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Urteil

6 K 1716/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0203.6K1716.19.00
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Leitsätze
1. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr, die typischerweise bei Betäubungsmitteldelikten als hoch anzusehen ist, nicht per se aus.(Rn.31) 2. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr, die typischerweise bei Betäubungsmitteldelikten als hoch anzusehen ist, nicht per se aus.(Rn.31) 2. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2019 ist in Bezug auf die darin ausgesprochene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) sowie die weiter enthaltene Abschiebungsandrohung (3.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Darüber hinaus kann der Kläger weder die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen (2.) noch steht ihm ein Anspruch darauf zu, die in § 11 Abs. 1 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu befristen (4.). 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken daran, dass es sich bei dem Kläger um einen ghanaischen Staatsangehörigen und damit um einen Ausländer handelt. Nach § 2 Abs. 1 AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Nachweise hinsichtlich der von ihm behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht vorzulegen vermocht. Bei dem Hinweis des Klägers auf die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen und der Möglichkeit, selbst deutscher Staatsangehöriger zu sein, handelt es sich daher um eine bloße, durch keinerlei Tatsachen belegte Vermutung. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG weiter vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Der kriminelle Werdegang des Klägers ist von einer Vielzahl von zum Teil schwerwiegenden Straftaten geprägt. Unter anderem wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.03.2009 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Es folgten am 19.12.2012 eine Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie am 26.08.2013 eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Auch durch diese Verurteilungen hat sich der Kläger indes unbeeindruckt gezeigt und ist in der Folge weiterhin straffällig geworden. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2014 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen gewerbsmäßig handelnd und in diesen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.2018 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weswegen auch die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2014 mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 27.09.2018 wiederrufen wurde. All diese Verurteilungen zeigen nicht nur nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigen zugleich, dass es ihm auch an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen, in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Die danach ersichtlich begründete Annahme einer vom Kläger auch künftig ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten wird durch dessen Hinweis, die der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 14.08.2014 zugrunde liegenden Betäubungsmitteldelikte lägen bereits mehrere Jahre zurück, auch nicht ansatzweise entkräftet. Insbesondere kann nicht von einem „Verbrauch“ dieses Ausweisungsgrundes ausgegangen werden. Zwar kann es in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu einem „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes führen, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich und in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes auf eine Ausweisung verzichtet hat, sofern der Ausländer auf diesen Verzicht vertrauen durfte, das Vertrauen hierauf mithin schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.2017, 1 C 3.16, ZAR 217, 459; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2019, 2 B 308/18 Ein derartiger „Verbrauch“ steht vorliegend indes nicht in Rede. Der Beklagte hat keinen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, ihm würden die der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 14.08.2014 zugrunde liegenden Betäubungsmitteldelikte im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten. Davon abgesehen ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.2018 wegen Diebstahls erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, wodurch selbst ein dem Kläger etwaig vermittelter Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen wäre. Gerade diese neuerliche Verurteilung des Klägers spricht zudem mit Gewicht für ein Fortbestehen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr. Dem entsprechend hat das Amtsgericht B-Stadt in seinem Strafurteil vom 22.02.2018 auch keine positive Sozialprognose gestellt, sondern ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger jederzeit willens und fähig ist, in erheblicher Form straffällig zu werden. Dabei ist mit dem Amtsgericht B-Stadt zu sehen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit weder durch die Verhängung von Bewährungsstrafen noch durch den Vollzug auch mehrjähriger Freiheitsstrafen davon hat abhalten lassen, kurze Zeit später erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten und er auch zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung unter zweifacher laufender Bewährung gestanden hat. Zu keiner anderen Beurteilung der Wiederholungsgefahr gibt ferner der Hinweis des Klägers Anlass, dass er am 03.09.2019 zu einer kombinierten Drogenentzugs- und -entwöhnungsbehandlung in der aufgenommen worden sei. Ob und inwieweit die Behandlung und Therapie seiner Drogenabhängigkeit in der erfolgreich beendet worden ist, ist vom Kläger nicht dargetan. Im Übrigen schließt selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr, die typischerweise bei Betäubungsmitteldelikten als hoch anzusehen ist, nicht per se aus. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 01.03.2021, 10 ZB 21.251, wonach bei Straftaten, die ihre Ursache in einer Suchterkrankung haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden könne, solange eine entsprechende Therapie nicht vollständig abgeschlossen sei und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt habe, zitiert nach juris Neben der danach in dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG aber auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftäten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. zur Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG: BVerwG, u. a. Urteile vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381, und vom 14.02.2019, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Insbesondere bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Kläger begangenen besteht daher ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Anderen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen können, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirkt. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 15.0.2020, 2 B 88/20, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, wonach Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören, die ein Ausweisungsinteresse auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen; ferner Kammerurteil vom 30.03.2021, 6 K 1937/18 Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der erfolgten Verurteilungen durch das Landgericht B-Stadt vom 19.12.2012 sowie vom 14.08.2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bzw. wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen gewerbsmäßig handelnd und in diesen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unstreitig der Fall. Zugleich wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Ob diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenübersteht, weil er der Vater eines am 20.10.2020 geborenen, noch minderjährigen deutschen Kindes ist und mit diesem zumindest sein Umgangsrecht ausübt, oder sich der Kläger im Hinblick auf zu berücksichtigenden Belange dieses Kindes zumindest auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers von dem Bestehen derart schwerwiegender Bleibeinteressen auszugehen wäre, ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gleichwohl, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger damit seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat, ist es ihm indes auch nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fallen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich in Gewicht. Weder die ihm eingeräumten Bewährungsmöglichkeiten noch die Verbüßung von Strafhaft vermochten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Insbesondere kann der Bindung des Klägers an seine einjährige deutsche Tochter kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Davon abgesehen, dass derzeit bestehende Umgangskontakte nicht belegt sind, können selbst die Übernahme von Erziehungsverantwortung durch den Kläger und das Bestehen einer emotionalen Verbundenheit zu seiner Tochter die von dem Kläger auch weiterhin ausgehende Gefahr einer erneuten Begehung erheblicher Straftaten nicht aufwiegen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln für die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgehen, gravierend sind, und der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Vor diesem Hintergrund können weder eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung noch die sonstigen, als nicht unerheblich anzusehenden Folgen der Ausweisung für den Kläger selbst das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse kompensieren, dass sowohl in dem Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger als auch dem öffentlichen Bedürfnis begründet liegt, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies gilt umso mehr als aufgrund der Ausweisung des Klägers lediglich eine vorübergehende Trennung des Klägers von seiner noch minderjährigen Tochter in Rede steht, nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 04.01.2022 die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf lediglich ein Jahr befristet hat. Bei diesen Gegebenheiten ist dem Kläger die mit einer Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland Ghana zumindest für den Zeitraum der erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr nicht schlechterdings unzumutbar. Der erst 31-jährige Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Als solcher ist er, auch wenn er vorgibt, keine Kontakte in Ghana zu haben und die dortige Sprache nicht zu sprechen, grundsätzlich in der Lage, ungeachtet etwaiger Anfangsschwierigkeiten, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 2. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verlängerung die ihm zuletzt auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG bis zum 09.08.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. 3. Infolge der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. 4. Entsprechendes gilt angesichts der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter für die von dem Beklagten in Ausübung des ihm in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens nunmehr mit Abänderungsbescheid vom 04.01.2022 getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung lediglich auf ein Jahr zu befristen, so dass der Kläger auch nicht die bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels von seiner Klage mitumfasste Verpflichtung des Beklagten beanspruchen kann, über die Befristung der Wirkung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesbezügliche Ermessensfehler sind weder vom Kläger dargetan noch ansonsten ersichtlich. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000,00 € = 10.000,00 €) festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am 13.03.1990 in Deutschland geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist ghanaische Staatsangehörige, sein Vater, den der Kläger bisher nicht kennengelernt hat, ist deutscher Staatsangehöriger. Nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren erhielt der Kläger erstmalig im Januar 1993 eine Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt, zuletzt am 10.08.2009 auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG bis zum 09.08.2012 verlängert wurde. Bereits im Jahr 2005 war der Kläger, der überwiegend in Erziehungsheimen und verschiedenen Wohngruppen aufgewachsen ist, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.07.2006 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.03.2009 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.07.2006 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem folgte am 19.12.2012 eine Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Bereits am 06.08.2012 hatte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Unter Hinweis auf die von ihm begangenen Straftaten teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2013 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Am 26.08.2013 wurde der Kläger vom Amtsgericht Saarlouis wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen gewerbsmäßig handelnd und in diesen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde der Kläger mit weiterem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2014 unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 19.02.