Urteil
8 AZR 68/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Benachteiligung als befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 TzBfG besteht nicht; die Norm schützt auf Gleichbehandlung und schafft keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung.
• Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ist ausgeschlossen, wenn die binnen zwei Monaten nach Kenntnis nicht schriftlich geltend gemachte Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt ist.
• Die Veröffentlichung einer diskriminierenden Stellenausschreibung begründet allein keinen Anspruch auf Entschädigung; maßgeblich ist die konkrete Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren, wofür in der Regel eine Bewerbung des Betroffenen erforderlich ist.
• Ein immaterieller Schadensersatz nach § 253 BGB kommt für die Benachteiligung befristet Beschäftigter nicht in Betracht, da die in § 253 Abs. 2 BGB abschließend genannten Rechtsgüter nicht betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Kein Schmerzensgeld bei Benachteiligung befristet Beschäftigter • Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Benachteiligung als befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 TzBfG besteht nicht; die Norm schützt auf Gleichbehandlung und schafft keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ist ausgeschlossen, wenn die binnen zwei Monaten nach Kenntnis nicht schriftlich geltend gemachte Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt ist. • Die Veröffentlichung einer diskriminierenden Stellenausschreibung begründet allein keinen Anspruch auf Entschädigung; maßgeblich ist die konkrete Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren, wofür in der Regel eine Bewerbung des Betroffenen erforderlich ist. • Ein immaterieller Schadensersatz nach § 253 BGB kommt für die Benachteiligung befristet Beschäftigter nicht in Betracht, da die in § 253 Abs. 2 BGB abschließend genannten Rechtsgüter nicht betroffen sind. Der Kläger war als schwerbehinderter Arbeitnehmer zeitlich befristet beim beklagten Land beschäftigt (bis 30.9.2009). Das Land hatte eine Integrationsvereinbarung geschlossen, die bei internen Stellenausschreibungen schwerbehinderten Bewerbern Vorrang und Prüfung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung vorsah. Im Sommer 2009 schrieben Behörden mehrere Stellen ausschließlich für unbefristet beschäftigte Landesbeamte/Arbeitnehmer aus; der Kläger bewarb sich auf eine Stelle im Dezernat S, nicht jedoch auf fünf weitere landesweite Ausschreibungen. Nach Mitteilung, sein Arbeitsverhältnis ende zum 30.9.2009, erweiterte der Kläger die Klage erstmals im Dezember 2010 um die Forderung eines Schmerzensgeldes wegen angeblicher Diskriminierung bei Bewerbungsverfahren. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; nur die Revision hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags war zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Entschädigung wegen Benachteiligung wegen Behinderung oder Befristung besteht nicht. • Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus, weil der Kläger den Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen zweimonatigen Frist schriftlich geltend gemacht hat. • Das AGG ist außerdem nicht einschlägig für die Benachteiligung allein wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, weil das Katalogmerkmal des § 1 AGG diese Konstellation nicht erfasst. • § 4 Abs. 2 TzBfG gewährt keine Zahlung einer immateriellen Entschädigung; die Vorschrift zielt auf Gleichbehandlung materieller Leistungen (z. B. Entgeltangleichung) und nicht auf Schmerzensgeld. • Ein Anspruch aus vertraglicher oder deliktischer Haftung (§§ 280, 241, 823 BGB) scheitert, weil § 253 BGB Entschädigungszahlungen auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und Benachteiligung wegen Befristung dort nicht erfasst ist; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Unionsrechtlich ist die Richtlinie bzw. die Rahmenvereinbarung umzusetzen, jedoch begründet die nationale Regelung (§ 4 Abs. 2 TzBfG) den Rechtsweg auf Gleichbehandlung und gegebenenfalls materiellen Schadensersatz, nicht aber einen pauschalen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. • Die Veröffentlichung diskriminierender Stellenausschreibungen begründet allein keinen Entschädigungsanspruch; entscheidend ist die konkrete Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren, wozu regelmäßig eine eigene Bewerbung erforderlich ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält kein Schmerzensgeld. Das BAG bestätigt, dass weder das AGG noch das TzBfG oder allgemeines Delikts- oder Vertragsrecht hier einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung begründen. Der Schmerzensgeldantrag scheitert insbesondere an der Versäumung der zweimonatigen Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG und daran, dass § 4 Abs. 2 TzBfG keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden vorsieht. Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.