Urteil
23 K 295/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0622.23K295.20.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge. Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Anlässlich der Beförderung zum Hauptmann mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde die Erfahrungsstufe des Klägers mit Bescheid vom 10. Januar 2011 ab dem 1. September 2010 auf die Erfahrungsstufe 5 festgesetzt. In dem Bescheid wurde der nächste reguläre Aufstieg in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (5+) zum 1. Juli 2011 mitgeteilt. Dem Bescheid waren als Anlagen zwei tabellarische Übersichten beigefügt. Die erste Übersicht war überschrieben mit „Erstfestsetzung zur Überleitung“ und enthielt eine Darstellung der nächsten Steigerung unter Zugrundelegung der bisherigen Besoldungsgruppe A10. Die zweite Übersicht war überschrieben mit „Neufestsetzung wg. Beförderung nach 01.07.2009“ und enthielt eine Darstellung der nächsten Steigerung unter Zugrundlegung der neuen Besoldungsgruppe A11. Laut Empfangsbestätigung hat der Kläger diesen Bescheid am 28. Januar 2011 erhalten. Zum 1. Juli 2011 rückte er dann aber durch einen Fehler auf Seiten der Besoldungsstelle im System der Beklagten statt in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 bereits in die Erfahrungsstufe 6 vor. Das Einrücken in die Erfahrungsstufe 6 wurde in der Gehaltsmitteilung für Juli 2011 mitgeteilt. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 6 war eigentlich erst zum 1. Juli 2013 vorgesehen. In der weiteren Folge erfolgte der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 7 schon am 1. Juli 2015, obwohl dies eigentlich erst zum 1. Juli 2017 vorgesehen war. Im November 2015 wurde die Steueridentifikationsnummer des Sohnes des Klägers in seine Personalakte eingetragen. Bei einer Überprüfung der Erfahrungsstufe am 9. Januar 2017 fiel der Beklagten der verfrühte Aufstieg nicht auf. Im Juni 2019 stellte die Beklagte fest, dass die Aufstiege in die Erfahrungsstufen 6 und 7 fehlerhaft waren. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, berief sich auf den Wegfall der Bereicherung, forderte eine erhebliche Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung und meinte, dass die Überzahlung nicht offensichtlich gewesen sei. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 forderte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.755,12 € vom Kläger zurück. Dieser Betrag ergebe sich aus Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2017, infolge einer fehlerhaften Einordnung in die Erfahrungsstufe. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Die Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlange. Die Beklagte habe erst im Jahr 2019 von der Überzahlung Kenntnis erlangt. Ein Verzicht aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich, da die Überzahlung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit habe erkennen müssen. Am 17. Juli 2019, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führt er aus, dass sowohl in der Berechnung der Überleitung vom 10. Januar 2011 als auch in der Überprüfung der Bezüge vom 9. Januar 2017 unter Bezug auf die Überleitungsvorschriften von der tatsächlich gezahlten Besoldung ausgegangen werde. Es sei schon nicht erkennbar, warum nunmehr eine andere Berechnung vorgenommen werde. Des Weiteren sei die Überzahlung nicht offensichtlich gewesen, da die beiden dem Zuordnungsbescheid vom 10. Januar 2011 beigefügten Berechnungen hinsichtlich Überleitung und Beförderung in Bezug auf die am 1. Juli 2011 zu erreichende Erfahrungsstufe widersprüchlich gewesen seien. Im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2017 sei die Beklagte selbst zu dem Schluss gelangt, dass die tatsächlich gezahlten Bezüge (insbesondere Erfahrungsstufe 7 am 31. Dezember 2015) in Ordnung gewesen seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie er den Fehler bereits 2011 habe erkennen sollen. Auch sei ein Großteil der Ansprüche deshalb verjährt, da von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von der Überzahlung ab dem 23. November 2015 auszugehen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Datenerfassung erfolgt und die Richtigkeit bestätigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ein Fehler auffallen und eine entsprechende Berichtigung erfolgen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2019, zugestellt am 