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Saarlouis vom 20.09.2016 und des Landgerichts B-Stadt vom 06.10.2016 wurde die Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.08.2013 und des Landgerichts B-Stadt vom 14.08.2014 zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Kläger am 22.02.2018 erneut vom Amtsgericht B-Stadt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war, wurde die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung mit Beschlüssen des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.07.2018 sowie des Landgerichts B-Stadt vom 27.09.2018 widerrufen. Mit Bescheid vom 14.05.2019 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ghana aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und wurde die Wirkung der Ausweisung und einer daran möglicherweise anschließenden Abschiebung auf sieben Jahre befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse insgesamt erkennen, dass er eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die gegen den Kläger verhängten Bewährungsstrafen hätten ihn nicht davon abhalten können, weiterhin Straftaten zu begehen. Insbesondere bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei die Wiederholungsgefahr sehr hoch. Auch müsse gesehen werden, dass die strafrechtliche Biographie des Klägers mehr als zehn Jahre zurückreiche und er regelmäßig wegen gravierender Gesetzesverstöße aufgefallen sei. Eine positive Prognose hinsichtlich einer Straffreiheit könne nicht gestellt werden, zumal der Kläger trotz Therapie weiterhin Drogen konsumiere. Auch unterhalte der Kläger in Deutschland keine engen sozialen Kontakte, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er im Fall seiner Haftentlassung innerhalb des Bundesgebiets von einem tragfähigen sozialen Umfeld aufgefangen werde. Ausgehend von einer im Fall des Klägers erheblichen Wiederholungsgefahr liege das Ausweisungsinteresse unter anderem wegen der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B-Stadt vom 14.08.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Demgegenüber bestehe im Fall des Klägers weder ein schweres noch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. Zwar sei der Kläger im Bundesgebiet geboren, zuletzt sei er jedoch lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG gewesen. Für das Bestehen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 AufenthG komme es aber auf den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels an. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis reiche für ein Bleibeinteresse nicht aus. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG könne der Kläger kein schwerwiegendes Bleibeinteresse für sich herleiten. Der Kläger sei nicht verheiratet und kinderlos. Auch zu seiner in Deutschland lebenden Mutter habe er nur sporadisch Kontakt. Bei Abwägung der Ausweisungsinteressen des Staates mit dem persönlichen Bleibeinteresse des Klägers überwiege daher das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG stelle einen fortdauernden Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar, der auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegenstehe. Eine Abschiebung des Klägers nach Ghana stehe weder ein Abschiebungsverbot entgegen, noch seien Hinderungsgründe dargelegt, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung geböten oder sonst ermöglichten. Eine Befristung der Wirkung der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf einen Zeitraum von sieben Jahren erscheine auch unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Situation des Klägers im Bundesgebiet als angemessen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2019 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 02.08.2019 geltend machte, dass die der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt vom 14.08.2014 zugrunde liegenden Drogendelikte, auf die bei seiner Ausweisung im Wesentlichen abgestellt worden sei, bereits sechs Jahre zurücklägen. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs könne eine Ausweisung auf die abgeurteilten Taten nicht gestützt werden. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe sich, dass Ausweisungsgründe aktuell und nicht verbraucht sein dürften. Der erhebliche Zeitablauf und das Nichtvorliegen einer weiteren Verurteilung wegen eines Drogendeliktes widerlegten die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die externe Suchtberatung besuche und eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung aufnehmen werde. Nicht einbezogen worden in den Abwägungsvorgang sei auch der Umstand, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hier aufgewachsen sei. Er sei im Bundesgebiet, wo sämtliche Freunde und Bekannte lebten, verwurzelt. Er habe hier die Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker absolviert. Demgegenüber bestehe zu Ghana kein Bezug. Er beherrsche die ghanaische Sprache nicht und selbst die Kultur Ghanas sei ihm völlig fremd. Ohne Sprache und Kontakte in Ghana sei ihm die Sicherung des Existenzminimums nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 24.09.2019 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 14.05.2019 wurde dargelegt, dass die der Verurteilung des Klägers wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde liegenden Straftaten lediglich fünf Jahre zurücklägen und nicht verbraucht seien. Bis zu deren Tilgung im Bundeszentralregister seien die Straftaten verwertbar. Zudem sei der Kläger letztmalig im Jahr 2018 verurteilt worden. Dadurch sowie auch durch seinen Drogenkonsum nach absolvierter Therapie habe der Kläger unter Beweis gestellt, dass sowohl eine gegenwärtige als auch zukünftige Gefährlichkeit vorliege. Am 23.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass er zum 03.09.2019 eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung in der aufgenommen habe. Eine Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Rahmen der Abwägung sei nicht erfolgt. Mittlerweile sei er Vater eines am 20.10.2020 geborenen deutschen Kindes. Auch sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sohn eines deutschen Staatsangehörigen, so dass sich die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit stelle. Die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit stehe generell einer Ausweisung entgegen. Völlig verkannt habe der Beklagte zudem, dass er von seinem Heimatland Ghana völlig entwurzelt sei und es ihm daher nicht gelingen werde, ein Existenzminimum zu erlangen. Diese konkrete Gefahr führe zu der Annahme, dass im Falle der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen sei. Deshalb erweise sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Überdies sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 AufenthG ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und weist darauf hin, dass es sich bei Auffassung des Klägers, er sei deutscher Staatsangehöriger, lediglich um eine Vermutung handele. Entsprechende Nachweise hinsichtlich einer deutschen Staatsangehörigkeit habe der Kläger bislang nicht vorlegen können. Demgegenüber sei seine ghanaische Staatsangehörigkeit aufgrund seines ghanaischen Reisepasses zweifelsfrei nachgewiesen. An der Ausweisung des Klägers sei trotz der Geburt seines deutschen Kindes festzuhalten. Zwar stelle die Geburt seines deutschen Kindes ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse dar, jedoch überwiege weiterhin das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers. Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2022 hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Geburt des deutschen Kindes des Klägers den Bescheid vom 14.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2019 dahingehend geändert, dass die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf ein Jahr, gerechnet vom Tag der Ausreise oder Abschiebung an, befristet worden ist. Mit Beschluss vom 01.07.2021, 6 K 1716/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 20.10.2021, 2 D 182/21, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 16.11. und 22.11.2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.