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Beschluss

1 B 1566/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fehlerhaftes Bewerbungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz; der Unterlegene muss darlegen, dass seine Auswahlchancen in einem fehlerfreien Wiederholungsverfahren realistisch sind. • Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an; zwischenzeitlich eingetretene, die Eignung begründende Umstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit hierdurch das Verfahren nicht unzumutbar verzögert würde. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind nur bei erheblichen Zweifeln an Plausibilität oder Formmängeln für den Leistungsvergleich ohne Bedeutung; Nachbesserungen zur Begründung der Gesamtnote führen nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit. • Bei der Bestenauslese hat das dienstliche Gesamturteil (Art. 33 Abs. 2 GG) vorrangige Bedeutung; Auswahlgespräche können nur ergänzend eingesetzt werden, wenn ein Qualifikationsgleichstand besteht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei fehlender realistischer Nachwahlchance im Bewerbungsverfahren • Ein fehlerhaftes Bewerbungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz; der Unterlegene muss darlegen, dass seine Auswahlchancen in einem fehlerfreien Wiederholungsverfahren realistisch sind. • Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an; zwischenzeitlich eingetretene, die Eignung begründende Umstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit hierdurch das Verfahren nicht unzumutbar verzögert würde. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind nur bei erheblichen Zweifeln an Plausibilität oder Formmängeln für den Leistungsvergleich ohne Bedeutung; Nachbesserungen zur Begründung der Gesamtnote führen nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit. • Bei der Bestenauslese hat das dienstliche Gesamturteil (Art. 33 Abs. 2 GG) vorrangige Bedeutung; Auswahlgespräche können nur ergänzend eingesetzt werden, wenn ein Qualifikationsgleichstand besteht. Der (unterlegene) Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens "Ständige/r Vertreter/in des Präsidenten der Bundespolizeidirektion T." durch den Beigeladenen. Er rügte Fehler in den Anlassbeurteilungen sowie die unzulässige Berücksichtigung des Beigeladenen, der erst während des Verfahrens eine als obligatorisch ausgeschriebene Verwendung im Bundespolizeipräsidium erfüllt habe. Das Verwaltungsgericht hielt die Auswahlentscheidung zwar in Teilen für rechtswidrig, verneinte jedoch einen Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller bei einer fehlerfreien Neuwertung chancenlos sei. Der Antragsteller führte unter anderem Manipulationsvorwürfe gegen die Anlassbeurteilung des Beigeladenen und beanstandete Begründungsdefizite seiner eigenen Beurteilung. Das OVG überprüfte ausschließlich die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe und entsprach dem erstinstanzlichen Ergebnis. • Prüfungsumfang: Der Senat ist auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§146 VwGO) und hat diese geprüft. • Anordnungsanspruch und Erfolgsaussicht: Zwar hat das Verwaltungsgericht einzelne Beurteilungen als rechtswidrig angesehen (u.a. fehlerhafte Bewertung von Leistungsmerkmalen; unzulässige Gewichtung nach BeurtRL BPOL), doch fehlt es beim Antragsteller an der notwendigen Glaubhaftmachung einer realistischen Chance, in einer rechtmäßigen Neuauswahl ausgewählt zu werden; eine bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht. • Berücksichtigung von Zwischenfällen: Die Auswahlbehörde durfte die zwischenzeitlich eingetretene Abordnung des Beigeladenen zum Bundespolizeipräsidium in der Entscheidung (Stichtag: 24.07.2019) berücksichtigen; maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sofern dadurch keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht. • Bewertung von Beurteilungen: Die behauptete Manipulation der Anlassbeurteilung des Beigeladenen (Austausch von Blättern) stellte sich als nachträgliche Ergänzung zur Begründung der Gesamtnote dar und war nicht rechtswidrig. Abweichungen zwischen Beurteilungsbeitrag und Anlassbeurteilung sind zu erläutern; hier aber nicht geeignet, die Gesamtbewertung erheblich in Frage zu stellen, insbesondere wegen des langfristigen Leistungsaufstiegs des Beigeladenen. • Statusamtsbezug und Beurteilungsmaßstab: Die Rüge, die Beurteilungsrichtlinie verlasse unzulässig den Statusamtsbezug, wurde nicht substantiiert dargelegt und genügte nicht den Darlegungspflichten des §146 VwGO; selbst bei Beseitigung dieses Fehlers wäre ein Ausgleich des Leistungsgefälles zwischen den Bewerbern nicht zu erwarten. • Bedeutung von Auswahlgesprächen: Aufgrund des erheblichen Unterschieds in den dienstlichen Gesamturteilen (A1 gegenüber A2) wäre ein Auswahlgespräch nicht geeignet, den erforderlichen Gleichstand herzustellen; dienstliche Beurteilungen sind vorrangiges Kriterium für Art.33 Abs.2 GG. • Verfahrensrechtliches: Neues Vorbringen nach Fristablauf konnte nicht berücksichtigt werden; Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten dem Ergebnis entsprechend. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass zwar einzelne Beurteilungen des Auswahlverfahrens rechtswidrige Mängel aufwiesen, diese Mängel jedoch nicht geeignet sind, die erforderliche realistische Aussicht des Antragstellers auf Auswahl in einem rechtsfehlerfreien Wiederholungsverfahren darzulegen. Die Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verwendung des Beigeladenen war für die Entscheidung maßgeblich und zulässig; nach wertender Betrachtung überwiegen die Indizien dafür, dass der Beigeladene dauerhaft überdurchschnittliche Leistungen zeigt, so dass selbst eine formgerechte Neubeurteilung den erheblichen Leistungsunterschied voraussichtlich nicht ausgleichen würde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 23.102,66 Euro festgesetzt.