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Beschluss

20 L 595/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0529.20L595.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 24.04.2008 (20 K 2868/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2008 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 24.04.2008 gegen die Beschlagnahmeverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2008 wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. 6 Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 27.03.2008 eine im Eigentum des Antragstellers stehende Dachgeschosswohnung in der I.----straße 000, 00000 Köln beschlagnahmt, um die Beigeladene als Bewohnerin dieser Wohnung zur Vermeidung von deren Obdachlosigkeit befristet bis zum 30.06.2008 wiedereinzuweisen. 7 Dieser Beschlagnahmeverfügung ist Folgendes vorausgegangen: 8 Der Antragsteller hat ein zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen die unter einer chronischen Schizophrenie leidende Beigeladene wegen mietwidrigen Verhaltens (tätliche Angriffe gegen den Antragsteller) geführt. Dieses endete mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2007 (201 C 409/07), wobei der Beigeladenen eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2008 eingeräumt wurde. Nachdem diese verstrichen war, betrieb der Antragsteller die Zwangsvollstreckung. Der Räumungstermin war auf den 31.03.2008 bestimmt. Ein Gesuch der Beigeladenen auf Gewährung von Räumungsschutz wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 17.03.2008 (288 M 0388-08) zurückgewiesen. Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens war unter anderem die Erkrankung der Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten der Erkrankung wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen ärztlichen Bescheinigungen vom 02.07.2007, 16.11.2007, 01.02.2008 und 18.03.2008 (Blatt 19, 41, 48 und 80 der Beiakte 1) Bezug genommen. 9 Während des Laufes des zivilrechtlichen Räumungsverfahrens stand die Betreuerin der Beigeladenen mit dem Antragsgegner in Kontakt. So ist in einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 03.03.2008 über ein mit der Betreuerin geführtes Telefonat festgehalten, eine neue Wohnung sei offensichtlich in Aussicht. Auch hatte die Betreuerin unter dem 19.03.2008 schriftlich mitgeteilt, eine passende Wohnform werde innerhalb der nächsten sechs Wochen gefunden und bezogen sein. 10 Dem Ansinnen des Antragstellers, im Hinblick auf diese Erklärung die Beschlagnahme bis zum 30.04.2008 zu befristen, kam der Antragsgegner nicht nach. Die Beschlagnahme wurde vielmehr für drei Monate, d.h. bis zum 30.06.2008 angeordnet. 11 Die Würdigung dieses Sachverhaltes führt dazu, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist. 12 Da der Antragsteller die in der Obdachlosigkeit der Beigeladenen liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann. 13 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: 14 Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für ein obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereit gestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wiedereinzuweisen, als rechtswidrig. 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 - 9 B 3847/89 - und Beschluss vom 26.06.1999, - 9 B 1707/90-, beide veröffentlicht in Juris. 16 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten - etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners - bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Vielmehr obliegt gerade einer Verwaltungsbehörde die besondere Verpflichtung, einem Richterspruch die gebührende Achtung zu verschaffen. 17 Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugängliche Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten. 18 In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme eines Nichtstörers offenkundig nicht erfüllt. 19 So zielt die Argumentation des Antragsgegners zur (fehlenden) Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund der Erkrankung der Beigeladenen ersichtlich nicht allein auf die Beseitigung der in deren Obdachlosigkeit begründeten Gefahr, sondern der Antragsgegner ist bemüht, der sozialstaatlichen Aufgabe der Fürsorge für die offenkundig hilfsbedürftige Beigeladene nachzukommen. Dieser Ansatz des Antragsgegners, über die Beseitigung der Obdachlosigkeit eine den mittel- und längerfristigen Bedürfnissen entsprechende Voll- und Dauerversorgung anzustreben, ist grundsätzlich anerkennenswert. Der Antragsgegner verkennt jedoch, dass er die Aufgabe der Gewährung angemessener sozialer Fürsorge, die grundsätzlich der Allgemeinheit obliegt, nicht im Wege der obdachlosenrechtliche Wohnungsbeschlagnahme auf eine Privatperson abwälzen darf. Die Heranziehung eines Nichtstörers stellt nur das letzte Mittel dar, um eine ansonsten nicht abwendbare Gefahr zu beseitigen. 20 In diesem Zusammenhang ist - wie oben dargelegt - für die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, wie sich eine Räumung auf die psychische Situation der Beigeladenen auswirken würde, im vorliegenden Verfahren kein Raum. 21 Des Weiteren geht der Antragsgegner fehl, wenn er die Auffassung vertritt, eine Beschlagnahme sei bereits dann zulässig, wenn ihm eine geeignete Unterkunft (Einzelzimmer im Hotel) nicht zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner ist vielmehr gehalten, beispielsweise ein angemietetes Doppelzimmer in einem Hotel mit einer Einzelperson zu belegen oder ansonsten eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit anzumieten, auch wenn diese Lösung im Verhältnis zur Beschlagnahme und Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag. 22 Das Gericht vermag auch der Argumentation des Antragsgegners nicht zu folgen, wonach die in besonderem Maße fehlende Sozialfähigkeit der Beigeladenen einer Unterbringung in einer (Mehrbett)Obdachlosenunterkunft entgegenstehe. Diese Argumentation lässt gänzlich das private Interesse des von tätlichen Übergriffen der Beigeladenen nicht verschont gebliebenen Antragstellers (und weiterer Bewohner des Hauses I.----straße 000 in Köln) unberücksichtigt. Warum dem Antragsteller und seinen übrigen Mietern infolge der fehlenden Sozialfähigkeit der Beigeladenen weitere Übergriffe zumutbar sein sollen, wenn andererseits zu erwartende Übergriffe als Ausschlussgrund für die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft ins Feld geführt werden, erschließt sich nicht. Der Sachverhalt wirft insofern vielmehr die Frage nach der geeigneten Wohnform für die Beigeladene auf. 23 Des Weiteren ist die Verfügung offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner keine eigenen Bemühungen zur Unterbringung der Beigeladenen ergriffen hat. Derartige Bemühungen sind weder im Verwaltungsvorgang dokumentiert noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner verhält sich vielmehr in diesem Zusammenhang widersprüchlich: So führt er in der Antragserwiderung auf der einen Seite aus, es habe sich für ihn kein konkreter Handlungsbedarf ergeben, da diverse E-Mails und Schreiben der Betreuerin der Beigeladenen den Schluss zugelassen hätten, dass pünktlich zum Räumungstermin alternativer Wohnraum zur Verfügung stehen könnte. Auf der anderen Seite legt der Antragsgegner in Bezug auf die Dauer der Beschlagnahme jedoch dar, dass die Zusicherung der Betreuerin, eine passende Wohnform werde innerhalb der nächsten sechs Wochen gefunden sein, „völlig unsubstantiiert" (vgl. Bl. 4 der Antragserwiderung) gewesen sei, so dass eine Beschlagnahme auch über den 30.04.2008 hinaus geboten gewesen sei. 24 Nach alledem stellt sich die Beschlagnahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig dar, so dass hier das private Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen überwiegt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.