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Urteil

23 K 3790/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1207.23K3790.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 versetzte die Beklagte den Kläger ab dem 2. Januar 2013 von H. nach S. . Als Familienwohnort im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG war in der Versetzungsverfügung 00000 U. angeführt. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 14. März 2013 bekannt gegeben. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 von S. zurück nach H. . Diese Verfügung – mit der erneut die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde – wurde dem Kläger am 4. Juli 2013 bekannt gegeben. Nach einem Vermerk auf der Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2013 trat der Kläger seinen Dienst in S. am 3. April 2013 an. Mit Fax vom 30. Mai 2014 legte der Kläger Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. Juni 2013 vor. Hierbei gab er an, für den Monat Mai bestehe kein Anspruch, weil er krank zuhause gewesen sei; im Juni habe er an 14 Tagen Dienst geleistet. Am 17. Juli 2014 stellte der Kläger Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld für das Jahr 2013 und die Monate Januar bis Mai 2014. Erläuternd führte er aus, erst nach Erhalt der Verfügungen sei er in der Lage gewesen, sachgerechte Anträge auf Trennungsgeld zu stellen, da ihm erst ab diesem Zeitpunkt verbindliche Unterlagen vorgelegen hätten. Eine Belehrung zu den einzuhaltenden Fristen habe er nicht erhalten. Zudem habe er sich in den Jahren 2012, 2013 und 2014 insgesamt drei Operationen unterziehen müssen und an chronischen Erkrankungen mit hohen Schmerzen gelitten. Daher sei er über längere Zeiträume ausgefallen und auch in den Zeiten, in denen er Dienst geleistet habe, sei er weder psychisch/mental noch körperlich in der Lage gewesen, zusätzlichen dienstlichen oder privaten Anforderungen nachzukommen. Erst seit Ende April 2014 gehe es ihm wieder so gut, dass er die liegengebliebenen Aufgaben abarbeiten könne. Mit Bescheid vom 16. September 2014 - zugestellt am 27. Oktober 2014 – lehnte die Beklagte die Anträge auf Bewilligung von Trennungsgeld ab. Sie führte aus, der Anspruch sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV geltend gemacht worden. Aufgrund der Rückkommandierung von S. nach H. für die Monate Januar bis März 2013 sei der Dienstantritt in S. am 2. April 2013 erfolgt. Die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV habe damit am 3. April 2013 begonnen und am 2. April 2014 geendet. Die Anträge vom 30. Mai 2014 und 17. Juli 2014 seien damit verfristet. Auf die Bekanntgabe der Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2013 am 4. Juli 2013 komme es nicht an, da der tatsächliche Dienstantritt maßgeblich sei. Schon in der Vergangenheit habe der Kläger Forderungsnachweise häufig erst sehr spät eingereicht; im Jahr 2011 seien drei Forderungsnachweise erst nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden, so dass dem Kläger das Problem der Frist spätestens seit dieser Zeit hätte bekannt sein müssen. Hiergegen legte der Kläger am 10. November 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, er sei von seinem Rechnungsführer nicht über die Antragsfristen belehrt worden und entgegen einer Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2012 auch nicht schriftlich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert worden. Schon dies stelle eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Daher werde auch ausdrücklich eine entsprechende Gewährung von Schadenersatz beantragt. Mit Beschwerdebescheid vom 3. Juni 2015 wies die Beklagte die Beschwerde mit der Begründung zurück, nach § 12 Abs. 1 und 4 BUKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 TGV bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Zur Wahrung der trennungsgeldrechtlichen Ansprüche aus § 12 BUKG müsse der Trennungsgeldberechtigte die Antragsfrist des § 9 Abs. 1 TGV beachten. Danach sei das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV zu beantragen. Werde die Frist versäumt, so erlösche der Anspruch. Aufgrund des Dienstantritts in S. am 3. April 2013 habe die Ausschlussfrist am 3. April 2014 geendet, so dass bereits der erstmalige Antrag vom 30. Mai 2014 verfristet gewesen sei. Auf eine mangelnde Beratung könne der Kläger sich nicht berufen. So sei er bei der Aushändigung des Bescheides vom 14. März 2013 auf die Möglichkeit zur Information über Trennungsgeldansprüche hingewiesen worden. Zudem habe er bereits seit Jahren Trennungsgeld bezogen, so dass ihm das Verfahren bekannt gewesen sei. Schließlich sei es Sache des Antragstellers, die Antragsfrist zu beachten. Hieran ändere auch der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 nichts, da nicht vorgetragen sei, dass im für den Kläger maßgeblichen Zeitraum entsprechende Erinnerungen ausgesprochen worden seien. Eine Wiedereinsetzung sei aufgrund des Charakters der Frist als Ausschlussfrist nicht möglich. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht vor. Am 2. