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Beschluss

6 K 575/03

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüchen gegen die öffentliche Hand ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen dies vorsehen. • § 39 Abs. 1 OBG NRW und Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB führen zu einer abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte. • Auch in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zulässig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Verweisung des isolierten PKH-Antrags an das Landgericht wegen Entschädigungs-/Amtshaftungsanspruchs • Bei der Geltendmachung von Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüchen gegen die öffentliche Hand ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen dies vorsehen. • § 39 Abs. 1 OBG NRW und Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB führen zu einer abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte. • Auch in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zulässig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klage gegen den Kreis, vertreten durch den Landrat, auf Zahlung von 429,06 EUR wegen bei einer polizeilichen Durchsuchung entstandener Türschäden. Sie rügen, unbeteiligt gewesen zu sein und geben an, die Türen seien beschädigt worden; ein Polizeibeamter habe angeblich Erstattung zugesagt. Streitgegenstand sind Entschädigungs- und gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die öffentliche Hand. Die Verwaltungsgerichte untersuchten, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Es besteht die Frage, ob im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren eine Verweisung an das zuständige ordentliche Gericht erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hielt eine entsprechende Verweisung an das Landgericht Aachen für geboten. • Rechtswegsprüfung: Nach § 40 Abs.1 VwGO ist Verwaltungsrechtsweg eröffnet für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, außer wenn Gesetz den Rechtsweg abdrängt. Satzungsrechtliche Regelungen und Art.34 GG/§§39,43 OBG NRW weisen Entschädigungs- und Amtshaftungsansprüche den ordentlichen Gerichten zu, sodass eine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. • Tatbestandliche Anspruchsgrundlagen: Entschädigungsansprüche wegen rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen ergeben sich aus § 39 Abs.1 OBG NRW; bei Rechtswidrigkeit kommt § 39 Abs.1 lit. b) OBG NRW und bei schuldhaftem Verhalten Amtshaftung nach Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht. • Zurückweisung der Bedeutung mündlicher Zusage: Eine etwaige Zusage eines Beamten ist nach Auffassung des Gerichts subsidiär und ändert nichts an der vorrangigen gesetzlichen Regelung; sie schafft keine eigenständige Anspruchsgrundlage, solange gesetzliche Entschädigungspflichten in Betracht kommen. • Anwendbarkeit von § 17a Abs.2 GVG: Entgegen überwiegender Ansicht ist die analoge Anwendung der Verweisungsregel auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren gerechtfertigt. Andernfalls droht bei negativen Kompetenzkonflikten eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art.19 Abs.4 GG) und des effektiven Rechtsschutzes, weil mittellosen Klägern der Zugang zum zuständigen Gericht verwehrt würde. • Verfahrensrechtliche Folge: Das Verwaltungsgericht ist aufgrund unzulässigen Rechtsweges nicht befugt, in der Sache zu entscheiden; es hat das Verfahren nach § 17a Abs.2 GVG i.V.m. § 173 VwGO an das zuständige Landgericht zu verweisen, um eine umfassende Entscheidung über das PKH-Gesuch zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren an das Landgericht Aachen. Begründung: Für die geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Amtshaftungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (vgl. § 39 Abs.1 OBG NRW; Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB), sodass eine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Eine etwaige mündliche Zusage eines Polizeibeamten ist nur subsidiär und ändert nichts an der vorrangigen gesetzlichen Regelung. Die Verweisung im isolierten PKH-Verfahren dient dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz und verhindert, dass mittellose Antragsteller durch Zuständigkeitsstreitigkeiten von der Durchsetzung ihrer Ansprüche ausgeschlossen werden.