Beschluss
16 B 356/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0402.16B356.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 06. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2012 ist offensichtlich rechtmäßig, so dass schon aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr Vorrang hat. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller zur Zeit und bis auf Weiteres die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV); für die vom Antragsteller geforderte Differenzierung zwischen "wirklich harten Drogen" und "stimulierenden Drogen" ist kein Raum. 4 Von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers ist hier nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. November 2011 unzweifelhaft auszugehen; des Weiteren steht aufgrund dieses Gutachtens sogar fest - ohne dass es nach dem oben Gesagten darauf entscheidungserheblich ankäme -, dass der Antragsteller bei seiner Fahrt am 2. September 2011 (einem Dienstag) um 1.55 Uhr auch unter der Wirkung des Amphetamins am Straßenverkehr teilgenommen hat. 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in seinem Fall keine vom Regelfall abweichende Bewertung gerechtfertigt (vgl. hierzu Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV), insbesondere spricht nichts für einen angeblich einmaligen, experimentellen Amphetaminkonsum: Der Antragsteller hat gegenüber der Polizei angegeben, er habe letztmalig am Sonntag zwei Nasen Amphetamin konsumiert (vgl. VV Seite 4). Schon diese Wortwahl spricht gegen einen experimentellen Erstkonsum; nachvollziehbare Gründe, warum der Antragsteller insoweit zu seinen Lasten die Unwahrheit gesagt haben könnte oder weshalb es diesbezüglich zu einer überdies vom Antragsteller bis heute nicht gerügten Falschprotokollierung seiner Aussage durch die Polizei gekommen sein könnte, sind nicht aufgezeigt worden. Auch die hohe Amphetaminkonzentration (97 µ/l Serum) spricht gegen einen Erstkonsum, insbesondere wenn man von einem Konsumakt bereits am Sonntag ausgeht. Schließlich hat der Antragsteller bis heute keine näheren Ausführungen dazu gemacht, wie es zu dem behaupteten "experimentellen" Erstkonsum gekommen ist, obschon sich ihm die Notwendigkeit dazu spätestens in Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. 6 OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 (Leitsatz) - zur Behautpung eines Cannabiserstkonsums. 7 Der Antragsteller hat auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung als dem auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt 8 - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 C 26.07 , juris, Rn. 16 (= BVerwGE 132, 315 = NJW 2009, 1689 = NZV 2009, 307) - 9 die Fahreignung nicht wiedererlangt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich und so auch hier nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 16 B 1538/06 , juris, Rn. 4, und vom 11. Juni 2010 16 A 1848/09 . 11 Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest über eine labormedizinische Urinuntersuchung vom 7. Februar 2012 stellt sich als reine Momentaufnahme dar, die durch weitere Nachweise über einen Jahreszeitraum ergänzt werden muss, bevor in Verbindung mit einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung vom Wiedererwerb der Fahreignung ausgegangen werden kann. Abgesehen davon kann dem vorgelegten Attest - trotz des Hinweises auf die "Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik 2009" - nicht sicher entnommen werden, dass der Antragsteller auf Grundlage einer zuvor getroffenen Vereinbarung mit der Praxis spontan und kurzfristig zur Urinabgabe einbestellt worden ist, das heißt zu einem Zeitpunkt, auf den er sich nicht vorab einstellen konnte. Vermerkt wird lediglich, dass die Material-Entnahme "nach Identitätsprüfung unter direkter Aufsicht in der einsendenden Praxis" erfolgt sei. 12 Unterliegt demnach die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung keinen durchgreifenden Zweifeln, ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die wie hier geltend gemacht bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 13 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 1 BvR 2062/96 , juris, Rdnr. 50 f. (= NJW 2002, 2378), und Beschluss vom 25. September 2000 2 BvQ 30/00 , juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357). 14 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher auch in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat, was hier aber nicht feststellbar ist. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).