Gerichtsbescheid
23 K 816/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1114.23K816.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung von Trennungsgeld ab April 2013. Mit Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. April 2013 von I. nach C. . Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt mit der Begründung, dass der Familienwohnort des Klägers innerhalb des Einzugsgebietes seiner Dienststätte liege. Der Familienwohnort war in der Personalverfügung als „00000 C. “ angegeben. In den folgenden Jahren wurde der Kläger innerhalb des Dienstortes C. mehrfach versetzt. Im Jahr 2020 fiel der Beklagten auf, dass der Familienwohnort des Klägers nicht C. , sondern L. (O. str. 00) ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Beklagten änderte daraufhin alle seit dem 18. Dezember 2012 ergangenen den Kläger betreffenden Personalverfügungen und nahm als Zusatz in die Personalverfügungen auf, dass die Verfügungen aufgrund einer falschen Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle zur Umzugskostenvergütung zu ändern gewesen seien und der Kläger damit trennungsgeldberechtigt sei. In der am 7. August 2020 geänderten Versetzungsverfügung zum 1. April 2013 wurde dem Kläger die Umzugskostenvergütung weiterhin nicht zugesagt, nunmehr aus dem Grund, dass der Umzug an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden solle. Der Kläger beantragte am 12. Oktober 2020 rückwirkend ab April 2013 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV). Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Erstantrag auf Trennungsgeld nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 TGV von einem Jahr eingegangen sei. Die folgenden Versetzungen innerhalb des Dienstortes würden ebenfalls keinen Trennungsgeldanspruch entstehen lassen, da diese innerhalb desselben Dienstortes stattfanden. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TGV lägen nicht vor, da vor der Versetzung kein Trennungsgeldanspruch bestanden habe. Mit Schreiben vom 11. November 2020 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte seinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld durch die Formulierung „Damit verbunden falsche UKV Folgeentscheidungen. Soldat ist damit TG berechtigt.“ in der geänderten Versetzungsverfügung anerkannt habe. Die Beklagte verstoße im Übrigen gegen ihre Treueverpflichtung gegenüber ihm als Soldat. Im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 sei es für ihn weder zumutbar noch rechtlich möglich gewesen, einen Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Erst mit der jetzigen Änderung der Personalverfügung liege die rechtliche Grundlage vor, um überhaupt Trennungsgeld zu beantragen. Die Beklagte könne sich ferner nicht auf die Jahresfrist gem. § 9 Abs. 1 S. 1 TGV berufen, da dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Es liege ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten vor, wodurch er veranlasst worden sei, seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Auf der Basis der ursprünglichen Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 habe ein Anspruch auf Trennungsgeld seinerzeit nicht bestanden. Für den Fall, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 S. 1 TGV greife, ergebe sich ein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Trennungsgeld hilfsweise jedenfalls aus einem öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe eine ihm gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt und dies sei kausal für einen entstandenen Schaden geworden. Er sei daher so zu stellen, als wenn ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehe. Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Es seien alle Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld ab April 2013 erfüllt gewesen. Der Kläger habe den Erstbewilligungsantrag aber nicht innerhalb der Jahresfrist nach Dienstantritt gem. § 9 Abs. 1 S. 1 TGV gestellt. Indem der tatsächliche Dienstantritt am 2. April 2013 erfolgt sei, habe die Ausschlussfrist mit Ablauf des 2. April 2014 geendet. Der erstmalige Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld sei aber erst am 12. Oktober 2020 erfolgt. Werde die Ausschlussfrist versäumt, sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis führten. Hier sei es dem Kläger möglich gewesen, innerhalb der Frist den Antrag zu stellen. Die Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 sei offenkundig hinsichtlich des Familienwohnorts falsch gewesen. Dies hätte dem Kläger auffallen müssen, er hätte Beschwerde gegen die Personalverfügung einlegen können um die entsprechenden Daten ändern zu lassen. Ein Anerkenntnis durch die Formulierung in der geänderten Personalverfügung liege schon deshalb nicht vor, weil das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitende Dienststelle keine Kompetenz besitze, Aussagen über die Gewährung von Nebengebührnissen zu treffen. Es liege kein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten vor, da dem Kläger zu keiner Zeit davon abgeraten worden sei, einen Antrag auf Trennungsgeld innerhalb der Ausschlussfrist aufgrund seiner Versetzung nach C. im Jahr 2013 zu stellen. Außerhalb des Beschwerdebescheids wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr daraufhin, dass es nicht die zuständige Behörde für Schadensersatzbegehren sei. Der Kläger hat am 17. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er teilweise sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Vertiefend führt er aus, für ihn habe weder die Notwendigkeit noch gar eine Verpflichtung bestanden gegen die ursprüngliche Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 Beschwerde einzulegen, weil im Hinblick auf den Familienwohnort offensichtlich ein Versehen passiert sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Oktober 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2021 zu verpflichten, ihm rückwirkend ab April 2013 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung des Beschwerdebescheids. Der Trennungsgeldanspruch sei nicht von der Angabe des Wohnortes in der Personalverfügung abhängig, sondern vom Zeitpunkt des Dienstantritts. Die fehlerhafte Personalverfügung habe darauf keinen Einfluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld seit April 2013, da er sich insoweit auf den Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verweisen lassen muss. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung war vorliegend die Versetzung des Klägers vom Dienstort I. nach C. zum 1. April 2013 aus dienstlichen Gründen, entsprechend der Personalverfügung vom 18. Dezember 2012. Die einjährige Antragsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV endete mit Ablauf des 1. April 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Alt. 1 BGB), weshalb der am 12. Oktober 2020 erfolgte Antrag verfristet ist. Zur Bestimmung des Fristlaufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist auf den Tag des Beginns der Umsetzungsverfügung als personalrechtliche Maßnahme, hier also den 1. April 2013, abzustellen. Unerheblich ist daher, dass die ursprüngliche Personalverfügung vom 18. Dezember 2012 im August 2020 korrigiert neu ausgestellt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV, der ausdrücklich auf den „Beginn der Maßnahme“ und nicht auf die Form und das Datum ihrer Anordnung abstellt. Auch der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV spricht dafür. Die Vorschrift dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden. Andernfalls würden entgegen dem Zweck der Ausschlussfrist rückwirkend ggf. über Jahre hinweg potentielle Trennungsgeldansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bestehen. Ein Abstellen auf den Zugangs-/Aushändigungszeitpunkt der personalrechtlichen Maßnahme würde zudem zu einer erheblichen Fristverkürzung für den Antragsteller in dem (gebotenen) Regelfall führen, dass die schriftliche Mitteilung über die Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf vor dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme dem Bediensteten übermittelt wird. Vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – 23 K 3790/15 –, Rn. 16, juris und VG München, Urteil vom 10. September 2015 – M 17 K 14.3313 –, Rn. 26, juris. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch eine solche Ausschlussfrist auch nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 –, BVerwGE 65, 197-203. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass es der Beklagten aufgrund eines etwaigen Fehlverhaltens verwehrt sei, sich auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu berufen. Denn aus dem Charakter als Ausschlussfrist folgt zugleich, dass die Beklagte keine Wahl hat, ob sie sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Schuldner die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung darauf im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. soweit es um die grundsätzlich anspruchsvernichtende Wirkung der Ausschlussfrist geht: BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, Rn. 11, 13, juris. Soweit vertreten wird, bei einem etwaigen Fehlverhalten der Behörde könne die Berufung auf den Fristablauf wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, vgl. so für die Ausschlussfrist des BUKG a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, Rn. 23, juris; zu § 9 TGV: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, Rn. 9, juris; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, Rn. 