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Urteil

23 K 4964/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0220.23K4964.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Trennungsgeld. Nach Ablauf einer 3-monatigen Eignungsübung in Goslar, während der der Kläger Trennungsgeld erhielt, wurde er zum Soldat auf Zeit ernannt und im Januar 2004 ohne Zusage einer Umzugskostenvergütungszusage nach Büchel bei Cochem versetzt. Mit weiterer Verfügung vom 28. Dezember 2005 wurde der Kläger von Büchel unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Köln versetzt. Eine berücksichtigungsfähige Wohnung war in dieser Personalverfügung nicht vermerkt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde der Kläger innerhalb von Köln mit Dienstantritt zum 1. Januar 2007 versetzt. Eine weitere Versetzung innerhalb von Köln erfolgte mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 mit Dienstantritt zum 22. September 2008. Nachdem infolge eines Umzuges des Klägers innerhalb von Essen im Jahr 2008 aufgefallen war, dass auch die vorherige Wohnung in Essen als berücksichtigungsfähig hätte anerkannt werden müssen, wurde auf Betreiben des Klägers die 2005 erteilte Umzugskostenvergütungszusage widerrufen und unter dem 24. Juli 2008 eine korrigierte Versetzungsverfügung erlassen. Diese wurde dem Kläger am 30. Juli 2008 ausgehändigt. Am 28. Juli 2008 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf die Gewährung von Trennungsgeld für Zeit der Verwendung in Büchel von Januar 2004 bis Februar 2006 ein. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23. Januar 2012 ab. Die hiergegen erhobene Klage (9 K 2503/12) wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29. Dezember 2014, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 10. August 2016 (1 A 429/15) ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV versäumt habe. Daneben beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit seiner Verwendung in Köln von April 2006 bis Juni 2008, die mit Bescheid vom 13. August 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. März 2012 versagt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob der Kläger am 12. April 2014 Klage (9 K 4964/17), welche mit Urteil vom 29. Dezember 2014 abgewiesen wurde. Den gegen dieses Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW (1 A 430/15) mit Beschluss vom 10. August 2016 ab. Das Protokoll zu der vom Verwaltungsgericht am 4. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung enthält den Hinweis, die Beteiligten seien einig, dass mit den angefochtenen Bescheiden lediglich der Trennungsgeldanspruch von März 2006 bis Juni 2008, nicht aber ein darüber hinausgehender Anspruch beschieden sei. Im Nachgang zu dieser mündlichen Verhandlung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 7. Oktober 2013 einen Trennungsgelderstantrag nebst Forderungsnachweisen für die Zeit von Juli 2008 bis September 2013 vor. Diese Anträge gingen am 20. Januar 2014 bei der Beklagten ein. Ferner gingen bei der Beklagten am 9. Mai 2014 Forderungsnachweise vom 4. November 2013, 2. Dezember 2013, 7. Januar 2014, 3. Februar 2014, 4. März 2014 und 1. April 2014 für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 ein. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und wies darauf hin, dass die vorgenannten Trennungsgeldanträge sämtlich nicht beschieden seien. Zugleich wurde eine Untätigkeitsklage angekündigt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln vom 29. Dezember 2016 die am 20. Januar 2014 und 9. Mai 2014 eingereichten Anträge mit der Begründung ab, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV verstrichen sei. Die geänderte Personalverfügung mit dem Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage sei dem Kläger bereits am 30. Juli 2008 ausgehändigt worden, so dass ab hier die Jahresfrist laufe. Es habe ihm oblegen, innerhalb der Ausschlussfrist die erforderlichen Anträge zu stellen, da diese Änderung ausschließlich durch ihn aus Anlass einer möglichen Trennungsgeldgewährung initiiert worden sei. Auch sei ihm als ehemaligem Trennungsgeldempfänger das Antragsverfahren bekannt gewesen. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seiner am 27. Januar 2017 erhobenen „Beschwerde“. Dieses mit Blick auf das zwischenzeitliche Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr als Widerspruch verstandene Begehren wies die Beklagte durch Bescheid des BAIUD Bw vom 9. März 2017 wiederum unter Hinweis auf die Versäumung der Ausschlussfrist zurück. Allein bei fristgerechtem Eingang des Erstbewilligungsantrages bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter. Sei dieser Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, erlösche der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt würden. Den erstmaligen Trennungsgeldantrag habe der Kläger spätestens am 30. Juli 2009 stellen müssen. Tatsächlich habe der Kläger einen Antrag erstmals unter dem 7. Oktober 2013, eingegangen am 20. Januar 2014, schriftlich und damit verspätet geltend gemacht. Wiedereinsetzung könne im Falle der Versäumung einer echten Ausschlussfrist nicht gewährt werden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Soweit der Kläger für die Zeit ab dem 23. September 2008 aus Anlass seiner weiteren Versetzung innerhalb von Köln die Gewährung von Trennungsgeld begehre, stehe dem die Regelung des § 7 Abs. 1 TGV entgegen. Nach § 1 Abs. 3 TGV werde Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei. § 7 Abs. 1 TGV setzte voraus, dass aufgrund einer unmittelbar vorausgegangenen Maßnahme ein Trennungsgeldanspruch begründet worden sei. Stehe das Trennungsgeld im Zeitpunkt des Beginns der neuen Maßnahme nicht mehr zu, so lebe der erloschene Anspruch nicht wieder auf. Mangels Dienstortwechselns könne auch kein neuer Anspruch entstehen. Der Kläger hat am 7. April 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt sein Vorbringen, wonach er nur deshalb keine weiteren Anträge auf Trennungsgeld gestellt habe, weil seine Anträge immer wieder abgelehnt worden seien und ihm mitgeteilt worden sei, er müsse gar keine weiteren Anträge stellen, da diese ohnehin abgelehnt würden. Mit Blick darauf, dass im Widerspruchsbescheid seine grundsätzliche Anspruchsberechtigung eingeräumt werde, seien sämtliche vorherige Ablehnungsbescheide rechtswidrig. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie ihn einerseits durch ihre Auskünfte von der Stellung weiterer Anträge abgehalten habe und sich nun auf den Ablauf von Ausschlussfristen berufe. Zudem sei in den vorangegangenen Verfahren 9 K 1527/12 und 9 K 2503/12 festgestellt worden, dass deshalb noch einmal neue Anträge gestellt werden sollen. Ihm sei im Gerichtstermin eine erneute Anspruchsprüfung zugesagt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2017 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag Trennungsgeld für die Zeit von Juli 2008 bis Ablauf des 31. März 2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und tritt dem Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der gerichtlichen Verfahren 9 K 1527/12 und 9 K 2503/12 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für den streitgegenständlichen Zeitraum. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach Widerruf der erteilten Umzugskostenvergütungszusage die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV grundsätzlich erfüllt. Jedoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld erloschen, weil der Kläger den zur Bewilligung notwendigen Erstantrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Der Erstantrag nebst Forderungsnachweisen vom 7. Oktober 2013 ging erst am 20. Januar 2014, die weiteren Forderungsnachweise erst am 9. Mai 2014 und damit deutlich nach dem Ablauf der Jahresfrist bei der Beklagten ein. Nach § 9 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Abzustellen ist hier auf die nach Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage ergangene 1. Korrektur der Versetzungsverfügung vom 24. Juli 2008, die mit Aushändigung an den Kläger am 30. Juli 2008 wirksam geworden ist. Ausgehend hiervon lief die Ausschlussfrist ein Jahr später am 30. Juli 2009 ab. Auch die spätere Kommandierung Versetzung innerhalb von Köln mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 mit Dienstantritt zum 22. September 2008 löst nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 1 TGV keine neue Frist aus, da sich der Dienstort nicht geändert hat. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden, vgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2017 – 23 K 6006/15 –. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil der Kammer vom 25. Mai 2016 – 23 K 6356/14 –; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19 ff. sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 –1 A 1338/12 –, juris. Da es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV seinem klaren Wortlaut nach um eine Ausschlussfrist handelt, kommt es auf die Gründe für die Fristversäumnis nicht an. Der Kläger dringt mithin nicht mit seinem Einwand durch, er habe keine Anträge gestellt, da er aufgrund der Äußerungen seiner Vorgesetzten keine Erfolgsaussichten gesehen habe. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass es der Beklagten aufgrund eines etwaigen Fehlverhaltens verwehrt sei, sich auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu berufen. Denn aus dem Charakter als Ausschlussfrist folgt zugleich, dass die Beklagte keine Wahl hat, ob sie sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Schuldner die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. soweit es um die grundsätzlich anspruchsvernichtende Wirkung der Ausschlussfrist geht: BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1990 – 7 B 167/90 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 28/95 –, juris, Rn. 11, 13. Die Frage, ob im Einzelfall durch den Dienstherrn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, weil der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen, ist eine Frage, die sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stellt, der jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit vertreten wird, bei einem etwaigen Fehlverhalten der Behörde könne die Berufung auf den Fristablauf wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, vgl. so für die Ausschlussfrist des BUKG a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; zu § 9 TGV: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rn. 37; für einen Ausnahmefall im VermG: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1995, – 7 B 290/95 –, sieht die Kammer den rechtlichen Anknüpfungspunkt hierfür nicht. Zwar ist das Rechtsinstitut des Treu und Glaubens auch für das öffentliche Recht maßgeblich. Es dient jedoch gleichsam als „letztes Korrektiv“ eines gefundenen Ergebnisses, das unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar erscheint. Auf dieses allgemeine Rechtsinstitut kann aber nicht zurückgegriffen werden, wenn ebenso die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als geeignete Folge des Fehlverhaltens der Behörde möglich ist. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Kläger, wie hier, zu der Behörde in einem Dienstverhältnis steht, welches durch eine Fürsorgeverpflichtung geprägt ist. Denn dann ist es gerade Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruches, ein Fehlverhalten des zur Fürsorge Verpflichteten zu sanktionieren. Hierfür spricht auch, dass in den Fällen, in denen eine Berufung auf die Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sein sollte, maßgeblicher Gesichtspunkt nicht das fehlende Verschulden des Berechtigten, sondern vielmehr das Verschulden bzw. das pflichtwidrige Unterlassen der Behörde war. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist jedoch typischerweise abgebildet im Rechtsinstitut des Schadensersatzanspruches, auf welchen hier verwiesen wird. Vgl. zum Prüfungsmaßstab der Pflichtverletzung, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; insoweit wenig überzeugend von einer „schuldlosen“ Pflichtverletzung der Klägerin ausgehend BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 – 7 C 35.73 –, juris, Rn. 16. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten dazu führte, dass die Frist des § 9 TGV nicht greift, folgen daraus keine Ansprüche für den Kläger, da eine solche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Nach der obigen Rechtsprechung erfordert eine solche Ausnahme ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19. Ein solches Fehlverhalten der Dienststelle liegt hier nicht vor. Insbesondere weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage auf Initiative des Klägers erfolgt ist und dies gerade mit Blick auf einen möglichen Trennungsgeldanspruch. Aufgrund dessen hätte der Kläger sich hier nicht davon abschrecken lassen dürfen, Anträge zu stellen und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe nicht gegen seinen Arbeitgeber vorgehen wollen, weil er dies für sein Fortkommen nicht zuträglich gehalten habe. Auch im Soldatenverhältnis auf Zeit obliegt es dem Soldaten selbstverständlich, bei streitigen Rechtsansprüchen ggf. kundigen Rechtsrat einzuholen und als notwendig erachtete Rechtsbehelfe einzulegen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016– 1 A 430/15 –. Schließlich ergibt sich eine abschließende Bewertung auch nicht aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der 9. Kammer am 4. September 2013. Das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung enthält namentlich keine irgendwie geartete Zusage. Soweit die Beklagte angegeben hat, eine erneute Sachprüfung der Ansprüche ab Juli 2008 vorzunehmen, hat sie dies getan. Einen irgendwie gearteten Verzicht auf die Ausschlussfrist hat sie nicht erklärt und hätte einen solchen Verzicht auch gar nicht erklären können. Die Ausschlussfrist ist als gesetzliche Frist für den Dienstherrn nicht disponibel. Daher steht dem Anspruch des Klägers § 9 Abs. 1 TGV entgegen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.432,57 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.