Beschluss
6 B 1087/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dienstlichen Auswahlentscheidungen kann sowohl auf Anlass- als auch auf Regelbeurteilungen abgestellt werden; Regelbeurteilungen sind ausreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre zurückliegt.
• Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach LGG NRW ist auch durch Beteiligung der stellvertretenden Beauftragten erfüllt, eine ausdrückliche Regelung der Amtszeit ist nicht erforderlich.
• Beurteilungen müssen nicht für jedes Einzelmerkmal eine gesonderte verbale Begründung enthalten, wenn ein differenziertes Ankreuzverfahren mit definierten Notenstufen vorliegt.
• Die Anhängigkeit eines nicht offensichtlich unbegründeten Disziplinarverfahrens kann einen Bewerber von Beförderungsverfahren ausschließen; der Dienstherr braucht dies nur in ausreichender Weise zu vermerken.
Entscheidungsgründe
Eignung dienstlicher Beurteilungen, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und Ausschluss wegen Disziplinarverfahrens • Bei dienstlichen Auswahlentscheidungen kann sowohl auf Anlass- als auch auf Regelbeurteilungen abgestellt werden; Regelbeurteilungen sind ausreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre zurückliegt. • Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach LGG NRW ist auch durch Beteiligung der stellvertretenden Beauftragten erfüllt, eine ausdrückliche Regelung der Amtszeit ist nicht erforderlich. • Beurteilungen müssen nicht für jedes Einzelmerkmal eine gesonderte verbale Begründung enthalten, wenn ein differenziertes Ankreuzverfahren mit definierten Notenstufen vorliegt. • Die Anhängigkeit eines nicht offensichtlich unbegründeten Disziplinarverfahrens kann einen Bewerber von Beförderungsverfahren ausschließen; der Dienstherr braucht dies nur in ausreichender Weise zu vermerken. Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Hauptwerkmeisters in einer JVA. Das Auswahlverfahren führte zur Besetzung mit einem Mitbewerber, dessen dienstliche Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung ergaben. Der Kläger rügte die Zulässigkeit und Ausgestaltung der eingeholten Anlassbeurteilungen, die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und prozessuale Fehler bei der Beteiligung und Erörterung. Er begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Besetzung, bis eine neue Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erfolge. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. • Prüfungsumfang und Beurteilungsgrundlage: Das Gericht beschränkte die Prüfung auf die Begründung der Beschwerde gemäß §146 Abs.4 VwGO und stellte fest, dass sowohl Anlass- als auch Regelbeurteilungen zu berücksichtigen sein können. Regelbeurteilungen sind geeignet, wenn ihr Stichtag höchstens drei Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Gleichstellungsbeauftragte (LGG NRW §§17,18,15): Die Beteiligungspflicht war erfüllt; die Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten war wirksam, eine Festlegung der Amtszeit war nicht erforderlich und die Bestellung von 2010 war nicht zu beanstanden. Ein Vertretungsfall oder besondere Formvorschriften zur Stellvertretung waren nicht nachzuweisen. • Form und Inhalt dienstlicher Beurteilungen: Beurteilungen haben sich am Statusamt zu orientieren; Anlassbeurteilungen dürfen auch eine Prognose zur Beförderungseignung enthalten. Einzelbewertungen im Ankreuzverfahren bedürfen keiner separaten verbalen Begründung, sofern Bewertungskriterien differenziert und Notenstufen definiert sind (Art.33 GG/Art.19 GG relevant). • Verfahrensmöglichkeiten der Beurteilten: Die Vorgeschriebene Möglichkeit zur Erörterung des Beurteilungsentwurfs wurde angeboten; eine verspätete Zustellung entbindet den Beamten nicht von seiner Treuepflicht, unverzüglich Erörterung zu verlangen. Der Kläger nutzte die Möglichkeit nicht und konnte nicht darlegen, welche Korrekturen er hätte bewirken können. • Auswirkung auf Erfolgsaussichten: Die Einzelbewertungen und die Gesamtnote des Klägers waren in ihrer Gesamtschau nicht plausibel als erheblich fehlerhaft darstellbar; ein besseres Ergebnis wäre nicht nachvollziehbar gewesen. • Ausschluss wegen Disziplinarverfahrens: Die Leiterin der JVA hatte vermerkt, der Kläger werde wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens nicht für Beförderung vorgesehen; das genügt regelmäßig als rechtswirksame Grundlage für den Ausschluss, solange das Disziplinarverfahren nicht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Auswahlentscheidung war materiell und verfahrensrechtlich nicht so fehlerhaft, dass ein Gewährungsanspruch auf einstweiligen Rechtsschutz bestand: Die Beurteilungen – sowohl Anlass- als auch Regelbeurteilungen – rechtfertigten die Auswahl des Mitbewerbers, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war ordnungsgemäß, Verfahrensrechte des Antragstellers (Erörterung, Einholung von Beurteilungsbeiträgen, Begründung der Einzelmerkmale) wurden ausreichend gewahrt oder vom Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Zudem stand dem Erfolg ein Vermerk entgegen, wonach der Kläger infolge eines anhängigen Disziplinarverfahrens für eine Beförderung nicht vorgesehen sei, was den Ausschluss vom Beförderungsverfahren rechtfertigen kann.