Leitsatz: Eine Satzungs-Sonderregelung für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Grundstücke an einem Wendehammer ist ebenso wie die Zugrundelegung der zugewandten Längsseite des Grundstücks zulässig. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück L. 18 (Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 349). Das Grundstück grenzt mit seiner Schmalseite mit etwa 6m an den die Straße L. abschließenden Wendehammer an. Außerdem ist der Kläger Eigentümer des mit einer Garage bebauten Grundstücks Flurstück 373, das etwa 9 m von dem Wohnhausgrundstück entfernt gelegen ist und mit seiner schmalen, schräg verlaufenden Frontseite mit 4 m an den Wendehammer angrenzt. Bis zum Jahre 2010 hatte die Beklagte die beiden vorerwähnten Grundstücke des Klägers zu Gebühren für die Reinigung der Straße L. mit insgesamt 11 m veranlagt. Mit Schreiben vom 01. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Rat der Stadt Dortmund am 01. Dezember 2009 eine Änderung des § 6 Abs. 8 der einschlägigen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen habe. Hiernach seien bei Grundstücken, die nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen würden, bei der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zu Grunde zu legen, die im gleichen Abstand bzw. in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verliefen. Außerdem sei im Rahmen einer Überprüfung der Veranlagung des Grundstücks des Klägers aufgefallen, dass das in seinem Eigentum stehende Garagengrundstück bisher unberücksichtigt geblieben sei. In Kürze werde ein Änderungsbescheid ergehen, durch den an Stelle der bisher berücksichtigten 6 m zur Straße L. die Gebühren auf der Grundlage von 47 Frontmetern festgesetzt werden würden. Auf Grund der besonderen Sachlage werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer rechtlich möglichen Nacherhebung der Straßenreinigungsgebühren abgesehen. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid (Änderungsbescheid) vom 31. Januar 2011, der an den Kläger adressiert ist und dessen Ehefrau als weitere Abgabepflichtige bezeichnet, zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße L. für die Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 2010 i.H.v. 191,76 EUR und für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2011 i.H.v. 264,61 EUR heran. Dieser Änderungsbescheid beinhaltete die Erhöhung der Veranlagungsmeter von 11 m auf 47 m bei unveränderten Gebührensätzen von 5,44 EUR/m für das Jahr 2010 und 5,63 EUR/m für das Veranlagungsjahr 2011 sowie eine Gebührenerhöhung von insgesamt 349,56 EUR (456,37 EUR - 106,81 EUR). Gegen diesen Änderungsbescheid hat der Kläger (uneingeschränkt) am 15. Februar 2011 die von ihm allein unterzeichnete Klage erhoben. Zur Begründung trug er zunächst im Wesentlichen vor: Durch den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2011 würden 38 m zu viel berechnet. Sein an der Sackgasse gelegenes Reihenhaus sei 6 m breit, das Garagengrundstück 3 m, so dass insgesamt nur 9 m anzusetzen seien. Die Beklagte gelange zu den 47 Metern, weil sie entlang seinem Garten messe, an dem aber keine Straßenreinigung stattfinde. Man könne nicht durch sein Schlafzimmer und seine Küche messen. Dies habe mit Straßenreinigung nichts zu tun, sondern stelle eine Zwangsabgabe wie in einer Diktatur dar. In diesem Bereich seines Grundstücks könne überhaupt keine Straßenreinigung durchgeführt werden. Nachdem der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Änderung der Festsetzung in dem Änderungsbescheid vom 31. Januar 2011 die Veranlagungsmeter für das Garagengrundstück auf 4m verringert hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Veranlagung des Garagengrundstücks mit diesen verbleibenden 4m in der Hauptsache übereinstimmend durch die Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und das Klagebegehren auf die Veranlagung des Reihenhaus-Grundstücks be-schränkt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 insoweit aufzuheben, als darin Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage von noch 42 m für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 12011 für mein Reihenhaus-Grund-stück festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die noch aufrechterhaltene Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Die Veranlagung des Wohnhausgrundstücks des Klägers mit einer Länge von 42 m zur Straße L. , durch die das Grundstück unstreitig erschlossen sei, sei zu Recht rückwirkend ab dem 01. April 2010 vorgenommen worden. Diese