19, juris; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1856/14.TR -, Rn. 37, juris, sieht die Kammer den rechtlichen Anknüpfungspunkt hierfür nicht. Zwar ist das Rechtsinstitut des Treu und Glaubens auch für das öffentliche Recht maßgeblich. Es dient jedoch gleichsam als "letztes Korrektiv" eines gefundenen Ergebnisses, das unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar erscheint. Auf dieses allgemeine Rechtsinstitut kann aber nicht zurückgegriffen werden, wenn ebenso die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als geeignete Folge des Fehlverhaltens der Behörde möglich ist. So bereits Urteil der Kammer vom 20. Februar 2019 – 23 K 4964/17 –, Rn. 34 - 39, juris. Die Frage, ob der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen, ist eine Frage, die sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stellt, der jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Durch den Hinweis außerhalb des Bescheids zur Unzuständigkeit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie mit dem streitgegenständlichen Beschwerdebescheid nicht über einen eventuellen Anspruch auf Schadensersatz des Klägers entschieden hat. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger nicht mehr auf einen Schadensersatzanspruch berufen, sodass das Gericht die Klage auch nicht etwa als Untätigkeitsklage hinsichtlich der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch versteht. Aber selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausginge, dass ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten dazu führen kann, dass die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht greift, bestünde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Nach der genannten Rechtsprechung erfordert eine solche Ausnahme ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, Rn. 21, juris, m.w.N. Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht davon abgehalten, rechtzeitig Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld zu stellen. Hier drängt sich vielmehr auf, dass der Kläger sich im ersten Jahr nach seiner Versetzung schlicht nicht mit der Frage des Vorliegens eines Trennungsgeldanspruchs auseinander gesetzt hat. Denn wenn er dies getan hätte, so hätte ihn wohl kaum die – für ihn selbst offensichtlich fehlerhafte – Angabe seines Familienwohnsitzes als „00000 C. “ daran gehindert, den entsprechenden Antrag zu stellen. Die fehlerhafte Angabe hätte ihn jedenfalls auch nicht davon abhalten dürfen, den Antrag zu stellen. Vielmehr hätte er Anlass gehabt, auf eine Korrektur der Personalverfügung zu bestehen und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Es obliegt dem Soldaten bei streitigen Rechtsansprüchen ggf. kundigen Rechtsrat einzuholen und als notwendig erachtete Rechtsbehelfe einzulegen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, Rn. 20, juris. Der Anspruch wurde auch nicht durch die Beklagte „anerkannt“. Eine „Anerkennung“ im Sinne einer hier einzig in Betracht kommenden wirksamen Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG liegt durch den Satz „Soldat ist damit TG berechtigt“ in der geänderten Versetzungsverfügung schon deshalb nicht vor, weil nicht die zuständige Behörde gehandelt hat. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG muss die Zusicherung von der zuständigen Behörde erteilt werden. Wird eine Zusicherung von einer nicht zuständigen Behörde erteilt, führt dies automatisch zur Unwirksamkeit einer Zusicherung. Vgl. BT-Drucks. 7/910, S. 60. Hier hat die geänderte Versetzungsverfügung mit dem vorgenannten Satz das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erlassen. Dieses ist jedoch nicht zuständig für die Gewährung von Trennungsgeld, sondern nach Ziff. 301 des Zentralerlasses B-2210/49 des Bundesministeriums der Verteidigung als oberste Bundesbehörde i.S.d. § 9 Abs. 3 TGV das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.212,80 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in einem Verfahren, welches - wie hier - die Gewährung von Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, Rn. 23 - 25, juris. Da hier die Gewährung von Trennungsgeld für einen längeren als einjährigen Zeitraum in Rede steht, war insoweit auf einen Jahreszeitraum abzustellen, und zwar auf die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014. Das auf diesen Zeitraum entfallende Trennungsgeld hätte sich nach den von der Beklagten mitgeteilten Berechnungsparametern (251 Arbeitstage, 64 km Gesamtwegstrecke Hin- und Rückweg, 0,20 Euro/km), hinsichtlich deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln erkennbar ist, auf 3.212,80 Euro belaufen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.