Urteil
11 K 1808/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0504.11K1808.20.00
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.03.2020, insbesondere gegen die darin enthaltene Ausweisungsverfügung und die Ablehnung der Verlängerung seiner bisherigen befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich seit dem 13.12.1996 im Bundesgebiet, in welches er zum Zwecke der Familienzusammenführung einreiste. In der Folgezeit erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse. Zuletzt wurde ihm am 04.06.2012 eine bis zum 08.03.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Am 02.03.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Bereits am 00.00.1993 hatte der Kläger die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen Frau N. B. in der Türkei geschlossen. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsame am 00.00.1994 geborene Tochter, Frau E. B. , und der am 00.00.2004 geborene gemeinsame Sohn, Herr F. N1. B. , welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hervor. Die Ehe wurde in der Folgezeit geschieden. Der Tochter des Klägers wurde am 23.11.2010 eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG erteilt. Der Kläger wurde am 27.04.2000 erstmals wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 11 Fällen durch das Amtsgericht T. zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen verurteilt (16 CS 90 JS 278/99). In der Folgezeit wurde der Kläger weitere 11 Mal strafrechtlich, u.a. zu mehreren Freiheitsstrafen von über 1 Jahr, verurteilt. Davon entfielen 8 Verurteilungen auf das unerlaubte Handeltreiben bzw. die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts C. (930 Js 1333/15 23 Kls 1/16) vom 12.05.2017 wegen während der Aussetzung seiner letzten Haftstrafe zur Bewährung begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der einzelnen Verurteilungen des Klägers auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Seit dem Jahr 2013 befindet sich der Kläger durchgängig in Strafhaft. Der Kläger hat während dieser Zeit seine Abstinenz von Drogen regelmäßig durch negative Drogentests nachgewiesen. Während seiner Haftverbüßung ist der Kläger zudem wiederholt wegen disziplinarischer Verstöße in Erscheinung getreten, dabei u.a. wegen des wiederholten unbefugten Besitzes eines Handys. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Gefangenenpersonalakte des Klägers Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 09.03.2020 ordnete der Beklagte die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland an (Ziffer 1), lehnte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 02.03.2015 ab (Ziffer 2.), drohte ihn die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3) und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Mit Stellungnahme vom 24.03.2020 hat die JVA F1. gegenüber dem Landgericht C. eine vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe zum 10.04.2020 nicht befürwortet (vgl. Blatt 698 ff. der Gefangenenpersonalakte). Mit Beschluss vom 09.04.2020 wurde die Aussetzung der Vollstreckung der Haftstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt (vgl. Blatt 698 ff. der Gefangenenpersonalakte). In einer am 25.05.2020 auf die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erbetene Anfrage hin erstellten Legalprognose und Stellungnahme zum Sozialverhalten des Klägers stellte die JVA F1. dem Kläger eine gemäßigt positive Sozialprognose aus. Der Kläger durchläuft derzeit infolge einer privaten Verschuldung von ca. 150.000 Euro ein am 13.11.2018 eröffnetes und voraussichtlich bis zum Jahr 2024 laufendes Verfahren der Privatinsolvenz, welches bei dem Amtsgericht C. anhängig ist (Az. 95 IN 67/18). Der Kläger ist in den Monaten Dezember 2021 und Januar bis Februar 2022 im Rahmen einer Zeitarbeitsbeschäftigung als Lagerarbeiter einem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen. Auf die diesbezüglichen im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten und zur Anlage des Sitzungsprotokolls vom 04.05.20222 genommenen Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen. Bereits am 09.04.2020 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.03.2020 erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (11 L 695/20). Er ist der Ansicht, im Hinblick auf sein zuletzt beanstandungsloses Haftverhalten, seine mittlerweile beantragte Privatinsolvenz, seine in der Haft absolvierte berufliche Qualifizierungsmaßnahme, seine durchgängig negativen Drogentests sowie seine familiären Verbindungen zu seiner nichtehelichen Lebensgefährtin sowie seinen in der Bundesrepublik lebenden Kindern und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege sein privates Bleibeinteresse das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Diesbezüglich sowie bezüglich der in diesem Rahmen überreichten Unterlagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.05.2022 und 04.05.2022 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.03.