Beschluss
13 C 3/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind unbegründet; die beantragte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung ins 5. Fachsemester Medizin wird nicht erlassen.
• Für die Kapazitäts- und Belegungsberechnung von Modellstudiengängen sind die Regelungen der Kapazitätsverordnung und sachgerechte Zuordnungen von Studierenden zum vorklinischen oder klinischen Abschnitt maßgeblich.
• Der Dekanatsbeschluss zur belegungsmäßigen Zuordnung von Studierenden des Modellstudiengangs zum klinischen Abschnitt ist nicht willkürlich, wenn er auf Prüfungs- und Leistungsanforderungen abstellt.
• Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung kapazitätsrechtlicher Parameter einen Gestaltungsspielraum; aus dem Grundgesetz lassen sich keine allein maßgeblichen, konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten.
• Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität sind Privatbetten von Altvertraglern regelmäßig unberücksichtigt zu lassen, Neuvertragler hingegen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung ins 5. Fachsemester; Belegungs- und Kapazitätsberechnung rechtmäßig • Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind unbegründet; die beantragte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung ins 5. Fachsemester Medizin wird nicht erlassen. • Für die Kapazitäts- und Belegungsberechnung von Modellstudiengängen sind die Regelungen der Kapazitätsverordnung und sachgerechte Zuordnungen von Studierenden zum vorklinischen oder klinischen Abschnitt maßgeblich. • Der Dekanatsbeschluss zur belegungsmäßigen Zuordnung von Studierenden des Modellstudiengangs zum klinischen Abschnitt ist nicht willkürlich, wenn er auf Prüfungs- und Leistungsanforderungen abstellt. • Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung kapazitätsrechtlicher Parameter einen Gestaltungsspielraum; aus dem Grundgesetz lassen sich keine allein maßgeblichen, konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität sind Privatbetten von Altvertraglern regelmäßig unberücksichtigt zu lassen, Neuvertragler hingegen zu berücksichtigen. Mehrere Antragsteller begehrten einstweilig die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester an der H.-H.-Universität Düsseldorf für WS 2018/19. Strittig war insbesondere, wie viele Studienplätze bereits belegt sind und welche Studierenden des Modellstudiengangs belegungsmäßig dem klinischen oder vorklinischen Abschnitt zuzurechnen sind. Die Antragsteller rügten, ein Dekanatsbeschluss zur Zuordnung sei nicht ausreichend normiert und unzutreffend angewandt; ferner hielten sie die kapazitätsrechtlichen Parameter der KapVO für fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerden zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Streitpunkte betrafen außerdem die Behandlung von Privatbetten (Alt- vs. Neuvertragler) und die Verwendung von 42 zusätzlichen Studienplätzen für spätere Vergabeverfahren. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Senat prüfte beschränkte und fristgemäß vorgetragene Angriffsgründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Zuordnung im Modellstudiengang: Nach § 3 Satz 1 der Verordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen und § 7 Abs. 3 KapVO sind Studiengänge in vorklinischen und klinischen Teil zu untergliedern; die Besonderheiten des Modellstudiengangs entbinden die Hochschule nicht von der belegungsmäßigen Zuordnung der Studierenden. • Rechtmäßigkeit des Dekanatsbeschlusses: Der Dekanatsbeschluss vom 16.07.2018 ist nicht formell oder inhaltlich offensichtlich unbestimmt; er ordnet Studierende belegungsmäßig dem klinischen Abschnitt zu, wenn sie die entsprechenden Studienjahre/Kurs- und Prüfungsanforderungen erreicht haben (§ 35 Abs. 5 PO, Prüfungsanforderungen der PO). • Kapazitätsberechnung und Verordnungsgeberischer Spielraum: § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und die KapVO insgesamt gewähren dem Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum; daraus lassen sich keine zwingenden, spezifischen Berechnungsregeln aus dem Grundgesetz ableiten (Abwägung grundrechtlicher Belange). • Kontrolle der Parameter: Das Vorbringen der Antragsteller zeigt keine Rechtsverletzung durch den Verordnungsgeber bei Beobachtung und ggf. Anpassung der Parameter; eine laufende Überprüfung durch eine Arbeitsgruppe steht noch aus. • Privatbetten/Alt- und Neuvertragler: Entsprechend der Senatsrechtsprechung sind Pflegetage von Altvertraglern nicht in die patientenbezogene Kapazität einzubeziehen, Neuvertragler hingegen sind zu berücksichtigen; die Antragsgegnerin hat nach den ministeriellen Vorgaben für 2017 sauber vorgetragen. • Keine besonderen Aufklärungspflichten: Zu weiteren Amtsermittlungen bestand kein Anlass; die vorgelegten Daten zur Wahlleistungsbelegung erscheinen hinreichend belastbar und wurden nicht substantiell bestritten. • Zuteilung zusätzlicher Plätze und Folgesemester: Die vom Verwaltungsgericht festgestellten 42 zusätzlichen Plätze können nicht gerichtlich für das SS 2019 zugunsten der Beschwerdeführer reserviert werden; Vergaberegeln des § 26 VergabeVO NRW sind vorrangig und das SS 2019 war nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen; die beantragte einstweilige Zulassung zum 5. Fachsemester wird nicht gewährt. Die Antragsgründe vermögen die Feststellungen zur Belegung der Studienplätze, die Zuordnung der Studierenden des Modellstudiengangs zum klinischen Abschnitt und die kapazitätsrechtliche Berechnung nicht in Frage zu stellen. Der Verordnungsgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, und konkrete Anpassungsbedarfe der Kapazitätsparameter sind derzeit nicht bewiesen; laufende Prüfungen wurden in Aussicht gestellt. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerseite; der Streitwert wurde festgesetzt.