Veranlagung stehe in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Satzungsrecht der Beklagten für die Veranlagung von an einem Wendehammer gelegenen Grundstücken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Durch Beschluss vom 10. April 2012 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt worden ist, d.h. bezüglich der Veranlagung des Garagengrundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 373. Die als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit das Wohnhausgrundstück L. 18 mit 42m zu Straßenreinigungsgebühren veran-lagt worden ist. Rechtsgrundlage für die noch strittige Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Dezember 2010 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW - (StrReinG NRW) i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 20. Dezember 2011 geltenden Fassung (KAG NRW) und die am 11. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Straßen-reinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01. Dezember 2009 (GS 2010). In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die im Stadtbezirk C. gelegene Straße L. wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl Reinigung: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße) und Reinigung durch die Stadt. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS 2010, wonach ein Grundstück dann erschlossen ist, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße möglich ist. Dass das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers - ebenso wie sein Garagengrundstück - zweifelsfrei durch die stadtseitig gereinigte Straße L. in diesem Sinne erschlossen ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die GS 2010 bestimmt zunächst auch für das vorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2010 durch § 6 Abs. 1 - 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Diese der Veran-lagung 2010 zu Grunde liegenden Satzungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wirksames Ortsrecht. Vgl. Urteil vom 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 -. Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS 2010 die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenarten und die Anzahl der wöchentlichen Reini-gungen. Bei Hinterliegern werden gemäß § 6 Abs. 3 GS 2010 die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen. Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Dieses Satzungsrecht war insoweit inhaltsgleich - wenn auch für das Veranlagungsjahr 2006 - bereits Gegenstand des klageabweisenden Urteils der Kammer vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 - und des den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 -. Diese beiden vorerwähnten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen betrafen ein mit dem Wendehammer der Straße L. über einen Privatweg verbundenes Hinterliegergrundstück. Wird ein Grundstück - wie das vorliegend zur Beurteilung stehende - nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind nach dem vorliegend anzuwenden-den Ortsrecht der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die im gleichen Abstand bzw. in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten gradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen (§ 6 Abs. 8 Satz 3 GS 2010). Der satzungsgemäß angewendete sogenannte Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, in: Der Gemeindehaushalt (GHH) 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rdnr. 481. Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481 unter Bezugnahme auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Nach alledem verstoßen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt Dortmund in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung auch für das Veranlagungsjahr 2010 weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. So bereits: Urteile der Kammer vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 -, 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 -, 22. März 2012 - 13 K 3663/11 - und vom 19. April 2012 - 13 K 220/11 -. Die Ausgestaltung der Gebührensatzung in der für das Veranlagungsjahr 2010 maßgeblichen Fassung genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 A 381/09 - zu den vorausgegangenen Gebührensat-zungen 2006 bis 2008. Der Kläger wird als Anlieger der Straße L. nicht im Unklaren über den Umfang der stadtseitigen Reinigung und der hieraus resultierenden Pflicht zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der parallel zur gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße L. verlaufenden Seite seines Grundstücks gelassen. Die konkrete Satzungsgestaltung weist geltend gemachte normative Unklarheiten nicht auf. Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 Satz 1 Buchst. A GS 2010 satzungsmäßig - gegenüber dem Vorjahr um 21 Cent höher - festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,44 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger entscheidungserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht. Solche hat die Kammer in ihrer bisherigen Spruchpraxis auch nicht erhoben. So etwa: Urteile vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - , vom 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 - und vom 9. Fe- bruar 2012 - 13 K 5211/10 -. Soweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von rund 80 v.H. ausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A GS 2010) hält sich dieser Ansatz im Rahmen des der Gemeinde in § 3 Abs. 2 StrReinG NRW eingeräumten Ermessens, wonach bei der Festsetzung der Gebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen werden kann. Die in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren unter Ausschluss der Winterdienstgebühren unter "Zusetzungen" eingestellte Kostenposition "Berücksichtigung Unterdeckung 2008" i.H.v. 139.072,00 EUR beruht auf dem Betriebsabrechnungsergebnis des Veranlagungsjahres 2008 und ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW a.F. nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sollen Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden. Die aus der Teileinrichtung Winterdienst resultierenden Überdeckungen, nämlich ein Restbetrag i.H.v. 24.650,00 EUR aus der Betriebsabrechnung 2007 und der (ungekürzte) Betrag i.H.v. 57.114,00 EUR aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2008, sind zu Recht nicht unter "Zusetzungen" kostenmindernd bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren, sondern ausschließlich bei den - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Winterdienstgebühren berücksichtigt worden, weil das Satzungsrecht der Stadt Dortmund für diese beiden Aufgabenbereiche getrennte Gebührenhaushalte fordert. Das OVG NRW hat in der Vergangenheit bereits die grundsätzliche Ansatz-fähigkeit des Fremdleistungsentgelts der Entsorgung Dortmund GmbH (EDG), das (ohne die Kosten des Winterdienstes) in der Gebührenkalkulation 2010 mit 22.923.708,00 EUR prognostiziert worden ist, unter Berücksichtigung der insoweit beschränkten gerichtlichen Überprüfung festgestellt. Vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 381/09 -. Hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung für das Veranlagungsjahr 2010 hat der Kläger weder substantiierte Zweifel an der Vertragsgemäßheit oder der Betriebsnotwendigkeit der EDG-Leistungen noch hinsichtlich der Wahrung des Äquivalenzprinzips vorgetragen. Auch die Überprüfung im Übrigen hat weder Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2010 noch für eine missbräuchliche Ausnutzung des Prognosespielraumes im Sinne bewusst fehlerhafter oder schwer und offenkundig unzulässiger Kostenansätze des kommunalen Satzungsgebers ergeben. Auch gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 Satz 1 Buchst. A GS 2010 satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes i.H.v. 5,44 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger Bedenken nicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes für das Veranlagungsjahr 2010 hat die Kammer bereits in dem Urteil vom 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 - und in den Urteilen vom 09. Februar 2012 - 13 K 5156/10 - und - 13 K 5225/10 - als rechtmäßig beurteilt. Da anderweitige entscheidungserhebliche Satzungsmängel aufgrund der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 weder konkret dargelegt noch offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - auch in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der Einzel-Positionen der Gebührenbedarfsberechnung und der Ermittlung des Gebührensatzes. Auf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2010 enthaltenen rechtmäßigen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten i.S.v. § 6 Abs. 8 Satz 3 GS 2010 entsprechend der jeweiligen geradlinigen Längsseite des Wohnhaus-Grundstücks (Flurstück 349) 42 m. Das (nicht mehr streitgegenständliche) Garagengrundstück (Flurstück 373) grenzt mit 4 m an die sich in diesem Bereich aufweitende gereinigte Straße an und ist folglich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GS 2010 insoweit mit