ist auch das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Recht der Studierenden auf Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums zu berücksichtigen. Die Koordination dieser verschiedenen an der Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen ist in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. Funktioniert diese Selbstkoordination nicht, so ist der Dekan zur Erteilung entsprechender Weisungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW berechtigt. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.1.2009 - 2 B 403/08 -, juris Rn. 15; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.8.2006 - 2 M 30/06 -, ZBR 2007, 313. Dabei ist jedoch der durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegebene Rahmen zu beachten, der vorliegend überschritten wird. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 HG NRW sind Hochschullehrer im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren. Art und Umfang der Aufgaben bestimmen sich dabei gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 HG NRW nach der Regelung die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat, d. h. der Berufungsvereinbarung. Die Verpflichtungen der Antragstellerin und damit einhergehend die Weisungsbefugnis des Dekans gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 HG NRW bestimmen sich demzufolge nach den durch das Dienstverhältnis vorgegebenen Regelungen, insbesondere der Funktionsbeschreibung im Rahmen der Ruferteilung durch die Berufungsvereinbarung, zu deren Auslegung auch die Bewerbungs- und Ausschreibungsunterlagen herangezogen werden können. Vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 30/06 - ZBR 2007, 313. Die Vorgabe der Lehrsprache ist daher, ungeachtet der Notwendigkeit, der Internationalisierung der akademischen Ausbildung gerecht zu werden und ungeachtet der sonstigen guten Gründe, die hier in der Sache für eine Lehre in englischer Sprache sprechen mögen, allein dann möglich, wenn die das Dienstverhältnis bestimmenden Regelungen, insbesondere die Berufungsvereinbarung, diese Befugnis dadurch einräumen, dass eine Lehrverpflichtung in einer Fremdsprache geregelt wird. So ist, wie es wohl auch der bisherigen Praxis der Hochschule C. entspricht, denkbar, dergleichen bereits in den Ausschreibungstext einer Professur sowie der Berufungsvereinbarung aufzunehmen oder eine gesonderte Vereinbarung mit dem jeweiligen Hochschullehrer zu schließen. Im Falle der Antragstellerin ist dergleichen, wie auch der Antragsgegner einräumt, nicht erfolgt. Die Berufungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht durch den Erlass des Widerspruchbescheids angepasst wurden. Eine solche Anpassung ist nur im Wege einer erneuten Vereinbarung, nicht jedoch durch einen Widerspruchsbescheid möglich. Die Lehre in englischer Sprache gehört demnach nicht zu den Verpflichtungen der Antragstellerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses. Eine diesbezügliche Weisung liegt außerhalb des durch das Dienstverhältnis vorgegebenen Rahmens, verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG und ist rechtswidrig. Über den weiteren Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihre Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, der ausweislich der in einem Schriftsatz vom 03.07.2007 vorgenommenen Klarstellung ihres Prozessbevollmächtigten nur hilfsweise gestellt sein soll, war nach alledem nicht mehr zu entscheiden, da die Antragstellerin bereits mit dem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 44, Rn. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Dabei hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zum Ausgangspunkt genommen und den Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.