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt auf die Beschwerdebegründung Bezug und trägt weiter vor, da er im April 2013 als auch im Mai 2013 krank zuhause gewesen sei, sei der tatsächliche Dienstantritt erst am 1. Juni 2013 erfolgt. Daher sei der Antrag vom 30. Mai 2014 fristgerecht. Am 3. April 2013 habe er sich bei seiner alten Dienststelle in H1. eingefunden, um dort sein Büro auszuräumen. Erst zum Dienstschluss sei er nach S. gefahren und habe dort seinem Servicebereichsleiter mitgeteilt, dass er wegen erheblicher Schmerzen im Kniegelenk nicht mehr gehen könne und am nächsten Tag den Truppenarzt aufsuchen werde. Am nächsten Tag sei sodann eine Stressfraktur im linken Knie festgestellt worden. Ein Dienstantritt in S. habe daher am 3. April 2013 nicht stattgefunden. Ab dem 4. April 2013 sei er unstreitig krank gewesen. Der tatsächliche Dienstantritt sei dann am 1. Juni 2013 erfolgt. Jedenfalls sei ein Schadenersatzanspruch gegeben, weil er nicht hinreichend über die Antragsfrist informiert worden sei und die Beklagte den Erlass vom 3. August 2011 missachtet habe. Dieser Erlass sei auch bindend, zumal er auf eine Anregung des Wehrbeauftragten zurückgehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2014 und des Beschwerdebescheides vom 3. Juni 2015 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld noch auf Zahlung von Schadenersatz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil er den zur Bewilligung notwendigen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Die hiernach maßgeblichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV sind die Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2013 und die Rückkommandierung des Klägers für die Monate Januar bis März 2013. Danach wurde die Versetzungsverfügung nach S. mit festgesetztem Dienstbeginn am 1. April 2013 wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Fristbeginn nicht der tatsächliche Dienstantritt, sondern der in der Versetzung/Kommandierung bestimmte Zeitpunkt des Dienstantritts maßgeblich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV. Denn hiernach ist der Beginn der Personalmaßnahme maßgeblich. Dieser Beginn ist jedoch – unabhängig vom tatsächlichen Dienstantritt – in der jeweiligen Verfügung (Versetzung/Kommandierung) bestimmt. Darüber hinaus folgt dies auch aus einem Vergleich mit der Vorgängerbestimmung. Nach § 9 TGV in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung begann die Frist mit Ablauf des Monats in dem Trennungsgeld erstmals (tatsächlich) zustand. Hiervon ist der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 TVG ersichtlich abgerückt. Ausgehend hiervon endete die Jahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV mit Ablauf des 30. März 2014. Daher war bereits die Übersendung von Forderungsnachweisen am 30. Mai 2014 – ohne ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld – verfristet. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Personalverfügungen erhalten hat. Schon aus dem Umstand, dass der Kläger den später ausgehändigten Personalverfügungen entsprechend von Januar bis März 2013 Dienst in H. geleistet hat und am 3. April 2013 sein Büro dort ausgeräumt und seine Sachen nach S. gebracht hat, ist ersichtlich, dass dem Kläger die Verfügungen inhaltlich bereits bekannt waren. Auch die vorgetragenen Erkrankungen sind für die Frage der Fristeinhaltung nicht von Belang. Da es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Ausschlussfrist handelt, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, an der Einhaltung der – auskömmlichen – Frist von einem Jahr schuldlos gehindert gewesen zu sein. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn man mit dem Kläger auf den tatsächlichen Dienstantritt abstellen würde. Denn der Kläger hat bereits am 3. April 2013 den Dienst in S. angetreten, so dass nach seinem eigenen rechtlichen Ansatz die Ausschlussfrist bereits mit Ablauf des 2. April 2014 geendet hätte. Der Dienstantritt am 3. April 2013 ist auf der Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2013 vermerkt und durch die Erklärungen des Klägers bestätigt. Denn er hat selbst vorgetragen, dass er am 3. April 2013 sein bisheriges Büro in H. ausgeräumt und seine Sachen nach S. gefahren hat. Dass er aufgrund von Schmerzen und wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit in S. nicht mehr gearbeitet hat, steht dem Dienstantritt an diesem Tag nicht entgegen. Alleine dadurch, dass der Kläger die neue Dienststelle aufgesucht hat, hat er im rechtlichen Sinn seinen Dienst dort angetreten. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadenersatzanspruch. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nach § 31 SG einen Schadenersatzanspruch begründen kann. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 14 ZB 08.2061 –. Eine schadenersatzauslösende Verletzung der Fürsorgepflicht ist jedoch nicht erkennbar; namentlich war die Beklagte aus der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Kläger über die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu belehren und ihn auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn, den Soldaten über alle von ihm zu beachtenden Vorschriften zu beraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat sich – wie vorliegend bei § 9 TGV – unschwer selbst über die maßgeblichen Regelungen informieren kann und diese leicht verständlich sind. So auch BayVGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 14 ZB 08.2061 –. Dies gilt hier umso mehr, da der Kläger seit Jahren Trennungsgeld bezieht und daher Kenntnis von der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV hat. Aufgrund dieser Kenntnis wäre ein Schadenersatzanspruch selbst bei Verletzung einer Beratungspflicht nicht gegeben, weil die Fürsorgepflichtverletzung dann für den eingetretenen Schaden nicht mehr kausal wäre. Eine Belehrungspflicht folgt auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Hieraus könnte sich unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung nur dann eine Beratungspflicht ergeben, wenn die Beklagte in ständiger Praxis nach diesem Schreiben verfahren würde. Der Kammer ist aus der Bearbeitung trennungsgeldrechtlicher Verfahren jedoch kein Vorgang bekannt, in dem sich eine entsprechende Belehrung befunden hat. Aus ständiger Befassung mit trennungsgeldrechtlichen Verfahren ist der Kammer daher eine solche Praxis nicht bekannt. Auch hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass eine derartige ständige Praxis besteht. Vgl. hierzu auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG München, Urteil vom 5. Dezember 2013 – M 17 K 13.3655 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.