19. Dezember 2019, änderte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 1.877,56 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rückforderungsanspruch dem Grunde nach in voller Höhe bestehe und nur aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung im Umfang von 50 % abgesehen werden. Die Überzahlung sei offensichtlich gewesen, da beim Besoldungsempfänger als Grundwissen unter anderem seine Besoldungsgruppe und seine Erfahrungsstufe vorausgesetzt werden könnten. Diese würden im Kopfteil der Bezügeabrechnung an immer gleicher Stelle ausgewiesen, sodass Änderungen leicht erkennbar seien. Dem Kläger habe in der Mitteilung für Juli 2011 das fehlerhafte Vorrücken in die Erfahrungsstufe 6 statt in die Stufe 5+ auffallen müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den beigefügten Berechnungen zum Bescheid vom 10. Januar 2011. Dort sei insbesondere auf der zweiten Berechnung die korrekte tabellarische Aufstellung zum Stufenaufstieg vorhanden gewesen. Weiter führt die Beklagte aus, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung nicht dadurch begründet werde, dass bei der Überprüfung am 9. Januar 2017 der Fehler nicht aufgefallen sei. Es habe sich nämlich um ein Massenverfahren gehandelt, sodass dieser bloße Flüchtigkeitsfehler nicht grob fahrlässig gewesen sei. Aber selbst wenn ab 2017 grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen habe, wäre dann die Verjährung der Rückforderungsansprüche frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 eingetreten. Diese sei aber durch den Bescheid vom 1. Juli 2019 gehemmt worden. Die Eingabe der Steueridentifikationsnummer in das Abrechnungssystem am 23. November 2015 habe keinen Anlass zur Überprüfung der Erfahrungsstufe gegeben und könne daher auch nicht zu grob fahrlässiger Unkenntnis geführt haben. Es sei aber aus Billigkeitsgründen von der Hälfte der Rückforderung abzusehen, da der Kläger zum Entstehen der Überzahlung selbst nicht beigetragen habe, sondern diese im alleinigen Verantwortungsbereich der Verwaltung liege. Durch die Höhe des Rückforderungsverzichts werde die Häufung der Fehler der Verwaltung in angemessenem Maße berücksichtigt. Der Kläger hat am 15. Januar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbegründung. Vertiefend führt er aus, dass die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass der alleinige Verursachungsbeitrag für die Überzahlung bei ihr liege, weshalb der Rückforderungsverzicht in Höhe von nur 50 Prozent nicht angemessen sei. Es sei im Übrigen grob fahrlässig von der Beklagten, wenn diese am 23. November 2015 nicht die Erfahrungsstufe kontrolliert habe, obwohl dies ab dem 1. Januar 2016 hinsichtlich aller Besoldungsempfänger habe geschehen sollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich des noch rückgeforderten Betrages von 1.877,56 € aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und wiederholt diese. Vertiefend führt sie aus, dass der Grund für die Rückforderung klar erkennbar die Überzahlung wegen des vorzeitigen Vorrückens in der Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2011 sowie nochmals zum 1. Juli 2015 sei. Auf die Überzahlung im Zeitraum nach dem Nichterkennen des Fehlers im Januar 2017 sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vollständig verzichtet worden. Die Kostenentscheidung entspreche den Vorgaben des § 80 Abs. 1 VwVfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht kann aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2017) Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung, die dem Rückforderungsbescheid beigefügt ist. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings deshalb aus, weil der Kläger verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzung liegt hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 16 und - 2 C 4.11 -, Rn. 10, juris, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, Rn. 11, juris. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, Rn. 17, juris und - 2 C 4.11 -, Rn. 11, juris; Urteile der Kammer vom 5. September 2018 - 23 K 2785/17 -, vom 21. März 2018 - 23 K 5192/16 - und 3. Februar 2016 - 23 K 3330/14 - und Gerichtsbescheide vom 8. Februar 2017 - 23 K 9218/16 - und 13. Januar 2017 - 23 K 1053/15 -. Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für Juli 2011 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 fehlerhaft war. Aus den Besoldungsmitteilungen lassen sich regelmäßig in den Feldern auf der rechten oberen Seite die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe, aus der die Besoldung gezahlt wird, ablesen. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungsmerkmale handelt, konnte der Kläger ohne weiteres auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Er hätte daher erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 6 zugrunde lag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger aufdrängen. Ein schlichter Vergleich mit dem Bescheid über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 5 vom 10. Januar 2011 hätte insofern genügt. Dieser Bescheid ist auch eindeutig hinsichtlich der Festsetzung der Stufe 5 ab dem 1. September 2010 (Datum der Beförderung) und dem nächsten regelmäßigen Aufstieg in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 (5+) zum 1. Juli 2011. Die dem Bescheid vom 10. Januar 2011 beigefügten tabellarischen Übersichten waren entgegen der Ansicht des Klägers nicht fehlerhaft. Dass die in der ersten Anlage („Erstfestsetzung zur Überleitung“) angegebene nächste Steigerung in die Erfahrungsstufe 6 zum 1. Juli 2011 nicht für den weiteren tatsächlichen Erfahrungsstufenaufstieg maßgeblich sein konnte, ergibt sich eindeutig daraus, dass in dieser Übersicht als Besoldungsgruppe die bisherige Besoldungsgruppe A10 angegeben ist. Diese erste Anlage war vielmehr beigefügt um die bisherige Festsetzung vor der Beförderung darzustellen. Diese Unterlagen musste der Kläger aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen Erhöhung der Bezüge im Juli 2011 noch einmal zur Hand nehmen. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Besoldungsüberleitungsrechts, waren für den von ihm alleine geforderten Vergleich der Besoldungsmerkmale in dem genannten Bescheid und den Besoldungsmitteilungen nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht teilweise verjährt. Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann sich aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Ob das von der Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens gewählte Kontrollverfahren diesen Anforderungen genügt, ist grundsätzlich der Würdigung des Einzelfalls vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 B 49/19 –, Rn. 5, juris. Positive Kenntnis von der Überzahlung hat die Beklagte erst im Jahr 2019 erlangt. Offen bleiben kann, ob die Beklagte seit dem 9. Januar 2017, indem ihr dort im Rahmen einer Überprüfung die fehlerhafte Zuordnung der Erfahrungsstufe nicht auffiel, grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung hatte. Denn auch dann wären die Rückforderungsansprüche erst zum Ende des Jahres 2020 verjährt. Durch den zwischenzeitlichen Bescheid vom 1. Juli 2019 wurde die Verjährung gem. § 53 VwVfG gehemmt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Überzahlung seit November 2015 liegt nicht vor. Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt die Steueridentifikationsnummer des Sohnes des Klägers in seine Personalakte eingetragen. Dies stellt jedoch keinen Anlass zur Überprüfung der Erfahrungsstufenzuordnung dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte plante ab dem 1. Januar 2016 die Erfahrungsstufen aller Besoldungsempfänger zu kontrollieren. Die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 50 % gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall der Überzahlung von Bezügen, wenn der Beamte oder Soldat – wie hier – nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, auf 30 % des überzahlten Betrages zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 A 305/12 -, Rn. 6, juris. Hier hat die Beklagte richtigerweise in angemessenem Maße zusätzlich berücksichtigt, dass ihr im Rahmen der Überprüfung im Januar 2017 die Überzahlung nicht aufgefallen ist und sich dadurch der insgesamt überzahlte Betrag weiter vergrößerte. Fehler bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Verzichts in Höhe von 50 % sind insoweit nicht ersichtlich. Durch die Erhöhung des Verzichts um 20 % gegenüber dem Regelfall verzichtete die Beklagte im Ergebnis sogar auf einen höheren Betrag (751,02 €), als er seit dem Zeitpunkt der Überprüfung im Januar 2017 an Überzahlungen noch insgesamt angefallen war (638,50 €). Die Kostenentscheidung Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.877,56 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.