Gerichtsbescheid
23 K 9218/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0208.23K9218.16.00
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers – damals im Dienstgrad eines Leutnants, Besoldungsgruppe A 9 – vorläufig in die Erfahrungsstufe 5 über. Zum 1. April 2010 wurde der Kläger zum Oberleutnant (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Hieran anknüpfend teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. März 2010 mit, dass ihm mit der Beförderung die endgültige Stufe 5 zugeordnet werde und dass der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. April 2010 in die Überleitungsstufe zu Stufe 6(5+) vorgesehen sei. Mit Bescheid vom 9. April 2010 – zugestellt am 3. Mai 2010 – berichtigte die Beklagte den Bescheid vom 24. März 2010 dahingehend, dass der nächste regelmäßige Aufstieg in die Überleitungsstufe zur Stufe 6(5+) nicht zum 1. April 2010, sondern zum 1. April 2011 vorgesehen sei. Fehlerhaft wurde der Kläger jedoch bereits ab dem 1. April 2011 aus der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 6 und nicht Überleitungsstufe 6(5+) und ab dem 1. April 2015 aus der Stufe 7 besoldet. Dies fiel der Beklagten im Rahmen einer Routineprüfung im April 2016 auf. Unter dem 9. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es aufgrund des vorzeitigen Stufenaufstiegs in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Mai 2016 zu einer Überzahlung in Höhe von 2.485,59 EUR gekommen sei, und hörte den Kläger zur Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, aufgrund des geringen monatlichen Betrages der Überzahlung (etwa 2% der Besoldungsbezüge) sei ihm die Überzahlung nicht aufgefallen. Daher habe er den überzahlten Betrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Zudem seien die Beträge für die Jahre 2011 und 2012 verjährt. Mit Leistungsbescheid vom 6. Juni 2016 – zugestellt am 13. Juni 2016 – forderte die Beklagte einen überzahlten Betrag in Höhe von 1.892,90 EUR zurück. In der Begründung führte sie aus, wegen Verjährung würden die Überzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 nicht mehr zurückgefordert. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht aus Gründen der Billigkeit auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, er habe die Überzahlung aus den Besoldungsberechnungen nicht erkennen können. Von ihm als besoldungsrechtlichem Laien könne nicht erwartet werden, dass er die komplizierten Vorgänge der Besoldungsüberleitung von Dienstalters- zu Erfahrungsstufen im Einzelnen nachvollziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 – zugestellt am 19. September 2016 – verminderte die Beklagte aus Gründen der Billigkeit den Rückforderungsbetrag um 30% auf 1.325,03 EUR und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, auf der Grundlage der Bescheide vom 24. März 2010 und vom 9. April 2010 hätte er ohne jegliche Kenntnisse des Besoldungsrechts den fehlerhaften Stufenaufstieg und damit die Überzahlung erkennen können. Daher hafte er verschärft und könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Da er jedoch nicht aktiv zur Überzahlung beigetragen habe, werde auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet. Am 19. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er mache die Einrede des Wegfalls der Bereicherung geltend. Da er die überzahlten Beträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, sei er nicht mehr bereichert. Er hafte auch nicht verschärft, weil die rechtsgrundlose Überzahlung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Anforderungen, die die Beklagte stelle, seien deutlich übersetzt. So könne zum Beispiel von ihm nicht verlangt werden, dass er die Bedeutung von Begriffen wie „Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe“ im Einzelnen kenne. Auch der Unterschied zwischen „Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6“ und „Erfahrungsstufe 6“ sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, gerade aufgrund der Korrektur des Bescheides vom 24. März 2010 durch den weiteren Bescheid vom 9. April 2010 sei der Kläger in besonderer Art und Weise auf den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs und auf die Überleitungsstufe 5+ hingewiesen worden. Er habe sich daher grob fahrlässig verhalten, indem er die Besoldungsmitteilungen nicht mit diesen Bescheiden abgeglichen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid vom 6. Juni 2016 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum (1. Januar 2013 bis 31. Mai 2016) Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 und der Korrektur vom 9. April 2016 ergibt sich, dass dem Kläger ab dem Monat April 2011 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 10 Überleitungsstufe zur Stufe 6 (5+) zustand. Hiervon abweichend hat der Kläger tatsächlich ab April 2011 ein Gehalt nach der Erfahrungsstufe 6 und nicht der Überleitungsstufe 5+ zur Erfahrungsstufe 6 ausgezahlt bekommen. Entsprechend erfolgte zum 1. April 2015 fehlerhaft der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 7 anstatt in die zutreffende Erfahrungsstufe 6. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.892,90 Euro zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 –und Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. Der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall steht der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) in keiner Weise entgegen; er konkretisiert sie lediglich für Fälle der verspäteten Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für April 2011 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 fehlerhaft war. Aus der Besoldungsmitteilung ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 10/Erfahrungsstufe 6 erhielt. Die Besoldungsmitteilung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik "Persönliche/Organisatorische Daten". Dort ist unter der Überschrift "Besoldungsgr./stufe" der Eintrag "A 10/6" zu finden. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen, d.h. er hätte erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 6 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger wiederum ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse aufdrängen. Ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 5 vom 24. März 2010 in Gestalt der Korrektur mit Bescheid vom 9. April 2010 hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus seiner Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im April 2011 noch einmal zur Hand nehmen. Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die aufgrund des Schreibfehlers im Bescheid vom 24. März 2010 notwendige Korrektur durch den weiteren Bescheid vom 9. April 2010 den Klägers in besonderer Weise für den nächsten Stufenaufstieg hätte sensibilisieren müssen. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Besoldungsüberleitungsrechts, waren für den vom Kläger alleine geforderten Vergleich der Besoldungsmerkmale in den genannten Bescheiden und den Besoldungsmitteilungen nicht erforderlich. Die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 30% reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch weitergehender Billigkeitserlass angebracht gewesen wäre, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.