diesen Frontmetern zusätzlich zu veranlagen. Die Summe der beiden zu veranlagenden Seiten ergibt die nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung des angefochtenen Änderungsbescheides festgesetzte Menge von 46 m. Bezogen auf die Grundstücksverhältnisse des Klägers stellen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden, für das Veranlagungsjahr 2010 anzuwendenden Satzungsregelungen noch einen vorteilsgerechten grundstücksbezogenen Indikator für den Vorteil dar, den sein Grundstück durch die gereinigte Straße hat. Die Berücksichtigung der 42 m Längsseite stellt eine ausreichende sachliche Beziehung zur Straße, die gereinigt wird, her. Die bei der satzungsgemäßen Anwendung des Frontmetermaßstabes im Gebiet der Stadt E. auftretenden Nachteile und Probleme, die der Kläger für unbillig und unverständlich hält, halten sich innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes. Diese zählen zu den nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten "Ungerechtigkeiten" und sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils "noch" sachgerecht erfasst wird. Vgl. Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen 9. Senats des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/08 - m.w.N. und Beschluss vom 21. Januar 2010 in dem Verfahren gleichen Rubrums - 9 A 381/09 -. Für Grundstücke an Wendehämmern hat das OVG NRW in dem die anderweitige Veranlagung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren für die Straße L. im Veranlagungsjahr 2006 betreffenden - bereits erwähnten - Verfahren die Auffassung der Kammer in dem Urteil vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 -, wonach eine Satzungs-Sonderregelung für Grundstücke an einem Wendehammer satzungsrechtlich möglich sei und die Zugrundelegung der zugewandten Längsseite des Grundstücks zulässig sei, durch Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - bestätigt. Eine solche Sonderregelung ist nunmehr in das einschlägige Ortsrecht der Stadt E. mit Beginn des Veranlagungsjahres 2010 aufgenommen worden. Mithin ist die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das II. bis IV. Quartal 2010 auf der Grundlage von insgesamt 42 Veranlagungsmetern für das aus dem Flurstück 349 bestehende Grundstück aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Gebührenfestsetzung für das Folgejahr. Rechtsgrundlage für die geänderte Gebührenfestsetzung für das gesamte Veranlagungsjahr 2011 ist die durch den Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreini-gungs- und Gebührensatzung) - GS 2011 - . Die Bekanntmachungsanordnung dieser Satzung ist am 17. Dezember 2010 durch den Oberbürgermeister Sierau der Stadt E. unterzeichnet worden. Nachdem die Satzung zunächst in den Dortmunder Bekanntmachungen vom 31. Dezember 2010 mit einem unzutreffenden Inhalt der Bekanntmachungsanordnung veröffentlicht worden war, wurde die Bekanntma-chungsanordnung mit dem berichtigten Inhalt in den Dortmunder Bekanntmachungen am 18. März 2011 (Nr. 11, Seite 176, 184) erneut öffentlich bekannt gemacht. Die dem Ortsrecht für das Veranlagungsjahr 2010 entsprechende sogenannte Wendehammer-Regelung ist für das Folgejahr in § 5 Abs. 3 Satz 4 GS 2011 enthalten. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Buchs. A ist der Gebührensatz auf 5,63/m für überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straßen erhöht worden. Entscheidungserhebliche Satzungsmängel sind auch insoweit nicht offensichtlich. Die auch für das Veranlagungsjahr 2011 für das Reihenhaus-Grundstück in Ansatz gebrachten 42 Veranlagungsmeter erweisen sich - wie bereits dargestellt - als rechtmäßig. Die Überprüfung der Kalkulation des Gebührensatzes i.H.v. 5,63 EUR/m für das Veranlagungsjahr 2011 hat keine Anhaltspunkte für eine die Fehler-Toleranzgrenze von 3% überschreitende Beanstandung dieser Gebührenbedarfsberechnung ergeben. Auch gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung des Klägers in dem zweiten streitbefangenen Veranlagungsjahr zu Grunde liegenden Gebührensatzung hat dieser Einwendungen nicht erhoben. Nach alledem muss der Klage, soweit diese noch aufrechterhalten worden ist, der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beklagte die Teil-Erledigung des Rechtsstreits nur hinsichtlich eines Veranlagungsmeters von ursprünglich insgesamt 47 m herbeigeführt hat, entspricht es der Billigkeit, wegen dieses derart geringen Nachgebens von einer Kostenquotelung abzusehen, da die Klage im übrigen erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.