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Urteil

23 K 5192/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0321.23K5192.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Im Rahmen der Überleitung der Besoldung der Soldaten von der Besoldung nach Dienstaltersstufen zur Besoldung nach Erfahrungsstufen leitete die Beklagte die Besoldung der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 10 zum 1. Juli 2009 vorläufig in die Überleitungsstufe zur Stufe 2 (1+) über. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wurde die Klägerin in die Besoldungsgruppe A 11 befördert. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2011 die endgültige Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe vor. Dabei wurde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG ab dem 1. Juli 2011 die Stufe 2 festgesetzt. Weiter ist im Bescheid ausgeführt, dass der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 3 zum 1. Juli 2013 vorgesehen sei. Zum 1. Juli 2012 wurde die Klägerin erneut, nunmehr in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert. Die tatsächliche Besoldung der Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt aus den zutreffenden Besoldungsgruppen. Allerdings wurde die Klägerin bereits ab dem 1. Juni 2012, statt ab dem 1. Juli 2013, unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 besoldet und rückte bereits zum 1. Juni 2015 statt zum 1. Juli 2017 in die Erfahrungsstufe 4 auf. Hieraus ergab sich eine Überzahlung der Bezüge in Höhe von insgesamt 3.880,32 EUR. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs stellte die Beklagte diese Überzahlung anlässlich einer Überprüfung am 16. Dezember 2015 fest. Mit Rückforderungsbescheid vom 21. Dezember 2015, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2015 zugestellt, forderte die Beklagte den Betrag von 3.880,32 EUR zurück. Dem Bescheid war eine tabellarische Übersicht der zustehenden und der erhaltenen Beträge beigefügt. Tatsächlich erhielt die Klägerin den Bescheid am 1. Januar 2016, da sie bis zum 31. Dezember 2015 in Afghanistan im Auslandseinsatz war. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Januar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Rückforderung der überzahlten Beträge sei in ihrem Fall nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ausgeschlossen. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei für sie nicht offensichtlich im Sinne dieser Bestimmung gewesen, so dass sie sich auf Entreicherung berufen könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Regelungen über die Überleitung der Besoldungsbezüge ausgesprochen komplex sei und daher vom besoldungsrechtlichen Laien nicht in allen Einzelheiten nachvollzogen werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens vom 7. September 2011. Denn der Stufenaufstieg zum 1. Juni 2012 sei erst etwa neun Monate nach Zugang dieses Schreibens erfolgt. Das Schreiben vom 7. September 2011 sei ihr zu diesem Zeitpunkt „nicht mehr mental präsent“ gewesen. Hinzu komme, dass sie am 29. Dezember 2011 und am 8. Januar 2014 Anträge zur Überprüfung der festgestellten Erfahrungsstufen gestellt habe. In beiden Fällen habe sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, so dass Sie von der Richtigkeit ihrer Bezüge ausgegangen sei. Hierauf habe sie auch nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 – zugestellt am 13. Mai 2016 – reduzierte die Beklagte aus Gründen der Billigkeit den Rückforderungsbetrag um 30% auf 2.716,22 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Dies begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Überzahlung auf einer Fehleingabe im Besoldungssystem beruhe und nicht durch ein Verhalten der Klägerin ausgelöst worden sei. Daher sei unter Billigkeitsgesichtspunkten der Rückforderungsbetrag zu reduzieren. Auf den Wegfall der Bereicherung könne die Klägerin sich hingegen nicht berufen. Denn die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Diese Bewertung beruhe insbesondere auf dem Festsetzungsbescheid vom 7. September 2016, aus dem klar hervorgehe, dass die Erfahrungsstufe ab dem 1. Juli 2011 endgültig auf die Stufe 2 festgesetzt worden sei und der Aufstieg in die Stufe 3 erst zum 1. Juli 2013 habe stattfinden sollen. Gerade für die Klägerin als Offizier mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion bestehe die Pflicht, die Gehaltsmitteilungen unter Zuhilfenahme der ihr vorliegenden Informationen sorgfältig zu prüfen und bei offensichtlichen Unstimmigkeiten schriftlich auf Klärung zu drängen. Hierfür habe jedenfalls nach Zugang der Gehaltsmitteilung für den Juni 2012, die die Erhöhung der Erfahrungsstufe von Stufe 2 nach Stufe 3 ausgewiesen habe, Anlass bestanden. Die in den Jahren 2011 und 2014 gestellten Anträge seien letztlich keine Anträge auf Überprüfung der aktuellen Erfahrungsstufe gewesen. Vielmehr habe sie mit ihren Anträgen die Übergangsregelungen insgesamt unter europarechtlichen Gesichtspunkten infrage gestellt. Am 10. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchs und trägt weiter vor, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben noch jüngst mit Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 2580/14 - entschieden, dass ein besoldungsrechtlicher Laie nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Besoldungsüberleitung die zutreffende Erfahrungsstufe selbst zu ermitteln. Darüber hinaus sei der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2012 verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ab wann die Beklagte positive Kenntnis von der Überzahlung gehabt habe, könne dahinstehen, denn sie müsse sich in jedem Fall eine grob fahrlässige Unkenntnis entgegenhalten lassen. Dabei sei vor allem deshalb auf grobe Fahrlässigkeit zu schließen, weil sich das Fehlverhalten der Beklagten nicht auf eine bloße Untätigkeit beschränkt habe, sondern ein aktives Tun in Gestalt der falschen Eingabe der Erfahrungsstufe zur Überzahlung geführt habe. Da ihr der Rückforderungsbescheid erst am 1. Januar 2016 zugegangen sei, sei der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2012 verjährt. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine falsche Eingabe in ein weitgehend automatisiertes Abrechnungssystem im Rahmen einer Massenverwaltung kein grob fahrlässiges Handeln dar. Im Übrigen stehe gar nicht fest, ob die Überzahlung auf einer Falscheingabe oder auf einem Programmfehler beruhe. Demgegenüber sei der Klägerin die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem außerordentlich hohen Maße vorzuwerfen. Denn sie habe nicht – wie die Beklagte – eine große Anzahl von Fällen zu prüfen, sondern müsse nur die ihr individuell zustehende Besoldung kontrollieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Der hierauf gestützte Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nicht teilweise (für das Jahr 2012) verjährt. Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnis von den Umständen, die den Rückforderungsanspruch begründen, hat die Beklagte erst am 16. Dezember 2015 erlangt. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist unter dem 16. Dezember 2015 erstmalig ein Vermerk über die Überzahlung gefertigt worden. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis oder Überprüfung der Besoldung der Klägerin lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die Beklagte auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Ende). Denn ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 - 5 LA 139/14 - und BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - m. w. N. Gemessen an diesem hohen Maßstab liegt keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Bei der Bundeswehrverwaltung handelt es sich um eine "Massenverwaltung", von der nicht verlangt werden kann, regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nicht gänzlich vermeidbare Fehler zu kontrollieren. Das Erfordernis eines solchen Kontrollmechanismus würde die Bundeswehr angesichts der zahlreichen Veränderungen in den Mitteilungen aufgrund von Veränderungen verschiedenster Besoldungsmerkmale vor einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand stellen. Denn diejenigen Fehler, die - wie auch der vorliegende - erst nach längerer Zeit auffallen, werden gerade nicht vom Computersystem, sondern nur durch menschlichen Aufwand entdeckt. Ein flächendeckender Kontrollmechanismus würde also den Einsatz von Personal fordern, das der Bundeswehr nicht zur Verfügung steht. So schon Urteil der Kammer vom 9. November 2016 – 23 K 242/15 –. Alleine möglich und auch ausreichend ist ein regelmäßiger Kontrollturnus, der hier auch zum Auffinden der Überzahlung geführt hat. Ausgehend hiervon begann die Verjährungsfrist des § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2015, so dass der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen ist. Der Rückforderungsbescheid ist nicht formell rechtswidrig. Zwar fehlt die nach § 28 VwVfG gebotene Anhörung. Dieser formelle Fehler ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Denn die Klägerin hat vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gehabt und genutzt, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Dieses Widerspruchsvorbringen hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides auch zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen. Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung im Widerspruchsverfahren BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG sind erfüllt. Der Klägerin sind im hier streitigen Zeitraum (1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2015) Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung, die dem Rückforderungsbescheid beigefügt ist. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diese Beträge im Rahmen ihrer normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings deshalb aus, weil die Klägerin verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzung liegt hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 –und Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für die Klägerin offensichtlich war. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für Juni 2012 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 fehlerhaft war. Aus den Besoldungsmitteilungen lassen sich regelmäßig in den Feldern auf der rechten oberen Seite die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe, aus der die Besoldung gezahlt wird, ablesen. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungsmerkmale handelt, konnte die Klägerin ohne weiteres auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Sie hätte daher erkennen müssen, dass der Zahlung ihrer Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 3 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich der Klägerin aufdrängen. Ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 vom 7. September 2011 hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste sie aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus ihrer Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im Juni 2012 noch einmal zur Hand nehmen. Dass sie sich an die Mitteilung nicht mehr erinnerte, entlastet die Klägerin insoweit nicht. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Besoldungsüberleitungsrechts, waren für den von der Klägerin alleine geforderten Vergleich der Besoldungsmerkmale in dem genannten Bescheid und den Besoldungsmitteilungen nicht erforderlich. Dass die Mitteilung vom 7. September 2011 nur den ersten Stufenaufstieg zum 1. Juli 2013 und nicht auch die weiteren Stufenaufstiege benannt hat, ist ohne Belang. Denn der Klägerin mussste bewusst sein, dass die Stufenaufstiege aufeinander aufbauen. An der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes ändern auch die Anträge der Klägerin aus den Jahren 2011 und 2014 und die hierauf ergangenen Bescheide nichts. Denn mit diesen Anträgen hat die Klägerin nicht die bisherige konkrete Zuordnung zu Erfahrungsstufen in Frage gestellt. Vielmehr bezog sich der erste Antrag auf die Zahlung von Besoldungsbezügen aus der höchsten Dienstalterstufe bis zur Überleitung der Besoldungsbezüge zum 1. Juli 2009. Der zweite Antrag richtete sich gegen die Überleitung unter dem Gesichtspunkt, dass auch diese noch – rechtswidrig – am Dienstalter anknüpfe. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte auf die Anträge der Klägerin hin keine Veranlassung, die konkrete Einstufung in die Erfahrungsstufen erneut zu überprüfen. Aus der Ablehnung der Anträge konnte die Klägerin daher nicht schließen, dass der Stufenaufstieg zum 1. Juni 2012 rechtens war. Die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 30% reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch weitergehender Billigkeitserlass angebracht gewesen wäre, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Murmann-Suchan zur Nieden Goetz Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.716,22 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).