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogene Gefangenenpersonalakte sowie die beigezogenen strafgerichtlichen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ausweisung des Klägers nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12-, juris, rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG kommt im Falle des Klägers gem. Art. 6 ARB 1/80 aus den in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung dargestellten Gründen nicht in Betracht, so dass es bei dem vorstehend dargestellten Maßstab verbleibt. Durch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht C. (930 Js 1333/15) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt, so dass ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Dem steht im Hinblick auf seine beiden (mittlerweile) volljährigen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (mehr) entgegen. Die Ausweisung nach § 53 AufenthG erfordert zudem die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts - dazu zählt insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter des Einzelnen - eintreten wird, vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 222/15 -, juris. Dabei gelten bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung eher geringere Anforderungen, denn an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris. Bei Delikten, die auf Drogenabhängigkeit zurückzuführen sind, und die in erheblicher Weise die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit Dritter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) beeinträchtigen, genügt daher bereits eine geringe Wiederholungsgefahr, vgl. zB. OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 – 6 Bf 70/20.Z – juris Rn. 22 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 19.04.2021 - W 7 K 20.1267 -, juris Rn. 23. Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine relevante Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers zu bejahen: Der Kläger ist nahezu durchgängig seit seiner Einreise 1996 bis zu seiner derzeitigen Inhaftierung mit Straftaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen, wie sich aus der tabellarischen Aufstellung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ergibt. Der Kläger hat zudem bislang trotz seiner langjährigen Drogenproblematik keine Drogenentzugstherapie abgeschlossen. Wesentlicher Hintergrund der meisten vom Kläger begangenen Straftaten war jedoch die Beschaffung finanzieller Mittel, u.a. zur Befriedigung seiner Suchtmittelabhängigkeit. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann jedoch von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 58; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2021 - 19 CS 20.2977 -, juris Rn. 21 und vom 31.01.2019 - 10 ZB 18.1534 -, juris Rn. 13; vgl. hierzu auch VG Bremen, Urteil vom 03.09.2021 - 2 K 1211/19 -, juris Rn. 26. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum während seiner Haftverbüßung durch jeweils negative Drogentests nachgewiesen hat, während der Strafhaft keinem Drogenkonsum nachzugehen und sich auch in der mündlichen Verhandlung von einem aktuellen Drogenkonsum glaubwürdig distanziert hat. Angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit des Klägers und dessen damit verbundener ebenfalls langjähriger Kriminalitätskarriere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte erscheint eine solche Wohlverhaltensphase unter den stabilisierenden Bedingungen der derzeit noch andauernden Maßnahmen des (offenen) Strafvollzugs zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, um von einem nachhaltigen Einstellungswandel des Klägers ausgehen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger ausweislich des Vollzugsplans der JVA S. anlässlich des Konferenztermins vom 30.04.2018 – nach dessen eigenem Vortrag – seitens der D. F1. im Rahmen eines Beratungsgesprächs fehlende Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen einer ambulanten Drogentherapie attestiert worden sei, so dass er seine Pläne zur Aufnahme einer solchen Therapie nicht weiter verfolgt habe. Denn weitere Unterlagen, die diese bloße Behauptung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts bestätigen und weiter im erforderlichen Maße substantiieren könnten, legte der Kläger trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und hierfür gewährten Schriftsatznachlasses nicht vor. Unabhängig davon kann, solange sich der Kläger nicht auch außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, nicht mit der erforderlichen Notwendigkeit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, vgl. hierzu z.B. BayVGH, Beschluss vom 21.05.2021 - 19 CS 20.2977 -, juris Rn. 21 und vom 31.01.2019 - 10 ZB 18.1534 -, juris Rn. 13, zumal ihm dann keine Ausweisung oder die Aufhebung von Hafterleichterungen mehr drohen werden, vgl. zu diesem Aspekt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 62. Zudem kommt vorliegend der Straf- bzw. Maßregelvollzugsaussetzungsentscheidung des Landgerichts C. vom 09.04.2020 (900 Js 470/12 R V, 930 Js 1333/15) (vgl. Blatt 698 ff. der Gefangenenpersonalakte), durch welche eine vorzeitige Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 57 Abs.1 StGB abgelehnt wird, eine erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Annahme einer Wiederholungsgefahr zu, vgl. zur Indizwirkung einer solchen gerichtlichen Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21. Darin wird in Übereinstimmung mit den hierzu eingeholten Stellungnahmen der JVA F1. und der Staatsanwaltschaft C. eine vorzeitige Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung insbesondere damit abgelehnt, dass der Kläger aus seiner letzten zur Bewährung ausgesetzten, infolge des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochenen Haftstrafe erneut Straftaten in Form des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beging, die zur derzeit noch verbüßten erneuten Haftstrafe geführt haben und bei deren Festsetzung bereits strafschärfend berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Wiederholungsgefahr abzulehnen. So kann selbst nach einer – hier durch das Landgericht C. mit o.g. Beschluss vom 09.04.2020 ausdrücklich abgelehnten – positiven Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr bejaht werden, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24. Soweit danach eine konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter bejaht wird, kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht, so auch BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, BVerwGE 164, 317, juris Rn. 79; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 14.8.2019 - 18 A 1127/16-, juris Rn. 16. Der Einholung eines weiteren Prognosegutachtens bedarf es daher selbst in diesen Fällen einer – hier nicht gegebenen – positiven Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z -, juris Rn. 22 m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gemäßigt positiven Legalprognose der JVA F1. vom 25.05.2020. So ist zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollstreckungen der Reste von Freiheitsstrafen sowie der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung und die Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb auch unterschiedlichen Regeln unterliegen. Während bei der Strafvollstreckung vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen, wobei zu ermitteln ist, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, der maximal 10 Jahre beträgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12 -, juris Rn. 14. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung sowie während des Aufenthalts in einer Entziehungsanstalt und nach einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfallen würde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 19. Auch vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich einen grundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung so nachhaltig verinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher Straftaten, namentlich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, aus Sicht des Gerichts nicht in hinreichendem Maße geben. Seinem – zudem erst in jüngerer Zeit gezeigten und zu einer zuletzt gemäßigt positiven Sozialprognose durch die JVA F1. vom 25.05.2020 führenden Wohlverhalten im Strafvollzug kommt insoweit keine erhebliche indizielle Relevanz zu, da es von einem Strafgefangenen als selbstverständlich erwartet werden muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2007 -17 B 1842/06 -, juris Rn. 40. Auch der Umstand, dass sich der Kläger im offenen Vollzug befindet, berechtigt nicht zu der Annahme, dass von ihm dauerhaft keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe. Eine Unterbringung im offenen Vollzug soll mit Zustimmung des Gefangenen schon dann erfolgen, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde, § 10 Abs. 1 StVollzG. Die Gewährung dieser Vergünstigung als solche gestattet deswegen noch keine hinreichend zuverlässige Einschätzung des Legalverhaltens nach einer Entlassung aus der Strafhaft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2007 – 17 B 1842/06 –, juris Rn. 40 und Beschluss vom 24.11.2006 - 17 B 1882/06 -. Bestätigt wird dies im Ergebnis auch durch die Stellungnahme der JVA F1. vom 24.03.2020 gegenüber dem Landgericht C. zur Vorbereitung dessen o.g. Entscheidung nach § 57 StGB, wonach eine Entlassung des Klägers zum Zeitpunkt einer Haftverbüßung von 2/3 zum 10.04.2020 insbesondere unter Hinweis auf die beiden in der Haft begangenen und disziplinarisch geahndeten Regelverstöße des Klägers abgelehnt wird (vgl. Blatt 679 ff. der Gefangenenpersonalakte). Auch wenn der Kläger seitdem keine solchen Regelverstöße mehr begangen hat, was bereits im Rahmen der o.g. gemäßigt positiven Sozialprognose der JVA F1. vom 25.05.2020 berücksichtigt wurde und zuletzt die Verlegung des Klägers in den offenen Strafvollzug ermöglicht hat, so kann auch hieraus aus Sicht des erkennenden Gerichts noch kein Rückschluss auf einen derart dauerhaften Einstellungswandel und eine derart innerlich gefestigte Verhaltensänderung zur Befolgung von Normen abgeleitet werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe. So hat der Kläger, auf die von ihm begangenen disziplinarischen Verstöße in Form unerlaubten Handybesitzes in zwei Fällen in der mündlichen Verhandlung angesprochen, keine Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lassen, sondern stattdessen sein Verhalten mit sachlich nicht tragfähigen Rechtsfertigungsversuchen durch den Verweis auf äußere Umstände wie der Coronapandemie, den im offenen Vollzug für ein Telefonat von einer Telefonzelle zu knapp bemessenen Zeit oder der Feststellung, jeder verfüge heutzutage über ein Handy, zu rechtfertigen und relativieren versucht. Aus diesen Ausführungen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht ableiten, dass der Kläger seine damaligen Pflichtverstöße und den damit verbundenen Unrechtsgehalt derart verinnerlicht hat, dass daraus ein dauerhafter Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung zur Befolgung von Normen im oben genannten Sinne abgeleitet werden könnte, vgl. zur Relevanz von Disziplinarverstößen wegen unerlaubten Handybesitzes und diesbezüglicher Bagatellisierungstendenzen für die Frage der Gefahrenprognose nach § 53 AufenthG auch VG Aachen, Urteil vom 03.02.2022 - 6 K 1716/19 -, juris Rn. 100 ff. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger zwar zur Überzeugung des Gerichts zu seinen beiden mittlerweile volljährigen Kindern auch unter den erschwerenden Bedingungen des Strafvollzugs tatsächlich gelebte familiäre Verbindungen aufrecht erhalten hat, welche durch deren regelmäßige Haftbesuche und glaubwürdige Einlassungen diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts gebracht wurden. Auch wird nicht verkannt, dass der Kläger in der Haft eine einjährige Einstiegsqualifikation als Küchenhilfe erfolgreich absolviert hat, im Dezember 2021 und in den Monaten Januar und Februar 2022 einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen ist sowie zwei Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrages vorweisen kann. Allerdings auch diese positiven Aspekte im Hinblick auf die bereits dargestellten schwerwiegenden Indizien für eine weiterhin gegebene Rückfallgefahr in die Drogenkriminalität nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr, für deren Annahme zudem aufgrund der dadurch gefährdeten erheblichen Rechtsgüter bereits ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht, zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung aufgrund von Beziehungsproblemen mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin derzeit noch über keine konkrete Perspektive zur Gestaltung seines Privatlebens außerhalb des Strafvollzugs von ausreichender Festigkeit besitzt. Des Weiteren wird der Kläger noch bis zum Abschluss seines Privatinsolvenzverfahrens im Jahr 2024 über einen längeren Zeitraum mit finanziellen Engpässen konfrontiert sein. Auch nach dessen Abschluss wird der Kläger aufgrund seiner geringen beruflichen Qualifikationen über keine großen eigenen finanzielle Spielräume verfügen, so dass die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit zur Erlangung finanzieller Mittel, welches auch das Motiv für frühere Straftaten darstellte, auch aus diesem Grund gegeben ist. Es erscheint daher in der Gesamtschau zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger erneut Drogen konsumiert und dann auch in die Gefahr von weiteren Straftaten gerät. Auch ein erneuter Drogenhandel zur Erlangung finanzieller Mittel erscheint nicht hinreichend ausgeschlossen. Die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht hinsichtlich Ziffer 1. und Ziffer 2. der Ordnungsverfügung jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.